Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5741/2007/sed Urteil v om 1 8 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juli 2007 / N _______.
D5741/2007 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Sayed/Hazara mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Balkh) verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November/Dezember 2001 in Richtung Pakistan und Iran. Am 12. April 2005 reiste er von dort herkommend via die Türkei sowie ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ wurde er dort am 2. Mai 2005 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 26. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer durch den Migrationsdienst des Kantons E._______ ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei ein Anhänger der Hizbe Islami gewesen und habe nach dem Einmarsch der Taliban in Mazari Sharif mit den Taliban zusammengearbeitet. Nach dem Sturz der Taliban im November 2001 seien auch deren Sympathisanten und Helfer verfolgt und teilweise getötet worden. Im diesem Zusammenhang seien eines Tages im November/Dezember 2001 Anhänger der Hizbe Wahdat ins Haus der Familie des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten seinen Vater sowie seine beiden Geschwister erschossen. Er selber habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer Autowerkstatt befunden und sei dort von seinem Geschäftspartner über den Vorfall informiert worden. Da er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden, habe er sich entschlossen, sein Heimatland umgehend zu verlassen. Im Iran habe er nicht bleiben können, da ihm seine Aufenthaltsbewilligung bereits im Jahr 2002 entzogen worden sei und die iranischen Behörden alle afghanischen Flüchtlinge zurückgeschickt hätten. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er dort umgebracht würde. Seine Feinde würden ihn schnell aufspüren, da er Sayed sei und diese nicht sehr zahlreich seien. A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens seine Tazkirah (Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 – eröffnet am 28. Juli 2007 – stellte das
D5741/2007 BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 27. August 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Mitteilung von UNNews@un.org vom 20. August 2007, eine Kursbestätigung der Heilsarmee Flüchtlingshilfe vom 6. Oktober 2006 sowie eine Bestätigung von (…) betreffend den Besuch eines Gastgewerbekurses vom 30. Juli 2007 (alles Kopien) bei. D. Mit Eingabe vom 30. August 2007 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 28. August 2007 nachreichen. E. Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 6. September 2007 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. September 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 17. September 2007 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 20. September 2007 liess der Beschwerdeführer ein von
D5741/2007 ihm selbst verfasstes Schreiben (undatiert) sowie ein Schreiben seines Bekannten H. A. vom 17. September 2007 zu den Akten reichen. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht gleichen Datums seine Mandatsübernahme an und teilte gleichzeitig mit, das Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der vormaligen Rechtsvertreterin sei aufgelöst worden. J. In der Folge gelangte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 17. April 2011 an das Bundesverwaltungsgericht, brachte dabei nachträgliche Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor und stellte den Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 14. Dezember 2004 zur Situation der Said in Afghanistan, ein WikipediaEintrag zum Thema "Sayyid" (Stand am 16. März 2011), ein Artikel des Crisis States Research Centre vom Januar 2009 sowie ein WikipediaEintrag zum Thema "The Fall of Mazari Sharif" (Stand am 31. März 2011), K. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das Dossier sei dem BFM zur erneuten Vernehmlassung zu unterbreiten. L. Im Rahmen des zweiten Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM seine Verfügung vom 26. Juli 2007 hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5) auf und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
D5741/2007 M. Auf entsprechende Anfrage hin teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. August 2011 mit, der Beschwerdeführer halte (im Asylpunkt) an der Beschwerde fest. Gleichzeitig wurde eine Kostennote selben Datums zu den Akten gereicht. N. In seiner auf den Asylpunkt beschränkten (dritten) Vernehmlassung vom 24. August 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 9. September 2011 eine diesbezügliche Stellungnahme einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
D5741/2007 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen unter E. 5 – einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Daher setze die Asylgewährung voraus, dass eine asylsuchende Person im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und deswegen Schutz benötige. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei Mitglied der Hizbe Islami
D5741/2007 und Anhänger der Taliban gewesen. Deshalb seien sein Vater sowie seine beiden Geschwister im Jahr 2001 von Anhängern der Wahdat Partei umgebracht worden, worauf er aus Angst um sein Leben aus dem Heimatland ausgereist sei. Diese vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse lägen indessen bereits sechs Jahre zurück. Inzwischen hätten sich die politischen Verhältnisse in Afghanistan grundlegend geändert. Die demokratisch gewählte Regierung von Hamid Karzai habe sich weitgehend stabilisieren können. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers lägen keine Hinweise dafür vor, dass er wegen der behaupteten Mitgliedschaft seines Vaters bei der Hizbe Islami sowie dessen Unterstützung der Taliban im heutigen Zeitpunkt von irgendwelcher Seite noch Nachteile zu befürchten hätte. Er habe anlässlich der kantonalen Anhörung im Übrigen ausdrücklich verneint, sich selber je politisch interessiert zu haben. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Verfolgungsfurcht als nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes einzustufen. Die Vorbringen seien demnach nicht asylrelevant, weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen sei. 4.2. In der Beschwerde vom 27. August 2007 wird bezüglich des Asylpunkts zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer befürchte zu Recht, er würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch heute noch als Sohn seines Vaters wiedererkannt und hätte unter Racheakten zu leiden. Weiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei ihrer Beschreibung der politischen Entwicklung in Afghanistan bei Ereignissen von Anfang 2006 aufgehört habe; die aktuelle Situation in Afghanistan sei gar nicht berücksichtigt worden. Anschliessend wird seitens des Beschwerdeführers auf die zahlreichen Gewaltakte, kriegerischen Auseinandersetzungen und Militäroperationen im Jahr 2007 sowie die damit einhergehende grosse Anzahl von intern Vertreibenen hingewiesen. Daraus sei zu folgen, dass der Beschwerdeführer bei einer erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt unter einer Verfolgung seitens des Staats zu leiden hätte. Infolge der aktuell in Afghanistan herrschenden politischen Situation wäre er dort an Leib und Leben gefährdet und hätte unter Massnahmen zu leiden, welche einen unerträglichen Druck erzeugen würden. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren. 4.3. In seinen nachträglichen Ausführungen vom 17. April 2011 macht der am 17. Februar 2011 neu mandatierte, aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, die angefochtene
D5741/2007 Verfügung sei mit schweren Mängeln behaftet, welche von der vormaligen Rechtsvertreterin nicht vorgebracht worden seien. So habe das BFM nämlich die Ethnie des Beschwerdeführers (Sayed) in der angefochtenen Verfügung ignoriert und damit den Sachverhalt falsch festgestellt. Dieser Mangel wiege umso schwerer, als der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vorgebracht habe, seine Verfolgung habe einen spezifisch ethnischen Hintergrund. Er werde in Afghanistan von den Hazara verfolgt; er sei Sayed und die Sayed könne man an einer Hand abzählen. Das BFM habe die ethnische Komponente der Verfolgung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall weder berücksichtigt noch genauer abgeklärt und sei stattdessen fälschlicherweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei ethnischer Hazara. Auch habe es sich nicht über die in Afghanistan lebenden Ethnien und deren Gefährdungslage, namentlich über die Situation der Sayed, informiert. Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache ans BFM zurückgewiesen werden müsse. Im Weiteren habe es das BFM unterlassen, bezüglich der geltend gemachten Verfolgung weitere Abklärungen zu treffen. Insbesondere hätte das BFM prüfen müssen, ob in dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum tatsächlich Übergriffe auf TalibanKollaborateure in Mazari Sharif stattgefunden hätten, inwieweit diese allenfalls ethnischer Natur gewesen seien und sich gegen ethnische Sayed gerichtet hätten und ob sich aus diesen Übergriffen im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ergebe. Die Unterlassung der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sei problematisch, da selbst eine einfache Internetrecherche zeige, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse in einem Kontext der Auseinandersetzung zwischen den Hazara und den Taliban ereignet hätten. Die Sayed ihrerseits seien sowohl Opfer als auch Kollaborateure der Taliban gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht nur Kollaborateur der Taliban gewesen, sondern habe dazu einer spezifischen ethnischen Gruppe (Sayed) angehört, was selbst heute noch die Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Hazara möglich mache. Es lägen daher eindeutige Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Opfer von Racheakten würde. Angesichts dieser unvollständigen Sachverhaltsabklärung durch das BFM rechtfertige sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Das BFM habe im Übrigen auch nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren aus Afghanistan geflüchtet sei und sich die beiden Anhörungen vor seiner Volljährigkeit ereignet hätten. Zusammenfassend
D5741/2007 sei festzustellen, dass das BFM neben der erwähnten mangelhaften Abklärung des Sachverhalts auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe; denn das BFM habe eines der zentralsten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erwähnt und nicht gewürdigt. Damit sei auch das Willkürverbot verletzt worden. Dies müsse die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu Folge haben. Nach der Rückweisung der Sache an das BFM werde dieses den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären und danach die Vorbringen des Beschwerdeführers vollständig zu würdigen haben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Sayed angehöre, habe im Übrigen auch Auswirkungen auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Da die Sache jedoch ohnehin zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden müsse, erübrigten sich ausführliche diesbezügliche Ausführungen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fügte anschliessend trotzdem noch einige Bemerkungen zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. 4.4. In seiner auf den Asylpunkt beschränkten (dritten) Vernehmlassung erklärt das BFM, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass es in den von den Hazara dominierten Stammesgebieten zwischen den einzelnen Ethnien zu Spannungen und Auseinandersetzungen kommen könne, so auch zwischen den Hazara und den Sayed. Die dabei für Angehörige der Sayed entstehenden Nachteile seien jedoch aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als asylrelevant einzustufen. Es lägen zudem keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit und der Mitgliedschaft seines getöteten Vaters bei der Hizbe Islami sowie dessen Unterstützung der Taliban in Afghanistan eine Verfolgung zu befürchten hätte. 4.5. In der Eingabe vom 9. September 2011 wird seitens des Beschwerdeführers entgegnet, das BFM habe den Rügen und Ausführungen in der Eingabe vom 17. April 2011 offenbar nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das BFM verkenne insbesondere, dass es sich bei der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er als Sayed von den Hazara verfolgt werde, um ein ursprüngliches Vorbringen handle. Im weiteren sei festzustellen, dass es ausgeschlossen sei, dass die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine über vier Jahre nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste, neunzeilige Stellungnahme des BFM geheilt werde. Das BFM verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer eine gezielte asylrelevante Verfolgung – und nicht bloss allgemeine Spannungen zwischen einzelnen Stämmen – geltend
D5741/2007 gemacht habe. Schliesslich behaupte das BFM ohne nähere Begründung, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters keine Verfolgung zu befürchten. 5. Vorab ist mit Blick auf die Eingabe vom 17. April 2011 Folgendes zu bemerken: Nach Ablauf der Beschwerdefrist dürfen Beschwerdeanträge grundsätzlich nicht mehr erweitert, sondern nur noch gekürzt oder präzisiert werden. Nachträgliche Verbesserungen beziehungsweise Ergänzungen der Beschwerdeschrift sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG möglich (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 50, S. 684; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 52, S. 690). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren – gestützt auf die Eventualmaxime – sämtliche Begehren und Eventualbegehren grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist vorzubringen sind. Erst in der Replik (oder noch später) formulierte Begehren sind daher unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. ANDRÉ MOSER, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 52, S. 690). Im vorliegenden Fall hat die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juli 2007 fristgerecht mit Beschwerde vom 27. August 2007 angefochten. Dabei hat sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Ihre Beschwerdebegründung orientierte sich an diesen Anträgen. Mit Eingabe vom 17. April 2011 hat nun der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstmals angeblich vom BFM begangene Verfahrensfehler gerügt und in diesem Zusammenhang mehrfach die Kassation der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung verlangt. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass diese neu vorgebrachten Rügen sowie die damit verbundenen Kassationsanträge offensichtlich über die ursprünglichen, innerhalb der Beschwerdefrist gestellten Rechtsbegehren hinausgehen und damit eine unzulässige Erweiterung respektive eine qualitative Änderung des Prozessgegenstandes darstellen, zumal die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 VwVG vorliegend nicht erfüllt sind. Würden derartige Beschwerdeänderungen ohne weiteres zugelassen, würde dies auf eine
D5741/2007 gesetzlich nicht vorgesehene Verlängerung der als Verwirkungsfrist ausgestalteten Beschwerdefrist hinauslaufen. Deshalb ist auf die in der Eingabe vom 17. April 2011 gestellten Kassationsbegehren sowie die diesbezüglichen Begründungen nicht einzutreten. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 6.1. Der Beschwerdeführer fürchtet sich eigenen Angaben zufolge vor einer Verfolgung durch Anhänger der Hizbe Wahdat und bringt vor, diese hätten bereits seinen Vater und seine beiden Geschwister umgebracht, weil sein Vater ein Mitglied der Hizbe Islami gewesen sei und mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die blutigen Übergriffe der Hizbe Wahdat auf TalibanAnhänger im November 2001, welchen angeblich auch der Vater und die Geschwister des Beschwerdeführers zum Opfer gefallen seien, haben sich unmittelbar nach den kriegerischen Auseinandersetzungen in Mazari Sharif zwischen den Taliban und der durch die U.S. Streitkräfte unterstützten Nordallianz (welcher die Hizbe Wahdat angehörte) im November 2001 ereignet und sind in diesem politischen Kontext zu sehen. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, sein Vater und seine Geschwister seien von politischen Gegnern getötet worden, weil sein Vater mit den Taliban sympathisiert habe und Mitglied der Hizbe Islami gewesen sei. Es ist demnach davon auszugehen, dass die angebliche Tötung der Verwandten des Beschwerdeführers politisch motiviert war und im Rahmen der im November 2001 herrschenden, emotional aufgeheizten Stimmung – sozusagen im Affekt des Zorns über die Taliban und deren Kollaborateure – erfolgte, begünstigt durch den Umstand, dass die Nordallianz aus dem damaligen Kampf gegen die Taliban als Sieger hervorgegangen war. Inzwischen sind indessen fast zehn Jahre vergangen. Die im Jahr 2001 noch relativ einflussreiche Hizbe Wahdat hat in diesem Zeitraum ihren militärischen Flügel aufgegeben und ist in der Folge aufgrund von internen Machtkämpfen in mehrere kleinere Parteien zersplittert (vgl. dazu den Eintrag zur Hizbe Wahdat auf Wikipedia: http://en.wikipedia.org/wiki/Hezbe_Wahdat, besucht am 13. Oktober 2011). Es erscheint wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nach so langer Zeit nach wie vor mit politisch motivierten Vergeltungshandlungen seitens der heute bestehenden, verschiedenen politischen Ablegern der ursprünglichen Hizbe Wahdat zu rechnen hätte, zumal er sich selber weder für die Hizb
D5741/2007 e Islami noch für die Taliban engagiert und persönlich keine Probleme hatte (vgl. A1 S. 5, A11 S. 10 und 13). Den Akten sind im Übrigen auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer je effektiv durch die Hizbe Wahdat gesucht wurde beziehungsweise dass diese Gruppierung ihn persönlich im Visier hatte. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass zwar möglicherweise sein Vater bewusst als Opfer ausgewählt wurde, dass jedoch bereits die beiden Geschwister des Beschwerdeführers nur deshalb getötet wurden, weil sie sich damals zufälligerweise ebenfalls im Haus aufhielten. Jedenfalls kann aus dem geltend gemachten Umstand, dass seine Geschwister zusammen mit dem Vater umgebracht wurden, nicht geschlossen werden, auch der Beschwerdeführer sei von der Hizbe Wahdat gezielt verfolgt worden respektive werde auch im heutigen Zeitpunkt noch gezielt verfolgt. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom November 2001 geltend gemachte Verfolgungsfurcht ist daher als nicht asylrelevant zu bezeichnen. 6.2. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, die Hazara seien seine Feinde und würden ihn überall aufspüren, da er Sayed sei und diese nicht sehr zahlreich seien (vgl. A11 S. 12). Zwar trifft es zu, dass es zwischen den Hazara und den im Hazarajat lebenden Sayed (welche als direkte Nachkömmlinge des Propheten Mohammed gelten) teilweise zu Spannungen kommt, wobei den Sayed vorgeworfen wird, sie beanspruchten für sich eine höhere gesellschaftliche Stellung. Zum Nachteil gereicht den Sayed zudem die Tatsache, dass einige von ihnen eine Rolle in der ehemaligen Talibanverwaltung gespielt hatten (vgl. die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte ACCORD Anfragebeantwortung vom 14. Dezember 2004). Allerdings gibt es keine Hinweise auf eine gezielte und (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG) relativ intensive Verfolgung der Sayed durch die Hazara. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er werde allein schon aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Sayed durch die Hazara verfolgt. Vielmehr steht seine vorstehend einleitend erwähnte Aussage im Zusammenhang mit der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung durch die Hazaradominierte Hizbe Wahdat, weil sein Vater mit den Taliban zusammengearbeitet habe. Diese Verfolgungsfurcht wurde indessen bereits als nicht asylrelevant qualifiziert (vgl. E. 6.1). In der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Sayed ist, kann nach dem Gesagten ebenfalls keine Asylrelevanz erblickt werden.
D5741/2007 6.3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind. Die geltend gemachte Furcht, zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der früheren Aktivitäten seines verstorbenen Vaters sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der Sayed einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, erscheint daher als unbegründet. 6.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren, auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen sowie die übrigen, bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel näher einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft nicht, und die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2. Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 hat die Vorinstanz die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 26. Juli 2007 aufgehoben und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet. Damit ist
D5741/2007 die Beschwerde – soweit sie sich gegen den ursprünglich verfügten Wegweisungsvollzug richtete – gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) sind dem Beschwerdeführer die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– aufzuerlegen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dieser Betrag ist mit dem am 17. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer der Überschuss von Fr. 300.– zurückzuerstatten ist. 10.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 VGKE). Diese Entschädigung ist entsprechend dem Grad des Durchdringens praxisgemäss um die Hälfte zu reduzieren. Der Beschwerdeführer wurde den Akten zufolge zunächst vom 8. August 2007 bis zum 16. Februar 2011 durch Annelise Gerber vertreten. Diese hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand für diesen Zeitraum lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung für diese Zeitperiode von Amtes wegen auf pauschal Fr. 450.– festzusetzen. Seit dem 17. Februar 2011 nimmt Michael Steiner die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers war. Herr Steiner hat mit Eingabe vom 4. August 2011 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden und
D5741/2007 11 Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.–) sowie die Auslagen von Fr. 29.– erscheinen indessen nicht als angemessen, da insbesondere die umfangreiche Eingabe vom 17. April 2011 gestützt auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5) als überwiegend untauglich bezeichnet werden muss. Als Rechtsanwalt hätte der Rechtsvertreter wissen müssen, dass das nachträgliche Stellen von neuen Rechtsbegehren (dies erfolgte im vorliegenden Fall über drei Jahre nach Ablauf der Beschwerdefrist) unzulässig ist. Aufgrund dessen werden der geltend gemachte Gesamtaufwand sowie die damit verbundenen Auslagen um zwei Drittel gekürzt, und es wird kein Zuschlag für den seit dem Datum der Kostennote (4. August 2011) noch getätigten Aufwand gewährt. Damit sind bezüglich des aktuellen Rechtsvertreters von angemessenen Kosten in der Höhe von Fr. 688.– (inkl. MwSt) auszugehen (vgl. dazu auch Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die als angemessen zu betrachtenden Gesamtkosten betragen nach dem Gesagten zusammenfassend Fr. 1138.–. Angesichts des hälftigen Obsiegens des Beschwerdeführers hat das BFM diesem demnach eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 569.– (inkl. MwSt) auszurichten. (Dispositiv nachfolgende Seite)
D5741/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer der Überschuss von Fr. 300.– zurückerstattet. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 569.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: