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Bundesverwaltungsgericht 07.09.2018 D-5727/2016

7. September 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,628 Wörter·~18 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5727/2016

Urteil v o m 7 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / (...).

D-5727/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte am 22. April 2015 in die Schweiz und suchte am selben Tag um Asyl nach. Am 5. Mai 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen angehört. Am 21. August 2015 teilte ihm das SEM die Beendigung des vom Staatssekretariat angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Die ausführliche Anhörung fand am 2. Februar 2016 statt. Im Rahmen der Befragungen führte der Beschwerdeführer aus, er stamme aus B._______ und habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen Grosseltern (...) dort gelebt. Im Jahr 2014 habe er die (...) Klasse abgebrochen. Von 2007 bis zu seiner Ausreise sei er als (...) tätig gewesen. Seine Mutter sei ebenfalls (...) gewesen und habe zugleich (...) gearbeitet. Seinen Vater habe er nie kennengelernt und nur einmal im Jahr 2004 telefonischen Kontakt zu ihm gehabt. Aufgrund der Furcht vor Razzien und weil er im September 2014 ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten habe, sich bei der Verwaltung zu melden, habe er sich dazu entschlossen, Eritrea zusammen mit einem Freund zu verlassen, und sei über Äthiopien, C._______, D._______ und möglicherweise E._______ in die Schweiz gereist. A.b Abklärungen des SEM beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) ergaben, dass der Beschwerdeführer am (...) Oktober 2014 Äthiopien erreicht hatte und dort am (...) Oktober 2014 von einer Unterorganisation des UNHCR registriert worden war. B. Mit Verfügung vom 18. August 2016 – eröffnet am 19. August 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf

D-5727/2016 das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. Am 9. Januar 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-5727/2016 Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Beschwerde also zum Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

D-5727/2016 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, einem Schreiben der Verwaltung, demzufolge er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe, keine Folge geleistet zu haben und in diesem Zusammenhang von Soldaten zuhause gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft. So seien seine Angaben zu den Umständen der Vorladungsübermittlung undetailliert und stereotyp ausgefallen. Obwohl angeblich weder die Soldaten noch er selbst seine Mutter über den Zweck des Behördenbesuchs informiert hätten, erscheine es sehr unrealistisch, dass sie aufgrund der Umstände nicht selber auf die Idee gekommen sei, weshalb man ihn gesucht habe. Dasselbe gelte für das Vorbringen, er habe vor diesem Besuch jeweils bei einem Freund übernachtet und sei tagsüber wieder nach Hause gegangen, um zu essen, wobei er von seiner Mutter nicht auf seine nächtlichen Abwesenheiten angesprochen worden sei. Es erscheine auch nicht glaubhaft, dass er sich nach den Übernachtungen bei seinem Freund angeblich jeweils wieder nach Hause begeben habe, obwohl die Ortsverwaltung in seiner Gegend stationiert gewesen sei und er sich mit diesem Verhalten somit bewusst einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte. Sodann sei er nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben über die Modalitäten der angeblich nach seiner Ausreise erfolgten Haft seiner Mutter zu machen, weshalb auch dieses Vorbringen realitätsfremd und unglaubhaft erscheine. Diese Zweifel könnten auch durch die Angaben des UNHCR nicht beseitigt werden, weile diese lediglich die Tatsache bewiesen, dass er im Oktober 2014 im Flüchtlingslager F._______ in Äthiopien registriert worden sei. Bezüglich der geltend gemachten Furcht vor Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung gehe aus den Akten hervor, dass er nicht habe glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise aus Eritrea zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Deshalb könne darauf geschlossen werden, dass er keinen Militärdienst geleistet und sein Land auch nicht nach Desertion verlassen habe. Mithin bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen wegen Dienstverweigerung oder Desertion. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.

D-5727/2016 4.2 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe es in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mehrmals unterlassen, wesentliche Sachumstände rechtsgenügend aufzuklären, so ob der Schulabbruch im (...) 2014 oder im (...) 2014 stattgefunden habe, was der genaue Inhalt des militärischen Aufgebots gewesen sei und wo genau sich die Ortsverwaltung und das Haus des Freundes des Beschwerdeführers befunden habe. Da der negative Entscheid unter anderem auf angeblichen Widersprüchen und mutmasslichen Lücken zu diesen Punkten basiere, hätte man den Beschwerdeführer damit konfrontieren sollen. Folglich habe das SEM den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. 4.3 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben. Ob die vom Beschwerdeführer gemachten Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander abweichen, dass sie im Sinne von Art. 7 AsylG als Indiz für die Unglaubhaftigkeit anzusehen sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers besteht, auf die erkennbaren Widersprüche in den eigenen Aussagen ausdrücklich hingewiesen zu werden und dazu Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall deshalb zu verneinen. Es gehört jedoch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts dazu, dass die Behörde den Gesuchsteller, soweit nötig, mit Abweichungen in den eigenen Aussagen konfrontiert und ihm Gelegenheit einräumt, die Widersprüche zu erklären. Wann und inwieweit der Gesuchsteller mit Widersprüchen in den eigenen Aussagen zu konfrontieren ist, ist jedoch nicht eine Frage eines verfahrensrechtlichen Anspruchs, sondern der Pflicht der Behörde zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts (vgl. dazu ausführlich die weiterhin geltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3 S. 113 ff., mit zahlreichen Literaturhinweisen). Zwar wäre im vorliegenden Fall durchaus wünschbar gewesen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf den Widerspruch betreffend den Zeitpunkt des Schulabbruchs angesprochen und ihm Gelegenheit gegeben hätte, diesen zu erklären. Aufgrund sämtlicher Schilderungen des Beschwerdeführers kann vorliegend jedoch von einer für die Entscheidfindung genügenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden. Namentlich erübrigen sich weitere Abklärungen zum

D-5727/2016 Sachverhalt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärte, dass er sich an das genaue Datum seines letzten Schultags nicht erinnere (vgl. act. […]). Sodann kann entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf verzichtet werden, den genauen Inhalt des militärischen Aufgebots abzuklären, da nach Überprüfung der Akten der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum konkreten Inhalt des Aufgebots undetailliert und stereotyp ausgefallen sind und er sich an das genaue Datum des Erhalts des Dokuments, ein wichtiges Ereignis in seinem Sachvortrag, zumal es der angebliche Grund für die Ausreise gewesen sei (vgl. a.a.O. […]), ebenfalls nicht zu erinnern vermochte (vgl. a.a.O. […]). Schliesslich erübrigen sich weitere Abklärungen zum genauen Standort der Ortsverwaltung und des Hauses des Freundes, in dem der Beschwerdeführer jeweils übernachtet haben will. Zwar hielt die Vorinstanz diesbezüglich unpräzis fest, dass die Ortsverwaltung in seiner Gegend stationiert gewesen sei. Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer, es seien Soldaten der in seiner Umgebung stationierten (...) Einheit gewesen, die ihn einmal zuhause gesucht und auch Razzien durchgeführt hätten (vgl. a.a.O. […]). Insofern erachtete die Vorinstanz das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nach den Übernachtungen im Haus seines Freundes jeweils wieder nachhause begeben, zu Recht als unglaubhaft, weil er sich mit einem solchen Verhalten bewusst einer Verhaftungsgefahr ausgesetzt hätte. Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein Anlass. 4.4 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer unter detaillierten Ausführungen an der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe (Verfolgung wegen Verweigerung des obligatorischen Wehrdiensts) fest. Indessen erübrigt es sich, auf diese Ausführungen im Einzelnen einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer entscheidrelevante Daten im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Verfolgung (Datum des Schulabbruchs, des Erhalts des Aufgebots und der Suche nach ihm zuhause [vgl. vorstehend E. 4.3]) nicht zu nennen vermochte und erst anlässlich der Anhörung ohne plausible Erklärung nachschob, ihm sei über einen Beauftragten der Ortsverwaltung ein Aufgebot zum Militärdienst zugestellt worden, nachdem er ein solches Vorbringen anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte.

D-5727/2016 4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den von ihm geltend gemachten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise seine angebliche Refraktion und damit eine allfällig drohende Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen. 4.6 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird diesbezüglich ausgeführt, namentlich sei die Registrierung des Beschwerdeführers durch das UNHCR im Flüchtlingslager von F._______ in Äthiopien ein gewichtiger Beleg für seine illegale Ausreise. Diese sei auch gemäss der neuen Praxis des SEM als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Der Praxisänderung des Staatssekretariats könne nämlich nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen vermöchten. Insbesondere stütze sich das SEM auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage, wobei die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten würden. 4.6.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 4.6.3 Die Vorinstanz hat sich zur Legalität beziehungsweise Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers nicht explizit geäussert, das heisst, diese

D-5727/2016 weder bejaht noch verneint. Diese Frage kann indessen offengelassen werden. Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrechtlich relevante Verfolgung drohte, er kein Refraktär ist oder aus anderen relevanten Gründen von den eritreischen Behörden gesucht wurde, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 4.8 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung, sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenz-Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung und die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

D-5727/2016 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4). 6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf

D-5727/2016 Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen ([…]) und (...)jähriger Schulbildung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit

D-5727/2016 des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der bezeichnete Rechtsvertreter eingesetzt. In der Kostennote werden ein zeitlicher Aufwand von 9.10 Stunden und Auslagen von Fr. 7.30 geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Indessen ist der in der Kostennote vom 9. Januar 2018 aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– zu hoch, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 26. September 2016 sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälliges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–. Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von 9.10 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, ein Honorar von total Fr. 1482.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1

D-5727/2016 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5727/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1482.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Daniel Widmer

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