Abtei lung IV D-5724/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . August 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Stephen Gintzburger, Avocat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5724/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2002 in Deutschland lebte, von wo aus er am 12. Mai 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM – nachdem die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatten – auf das Asylgesuch am 11. Juli 2008 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer in der Folge untertauchte, dass er am 3. März 2009 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, auf das das BFM – nachdem Deutschland einer Rückübernahme des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 30. Juni 2009 zugestimmt hatte – am 14. September 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland am 30. Oktober 2009 erfolgte, dass er am 16. Juni 2010 nunmehr zum dritten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 29. Juni 2010 im Wesentlichen geltend machte, er sei mit seinem Leben in Deutschland unzufrieden gewesen, dass er in Deutschland aufgrund seines Status (abgewiesener Asylbewerber mit Duldung infolge ausgesetzter Abschiebung; beschränkter Aufenthalt auf das Land C._______, mit zusätzlicher Eingrenzung auf das Stadtgebiet D._______) in seiner persönlichen Freiheit erheblich eingeschränkt gewesen sei, dass er sich auf Geheiss der deutschen Behörden zwecks Dokumentenbeschaffung zur syrischen Botschaft in Berlin habe be- D-5724/2010 geben wollen, wobei er aufgrund ungenügender Papiere auf der Fahrt dorthin angehalten und verhaftet worden sei, dass ihm bei einer Rückkehr nach Deutschland eine erneute Inhaftierung drohe, dass er zudem in der Schweiz über Angehörige verfüge (Aufzählung Angehörige), mit denen er zusammenleben möchte, dass er als Kurde nicht nach Syrien zurückkehren könne, da er dort aufgrund seiner Ethnie keine Papiere erhalte und nicht frei leben könne, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. C4), dass das BFM am 13. Juli 2010 ein Rückübernahmeersuchen an die deutschen Behörden stellte, welchem am 20. Juli 2010 zugestimmt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2010 – eröffnet am 7. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Deutschland und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Deutschland sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, D-5724/2010 dass Deutschland einer Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), am 20. Juli 2010 zugestimmt habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-VO – bis am 19. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, und dessen Einwände nichts an der Zuständigkeit Deutschland ändern könnten, dass es keine Hinweise dafür gäbe, dass die vom Beschwerdeführer befürchtete Inhaftierung in Deutschland nicht rechtsstaatlich legitim wäre, dass der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass seine (Aufzählung Angehörige) in der Schweiz lebten, keine Rechte ableiten könne, da die Ausschlussklauseln gemäss Art. 34 Abs. 3 AsylG bei Nichteintretensentscheiden im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG keine Anwendung fänden, und die betreffenden Verwandten auch in der anwendbaren Dublin-II-VO nicht unter den Begriff der „Familienangehörigen“ gemäss Art. 2 Bst. i und Art. 7 Dublin-II-VO fallen würden, dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung anzuordnen sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, D-5724/2010 dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 12. August 2010, ergänzt am 13. August 2010, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter um Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass überdies in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Beizug der deutschen Haftakten sowie der Asylakten der (Aufzählung Angehörige) des Beschwerdeführers ersucht wurde, dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13. August 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5724/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein gereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache ergeht, da im Beschwerdeverfahren die Sprache der angefochtenen Verfügung massgebend ist (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch gutzuheissen, nicht einzutreten ist, D-5724/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in Deutschland und die Zustimmung Deutschlands zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, dass der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, das DAA sei vorliegend nicht anwendbar, da dieses noch nicht in Kraft gewesen sei, als er im Jahr 2002 in Deutschland ein Asylgesuch ein gereicht habe, nicht greift; massgeblich ist die staatsvertragliche Bindung der beteiligten Staaten im Zeitpunkt der Einreichung des zu beurteilenden Asylgesuchs des Beschwerdeführers in der Schweiz am 16. Juni 2010 beziehungsweise der Stellung des entsprechenden Rückübernahmeersuchens durch das BFM an Deutschland am 13. Juli 2010 (vgl. auch Art. 29 Dublin-II-VO), dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, Deutschland gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefahr einer Abschiebung nach Syrien festzuhalten ist, dass Deutschland D-5724/2010 Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass eine Beanstandung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit aufgrund der Eingrenzung auf ein Stadtgebiet bei den zuständigen Behörden vor Ort vorzubringen ist, dass diesbezüglich anzumerken ist, dass Asylgesuchsteller auch im schweizerischen Asylverfahren durch die Zuteilung an einen Kanton Einschränkungen in örtlicher Hinsicht in Kauf nehmen müssen, wobei auch weitergehende Eingrenzungen ausgesprochen werden können, dass auch eine Beanstandung der angeordneten Untersuchungshaft bei den zuständigen deutschen Behörden geltend zu machen ist, dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Hinweise dafür vorliegen, Deutschland würde eine Inhaftierung des Beschwerdeführers anordnen, die rechtsstaatlich nicht legitim wäre (vgl. diesbezüglich auch die eingereichte Haftzeitübersicht: Verurteilung des Beschwerdeführers zu dreimonatiger Freiheitsstrafe wegen [...]), dass aufgrund des Gesagten der Antrag des Beschwerdeführers um Beizug der deutschen Haftakten abzuweisen ist, dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, er verfüge in der Schweiz über Angehörige festzuhalten ist, dass (Aufzählung Angehörige) des Beschwerdeführers keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO (Ehegatten, minderjährige Kinder) D-5724/2010 sind, weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 7 Dublin-II-VO nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 4.1.1), dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie jedoch nicht nur eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung, sondern ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 14), dass zwischen dem – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführer und seinen Angehörigen in der Schweiz keine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers um Beizug der Asylakten der Angehörigen abzuweisen ist, da ein solcher aufgrund des Gesagten nicht angezeigt ist, dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, D-5724/2010 dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5724/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 11