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Bundesverwaltungsgericht 20.09.2010 D-5749/2010

20. September 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,180 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Ausland

Volltext

Abtei lung IV D-5749/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . September 2010 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, und dessen Lebenspartnerin B._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (CO), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5749/2010 Sachverhalt: A. Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 19. Mai 2009 ersuchte der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus C._______ (Departement D._______) stammender kolumbianischer Staatsangehöriger mit aktuellem Wohnsitz in Bogotá – für sich und die Beschwerdeführerin um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe ursprünglich mit seinen Eltern und vier Geschwistern – zwei Brüder mit geistigen Behinderungen und zwei Schwestern – in C._______ gelebt. Im Jahr 1999 habe ein gewaltsamer Übergriff auf ihr Dorf stattgefunden, bei welchem zahlreiche Bewohner umgekommen seien, darunter auch sein Vater und weitere Familienangehörige. Ferner sei seine Mutter bedroht worden und er selber habe befürchten müssen, von der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) oder anderen Gruppierungen wie den Autodefensas del Magdalena medio rekrutiert oder umgebracht zu werden. Aus diesen Gründen seien sie am 26. August 2000 nach Bogotá gezogen, aber seither sei es für sie – mit den beiden behinderten Brüdern – sehr schwierig gewesen, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Er sei deshalb auf verschiedenen Fincas als Landarbeiter tätig gewesen und habe dabei in E._______ die Beschwerdeführerin kennen gelernt. Nachdem sie während einer Weile in Ruhe hätten arbeiten können, seien das Dorf von der "Frente [...]" der FARC angegriffen und die Landarbeiter unter Todesdrohungen aufgefordert worden, sich entweder der Guerilla anzuschliessen oder den Ort zu verlassen. Aus Angst um ihr Leben seien sie in der Folge am 9. Dezember 2008 nach Bogotá zurückgekehrt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, so unter anderem eine Bestätigung des Vorsitzenden des Vorstandes der "Acción Comunal [...]" der Gemeinde E._______ vom 19. Dezember 2008, in welcher der Aussteller ausführt, er kenne den Beschwerdeführer und dieser habe vom 10. Juli 2008 bis zum 19. Dezember 2008 auf der Finca von F._______ gearbeitet. Es handle sich bei ihm um eine ehrliche, arbeitsame Person mit tadellosem Benehmen. Weitere – inhaltlich identische – Bestätigungen derselben Person vom 17. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer ferner in Bezug auf die Beschwerdeführerin und deren Bruder, die beide vom 6. Januar 2008 bis zum 17. Dezember 2008 auf der Finca von G._______ gearbeitet hätten, ein. Im Weiteren legte er ein Schreiben derselben Person vom 19. Dezember 2008 ins Recht, wonach die Bevölkerung aufgrund D-5749/2010 des innerkolumbianischen Konfliktes und der ständigen Gewalt nicht in Ruhe auf den Feldern arbeiten könne und der Beschwerdeführer sowie dessen Lebenspartnerin und Schwager von bewaffneten Gruppierungen bedroht worden seien. B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 forderte die schweizische Vertretung in Bogotá den Beschwerdeführer für den Fall, dass er an seinem Asylgesuch festzuhalten gedenke, auf, innert 30 Tagen sein Asylbegehren gestützt auf einen beigelegten Fragenkatalog einlässlich zu begründen und allenfalls weitere vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit undatierter, am 18. August 2009 bei der schweizerischen Botschaft eingegangener Eingabe kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und gab im Wesentlichen an, er habe ausserhalb seines Heimatstaates keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Im Jahr 1999 seien in seinem Heimatdorf sein Vater und zwei Cousins ermordet worden, worauf er mit dem Rest der Familie nach Bogotá gezogen sei. Auch dort sei es jedoch zu Bedrohungen gekommen. Er habe sich an die Einwohnerkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft, das Innenministerium und die GAULA (Grupos de Acción Unificada por La Libertad – Anti-Entführungs-Einheiten der kolumbianischen Armee) gewendet, aber in Kolumbien würden derzeit keine Einrichtungen bestehen, welche Gewaltopfern Schutz bieten könnten; aus diesem Grund seien er und die Beschwerdeführerin auch in Bogotà nicht sicher vor Übergrif fen der praktisch landesweit operierenden FARC und paramilitärischen Gruppierungen. Auch hätten sie keine Möglichkeit, im lateinamerikanischen Ausland um Schutz nachzusuchen, weil diese Länder ebenfalls Probleme mit Guerilla-Organisationen hätten. Der Beschwerdeführer reichte im Weiteren erneut Beweismittel zu den Akten, bei welchen es sich indessen im Wesentlichen um dieselben handelt, die bereits dem Asylgesuch vom 19. Mai 2009 beigelegt worden waren. Neu beigebracht wurde das Protokoll einer vom Beschwerdeführer am 3. August 2009 bei der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft deponierten Anzeige, gemäss welchem er sich am 29. Juli 2009 im Gebäude der Acción Social befunden habe, als er von H._______ – einem Milizionär aus E._______ – erkannt und in vulgärer Weise aufgefordert worden sei, sich gut zu überlegen, was er der Behörde erzähle; er wisse mehr oder weniger, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und sei über dessen Schritte im Bild. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer ein D-5749/2010 Schreiben von I._______ vom 10. Juli 2009 ins Recht. Die Verfasserin führt aus, sie sei die Ehefrau von G._______, auf dessen Finca die Beschwerdeführerin und ihr Bruder gearbeitet hätten. Ihr Ehemann sei vor sechs Monaten von einer paramilitärischen Gruppierung namens "[...]" verschleppt und ermordet worden. Diese Gruppierung würde Delikte verüben und Landarbeiter ermorden, ohne behelligt zu werden, weil sie mit den regulären Armeeeinheiten zusammenarbeite. Aus Angst vor den möglichen Folgen wage niemand etwas zu sagen. Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Bruder vom 5. Januar 2008 bis zum 17. Dezember 2008 auf ihrer Finca gearbeitet und sei ei ne ehrliche, arbeitsame Person mit tadellosem Benehmen. Die beiden seien von der "Frente [...]" der FARC und den Paramilitärs der "[...]" mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie den Ort nicht verlassen würden. Sie könnten nirgends in Kolumbien in Ruhe leben und bedürften daher den Schutz der Schweiz. D. Die schweizerische Vertretung in Bogotá übermittelte die Akten am 8. September 2009 zuständigkeitshalber an das BFM; sie führte dabei aus, dass eine persönliche Befragung der Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Anhörung auf der Botschaft nicht notwendig erscheine. Im Weiteren erwäge das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes – das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abzuweisen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere er achte es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Das BFM gab den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden liessen sich in der Folge nicht vernehmen. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und verweigerte ihnen die Einreise in die D-5749/2010 Schweiz. Zur Begründung führte das Bundesamt zunächst in formeller Hinsicht aus, dass in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Anhörung der Beschwerdeführenden gegeben seien. In materieller Hinsicht hielt das BFM im Wesentlichen dafür, ei ne landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden durch die FARC und paramilitärische Gruppierungen sei aus den Akten nicht ersichtlich. Da es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Personen handle und ihre Verfolger wohl kaum in der Lage wären, sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig zu machen, sei davon auszugehen, dass ihnen innerstaatliche Fluchtalternativen offenstünden. Ferner sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten; besonders nahe Beziehungen zur Schweiz hätten die Beschwerdeführenden in ihren Asylgesuchen nicht geltend gemacht. G. Mit undatierter, an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe (Posteingang bei der Botschaft am 2. August 2010) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 13. August 2010). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung brachten sie – unter Wiederholung der im erstinstanzlichen Vorbringen – vor, sie seien von politisch motivierter Gewalt betroffen und würden an psychischen Traumata und physischen Verletzungen leiden sowie unter der Verletzung der Menschenrechte. Sie fürchteten sich auch in Bogotá vor weiteren Übergriffen. Sie könnten sich ihren Schwierigkeiten nicht durch eine Ausreise in ein anderes lateinamerikanisches Land entziehen, da diese Länder ebenfalls ständige gewaltsame Konflikte kennen würden, zumal in der grossen Mehrheit dieser Staaten ebenfalls eine Guerilla oder bewaffnete Gruppierungen existieren würden. Sie würden daher Gefahr laufen, im Ausland erneut Opfer von Bedrohungen und Vertreibungen zu werden. D-5749/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeeingabe ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht aufgrund der nur unvollständigen Angaben auf der Empfangsbestätigung ("Julio del 2010") nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist daher zugunsten der Beschwerdeführer von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen. 1.5 Die Beschwerde ist demnach frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be- D-5749/2010 schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich ei- D-5749/2010 ne Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der schweizerischen Vertretung in Bogotá zu ihrem Asylgesuch vom 19. Mai 2009 nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss Überweisungsschreiben vom 8. September 2009 aus gerichtsnotorischen und mithin nachvollziehbaren Kapazitätsgründen nicht in der Lage war; den Beschwerdeführenden wurde indessen mit Zwischenverfügung des BFM vom 10. Februar 2010 Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe sowie das rechtliche Gehör im Hinblick auf die vom Bundesamt in Erwägung gezogene Abweisung der Asylgesuche gewährt; die Beschwerdeführenden haben von dieser Möglichkeit zwar keinen Gebrauch gemacht, aber aufgrund der einlässlichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrem schriftlichen Asylgesuch und den weiteren Eingaben sowie der zahlreichen von ihnen eingereichten Beweismittel erscheint der entscheidwesentliche Sachverhalt – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt – als genüglich abgeklärt. Schliesslich hat das BFM in seiner Verfügung vom 27. Mai 2010 das Absehen von persönlichen Anhörungen einlässlich begründet. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat. 5. 5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. D-5749/2010 5.2 Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Um- D-5749/2010 stand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vorbringen, sie könnten nicht in anderen lateinamerikanischen Ländern um Schutz nachsuchen, weil in der grossen Mehrheit dieser Staaten ebenfalls eine Guerillaorganisation oder bewaffnete Gruppierungen existieren und sie daher auch dort Gefahr laufen würden, Opfer von Bedrohungen und Vertreibungen zu werden, ist festzuhalten, dass dieser pauschale Einwand nicht geeignet ist, eine objektiv nachvollziehbare Gefährdung in allen oben stehenden Drittstaaten zu begründen. Insgesamt ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 E. 2f S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen seitens der FARC oder paramilitärischen Gruppierungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung dauerhaft entziehen könnten. 6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine konkrete Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich den Be- D-5749/2010 schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-5749/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

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