Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.11.2019 D-5725/2019

5. November 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,947 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5725/2019 mel

Urteil v o m 5 . November 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2019 / N (…).

D-5725/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 7. Oktober 2019 der Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren erteilte, dass am 2. Oktober 2019 seine Personendaten aufgenommen wurden und das SEM ihn am 15. Oktober 2019 vertieft nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund angab, er sei georgischer Staatsangehöriger und in Zchinwali (heute Hauptstadt der Republik Südossetien, besetztes Gebiet im Norden Georgiens) geboren, dass seine Familie den Ort im Jahr 1992/1993 habe verlassen müssen und nach C._______ ((…) von Tiflis) gezogen sei, wo sie auch den offiziellen Wohnsitz gehabt habe, dass sie gleichzeitig aber auch ein Haus in D._______ (heute Republik Südossetien) besessen habe, dass er in C._______ zwölf Jahre lang die Schule besucht und dann sechs Monate Militärdienst geleistet habe, dass er in der Zeit nach dem Militärdienst zwischen D._______ und C._______ hin und her gependelt sei, in D._______ den Kriegsausbruch unmittelbar miterlebt und seine Familie im August 2008 das Haus in D._______ habe aufgeben müssen und nur noch in C._______ gewohnt habe, dass er als Flüchtling aus Zchinwali seit 2008 regelmässig Geldzahlungen erhalten habe, dass er zwischen 2008 und 2017 überwiegend in C._______ aber auch im Ausland gelebt und in den verschiedensten Berufen gearbeitet habe (…), dass er sich in dieser Zeit ausserdem beim Flüchtlingsministerium darum bemüht habe, eine Wohnmöglichkeit oder ein kleines Stück Land zu bekommen, was jedoch ohne Erfolg blieb,

D-5725/2019 dass seine Eltern in einer Mietwohnung lebten, der Vater einer Arbeitstätigkeit als (…) nachgehe, seine Mutter eine Rente beziehe und seine beiden Schwestern beide über einen Universitätsabschluss verfügten und im (…)bereich arbeiteten, dass er seit der Visumsbefreiung für georgische Staatsbürger ab März 2017 in verschiedene Länder gereist sei und dort gearbeitet habe, zuletzt in Tschechien, sowie zwischendurch jeweils nach Georgien zurückgekehrt sei und bei Cousins und Cousinen in der Nähe von Tiflis gewohnt habe, dass er am 21. September 2019 Georgien erneut wegen der für ihn schwierigen wirtschaftlichen Situation (keine Wohnung, keine Arbeit) verlassen habe und von Tiflis mit dem Flugzeug via Athen nach Prag und von dort weiter nach Salzburg und in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer einen georgischen Reisepass sowie zwei in der Ukraine ausgestellte internationale Führerausweise auf sich trug, dass die beiden Führerausweise von der Vorinstanz überprüft und als von einer privaten Firma ausgestellte Fantasieprodukte taxiert wurden (vgl. vorinstanzliche Akten A 11/3 und A 12/3), dass die Rechtsvertretung am 22. Oktober 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf erhielt, welche am 23. Oktober 2019 beim SEM einging, dass sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden erklärte, dass er monieren liess, er habe anlässlich der Anhörung klar darlegen können, weshalb ein Leben in Georgien nicht möglich sei, und verstehe nicht, weshalb die vorgebrachten Gründe für einen Aufenthaltstitel in der Schweiz nicht ausreichten, dass zudem bemerkt wurde, der Sachverhalt sei nicht abschliessend erstellt worden, zumal die Anhörung aus gesundheitlichen Problemen der Dolmetschperson habe abgebrochen werden müssen und der Beschwerdeführer deshalb nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich vollumfänglich zu seinen Asylgründen zu äussern, dass daher eine zweite Anhörung anzusetzen sei,

D-5725/2019 dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es gebe keinerlei Anzeichen dafür, der asylrelevante Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, dass der Beschwerdeführer Georgien nach eigenen Angaben ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und weder eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung geltend gemacht habe, dass er auch auf wiederholte Nachfrage nach weiteren Gründen für seine Ausreise aus Georgien ausschliesslich von wirtschaftlichen Schwierigkeiten berichtet habe, dass er die Frage nach möglichen Problemen mit der Polizei oder mit anderen Behörden verneint habe, dass der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 selbst ausdrücklich ausgeführt habe, anlässlich der Anhörung klar dargelegt zu haben, weshalb ein Leben in Georgien nicht möglich sei, und nicht verstehen zu können, warum diese Gründe nicht für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausreichten, dass daher kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege und in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG darauf nicht einzutreten sei, dass die Rechtsvertretung im BAZ am 31. Oktober 2019 das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer für beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Laieneingabe vom 31. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2019 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen, des Weiteren sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte,

D-5725/2019 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehaltlich nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass vor diesem Hintergrund auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist,

D-5725/2019 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhebt, dass diese vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerdegrund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, der Sachverhalt sei nicht abschliessend erstellt worden, da seine Anhörung aus gesundheitlichen Problemen der Dolmetschperson habe abgebrochen werden müssen, dass er damit auch nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich vollumfänglich zu seinen Asylgründen zu äussern, dass die Anhörung tatsächlich abgebrochen werden musste, dies allerdings nach den Fragen nach den Gesuchsgründen und den Akten keinerlei Hinweise darauf entnommen werden können, ausser den erwähnten wirtschaftlichen habe es weitere Gründe für seine Ausreise aus Georgien gegeben, http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-5725/2019 dass die Vorinstanz – wie von ihr selbst im Entscheid festgehalten – während der Anhörung und auch nach der Feststellung zum notwendigen Abbruch den Beschwerdeführer wiederholt fragte, ob er weitere Gründe vorbringen wolle, dass er aber stets erneut auf seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Georgien verwies und auch in der Stellungnahme keine weiteren Umstände zur Stützung seines Gesuchs vorbrachte, sondern vielmehr selbst darauf verwies, er habe die Gründe für sein schweres Leben erwähnt, dass auch der Hinweis der Rechtsvertretung in der Anhörung und Stellungnahme auf die Flüchtlingseigenschaft und die Kriegsumstände nicht verfängt, zumal der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dazu irgendwelche Angaben machte, aufgrund derer sich die Vorinstanz gehalten sehen musste, weitergehende Abklärungen in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung vorzunehmen, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat und auch nicht gehalten war, eine weitere Anhörung anzusetzen, dass sich demnach die geltend gemachten Rügen unter keinem Gesichtspunkt als berechtigt erweisen und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird, welches die Voraussetzungen nach Art. 18 AsylG nicht erfüllt, namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde, dass als Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung gilt, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, dass die Praxis dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff ausgeht und neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20) umfasst sind, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 18; statt vieler Urteil des BVGer E-2340/2019 vom 22. Mai 2019 mit weiteren Hinweisen),

D-5725/2019 dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Georgien um Asyl in der Schweiz zu ersuchen, dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung und auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Stellungnahme festgehalten hat, seine Vorbringen enthielten keine Anhaltspunkte für eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise, dass zur Vermeidung von Wiederholung auf ihre obigen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dem nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag, zumal sich seine Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der Wiederholung seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und seiner Einwände in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 erschöpfen, welche die Vorinstanz alle in ihrem Entscheid entkräftet hat, dass die Familie des Beschwerdeführers zwar ursprünglich aus Südossetien stammen dürfte, nach eigenen Angaben aber bereits seit den 1990er Jahren südöstlich von Tiflis ihren Wohnsitz hat und alle übrigen Familienangehörigen über eine Wohnung verfügen, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nachgehen und in finanziell gesicherten Verhältnissen leben, dass der Beschwerdeführer auch nach 2008 im Heimatstaat verblieb und ausserdem offenbar aufgrund seiner Herkunft regelmässig Geldzahlungen von staatlicher Seite erhielt, weshalb aus den Vorbringen nichts hervorgeht, wonach der Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung bedürfte, dass daran auch die erwähnten erfolglosen Versuche, eine Wohnung oder ein Stück Land zu bekommen, nichts zu ändern vermögen, dass selbst dann, wenn dies vom Beschwerdeführer als nicht gerecht empfunden wird, damit keine Verfolgungssituation, sondern einzig eine nicht genügende finanzielle Wiedergutmachung geltend gemacht wird, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 18 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt

D-5725/2019 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da sich wie erwähnt keinerlei Hinweise auf eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung ergeben und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement hier keine Anwendung findet, dass keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

D-5725/2019 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung ist, in verschiedenen Berufen Arbeitserfahrung sammeln konnte und mit seinen Eltern, Schwestern und weiteren Verwandten in Georgien über ein breites soziales Netzwerk verfügt, dass diese Aspekte sowie auch die Lebensumstände seiner Familie auf hinreichende Möglichkeiten zur Lebensunterhaltssicherung schliessen lassen und auch seine Wohnsituation bei der Rückkehr gesichert erscheint, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung – auf seine gesundheitliche Situation angesprochen – zwar andeutete, er habe viel Elend und Angst erlebt, weshalb es in ihm nicht unbedingt so gut aussehe, dass er aber trotz entsprechendem Hinweis dazu nicht weiterausführte und auch keine Arztberichte einreichte, dass daher nicht davon auszugehen ist, die auf Beschwerdeebene angebrachten psychischen Probleme seien derart gravierend, dass sie den Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen liessen, zumal sie auch in Georgien behandelt werden können, dass den vorinstanzlichen Akten keine weiteren gesundheitlichen Probleme zu entnehmen sind, weshalb die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Herzprobleme als nachgeschoben zu erachten sind, dass der Beschwerdeführer diese abgesehen davon nicht mit Arztberichten untermauert hat, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,

D-5725/2019 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5725/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

D-5725/2019 — Bundesverwaltungsgericht 05.11.2019 D-5725/2019 — Swissrulings