Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D5724/2011 Urteil v om 3 0 . No v embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, Mit Zustimmung von Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), alias A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Dominique Guidon, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2011 / N _______.
D5724/2011 Sachverhalt: A. A.a. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Am 9. März 2010 wurde er dort vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner fünfjährigen Tätigkeit von 2003 bis 2008 als Bankangestellter für die (…) Bank in Kilinochchi in den Fokus behördlicher Aufmerksamkeit gelangt. Aufgrund der Intensivierung der Kampfhandlungen im Raum Kilinochchi Ende des Jahres 2008 sei die Filiale der Bank im November von Kilinochchi nach M._______ im Distrikt Mullaitivu verlegt worden. Er habe sich nach Jaffna begeben, wo er am 31. Dezember 2008 im Flüchtlingslager in N._______ angekommen sei. Da er eine ideologische und offizielle Zugehörigkeit zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verneint und sich entsprechend geweigert habe, ein entsprechendes Bekenntnis zu unterschreiben, sei er am 4. April 2009 dem CID (Criminal Investigation Department) übergeben worden. Nach einer fünfmonatigen Inhaftierung im Gefängnis von Jaffna sei er am 31. August 2009 auf Kaution sowie unter der Auflage, sich für die Dauer eines Monats jeweils am Sonntag im Lager zur Unterschrift zu melden, freigelassen worden. Am 30. September 2009 sei das Verfahren gegen ihn mangels Beweisen eingestellt worden, dies nicht zuletzt auch deswegen, weil er seine Stelle bei der (…) Bank zur Friedenszeit und anlässlich einer offiziellen Stellenausschreibung angetreten habe. Nichtsdestotrotz habe er nach seiner Entlassung beziehungsweise nach Beendigung des Verfahrens weitere Behelligungen von Seiten der sri lankischen Behörden befürchtet, was ihn schliesslich dazu bewogen habe, die schweizerischen Behörden um eine Einreisebewilligung zu ersuchen. Die schweizerische Vertretung in Colombo habe das Asylgesuch dem BFM überwiesen, welches das Gesuch im Hinblick auf fehlende Schutzbedürftigkeit mit Verfügung vom 30. März 2010 ablehnte und dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte. A.b. Am 27. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) O._______ ein weiteres Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung vom 29. Dezember 2010 und vom 4. Januar 2011 zur Person (BzP) im EVZ O._______ sowie der direkten Anhörung vom 17. Januar 2011 durch das BFM machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, nach seiner
D5724/2011 Haftentlassung im Spätsommer 2009 habe er sich zu seiner Mutter in sein Heimatdorf P._______ bei Jaffna begeben, wo er eine Arbeitsstelle im InternetCafé eines Freundes angetreten habe. Im Juli 2010 sei er zu Hause von Beamten des CID aufgesucht und zur Befragung in deren Camp mitgenommen worden. Auf der Suche nach dem Tresor der Bank, für die der Beschwerdeführer gearbeitet habe, hätten ihn die Beamten in der Hoffnung nach Kilinochchi gebracht, er werde sie zum Versteck des Tresors führen. Indessen sei er über den Verbleib des Tresors selber auch nicht orientiert gewesen und habe ihnen nur das Gebäude der ehemaligen Bankfiliale sowie den Hauptsitz der Bank zeigen können. Auf die Frage der Beamten, wohin die Filiale in Kilinochchi verlegt worden sei, habe er mit Nichtwissen geantwortet. In der Folge hätten ihn die Beamten zurück nach Jaffna in ihr Camp gefahren. Mit den Worten, er habe nun eine Woche Zeit, sich die ganze Sache durch den Kopf gehen zu lassen, sei er schliesslich wieder entlassen worden. Im August 2010 sei er erneut vom CID aufgesucht worden, diesmal jedoch in seiner Abwesenheit. Die Beamten hätten die Mutter darüber informiert, dass ihr Sohn verhaftet würde, sollte er das Versteck des Tresors den Behörden nicht bekannt geben. Die Angst vor einer erneuten Verhaftung habe ihn schliesslich dazu veranlasst, seine Ausreise aus Sri Lanka in die Wege zu leiten. B. Mit Verfügung vom 15. September 2011 – eröffnet am 16. September 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten erneuten behördlichen Heimsuchung im Zusammenhang mit seiner ehemaligen Tätigkeit als Bankangestellter der (…) Bank in Kilinochchi seien als abwegig und unlogisch und daher als unglaubhaft zu beurteilen. Wie den Akten bezüglich des vom Beschwerdeführer auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichten (ersten) Asylgesuchs zu entnehmen sei, hätten die Behörden den Beschwerdeführer am 31. August 2009 aus der Haft entlassen und das Verfahren gegen ihn am 30. September 2009 mangels Beweisen eingestellt. Seither habe er ein Jahr lang unbehelligt bei seiner Mutter in P._______ (Jaffna) gelebt. Der Krieg zwischen der sri lankischen Regierung und der LTTE sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der letzten Kriegsphase, nämlich am 4. April 2009, verhaftet und am 31. August 2009 auf Kaution wieder aus der Haft entlassen worden. Am 30.
D5724/2011 September 2009 sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt freigesprochen worden sei, als die srilankische Regierung alles daran gesetzt habe, sich in ihrem Sieg zu behaupten und rigoros gegen Sympathisanten und Angehörige der LTTE vorzugehen, weise daraufhin, dass die sri lankischen Behörden weder etwas gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätten noch davon ausgegangen seien, dass er über relevante Informationen über LTTEInterna verfügt habe. Wären die Behörden vom Gegenteil ausgegangen, hätten sie bereits im Zuge der letzten Kriegsphase und des endgültigen Sieges über die LTTE versucht, an diese Informationen heranzukommen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der CID den Beschwerdeführer ein Jahr nach dessen Entlassung erneut aufgesucht haben solle, um an die gewünschten Bankinformationen zu gelangen. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, so müsse geschlossen werden, diesem von ihm geltend gemachten Ausreisegrund die nötige Plausibilität zu verleihen. Da dem Beschwerdeführer seine jüngst geltend gemachten Gründe für seine Ausreise aus Sri Lanka nicht geglaubt werden könnten, sei bezüglich seines Gefährdungsprofils auf die Vorakten zu verweisen. Gestützt auf die Erwägungen in der Verfügung vom 30. März 2010 sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Seiten der sri lankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Nach dem Gesagten hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri
D5724/2011 lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich entspannt. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Der Beschwerdeführer stamme aus P._______ im Distrikt Jaffna. In Anbetracht der obigen Ausführungen erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit als zumutbar, da die vor Ort herrschende Sicherheitslage nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spreche. Im vorliegenden Fall seien auch keine individuellen Gründe eruierbar, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, der in seiner Heimat, wo seine Mutter und seine Geschwister lebten, sowohl auf ein soziales Beziehungsnetz als auch auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könne. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka erwerbstätig gewesen, dies zuletzt in einem InternetCafé eines Freundes, weswegen davon auszugehen sei, er werde bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka wie zuvor imstande sein, selbständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. C. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2011 (Poststempel vom 17. Oktober 2011) liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei der Entscheid des Beschwerdegegners vom 15. September 2011 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
D5724/2011 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Wie sich aus Art. 42 AsylG ergibt, hat die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weshalb auf das entsprechende Feststellungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D5724/2011 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es seien ihm die Akten des ersten Asylgesuchs, das er auf der Schweizer Botschaft in Colombo gestellt habe, nicht ausgehändigt worden, obwohl im angefochtenen Entscheid darauf verwiesen werde. Dementsprechend bezögen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die Akten des zweiten Asylgesuchs. Ergänzende Ausführungen betreffend die Akten des ersten Gesuchs würden ausdrücklich vorbehalten. Was die Asylgründe des Beschwerdeführers anbelange, so habe die Vorinstanz die Situation, in der sich dieser befinde, unzutreffend eingeschätzt. Der Beschwerdeführer habe nämlich eine wichtige Funktion in der Bank
D5724/2011 innegehabt und werde vom srilankischen Geheimdienst als wichtige Figur angesehen, weil er Kenntnisse über Mitglieder der LTTE sowie über die Bank habe. Da der srilankische Geheimdienst den Beschwerdeführer schon viermal aufgesucht habe, könne sich dieser trotz gerichtlichen Freispruchs noch lange nicht sicher fühlen. Zudem komme es häufig vor, dass Personen zunächst mangels Beweisen freigesprochen und zu einem späteren Zeitpunkt heimlich ausgeschaltet würden. Die Suche nach dem Tresor sei im Übrigen, wie die Festnahme des Filialleiters der Bank illustriere, nach wie vor aktuell. Der Beschwerdeführer befürchte, dieser Mann habe ihn zu seinem eigenen Schutz für das Verschwinden des Tresors und des Geldes verantwortlich gemacht, weshalb zu erwarten sei, bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka lägen gegen ihn schwere Vorwürfe in der Luft. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, er gelte bei den Behörden als LTTEUnterstützer. In diesem Sinne weise der Beschwerdeführer durchaus ein Gefährdungsprofil auf und habe gut begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Heimatstaat. Dementsprechend erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohne Weiteres. Dies umso mehr, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Unrecht den Vorwurf gemacht habe, unlogisch zu argumentieren. Was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, so könne der Beschwerdeführer keinen Schutz bei seinen Familienangehörigen in Jaffna finden, weil es für die Familie zu riskant sei, ihn aufzunehmen. Dementsprechend werde seine Rückkehr aufgrund seines sozialen und familiären Beziehungsnetzes nicht vereinfacht, da er nicht mehr bei seiner Familie wohnen könne. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die aktuelle Sicherheits und Menschenrechtslage im Osten und Norden Sri Lankas trotz Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 noch klar ungenügend sei, weshalb die Rückkehr als unzumutbar zu qualifizieren sei. 5.2. Wie sich aus den Akten ergibt, liess der Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. März 2010 des BFM unangefochten in Rechtskraft erwachsen; in diesem Zusammenhang stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) und lehnte das Asylgesuch ab. Wie sich aus prozessualen Grundsätzen ergibt, kann die bereits beurteilte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
D5724/2011 Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Dementsprechend geht es nachstehend einzig noch um die Beurteilung der vom Beschwerdeführer für die Zeit nach dem 30. März 2010 geltend gemachten asylrechtlich relevanten Probleme. Zwar verwies das BFM in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers auf die Akten des Auslandverfahrens. Indessen ergibt sich das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vor dem 30. März 2010 nicht aus den Akten des abgeschlossenen Verfahrens, sondern ausschliesslich aus den Erwägungen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung. Diese wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen eröffnet, weshalb in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ihm die Akten des Auslandverfahrens nicht zugestellt wurden. 5.3. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen. Bereits im Zusammenhang mit der Schilderung seines Reisewegs ergeben sich nämlich die ersten wesentlichen Unstimmigkeiten. So will der Beschwerdeführer ausgerechnet über den bestens überwachten Flughafen von Colombo aus dem Heimatstaat ausgereist sein, dies mittels eines echten Reisepasses, welcher zwar seine Passfoto enthalten habe, aber auf eine Person namens B._______ (geboren […], Sri Lanka) ausgestellt gewesen sein soll. Darüber hinaus habe der verfälschte Reisepass ein sechs Monate gültiges Touristenvisum mit einer Gültigkeitsdauer von Dezember 2010 bis Mai 2011 für Italien enthalten (B4/10 Ziff. 16 S. 6, Ziff. 13.1 S. 4). Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, den für den Flug benutzten Reisepass zu den Akten zu reichen, dies mit der unglaubhaften Begründung, der für den Flug benützte Pass sei wie sein eigener, im Jahre 2009 ausgestellter Reisepass beim Schlepper in Italien verblieben. Derartige Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren lassen praxisgemäss auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dies bestätigt sich auch im vorliegenden Fall, drängt sich doch aufgrund der Akten keinesfalls der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe sich lediglich bezüglich des Reisewegs unglaubhaft geäussert. So etwa zeichnen sich die neuen Asylgründe des Beschwerdeführers durch ihren wirklichkeitsfremden Charakter aus. Unplausibel erscheint beispielsweise, dass Angehörige des srilankischen Geheimdienstes den
D5724/2011 Beschwerdeführer im Juli 2010, also mehr als ein Jahr nach Beendigung des Bürgerkriegs, hätten aufsuchen sollen, um sich eine Bankfiliale, den vormaligen Arbeitsort des Beschwerdeführers in Kilinochchi, zeigen und zu versteckten Tresoren, gefüllt mit allerlei Kostbarkeiten, führen zu lassen, wobei diese Aktion insoweit als von vornherein unnütz erscheint, als die Bankfiliale nach der Kündigung des Beschwerdeführers nach M._______ verlegt worden sein soll (B10/9 F24 ff. S. 3 ff.). Vermutlich wäre es den Agenten des CID jedoch schon vor der angeblichen Reise nach Kilinochchi eingefallen, vorgängig die den Beschwerdeführer betreffenden Akten zu prüfen und bei dieser Gelegenheit die früheren Vorbringen des Beschwerdeführers zu konsultieren (vgl. a.a.O. F39 S. 5). Wenn die Agenten des CID der Meinung gewesen wären, der Beschwerdeführer wisse tatsächlich etwas über den Verbleib der Tresore, hätten sie sich mit Sicherheit anders verhalten als es der Beschwerdeführer in der Begründung seines Asylgesuchs schildert, zumal eine Observation unter den gegebenen Begleitumständen eher Aussicht auf Erfolg geboten hätte. Die vom Beschwerdeführer geschilderte, unprofessionelle Vorgehensweise der angeblichen Geheimdienstler lässt den Schluss zu, der Beschwerdeführer hat bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die von ihm im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geschilderte Verfolgungssituation erfunden. 5.4. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen oder Beweismittel näher einzugehen. Stattdessen ist zusammenfassend festzustellen, dass beim Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
D5724/2011 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements
D5724/2011 nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5. In Sri Lanka herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor (vgl. BVGE E6220/2006 E. 10 ff.). Zu prüfen ist indessen, ob anderweitige Probleme des Beschwerdeführers allenfalls individuelle Gründe darstellen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des den Akten zufolge nach wie vor jungen und gesunden, nicht aus dem "VanniGebiet" stammenden Beschwerdeführers als unzumutbar
D5724/2011 erscheinen lassen würden. In den Akten finden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass er im Heimatstaat über ein grosses soziales Beziehungsnetz verfügt (B4/10 Ziff. 11 S. 3), das ihn nötigenfalls unterstützen kann. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über Führungs und Bankerfahrung, weshalb davon auszugehen ist, er werde im Heimatstaat wieder wirtschaftlich Fuss fassen können. Er muss somit nicht damit rechnen, nach der Rückkehr mit einer existenziellen Notlage konfrontiert zu sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
D5724/2011 9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D5724/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: