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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2008 D-5735/2007

7. März 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,881 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 27. Juli 2007 i. S. Asyl und Wegweis...

Volltext

Abtei lung IV D-5735/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . März 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Kongo (Kinshasa), vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-5735/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kongolesischer Staatsangehöriger aus A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 22. März 2007 und reiste von B._______ per Flugzeug nach C._______, von wo aus er am 17. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Am folgenden Tag stellte er ein Asylgesuch. Am 22. Juni 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ summarisch befragt und am 17. Juli 2007 vom BFM direkt angehört. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der Mongo an und sei im Mai oder Juni 2006 Mitglied des "Mouvement de libération du Congo" (MLC) geworden. Anlässlich der Wahlkampagne für die Präsidentschaft im Jahre 2006 habe er T-Shirts und Hüte der MLC verteilt, in seinem Quartier Plakate aufgehängt sowie Sitzungen, Fussballspiele und Konzerte für die Jugend organisiert. Anlässlich der zweiten Wahlkampagne sei er vom ehemaligen Gesundheitsminister und dessen Stellvertreter, der in der Nachbarschaft gewohnt habe, verbal bedroht worden. In der Nacht vom 21. auf den 22. März 2007 hätten ihn Soldaten der "Garde Spécial de Sécurité Présidentielle" (GSSP) und zivil gekleidete Personen an seinem Wohnort gesucht. Darüber sei er infolge Abwesenheit von seiner Tante telefonisch informiert worden. An seiner Stelle seien zwei seiner Cousins festgenommen worden. Einer von ihnen sei so geschlagen worden, dass er am folgenden Tag gestorben sei. Unmittelbar nach dem Telefonanruf habe er sich bei einem Freund in F._______ versteckt und vergeblich versucht, den Präsidenten seiner "Zelle" telefonisch zu erreichen. Später habe er den Deputierten der Partei per Telefon erreicht. Dieser habe ihm erklärt, dass der Präsident seiner "Zelle" ebenfalls in Gefahr sei. Ausserdem habe er ihm geraten, nach Brazzaville zu fliehen, was er in der Folge getan habe. Fortan habe er sich im Haus von G._______, einem ehemaligen Mobutu-Kämpfer, der in B._______ lebe, respektive bei dessen Verwandten aufgehalten. Am 19. April 2007 habe er vom "Tribunal de Grande Instance de B._______" eine Vorladung erhalten. Daraufhin habe er sich in einem anderen Quartier versteckt. G._______ habe beim Gericht erfahren, dass er (der Beschwerdeführer) sich auf einer Liste der Regierung D-5735/2007 befinde, für einen "Militanten" der MLC gehalten und deshalb sowie wegen seines Engagements im Rahmen der Wahlkampagne gesucht werde. Dank der Hilfe von G._______ habe er mit einem falschen Reisepass mit dem Flugzeug B._______ verlassen können. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung infolge fehlender Nachvollziehbarkeit und Substanziierung nicht genügten. Insbesondere habe der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Hintergründe der geltend gemachten Suche nach seiner Person durch die Regierung vorgetragen. Ausserdem habe er sich trotz mehrmonatigem Aufenthalt in B._______ nicht darum bemüht, etwas Konkretes in Erfahrung zu bringen. Zudem könne nicht nachvollzogen werden, warum er erst einige Monate nach Abschluss der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2006 im Zusammenhang mit diesen Wahlen für die Regierung von Interesse gewesen sei. Trotz der Nachfrage zu Ereignissen um den 21./22. März 2007 habe der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle in diesem Zeitraum in der Umgebung A._______ angeben können. Seine Kenntnisse hätten sich auf ganz allgemeine Vorkommnisse in der Zeit davor erschöpft und die damaligen Tagesereignisse habe er unerwähnt gelassen, obwohl davon auszugehen sei, dass diese das Gesprächsthema unter den Anhängern der MLC gewesen seien. Ferner habe er den Parteinamen der MLC nicht korrekt angegeben und die Angabe, Jean- Pierre Bemba habe 48% der Stimmen auf sich vereinigen können, entspreche nicht den Tatsachen. Im Weiteren seien die Angaben über die MLC oberflächlich ausgefallen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kenntnisse hätten aus öffentlichen Medien gewonnen werden können; spezifische Ziele der Partei habe er nicht angegeben. Angesichts der geltend gemachten Teilnahme an Parteiveranstaltungen wäre indessen die Preisgabe von tiefer gehenden Kenntnissen über die Partei zu erwarten gewesen. Aus seinen Angaben ergebe sich, dass er nur innerhalb des Quartiers Parteiaufgaben erfüllt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich gezogen habe. Zudem sei die MLC eine legale Partei und Parteiveranstaltungen hätten anlässlich der Präsidentschaftswahlen im ganzen Land stattgefunden. Insgesamt fehle somit den Vorbringen die D-5735/2007 Substanz. An dieser Einschätzung vermöge auch der in Aussicht gestellte Parteiausweis nichts zu ändern, zumal ein solcher keine aktive militante Tätigkeit impliziere. Unter diesen Umständen könne verzichtet werden, eine Frist zur Einreichung des fraglichen Ausweises anzusetzen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bejahte das BFM. Insbesondere herrsche im Kongo, namentlich in A._______, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. C. Mit Eingabe vom 27. August 2007 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventuell sei er infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln aus seinem Heimatland. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die MLC werde von offizieller Seite unterschiedlich bezeichnet. Auf dem Parteiausweis stehe nicht die gleiche Bezeichnung wie im Bericht des US State Departments vom Juni 2007, was die Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar erscheinen lasse. Zudem hätten sich aus der Tatsache, dass der französisch sprechende Beschwerdeführer von einer Dolmetscherin, welche den Kongo nicht kenne, befragt worden sei, Fehlinterpretationen ergeben. Diese seien nur teilweise am Schluss der Befragung korrigiert worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die Befragung nicht unmittelbar in französischer Sprache durchgeführt worden sei. Der nachgereichte Parteiausweis belege die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MLC. Der lokale Parteipräsident habe schriftlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer innerhalb der MLC als Sekretär für Gemeindeangelegenheiten tätig gewesen und am 22. März 2007 infolge der Ereignisse in Kinshasa von der Garde des Präsidenten Kabila gesucht worden sei. Der Parteisekretär habe auch den Tod des Cousins des Beschwerdeführers bestätigt. Die Funktion des Beschwerdeführers als Wahlhelfer sei vom Gericht zu verifizieren, da dies als wesentliches Element der geltend gemachten Verfolgung gelte. Dem Beschwerdeführer könne nicht vorgeworfen werden, dass er keine differenzierte Kenntnis über den Wahlausgang habe, zumal das zuerst bekannt gegebene D-5735/2007 Wahlergebnis von 47.4% den Angaben des Beschwerdeführers von 48% sehr nahe komme. Zudem habe die Vorinstanz in der Anhörung nicht nachgefragt, wie die Differenz zwischen 42% und 48% zu deuten sei. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Wahl enttäuscht zurückgezogen und nur noch mit dem lokalen Parteichef zusammengearbeitet, weshalb ihm nicht bekannt gewesen sei, dass man in A._______ einen Putschversuch geplant habe. Von den Ereignissen am 22. März 2007 sei er ebenso überrascht worden wie von der Verdächtigung des Geheimdienstes, ein "Combattant" des Putschversuches zu sein. Der Tod seines Cousins werde zudem im Brief der Mutter des Beschwerdeführers erwähnt und der Bürgermeister der Gemeinde A._______ bestätige, dass der Beschwerdeführer als "Combattant" der MLC gesucht werde, und ein "avis de recherche" vorliege. Die Sicherheitskräfte hätten versucht, den Beschwerdeführer als vermuteten Putschisten festzunehmen, weshalb von einer begründeten Furcht auszugehen sei. Die Tatsache, dass der an Stelle des Beschwerdeführers festgenommene Cousin an den Folgen der Misshandlungen gestorben sei, belege die hohe Verfolgungsintensität in jenem Zeitpunkt. Angesichts der damals akuten Gewaltsituation in A._______ bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bei einer Festnahme am 22. oder 23. März 2007 ernsthaften Nachteilen – allenfalls sogar dem Tod – ausgesetzt gewesen wäre. Da die Republik Kongo (Brazzaville) dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht gewährt und er eine Gerichtsvorladung erhalten habe, sei mit einer Auslieferung in die Demokratische Republik Kongo (Kinshasa) zu rechnen gewesen. Kongo (Brazzaville) sei deshalb nicht als sicherer Drittstaat zu betrachten. Unter diesen Umständen sei die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eine Rückschaffung sei unzulässig oder zumindest unzumutbar, solange die Vorladung nicht widerrufen werde. Es werde versucht, die Gerichtsvorladung erhältlich zu machen. Der Beschwerde lagen mehrere Beweismittel – darunter ein Parteiausweis der MLC, eine Kopie der Visitenkarte von H._______, ein Schreiben des Parteipräsidenten der MLC der Gemeinde A._______, ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers, eine ärztliche Todesfeststellung und eine Bestätigung des Bürgermeisters – bei. D-5735/2007 D. Mit Zwischenverfügung des Intruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes wurde abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung allfälliger aus dem Ausland beschaffter Beweismittel gewährt. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 3. September 2007 reichte der Beschwerdeführer die Übersetzung des Schreibens seiner Mutter nach. F. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 teilte der Beschwerdeführer mit, dass keine neuen Beweismittel bei ihm eingegangen seien. Später eintreffende Beweismittel werde er nachreichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer allfällige sprachliche Fehlinterpretationen anlässlich der direkten Bundesanhörung nicht bemängelt habe. Vielmehr habe er selber zugegeben, aufgrund der Datenfülle Fehler gemacht zu haben. Zudem sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, Korrekturen anzubringen. Das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit seiner Aussagen unterschriftlich bestätigt. Auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung habe keine Einwände vorgebracht. Die im Bestätigungsschreiben des lokalen Parteipräsidenten angegebene Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sekretär für Gemeindeangelegenheiten finde in den Aussagen des Beschwerdeführers keinen Niederschlag, weshalb diese als nachgeschoben betrachtet werden müsse. Das Dokument wirke konstruiert und der Brief seiner Mutter entspreche einem Gefälligkeitsschreiben. Bezüglich der übrigen nachgereichten Beweismittel erwähnte die Vorinstanz, dass in Kongo (Kinshasa) gefälschte oder nachgemachte Beweismittel leicht beschaffbar seien und ihr Beweiswert somit als gering einzustufen sei. D-5735/2007 Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2007 mit Einräumung der Replik zur Kenntnis gegeben. H. Mit Replik vom 5. November 2007 wurde der Ablauf der dirketen Bundesanhörung bemängelt, wobei der Beschwerdeführer insbesondere die lange Dauer und die darauf basierende Übermüdung aller Parteien rügte. Die Hilfswerksvertretung habe den Gang der Befragung bestätigt und sei zur Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt habe. Sie sei deshalb als Zeugin zu befragen. Falls sich die Einwände des Beschwerdeführers als korrekt erwiesen, müsse das Protokoll aus den Akten gewiesen und die Sache zur Neubefragung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Der im Bestätigungsschreiben erwähnte Begriff "secrétaire communal" sei sehr allgemein und beinhalte auch die Arbeit als "Kampagnien-Verwantwortlicher". Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei in der Führerschaft tätig gewesen, was mit der Arbeit als Parteisekretär vergleichbar sei. Da zudem die nachgereichten Beweismittel Telefonnummern und Adressen enthielten, sei die Echtheit überprüfbar. Zumindest müsse konkret angegeben werden, was genau die Zweifel geweckt habe. Andernfalls seien diese nicht begründet. Im Laufe des Jahres habe sich die Situation in Kongo (Kinshasa) nicht gebessert, wie das beigelegte Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige. MLC-Leute würden noch immer verfolgt, zum Verschwinden gebracht und getötet. Da die Arbeit des Beschwerdeführers als "MLC-Campagner" glaubhaft geltend gemacht worden sei, müsse er mit massiven Nachteilen aus politischen Gründen rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen geltend die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Verfügungen entscheidet das Bundesverwaltungsge- D-5735/2007 richt endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, dass die direkte Bundesanhörung nicht optimal verlaufen sei, indem mehrere Dinge ungenau und zum Teil nicht aussagegemäss protokolliert worden seien, weil die anwesende Dolmetscherin ohne Kenntnisse über den Kongo übersetzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass man ihn nicht direkt in der französischen Sprache, die er beherrsche, angehört habe. Zudem habe die Anhörung lange gedauert, weshalb eine gewisse Übermüdung aller Beteiligten vorhanden gewesen sei und alle den Abschluss der Anhörung erwartet hätten. Es sei auch zu Differenzen zwischen der Übersetzerin und dem Befrager gekommen, nachdem dieser nebst der Befragung auch die Protokollführung übernommen habe. Hinsichtlich der beanstandeten Fehler sei der Beschwerdeführer auf den Schluss der Anhörung verwiesen worden. Schliesslich habe man ihm bedeutet, er solle das Protokoll unterschreiben, es sei schon richtig. Die Hilfswerksvertreterin könne den Gang der Anhörung bestätigen. Zudem sei sie zur Überzeugung gekommen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft dargelegt habe, was auf ihrem Beiblatt vermerkt sei. 2.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ D-5735/2007 GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 2.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). 2.2.2 Dem anlässlich der direkten Bundesanhörung erstellten Protokoll können die geltend gemachten Schwierigkeiten weder direkt noch sinngemäss entnommen werden. Vielmehr erweisen sie sich als konstruiert. So wurde dem Beschwerdeführer am Schluss der Anhörung Gelegenheit gegeben, allfällige Korrekturen anzubringen, wie dem Protokoll entnommen werden kann (Akte A6/18 S. 17). Zudem unterzeichnete er das Protokoll vorbehaltlos und gab an, die dolmetschende Person sehr gut zu verstehen (Akte A6/18 S. 2). Ausserdem hatte die anwesende Hilfswerksvertretung keine Einwände gegen die Anhörung vorzubringen und erwähnte weder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Ablauf der Anhörung noch rügte sie eine unangebrachte Behandlung des Beschwerdeführers oder die Übermüdung aller Parteien. Sie erwähnte zwar auf dem Beiblatt, dass die Flüchtlingseigenschaft ihrer Meinung nach glaubhaft dargelegt worden sei. Indessen ist diese Einschätzung – welche für die Asylbehörden nicht verbindlich ist – im Zusammenhang mit ihrer Anregung, es sei "auf das Gesuch einzutreten", zu sehen. Zudem liegt der Entscheid über die Durchführung einer Anhörung und der damit verbundenen Modalitäten – innerhalb der gesetzlichen Schranken – in der Kompetenz der Asylbehörden. Darunter fällt auch, dass den Asylbehörden die Kompetenz zusteht, über die Sprache der Anhörung und den Einsatz der dolmetschenden Person zu bestimmen. Dass der Beschwerdeführer – trotz Kenntnis der französischen Sprache – nicht von einem französischsprachigen BFM-Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin angehört wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal ihm die Möglichkeit gewährt wurde, sich in seiner Muttersprache auszudrücken. Die lange Dauer der direkten Bundesanhörung und insbesondere die damit im Zusammenhang stehende Übermüdung aller Parteien lässt sich aus dem Protokoll – welches vom Be- D-5735/2007 schwerdeführer vorbehaltlos unterzeichnet wurde – nicht entnehmen, zumal dort die Dauer von 9.10 bis 12.50 und 13.45 bis 15.15 Uhr – mithin insgesamt 5 Stunden und 10 Minuten – angegeben wurde, was keineswegs einer übermässig langen Anhörung entspricht. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers gegen die direkte Bundesanhörung sind somit unbegründet und der Beschwerdeführer hat sich die in diesem Protokoll enthaltenen Aussagen grundsätzlich anrechnen zu lassen. Bei dieser Sachlage sind die Begehren, die Sache sei zu kassieren und an die Vorinstanz zur Neubefragung zurückzuweisen sowie die Hilfswerksvertreterin als Zeugin zu befragen, abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz legte im Ergebnis mit zutreffender und hinreichender Begründung dar, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten sind. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den Erwägungen im Resultat an. 4.1 Zwar kann der vorinstanzlichen Argumentation insofern nicht zugestimmt werden, als die vom Beschwerdeführer anlässlich der Erst- D-5735/2007 befragung (Akte A1/11 S. 6) zu Protokoll gegebene Bezeichnung der MLC – "Mouvement de Liberation du Congo" – mit der auf dem nachgereichten Ausweis enthaltenen übereinstimmt und somit nicht als unkorrekt bezeichnet werden kann. Dass er bei der direkten Anhörung (Akte A6/18 S. 9) noch ein "la" erwähnte, ändert an der zunächst korrekt wiedergegebenen Bezeichnung der Partei nichts und ist ferner als vernachlässigbare Unkorrektheit zu betrachten, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben nicht grundsätzlich zu erschüttern vermag. Zudem ist das vom Beschwerdeführer angegebene Resultat der Wahlen – nämlich Jean-Pierre Bemba habe 48% der Stimmen erhalten – im Vergleich zum tatsächlichen Resultat (42%) nicht derart falsch, dass es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von entscheidender Bedeutung wäre. 4.2 Indessen ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche andere Unvereinbarkeiten, Substanzlosigkeiten und realitätsfremde Angaben, die zum Schluss führen, dass seine Vorbringen nicht geglaubt werden können. 4.3 Zunächst bestehen ernsthafte Zweifel über den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Mitgliedschaft beziehungsweise Tätigkeit bei der MLC. 4.3.1 Zur Unterstützung seines diebezüglichen Vorbringens reichte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Ausweis der MLC im Original ein. Dieser enthält jedoch einerseits Spuren von Manipulationen und andererseits fehlen notwendige Bestandteile des Ausweises und gewisse Angaben sind nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vereinbar. So ist bei der Jahreszahl des Geburtsdatums ersichtlich, dass sich unter der Zahl sieben offensichtlich eine andere Zahl befand, da diese noch in Ansätzen erkennbar ist. Zudem wurden die drei Zahlen "971" des Geburtsdatums auf eine zuvor radierte Fläche angebracht. Daraus ist zu schliessen, dass das ursprüngliche Geburtsjahr wegradiert worden ist, was von blossem Auge zu sehen ist. Auch zwischen der Rubrik "Adresse" und "Fédération" wurde radiert, was ebenfalls nicht für die Echtheit des Ausweises spricht. Des Weiteren ist ersichtlich, dass das Foto des Beschwerdeführers zwei Mal in den Ausweis geheftet wurde, zumal die Spuren der wieder entfernten Klammern noch deutlich sichtbar sind. Im Übrigen weicht der Stempelabdruck auf dem Foto in Bezug auf das Schriftbild, Abstand der Buchstaben, Qualität und Farbe D-5735/2007 vom unteren Teil auf dem Ausweis ab. Bei dieser Sachlage ist zu schliessen, dass sich auf dem Originalausweis ursprünglich ein anderes Foto und ein anderes Geburtsdatum befand. Gestützt auf diese Ungereimtheiten kann nicht davon ausgegangen werden, es handle sich beim nachgereichten Parteiausweis der MLC um ein authentisches Dokument, das als solches dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann. 4.3.2 Darüber hinaus enthält der Ausweis inhaltliche Angaben, die mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht übereinstimmen. So soll der Inhaber des Ausweises von Beruf Sekretär gewesen sein, was sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers indessen nicht vereinbaren lässt. Dieser gab nämlich an, er habe ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen – womit er als Ökonom und nicht als Sekretär zu bezeichnen wäre – und sei nach dem Berufsabschluss als Händler von Prepaid-Karten und als Geldwechsler tätig gewesen (Akte A1/11 S. 3) respektive habe als Taglöhner in einer Brauerei gearbeitet (Akte A6/18 S. 3). Auch diese Tätigkeiten entsprechen nicht der Arbeit eines Sekretärs. 4.3.3 Somit bestehen insgesamt zahlreiche Hinweise darauf, dass der abgegebene Parteiausweis der MLC nachträglich verfälscht wurde, womit auch Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitgliedschaft bei dieser Partei bestehen. Der Parteiausweis ist gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 4.3.4 Ausserdem machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben über seine Stellung innerhalb der MLC, indem er zunächst darlegte, er sei bei der Führerschaft der MLC gewesen (Akte A6/18 S. 6), um später das genaue Gegenteil vorzubringen (Akte A6/18 S. 13). Diese widersprüchlichen Angaben bestätigen die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das politische Engagement. 4.3.5 Zudem lässt sich die auf Beschwerdeebene im Bestätigungsschreiben des lokalen Parteipräsidenten vom 14. August 2007 erwähnte Funktion des Beschwerdeführers als Sekretär für Kommunalangelegenheiten in der MLC nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers decken. Der Einwand in der Eingabe vom 5. November 2007, der Begriff "secrétaire communal" beinhalte auch die vom Beschwerdeführer dargestellte Tätigkeit für die MLC, nämlich die Arbeit als "Kampagnen- Verantwortlicher", vermag nicht zu überzeugen. Wäre der Beschwerdeführer – wie im Bestätigungsschreiben dargestellt, für die MLC als "se- D-5735/2007 crétaire communal" aktiv gewesen, hätte er auch diesen oder einen ähnlichen Begriff vorgebracht und erklärt, was er als Sekretär in dieser Partei konkret zu tun hatte und wofür er zuständig war. Indessen sind den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens keine entsprechenden Angaben zu entnehmen. Seine Ausführungen, er habe im Rahmen der Wahlen T-Shirts und Hüte der Partei verteilt, Plakate gemacht, Sitzungen und Fussballmatches für die Jugend und Konzerte organisiert, sind zwar konkrete Tätigkeiten, die er ausgeführt haben will, erklären indessen die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Stellung als Sekretär, seine damit verbundenen Kompetenzen und die ihm übertragene Verantwortung nicht, weshalb die Angabe, er sei als Parteisekretär aktiv gewesen, nicht als Präzisierung früherer Angaben, sondern als nachgeschobenes Sachverhaltselement zu erachten ist. Das Bestätigungsschreiben des lokalen Parteipräsidenten ist somit nicht geeignet, die behauptete politische Tätigkeit des Beschwerdeführers zu bestätigen. 4.3.6 Aus den dargelegten Gründen ist zu schliesssen, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der MLC beziehungsweise im behaupteten Umfang politisch tätig gewesen ist. 4.4 Die geltend gemachte Suche nach seiner Person ist im Weiteren auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht glaubhaft. 4.4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei infolge der Suche nach seiner Person durch Angehörige des GSSP nach B._______ geflohen, sei jedoch auch dort gesucht worden. Insbesondere habe er eine Vorladung erhalten, die er nicht befolgt habe. Da der Beschwerdeführer den abgegebenen Parteiausweis, den er gemäss seinen Aussagen in B._______ gelassen habe, nachträglich in die Schweiz schicken liess, kann nicht nachvollzogen werden, warum er nicht auch die Vorladung, die sich gestützt auf seine Vorbringen ebenfalls in Brazzaville befand, verlangte und mit dem Parteiausweis zu den Akten reichte. Aus der Nichtabgabe der Vorladung ist unter diesen Umständen zu schliessen, dass er eine solche nicht erhalten hat. Bezeichnenderweise brachte er keine Erklärungen vor, warum er die Vorladung im Verlauf des Asylverfahrens nicht einreichte. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht geglaubt werden, dass er sich unter den von ihm geltend gemachten Umständen in B._______ aufhielt und dort eine Vorladung entgegennahm. D-5735/2007 4.4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, vermochte der Beschwerdeführer die Zusammenhänge der Vorkommnisse, welche sich um den 22. März 2007 in A._______ ereigneten, nicht konkret und korrekt anzugeben. Er brachte vor, er werde seit dem 22. März 2007 von der Geheimdienstpolizei verfolgt, weil er ein Mitglied der MLC sei, an der Wahlkampagne teilgenommen habe und die Regierung vermutet habe, er sei ein Kämpfer der MLC oder ein Agent von Jean-Pierre Bemba (Akten A1/11 S. 6 und A6/18 S. 8). An diesem Tag sei auch ein Teil des Militärs, das sich nicht bei der Regierungsarmee habe registrieren lassen wollen, nach B._______ gereist (Akte A6/18 S. 5). Zudem seien am 22. März 2007 MLC-Mitglieder von der Regierung gesucht worden, weil zuvor ein Journalist verschwunden, auf einen Kameramann geschossen, ein Redaktor und seine Ehefrau erschossen worden seien und man einen Pastor, der Bemba unterstützt habe, inhaftiert habe. Nach der Wahlkampagne habe es viele Racheakte gegeben. Andere Ereignisse seien ihm nicht bekannt, da er nicht in der "Führerschaft" der MLC mitgewirkt habe (Akte A6/18 S. 12 f.). Diese Angaben des Beschwerdeführers lassen sich indessen nicht mit der damaligen Realität vereinbaren. Die Ereignisse, welche um den 22. März 2007 das politische Leben in A._______ wesentlich prägten, waren wohl überall – und insbesondere bei den Anhängern der MLC – Tagesgespräch. Es wurde auch viel darüber in den Medien berichtet. Da es sich um eine Auseinandersetzung zwischen der Regierung Kabilas und den Anhängern der MLC handelte, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Mitglied der MLC – auch wenn er nicht in deren Führungsstab gewesen sein will – die entscheidenden Vorkommnisse in den Tagen um den 22. März 2007 nicht erwähnte respektive nicht kannte. Dieses offensichtlich fehlende Wissen des Beschwerdeführers um die relevanten Vorkommnisse im Zusammenhang und im Zeitpunkt der geltend gemachten Suche nach seiner Person ist grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, er habe sich nach den Wahlen enttäuscht von der intensiven Parteiarbeit zurückgezogen und sei deshalb von den Ereignissen um den 22. März 2007 überrascht worden. Insbesondere habe er nichts von einem Putschversuch Bembas in A._______ gewusst und keine Ahnung gehabt, dass man ihn als Combattanten des Putschversuches verdächtigen werde. Diese Erklärungen vermögen indessen angesichts der – im Beschwerdeverfahren – gleichzeitig geltend gemachten weiterhin bestehenden Verbindung zum lokalen Parteichef nicht zu überzeugen. Von einem ehemaligen Wahlhelfer und Sektionsvorstehenden respektive Sekretär der MLC D-5735/2007 darf erwartet werden, dass er in der Lage ist, über das Parteigeschehen und die vor der Ausreise aktuell bestehenden Probleme der Partei konkretere Angaben zu Protokoll zu geben. Aus seinem defizitären Informationsstand ist zu schliessen, dass er zu Angehörigen der MLC keine Beziehungen hatte und nicht in diese Partei integriert war, was ebenfalls gegen die von ihm geltend gemachte Stellung innerhalb der Partei und gegen die vorgebrachte Parteitätigkeit spricht. 4.4.3 Schliesslich entspricht die Aussage des Beschwerdeführers, es gebe niemanden mehr, der zur MLC-Partei gehöre (Akte A6/18 S. 13), nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, zumal die MLC heute als legale Partei in die Nationale Versammlung integriert ist und auch Führungspositionen vertritt (vgl. United Nations Security Council, Twentyfourth report of the Secretary-General on the United Nations Organization Mission in the Democratic Republic of the Congo, 14. November 2007). 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die insgesamt tatsachenwidrigen, substanzlosen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu schliessen ist, er sei nicht Mitglied bei der MLC gewesen und keiner oppositionellen politischen Tätigkeit nachgegangen, die ihn derart exponiert hätte, dass die Regierung seines Heimatlandes – aus deren Sicht – ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätte haben können beziehungsweise haben müssen. An dieser Einschätzung vermögen weder die Einwände in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 5. November 2007 noch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Beweismittel etwas zu ändern. Das Bestätigungsschreiben des Bürgermeisters vom 15. August 2007, der handschriftliche Brief der Mutter des Beschwerdeführers und das Bestätigungsschreiben des lokalen Parteiführers vom 14. August 2007 sind im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem vermochte der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass die im Schreiben des Bürgermeisters und auf der Todesbescheinigung erwähnte Person sein Cousin ist und tatsächlich infolge erlittener, im Rahmen einer Festnahme erfolgter Misshandlungen starb. Die ebenfalls eingereichte Todesbescheinigung sagt nichts über die Todesursache aus und ein Beleg über die geltend gemachte Verwandtschaft fehlt. Die erwähnten Beweismittel sind somit ungeeignet, den vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt zu stützen. D-5735/2007 4.6 Insgesamt ist aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2007 dargelegte Argumentation im Resultat zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142. 20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers oder der Ausländerin in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis D-5735/2007 zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I S. 327 ff.). Dies ist ihm jedoch infolge der unglaubhaften Angaben nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann de Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. D-5735/2007 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kongo (Kinshasa) ist auf das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte und auch nach den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen des vergangenen Jahres grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, zu verweisen. In der Provinz Bas-Congo und in der Hautpstadt Kinshasa ist es im Februar beziehungsweise März 2007 zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Milizen gekommen. Seither jedoch wurden aus diesen Regionen des Landes – im Gegensatz zu den Gebieten im Osten, wo die Lage angespannt bleibt und immer wieder Unruhen unterschiedlicher Intensität aufflammen – keine schwerwiegenden Zwischenfälle gemeldet, weshalb im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. 6.3.2 Gemäss der ebenfalls in EMARK 2004 Nr. 33 dargelegten Praxis kann indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer stammt aus aus der Provinz Equateur und hat seit frühester Kindheit in A._______ gelebt. Soweit aktenkundig ist er gesund; ausserdem verfügt er gemäss seinen Angaben über eine sehr gute Ausbildung, hat ein fünfmonatiges Praktikum im Aussenministerium absolviert und zudem einige Berufserfahrungen als Händler von Prepaid-Karten, als Geldwechsler und als Tagelöhner in einer Brauerei. Damit können die in EMARK 2004 Nr. 33 aufgeführten Kriterien, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als zumutbar erscheinen lassen, im vorliegenden Fall als gegeben erachtet werden. 6.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-5735/2007 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Aus den vorgenannten Gründen waren den im vorliegenden Verfahren gestellten Begehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5735/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Der Parteiausweis der MLC wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______) in Kopie - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: Seite 20

D-5735/2007 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2008 D-5735/2007 — Swissrulings