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Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 D-5735/2010

14. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,305 Wörter·~27 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010

Volltext

l Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5735/2010/wif

Urteil v o m 1 4 . November 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. Parteien

A._______, geboren (…), Bangladesch, alias B._______, geboren (…), Myanmar, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N (…).

D-5735/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch nach eigenen Angaben am 20. August 2008 auf dem Seeweg und reiste via ihm unbekannte Länder am 11. November 2008 illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er am 17. November 2008 zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie zu seinem Reiseweg befragt. Mit Verfügung vom 21. November 2008 wies das BFM den Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 4. Juni 2010 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in Myanmar in E._______ (Distrikt F._______ bzw. G._______ / Provinz (…) geboren. Er sei Muslim und gehöre der Volksgruppe der Rohingya an. Er sei nie zur Schule gegangen, könne nicht lesen und nicht schreiben. Seine Muttersprache sei Bengalisch. Als er noch sehr klein gewesen sei, sei sein Vater, ein Landwirt, vom Militär verhaftet worden. Seit diesem Tag habe er nie wieder von ihm gehört; er vermute, dass sein Vater getötet worden sei. Etwa ein Jahr später sei auch seine Mutter vor seinen Augen vergewaltigt, verschleppt und vermutlich ebenfalls getötet worden. Geschwister habe er keine. Nach dem Tod seiner Mutter habe er etwa ein Jahr lang (bis 1992) alleine zuhause gelebt, zu essen habe er von einem Nachbarn namens H._______ bekommen. Im Jahr 1992, als Tausende Rohingya von Myanmar nach Bangladesch geflohen seien, habe ihn H._______ nach Bangladesch mitgenommen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise im August 2008 im offiziellen Flüchtlingslager des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees; Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) von Kutupalong gelebt. Im Camp habe er nicht genug zu essen bekommen und sei von den Sicherheitsleuten geschlagen worden. Die Verantwortlichen hätten ihn zum Arbeiten ausserhalb des Camps geschickt. Seit 1995 habe er deshalb in Restaurants in I._______ und in J._______ gearbeitet. Er habe putzen und waschen müssen, dafür habe er zu essen bekommen aber keinen Lohn. Seit 2006 habe er in einer Eisenfabrik in K._______ gearbeitet. Auch dort habe er keinen Lohn bekommen. Ein oder zwei Mal pro Monat sei er ins Camp zurückgebracht worden, sonst sei er im Restaurant oder in der Fabrik geblieben. Manchmal, wenn das Restaurant oder

D-5735/2010 die Fabrik geschlossen gewesen seien, habe er ein oder zwei Monate im Camp verbringen dürfen. Während all der Jahre habe er insgesamt nur etwa vier Jahre im Camp gelebt, den Rest habe er ausserhalb verbracht. Ein Bengale namens L._______, der ausserhalb des Camps lebe und den er "Vater" nenne, habe ihm helfen wollen. Er habe ihm gesagt, er solle in die Schweiz oder nach Kanada gehen, weil dort die Menschenrechte respektiert würden und er da in Ruhe leben könne. Deshalb habe ihm L._______ die Reise in die Schweiz bezahlt. C. Bei der Einreichung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer einen Flüchtlingsausweis des UNHCR aus Bangladesch zu den Akten (Nr. (…), lautend auf M._______, Geburtsjahr (…), ausgestellt im Jahr (…) in N._______). D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Bezüglich des eingereichten UNHCR-Flüchtlingsausweises hielt das BFM fest, dass diesem wesentliche Angaben fehlten, die eine Identifizierung des Inhabers des Ausweises erlauben würden. Somit sei der fragliche Ausweis aufgrund formaler Kriterien als Fälschung zu qualifizieren. Das BFM kam zum Schluss, dass die Identität und insbesondere die Nationalität des Beschwerdeführers nicht festständen. Es stellte fest, dass aufgrund der Erwägungen davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei kein Staatsangehöriger von Myanmar sondern von Bangladesch. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 12. August 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, die aufschie-

D-5735/2010 bende Wirkung sei zu gewährleisten und es seien kein Kostenvorschuss und keine Gerichtsgebühr zu erheben. F. Am 18. August 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. G. Mit Verfügung vom 26. August 2010 bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens und trat auf das Gesuch, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, nicht ein. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. H. Am 26. August 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeakten zur Stellungnahme an das BFM. Am 30. August 2010 reichte das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. September 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Schreiben vom 3. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Stützung seiner Vorbringen eine (Wohnsitz-) Bestätigung aus Myanmar und zwei Bestätigungen aus Bangladesch betreffend seine Identität zu den Akten. J. Am 25. Juli 2012 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das UNHCR um Abklärung der Authentizität des eingereichten Flüchtlingsausweises. Am 10. Oktober 2012 teilte das UNHCR dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es sich nach Abklärungen der UNHCR-Vertretung vor Ort bei der eingereichten Karte auf Basis einer Prüfung mehrere Erkennungsmerkmale nicht um einen UNHCR-Flüchtlingsausweis (Refugee Card) handelt. Dazu gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2012 das rechtliche Gehör.

D-5735/2010 K. Mit Schreiben vom 1. November 2012 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Abklärungsergebnis des UNHCR Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-5735/2010 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.1.2 Im Einzelnen führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Flüchtlingslager Kutupalong tatsachenwidrige Aussagen gemacht habe. So habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung vor dem BFM auf entsprechende Nachfrage beispielsweise ausgesagt, bis heute würden Flüchtlinge, die im Kutupalong-Camp ankämen, registriert und von Bangladesch offiziell als Flüchtlinge anerkannt; es gäbe neben dem offiziellen Flüchtlingscamp – dessen Häuser aus Holz und Wellblech gebaut seien – kein weiteres Auffanglager für Flüchtlinge; die Schüler würden keine Schuluniformen tragen; er habe die Strecke von Kutupalong nach J._______ mit dem Bus jeweils in fünf Stunden zurückgelegt. Das BFM erklärte hierzu, dass der Beschwerdeführer durch seine Aussagen enthülle, keine Ahnung davon zu haben, dass sich die Situation für neu von Myanmar nach Bangladesch geflohene Rohingya geändert habe. So würden Flüchtlinge, die nach 1993 nach Kutupalong ge-

D-5735/2010 kommen seien, nicht mehr registriert. Es gebe somit in und um Kutupalong registrierte und nicht registrierte Flüchtlinge, wobei nur die erste Gruppe Unterstützung erhalte. Die auf sich alleine gestellten nicht registrierten Personen würden unter den einfachsten Bedingungen direkt neben dem offiziellen Camp leben. Das BFM führte weiter aus, dass es nicht den Tatsachen entspreche, dass eine Busreise vom Camp bis J._______ in fünf Stunden zu bewältigen sei. Die modernsten Touristenbusse würden die Strecke von Cox's Bazar nach J._______ in zehn Stunden zurücklegen. Somit müsse zwingend damit gerechnet werden, dass öffentliche, von der einheimischen Bevölkerung und Flüchtlingen genutzte Busse noch länger unterwegs seien. Aufgrund der eindeutig unzutreffenden Zeitangaben des Beschwerdeführers könne ihm nicht geglaubt werden, die erwähnte Strecke öfters zurückgelegt zu haben. Das BFM hielt fest, dass der angebliche Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kutupalong-Camp aufgrund dieser Tatsachenwidrigkeiten nicht glaubhaft sei. 4.1.3 Das BFM stellte im Weiteren fest, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wie das Kutupalong-Camp eingeteilt sei. Daher könne ihm auch aus diesem Grunde nicht geglaubt werden, sich zwischen 1992 und 2007 immerhin während vier Jahren dort aufgehalten zu haben. 4.1.4 Weiter erklärte das BFM, dass Vorbringen dann unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Der Beschwerdeführer habe behauptet, von seinem Gönner aufgefordert worden zu sein, das Geld zurückzuzahlen, welches er ihm für die Ausreise geliehen habe. Diese Forderung könne aber nicht geglaubt werden, da der Beschwerdeführer weder den genauen Wohnort, noch den vollständigen Namen, noch den Beruf seines Gönners kenne und zudem nicht einmal wisse, welchen Betrag er zurückerstatten müsste. Deshalb sei seine Flucht aus dem Kutupalong-Camp auch vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Im Weiteren lege der Beschwerdeführer dar, Rohingya zu sein und im Alter von rund drei Jahren von einem Nachbarn ins Kutupalong-Camp – einem im District Cox's Bazar in Bangladesch gelegenen Camp für Rohingya-Flüchtlinge – gebracht worden zu sein, wo er insgesamt rund vier Jahre gelebt habe. Daneben habe er acht Jahre in I._______ und vier Jahre in J._______ verbracht. Der Beschwerdeführer spreche jedoch ausschliesslich Bengalisch. Die Anhörung vor dem BFM habe in Bengalisch durchgeführt werden müssen, und der im Verlaufe der Anhörung unternommene Versuch, den Beschwerdeführer einzelne Sätze in Rohingya oder im Dialekt des

D-5735/2010 I._______ sprechen zu lassen, hätten ergeben, dass er diese nicht beherrsche. Er habe auch eingestanden, sich in Bengalisch am sichersten zu fühlen. Es sei zwingend davon auszugehen, dass Personen die Sprache am besten beherrschten, in der sie sozialisiert worden seien und in deren Anwendungsraum sie sich am häufigsten aufgehalten hätten. Daher müsste der Beschwerdeführer in der Lage sein, den I._______- Dialekt zu sprechen, der grosse Ähnlichkeit mit dem Rohingya besitze, der Sprache der in seinem Camp lebenden Flüchtlinge. Da dies nicht der Fall sei, könnten dem Gesuchsteller sein angeblicher langjähriger Aufenthalt in I._______ und seine ethnische Zugehörigkeit nicht geglaubt werden. 4.1.5 Schliesslich erklärte das BFM, dass der Beschwerdeführer einen UNHCR-Ausweis mit seinem Foto eingereicht habe, um zu belegen, dass er ein Flüchtling aus Myanmar sei. In diesem Ausweis würden jedoch wesentliche Angaben fehlen, die eine Identifizierung des Inhabers des Ausweises erlauben würden. Somit sei der fragliche Ausweis aufgrund formaler Kriterien als Fälschung zu qualifizieren. 4.1.6 Zusammenfassend hielt das BFM fest, dass die Identität und insbesondere die Nationalität des Beschwerdeführers nicht festständen. Da er in Anbetracht seiner Aussagen betreffend das Kutupalong-Camp offensichtlich nie dort gelebt habe und weder I._______ noch Rohingya spreche – was jedoch von einem hauptsächlich in I._______ lebenden Rohingya-Flüchtling zu erwarten wäre – könne ihm seine ethnische Herkunft nicht geglaubt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger von Myanmar, sondern von Bangladesch sei. 4.2 4.2.1 In seiner Beschwerde hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers daran fest, dass dieser aus Myanmar stamme. Den vom BFM festgestellten Tatsachenwidrigkeiten hielt er Folgendes entgegen: Die neu angekommenen Flüchtlinge würden wohl ihre Personalien bekanntgeben müssen und dürften bleiben, was der Beschwerdeführer auch gesagt habe. Wie die Behörde dies verwaltungstechnisch handhabe, organisiere etc. müsse er nicht wissen. Der Begriff "Auffanglager" sei mehrdeutig, die Antwort entsprechend unklar, zumal der Beschwerdeführer Analphabet sei. Der Beschwerdeführer sei gar nie, geschweige denn uniformiert, zur Schule gegangen. Die Kinder, die er in Erinnerung habe, seien auch nicht uniformiert gewesen. Die Frage nach der Dauer der Fahrt nach

D-5735/2010 J._______ habe er falsch verstanden. Der Rechtsvertreter brachte vor, dass der Beschwerdeführer abgesehen davon auch unzählige richtige Auskünfte gegeben habe, die unberücksichtigt geblieben seien. Insgesamt sei er also glaubhaft (recte: glaubwürdig). Dasselbe gelte auch für den Vorwurf betreffend mangelnder Kenntnis über die Aufteilung des Camps. Hier solle man sich selbst fragen, ob die Aufteilung des Gebäudekomplexes am "Quellenweg 3" allen Mitarbeitern dort genau bekannt sei. Vielen Dingen des täglichen Lebens schenke man wenig Bedeutung bei. 4.2.2 Bezüglich der vom BFM als gefälscht beurteilten Flüchtlingskarte des UNHCR beantragte der Rechtsvertreter um Abklärung deren Echtheit beim UNHCR selbst. 4.2.3 Schliesslich erklärte der Rechtsvertreter, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nicht beherrsche, weil er bereits als Kind auf der Flucht gewesen sei. Ebenfalls habe er bereits als Kind angefangen zu arbeiten, weshalb er sich viel besser in Bengalisch ausdrücken könne. Der "Gönner" des Beschwerdeführers habe ihm die genau investierte Summe nicht bekanntgegeben. Dieser Freundschaftsdienst sei auch ein Teil der Kultur dieser Region. Deshalb werde er seine Schulden auch eines Tages begleichen. 4.3 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. 4.3.2 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Beschwerdeführers dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner

D-5735/2010 – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 4.3.3 Vorliegend ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaubhaftmachens in Bezug auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung gebracht hat. Die angefochtene Verfügung begründet einlässlich und überzeugend, weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft dargetan ist. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist – wie nachstehend aufgezeigt – nicht geeignet, die Beweiswürdigung des BFM in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 4.3.4 Am 25. Juli 2012 liess das Bundesverwaltungsgericht das UNHCR den vom Beschwerdeführer eingereichten Flüchtlingsausweis auf dessen Echtheit hin überprüfen. Gemäss Mitteilung vom 10. Oktober 2012 handelt es sich nach Abklärungen der UNHCR-Vertretung vor Ort dabei nicht um eine (echte) "Refugee Card" des UNHCR. 4.3.5 In seiner Eingabe vom 1. November 2012 nahm der Rechtsvertreter zu dieser Abklärung Stellung. Er erklärte, der Beschwerdeführer sei von den Leitern des Flüchtlingscamps als Hilfskraft an umliegende Restaurants ausgeliehen worden, wobei diese seinen Lohn vermutlich selbst einkassiert hätten. Die Flüchtlingskarte habe er auch von den Mitarbeitern des Camps erhalten. Weshalb es dabei zu Diskrepanzen gekommen sei, könne er sich nicht erklären, vermutlich handle es sich um kriminelle Machenschaften dieser Camp-Mitarbeiter. Der Rechtsvertreter führte weiter aus, dass er nicht davon ausgehe, der Beschwerdeführer hätte eine derart einfach zu überprüfende Karte abgegeben, wenn er von der Fälschung gewusst hätte. Wahrscheinlich habe dies mit organisiertem Menschenhandel oder sonst einer kriminellen Aktivität der Lagermitarbeiter zu tun. 4.3.6 Der Beschwerdeführer hat das Ergebnis der Ausweisprüfung an sich nicht bestritten. Bei seiner dürftigen Erklärung, wie er zu der unechten Flüchtlingskarte gekommen sei, handelt es sich lediglich um Anschuldigungen von Drittpersonen, die jeglicher Substanz entbehren und nicht geeignet sind, das Ergebnis der Abklärung in Frage zu stellen. In Über-

D-5735/2010 einstimmung mit den Ausführungen des Bundesamtes ist somit festzustellen, dass das zu den Akten gegebene Dokument (UNHCR-Flüchtlingsausweis) gefälscht ist und die behauptete burmesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht zu belegen vermag. Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers aber auf seine behauptete Staatsangehörigkeit und den gefälschten Ausweis abstützen, erscheint seine persönliche Glaubwürdigkeit nicht gegeben. 4.3.7 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Das als gefälscht erkannte Dokument (Flüchtlingsausweis des UNHCR) ist daher einzuziehen. 4.3.8 Darüber hinaus hat das BFM ausführlich und zu Recht begründet, weshalb dem Beschwerdeführer sein Aufenthalt im Flüchtlingslager in Kutupalong nicht geglaubt werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorweg auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die dagegen erhobenen Einwendungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. So konnte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er die räumliche Anordnung des Camps und die Bauweise der Unterkünfte beschreiben kann. Den entsprechenden Fragen ist der Beschwerdeführer jedoch ausgewichen oder hat tatsachenwidrige Antworten gegeben. Dass er – wie in der Beschwerde erklärt – Analphabet sei, ist keine hinreichende Erklärung dafür, dass er das Camp Kutupalong, obwohl er dort mehrere Jahre gelebt haben will, nicht den Tatsachen entsprechend beschreiben konnte. Auch der Einwand, dass man vielen Dingen des täglichen Lebens keine Beachtung schenke, kann so nicht gehört werden, da er nach wesentlichen Merkmalen des Camps und nicht nach Detailbeschreibungen gefragt wurde. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht einmal die grundsätzlichen Strukturen des Camps oder die Bauweise der Unterbringungen beschreiben. Deshalb kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er als burmesischer Flüchtling im Camp Kutupalong gelebt hat. 4.3.9 Der Einwand, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung die Frage nach der Dauer der Fahrt von Kutupalong nach J._______ falsch verstanden, kann ebenfalls nicht gehört werden. Das Anhörungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer übersetzt und Satz für Satz noch einmal vorgelesen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, diesen Einwand bei der Rückübersetzung des Protokolls anzubringen. Anstelle dessen erklär-

D-5735/2010 te er, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe, das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche, was er mit seiner Unterschrift bestätigte. 4.3.10 In der Rechtsmitteleingabe wurde weiter vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind auf der Flucht gewesen sein, weshalb er seine Muttersprache nicht beherrsche. Da er bereits als Kind angefangen habe zu arbeiten, könne er sich viel besser in Bengalisch ausdrücken. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er bereits als Kleinkind aus Myanmar geflohen sein soll – dennoch seine Muttersprache beherrschen müsste, da er nach seiner Flucht nach Bangladesch im Flüchtlingslager aufgewachsen und sozialisiert sein soll, wo fast ausschliesslich ethnische Rohingya leben, er also von Menschen mit dieser Sprache umgeben war. Zudem gab der Beschwerdeführer an, bereits als Fünfjähriger nach I._______ zum Arbeiten geschickt worden und dort etwa acht Jahre geblieben zu sein. Dies spräche dafür, dass er den dort gesprochenen Dialekt I._______ und nicht Bengalisch angenommen hätte. Demnach vermag auch der entsprechende Einwand in der Beschwerde nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer konnte somit auch hinsichtlich seiner Muttersprache seine behauptete Herkunft aus Myanmar nicht glaubhaft machen. 4.3.11 Darüber hinaus bestehen in den Vorbringen des Beschwerdeführers weitere Unglaubhaftigkeitselemente. So erklärte er, nach dem Tod seines Vaters und seiner Mutter noch ungefähr ein Jahr lang alleine zuhause geblieben zu sein, bevor ihn sein Nachbar H._______ nach Bangladesch mitgenommen habe. Auf Nachfrage des BFM erklärte er, während der Zeit bis zu seiner Flucht habe ihn H._______ mit Essen versorgt. Es ist jedoch realitätsfremd, dass ein ein- bis zweijähriges Kind so lange für sich selber sorgen kann. Aufgrund dieser Aussagen bestehen weitere Zweifel an der angegebenen Identität des Beschwerdeführers. 4.3.12 Am 3. Mai 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Beweismittel für seine Vorbringen eine Wohnsitzbestätigung aus Myanmar sowie zwei andere Bestätigungen aus Bangladesch zu den Akten. Dazu erklärte der Rechtsvertreter, er gehe davon aus, dass mit Einreichung dieser Bestätigungen die Vorbringen des Beschwerdeführers bewiesen seien. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den eingereichten Bestätigungen um reine Gefälligkeitsschreiben, zumal solche Bestätigungen leicht fälschbar und damit nur sehr beschränkt beweistauglich sind. Durch diese Schreiben ist die Identi-

D-5735/2010 tät des Beschwerdeführers noch immer nicht belegt. Ausserdem bestehen durch diese Dokumente nun auch Ungereimtheiten in Bezug zu den bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers. So soll es sich bei dem älteren Herrn, der eine der beiden Bestätigungen aus Bangladesch unterzeichnet hat, um den von ihm sogenannten "Vater" handeln, der auch seine Ausreise finanziert haben soll. Der Unterzeichnende heisst jedoch O._______. Bislang gab der Beschwerdeführer immer an, sein "Vater" und "Gönner " heisse L._______. In der Bestätigung schreibt O._______, dass er den Beschwerdeführer wie seinen eigenen Sohn ansehe und ihn dieser manchmal zu Hause besucht habe. Anlässlich der Anhörung nach dessen Wohnadresse gefragt, konnte der Beschwerdeführer diese jedoch nicht nennen. Um wen es sich bei dem Herrn handelt, der die zweite Bestätigung unterzeichnet hat, gab der Beschwerdeführer nicht an. Schliesslich ist das dritte Schreiben, eine Wohnsitzbestätigung aus Myanmar, ebenfalls nicht geeignet, seine Vorbringen zu belegen. Einerseits ist die Bestätigung lückenhaft, da die Nationalitätennummer nicht angegeben wurde. Andererseits widerspricht der Inhalt der Bestätigung vom 7. Dezember 2010 den bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers, indem darin erklärt wird, der Beschwerdeführer habe seinen dauerhaften Wohnsitz in G._______ / Myanmar. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sind die eingereichten Bestätigungen als Beweismittel untauglich, da sie Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen können. 4.3.13 Der Beschwerdeführer stammt somit auch nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus Myanmar sondern aus Bangladesch und kann mangels asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen grundsätzlich dorthin zurückkehren. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

D-5735/2010 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

D-5735/2010 SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Bangladesch kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwer-

D-5735/2010 deführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden (vgl. BVGE 2010/8 E.9.5). 6.3.3 Grundsätzlich sind die Behörden von Amtes wegen verpflichtet, den Sachverhalt hinsichtlich des Bestehens allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären. Solche Abklärungen sind im vorliegenden Fall indessen nicht möglich, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und seine Vorbringen im Asylpunkt unglaubhaft sind (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Somit kann es bei dieser Sachlage nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, zumal die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet (vgl. Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG). Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die Behörden allerdings mit einem gefälschten Ausweis über seine Identität getäuscht. Angesichts dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, er habe bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine individuell begründete, konkrete Gefährdung zu gewärtigen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-5735/2010 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. In seiner Beschwerde vom 12. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der Instruktionsverfügung vom 26. August 2010 wurde der Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Darauf ist nun zurückzukommen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Beschwerde, hätten die Erkenntnisse aus den Abklärungen vor Ort schon zu Beginn des Beschwerdeverfahrens vorgelegen, als aussichtslos zu bezeichnen gewesen wäre. Somit sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– festzusetzen, da er mit unglaubhaften Angaben und einem gefälschten Dokument zusätzliche Abklärungen vor Ort verursachte (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5735/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das als gefälscht erkannte Dokument (UNHCR-Flüchtlingsausweis) wird eingezogen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Corinne Krüger

Versand:

D-5735/2010 — Bundesverwaltungsgericht 14.11.2012 D-5735/2010 — Swissrulings