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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2009 D-5730/2006

3. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,691 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Febr...

Volltext

Abtei lung IV D-5730/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Martin Ilg, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Februar 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5730/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. November 2005 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszenturm) E._______ um Asyl nach. Nach der Überweisung ins F._______ wurde sie dort am 23. November 2005 summarisch befragt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie heisse A._______, sei nigerianische Staatsangehörige und in Kanu beziehungsweise Kano (Kano State) geboren. Im Alter von zwei Jahren sei sie ihrer verwitweten und kinderlosen Tante in Benin City (Edo State) anvertraut worden. Dort habe sie bis zum 18. Lebensjahr gewohnt und auch die Schulen besucht. Danach sei sie wieder zu ihren Eltern, die - im Gegensatz zu ihr und ihrer Tante, welche dem christlichen Glauben angehörten - Moslems seien, nach Kano zurückgekehrt. Als ihre Eltern sie im Jahre 2003 gegen ihren Willen mit einem ihr nicht bekannten Mann hätten verheiraten wollen, sei sie zu ihrem Freund gezogen und habe fortan als Friseurin und Kleiderhändlerin gearbeitet. Als sie dann schwanger geworden sei, habe sich die ganze Familie gegen sie gestellt. Um sich und ihr ungeborenes Kind in Sicherheit zu bringen und weil sie ganz allgemein mit den in Kano herrschenden islamischen Sitten und Gebräuche Mühe gehabt habe, habe sie sich zur Flucht entschlossen. G._______, die Frau, von welcher sie Kleider für den Weiterverkauf bezogen habe, sei ihr bei der Ausreise behilflich gewesen. Sie sei mit ihr Ende Oktober 2005 im Bus nach Lagos gefahren und dann via Mailand nach Genf geflogen, wo sie am 31. Oktober 2005 mit der Tochter von G._______ gehörenden Reisepapieren in die Schweiz eingereist sei. Es sei ihre erste Reise ins Ausland gewesen. A.b Ebenfalls noch am 23. November 2005 wurde der Beschwerdeführerin im F._______ zu den Erkenntnissen, dass sie bereits am 3. Januar 2001 unter der Identität B._______, geboren (...), Nigeria, erkennungsdienstlich erfasst worden war, das rechtliche Gehör gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt. Dabei erklärte sie, A._______ sei ihr richtiger Name. Sie sei "vor langer Zeit", etwa im Alter von 16 Jahren, von Nigeria nach Italien gebracht worden und habe dort "auf der Strasse Geld verdient". Ein Freund habe ihr dann aber empfohlen, in die Schweiz weiterzureisen. Beim Versuch, anfangs Januar 2001 in der Nähe von Genf mit auf die Identität H._______, geboren (...), Nigeria, D-5730/2006 lautenden Papieren in einem Personenwagen in die Schweiz einzureisen, sei sie von den Schweizer Behörden festgenommen und nach Italien zurückgeschickt worden. Sie habe sich in der Folge bei den Behörden in Turin gemeldet und sei wenig später nach Nigeria zurückgekehrt. Das in Italien verdiente Geld habe sie in für den Aufbau ihres Geschäfts (Verkauf von Kleidern und Frisieren) in Kano eingesetzt. Als sie dann Mitte des Jahres 2005 von ihrem Freund schwanger geworden sei, hätten die Probleme mit ihrer moslemischen Familie angefangen, weshalb sie Nigeria erneut verlassen habe. A.c Am 2. Dezember 2005 wurde eine gleichentags von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht zu Gunsten von I._______ zu den Akten gegeben. A.d Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2005 dem Kanton J._______ zugewiesen. A.e Das Ausländeramt des Kantons J._______ hörte die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2006 eingehend zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, bei einer Tante in Benin City aufgewachsen zu sein. Im Alter von etwa 15 Jahren sei sie in ihr Elternhaus nach Kano zurückgekehrt. Da ihre Eltern sie jedoch gegen ihren Willen mit einem von ihnen ausgewählten Mann hätten verheiraten wollen, habe sie Kano bereits im Jahre 1997, im Alter von 16 Jahren, wieder verlassen. Während rund vier Jahren habe sie dann ohne Aufenthaltsbewilligung in Turin gelebt, die meiste Zeit bei ihrem damaligen italienischen Freund M.M.. Dieser habe ihr 2000 Dollars gegeben, damit sie sich in ihrer Heimat eine neue Existenz aufbauen könne. Zurück in Nigeria habe sie in Kano einen neuen Freund kennengelernt. Ihre Eltern hätten für sie aber einen anderen Ehemann bestimmt, weshalb sie ihren Freund - obwohl Moslem - nicht akzeptiert hätten und sie - die Beschwerdeführerin - nach Eintritt der Schwangerschaft habe fliehen müssen. A.f Das BFM verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 - dem damaligen Vertreter der Be- D-5730/2006 schwerdeführerin eröffnet am 3. Februar 2006 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere spreche auch die bestehende Schwangerschaft nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal diese problemlos verlaufe. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihren am 14. Februar 2006 neu bestellten Vertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 6. März 2006 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2006 teilte die ARK dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, seine Mandantin könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 29. März 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-einzuzahlen oder einzahlen zu lassen. Dem am 29. März 2006 - unter gleichzeitiger Beilage einer am 22. März 2006 vom K._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitserklärung - gestellten Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wurde seitens der ARK am 31. März 2006 entsprochen. E. Am 2. Mai 2006 brachte die Beschwerdeführerin in L._______ den D-5730/2006 Sohn C._______ und am 9. Januar 2008 in J._______ die Tochter D._______ zur Welt. F. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin seitens des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts am 8. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der D-5730/2006 Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Ihre beiden in der Schweiz geborenen Kinder werden in das Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahren der Mutter miteinbezogen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. D-5730/2006 4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab zutreffend darauf hin, die Beschwerdeführerin habe es - obwohl im Empfangszentrum mehrmals ausdrücklich dazu aufgefordert - unterlassen, mittels Einreichung entsprechender Ausweise ihre Identität und damit auch die von ihr behauptete Herkunft nachzuweisen. Wie das BFM ebenfalls zu Recht feststellte, vermögen die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den fehlenden Ausweispapieren anlässlich der Befragungen abgegebenen Erklärungen in keiner Weise zu überzeugen. So will die Beschwerdeführerin etwa mit der Tochter der sie begleitenden G._______ zustehenden Reisedokumenten auf dem Luftweg von Nigeria via Italien in die Schweiz gereist sein und dabei ohne Schwierigkeiten die Grenzkontrollen passiert haben; sie könne keinerlei Angaben über die Tochter von G._______ machen, da G.________ alle Ausweispapiere stets auf sich getragen und nur sie bei den Kontrollen mit den Leuten gesprochen habe. Angesichts der insbesondere auf europäischen Flughäfen herrschenden strengen Kontrollen muss es jedoch als ausgeschlossen gelten, dass die Beschwerdeführerin - immerhin eine erwachsene Frau von 25 Jahren sich beim Passieren der Grenzen einfach G. hat anschliessen und auf diese Art problemlos in die Schweiz gelangen können. Sodann äusserte sich die Beschwerdeführerin auch widersprüchlich in Bezug auf eigene Ausweispapiere. Während sie anlässlich der Erstbefragung im F._______ behauptete, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben (vgl. A1 S. 3 f.), gab sie in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, ihre Identitätspapiere befänden sich nicht mehr an der Adresse ihrer Tante, sondern bei ihren Eltern (vgl. A15 S. 8). Die Zweifel an den von ihr vorgebrachten Umständen der Reise in die Schweiz, aber auch an ihrer Identität werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin erst auf entsprechenden Vorhalt hin am 23. November 2006 im F._______ zugab, nach mehrjährigem Aufenthalt in Italien anfangs Januar 2001 unter anderer Identität die Einreise in die Schweiz versucht zu haben. 4.2 Des Weiteren bemerkte die Vorinstanz berechtigterweise, angesichts der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen mit ihrer Familie widerspreche ihr Verhalten in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. In der Tat ist D-5730/2006 etwa nicht einsehbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht schon während ihres ersten Aufenthaltes in Europa um entsprechenden Schutz nachgesucht und auch nach der angeblich im Oktober 2005 erfolgten Einreise in die Schweiz zwei Wochen mit der Stellung eines Asylgesuches zugewartet hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2001 wieder zu ihren Eltern nach Kano zurückgekehrt und nicht einen Aufenthalt bei ihrer Tante in Benin City in Betracht gezogen haben will. 4.3 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, angesichts der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Kano nicht auskenne und insbesondere nicht wisse, welche Bauten dort neulich erstellt worden seien, wie die Strassen in der Nähe ihrer Wohnadresse hiessen oder wo sich das grösste Spital befinde (vgl. A15 S. 15), sei davon auszugehen, dass sie - entgegen ihren Angaben - nie in jener Stadt Wohnsitz gehabt habe, weshalb auch die von ihr geschilderten Probleme, welche stark mit Kano, einer Hochburg des Islam, verbunden seien, nicht geglaubt werden könnten. Diese Feststellung wird durch den Umstand erhärtet, dass sowohl die - angeblich erst während ihres Aufenthalts bei der Tante zum Christentum konvertierte - Beschwerdeführerin selber als auch ihre Eltern, welche strenggläubige Moslems sein sollen, christliche Vornamen tragen ("M.______" und "N._______"; vgl. A1 S. 1 und A15 S. 1). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa in Bezug auf die realitätsfremden Angaben zur Aufenthaltsdauer in Italien anfangs Januar 2001 oder zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren durch die italienischen Behörden) und auf die knappen Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe (im Wesentlichen lediglich Hinweise auf die "Pflicht zur Abnahme von Beweisen") näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 ff.) vertretenen Auffassung ist der Sachverhalt ausreichend erstellt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache mit der Aufforderung, den Vater der Beschwerdeführerin in Nigeria befragen zu lassen, zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. D-5730/2006 An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass durch die Nichtzustellung der Verfahrensakten an den jetzigen Vertreter auch dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.) nicht verletzt wurde, zumal das BFM die wesentlichen Akten auf Gesuch hin dem früheren, zu jenem Zeitpunkt bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zukommen liess (vgl. A19 und A24) und es grundsätzlich Sache der Beschwerdeführerin beziehungsweise des neu bestellten Vertreters ist, die Akten beim früheren Vertreter herauszuverlangen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-5730/2006 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder nach Nigeria ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. D-5730/2006 327 ff.). Indem in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6) ausgeführt wird, angesichts der "geschilderten Verfolgungslage" würde die Rückschiebung für das ungeborene Kind ein "real risk" darstellen, könnte dieses doch "durch Tritte in den Bauch der Beschwerdeführerin schnell sein Leben verlieren", wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal das Kind in der Zwischenzeit zur Welt gekommen ist und - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Aus den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 ging der Kandidat der Regierungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, als Sieger hervor. Umaru Yar'Adua trat sein Amt am 29. Mai 2007 an. Dabei bot er der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung an und bezeichnete die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele. Dennoch ist es auch im vergangenden Jahr in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger- Delta und am 28./29. November 2008 in der Stadt Jos (Plateau State) - zu blutigen Auseindandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehöringen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen. Ungeachtet dessen kann bezüglich Nigeria - und insbesondere auch bezüglich der Region von Benin City, wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben während vieler Jahre bei einer Tante gelebt haben will und wo sie möglicherweise selber auch herkommt - im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführerin D-5730/2006 und ihre beiden Kinder bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.2 Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Beschwerdeführerin ist noch jung, soweit aktenkundig gesund, verfügt über eine gute Schulbildung und über Berufserfahrung als selbständige Kleiderhändlerin und Friseurin sowie über gute Französischkenntnisse. Zudem wohnen zahlreiche Familienangehörige und Freunde in Nigeria und es ist davon auszugehen, dass diese der Beschwerdeführerin bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei ihrer Rückkehr nach Nigeria in eine ihre Existenz bedrohenden Situation geraten könnten. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben doch erst seit November 2005, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen könnten, und die Beschwerde- D-5730/2006 führerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. März 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Bezahlung des zuvor mit Zwischenverfügung vom 14. März 2006 erhobenen Kostenvorschusses erlassen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seiner Mandantin bei allfällig negativem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten desselben auferlegt würden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die auf Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5730/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons J._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-5730/2006 Seite 15

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