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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2015 D-5745/2014

25. November 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,261 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5745/2014 law/joc

Urteil v o m 2 5 . November 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…), angeblich Volksrepublik China (Tibet), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).

D-5745/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 21. Juli 2014 in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass sie am 6. August 2014 im EVZ zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt und am 21. August 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, sie sei tibetischer Ethnie, Staatsangehörige der Volksrepublik China und sie sei in B._______ (Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______) geboren, wo sie zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder bis zu ihrer Ausreise vom 26./27. Januar 2014 gelebt habe, dass sie Tibetisch spreche und nur über wenige Chinesisch Kenntnisse verfüge, da sie in einem abgelegenen Dorf gelebt und ihrer Mutter bei der Haus- und Feldarbeit geholfen habe, dass sie nie zur Schule gegangen sei, ihr Vater – ein buddhistischer Schamane – ihr jedoch ein wenig Tibetisch Schreiben und Lesen beigebracht habe, dass sie eine Identitätskarte besitze, welche im Jahre 2002 ausgestellt worden und bei ihrer Tante in Nepal geblieben und wohl verbrannt worden sei, da der Schlepper gemeint habe, sie dürfe nicht zwei Ausweise besitzen, dass eines Morgens im Januar 2014 plötzlich vier Polizisten zu Hause erschienen seien und im Altarhaus ein Bild respektive Bilder des Dalai Lama, eine tibetische Flagge und mehrere Bücher des Dalai Lama gefunden hätten, dass sie und ihr Bruder deshalb geschlagen und ihnen Handschellen angelegt worden seien, ihr Bruder jedoch beteuert habe, dass sie nichts damit zu tun habe, weshalb nur ihr Bruder festgenommen worden und seit jenem Tag verschwunden sei, dass die Polizisten sieben oder acht Tage später erneut zu ihnen nach Hause gekommen seien, wobei sie mit einem Seil geschlagen und gestossen und nach weiteren Bildern, Büchern und Flaggen gefragt worden sei, sie den Besitz solcher Gegenstände jedoch bestritten habe,

D-5745/2014 dass die Polizisten erklärt hätten, sie würden wieder kommen und sie dann alles herauszugeben hätten, ansonsten die ganze Familie ins Gefängnis gesteckt würde, dass ihre Eltern ihr deshalb zwei Tage später geraten hätten, Tibet zu verlassen und nach Nepal zu fliehen, dass sie am 26./27. Januar 2014 in Begleitung eines Freundes ihres Vaters von B._______ zu Fuss nach D._______ gegangen sei, wo sie die Nacht verbracht habe, sie anschliessend weiter nach F._______ (Nepal) gereist sei, wo sie übernachtet habe, und sie danach zirka drei Tage zu Fuss nach G._______ gegangen sei, von wo sie mit einem Flugzeug nach H._______ (Nepal) geflogen und mit einem Auto weiter zu ihrer Tante nach I._______ (Nepal) gefahren sei, dass sie am 19. Juli 2014 von Nepal aus mit einem nepalesischen Pass und einem Zwischenhalt in einem ihr unbekannten Ort, in die Schweiz geflogen sei, wo sie von einem westlichen Mann erwartet und weiter begleitet worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am gleichen Tag – feststellte, die Beschwerdeführerin würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch vom 21. Juli 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie festhielt, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 5. Oktober 2014 (Poststempel: 7. Oktober 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, es sei eine Herkunftsanalyse durch einen unabhängigen Tibet-Experten anzuordnen und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass eventualiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren sei, dass eventualiter die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei,

D-5745/2014 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie sowie Kopien von Akten der Vorinstanz – eine Fürsorgebestätigung beilag, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das BFM bis zum 31. Oktober 2014 zur Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM am 30. Oktober 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM respektive SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des AsylG [SR 142.31], i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5745/2014 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat, dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – hat, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen), dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung

D-5745/2014 des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt, dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt, die Antworten der Beschwerdeführerin in Bezug auf D._______ und ihrem dortigen Leben seien ungenügend, ihre Chinesisch Kenntnisse mangelhaft und es sei weder nachvollziehbar, dass sie nie die Schule besucht habe

D-5745/2014 noch, dass sie keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht habe; auch sei der von ihr beschriebene Reiseweg weder nachvollziehbar noch substanziiert dargelegt worden, dass davon auszugehen sei, dass sie zwar tibetischer Ethnie sei, ihren tatsächlichen Herkunftsstaat jedoch verschleiere, womit den von ihr vorstehend erwähnten, substanzlos und widersprüchlich geschilderten Asylgründen die Grundlage entzogen und damit diese nicht glaubhaft seien, dass in der Beschwerde in der Hauptsache die Rüge des unvollständig und unrichtig erstellten Sachverhaltes erhoben wird, indem geltend gemacht wird, die Beurteilung des BFM sei ohne Beizug eines unabhängigen Tibet- Experten erfolgt und der Entscheid stützte sich allein auf die vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle und es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Bewertung des BFM, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft tatsachenwidrig und realitätsfremd seien, stütze, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2014 hinsichtlich des Vorwurfs der fehlenden Begutachtung durch einen Tibet-Experten auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwies und im Übrigen an seinen bisherigen Erwägungen festhielt, dass die Vorinstanz zwecks Herkunftsabklärung von Asylsuchenden tibetischer Ethnie zuweilen – so auch vorliegend – nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevaluation) durchführen lässt, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person stellt, dass sich eine solche, im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1), dass allerdings bei einem solchen Vorgehen die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.1),

D-5745/2014 dass dazu für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen, dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunftsland – vorliegend Tibet – zu belegen sind, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat, dass es der Vorinstanz dabei frei steht, in welcher Form sie dem Gericht die genannten Informationen offenlegen will (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2), dass im Weiteren – im Sinne einer zweiten Mindestanforderung – der asylsuchenden Person zwecks rechtsgenüglicher Gewährung der Akteneinsicht der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern, dass ihr dabei die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen sind, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, wobei es nicht genügt, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4), dass die Vorinstanz im Falle der Nichterfüllung erwähnter Mindestanforderungen die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass davon ausgenommen jene Fälle sind, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart

D-5745/2014 haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1), dass bei Erfüllung der Mindestanforderungen durch die Vorinstanz, die von ihr im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung untersteht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.2), dass die Beschwerdeführerin zwar auf gewisse, der ihr gestellten Fragen zum Länder- und Alltagswissen keine Antwort geben konnte, dass sie etwa nicht wusste, wie die Präfektur E._______ aufgebaut ist, wie der Fluss J._______ sonst noch genannt wird, den Preis für Raubpilze nicht kannte, die Masseinheit ihres Landes, das sie bewirtschaftete, nicht nennen konnte und auch nicht die Ausdrücke für Mobil-Telefon, Kaugummi oder Cola bezeichnen oder das Wort "Arka" deuten konnte (vgl. act. A9/30 S. 3 ff.), dass die Antworten der Beschwerdeführerin allerdings insgesamt nicht als derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen sind, als dass eine Sozialisation derselben aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte, zumal durchaus vorstellbar ist, dass eine Person tibetischer Ethnie, die – wie die Beschwerdeführerin – angibt, in Tibet, China, sozialisiert worden zu sein, dort nicht zur Schule gegangen ist und mithin auch nicht auszuschliessen ist, dass eine ethnische Tibeterin, die aus einer – wie vorliegend angegeben – abgelegenen, ländlichen Gegend stammt, kein oder nur sehr wenig Chinesisch beherrscht (vgl. act. A 5/12 S. 4, act. A9/30 S. 2 f.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung selbst festhält, die Beschwerdeführerin habe einige grundlegende Sachen in Zusammenhang mit D._______ – der von ihr angegebenen Herkunftsprovinz – sagen können (vgl. act. A11/9 S. 3), dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführerin zwar etliche Fragen zu D._______ (vgl. act. A9/30 S. 3 ff.) gestellt wurden, indes keine detaillierten Fragestellungen zu ihrem angeblichen Wohnort, dem Dorf B._______ oder der dazugehörenden Gemeinde C._______ welche im Bezirk D._______ liege (vgl. act. A5/12 S. 3 f. und S. 6, act. A9/30 S. 2), erfolgten,

D-5745/2014 dass zwar die der Beschwerdeführerin gestellten Fragen sowie deren Antworten protokolliert wurden, indes für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten nicht zu eruieren ist, wie genau diese Fragen von ihr hätten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die vom BFM gestellten zutreffenden Antworten hätte kennen müssen, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, auf welche länderspezifischen Quellen sich das BFM bei seiner Beurteilung abstützte, zumal sich in dieser Hinsicht lediglich einige Fotos in den Akten befinden, die der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2014 gezeigt wurden, wobei allerdings nicht durchwegs klar wird, welche Gegend beziehungsweise Örtlichkeiten auf den Fotos abgebildet ist, weil entsprechende Angaben nur bei einem Teil der Fotos gemacht werden, dass somit das Gericht nicht überprüfen kann, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist und ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist, dass das BFM im Rahmen der Anhörung vom 21. August 2014 der Beschwerdeführerin gegenüber teilweise zwar andeutete, dass sie gewisse Fragen nicht korrekt beantwortet hat, indem etwa ausgeführt wird, "Wissen Sie nicht, wie man zu der Präfektur E._______ auf Chinesisch sagt? oder "Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie nur Salz, Zucker und Reis eingekauft haben." oder "Wissen Sie nicht, was man dann dort macht?" oder "Sie haben dort fast (…) Jahre gelebt, dann müssen Sie mir schon ein bisschen mehr davon erzählen" (vgl. act. A9/30 S. 2, S. 5 und S. 7), dass der Beschwerdeführerin indes weder im Rahmen der einlässlichen Anhörung noch etwa in schriftlicher Form die ihr konkret vorgeworfenen hauptsächlichen Falschangaben detailliert aufgezeigt und ihr auch nicht die Gelegenheit erteilt wurde, sich dazu zu äussern, dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Einräumung des rechtlichen Gehörs sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, mithin die Sache nicht entscheidreif ist,

D-5745/2014 dass eine Heilung von Gehörsverletzungen respektive die vorliegend fehlende Entscheidreife – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5), dass die festgestellten Verfahrensmängel als schwerwiegend zu erachten sind, sich die Entscheidreife mithin nicht mit geringem Aufwand herbeiführen lässt, weshalb für deren Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen und Anträge in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 17. September 2014 aufzuheben und die Sache gestützt Art. 61 Abs. 1 VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und nicht ersichtlich ist, dass ihr anderweitig durch die Beschwerdeführung Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-5745/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 17. September 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg

Versand:

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