Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5723/2012 law/joc
Urteil v o m 6 . November 2012 Besetzung
Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien
A._______, geboren am (…), Bosnien und Herzegowina, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N (…).
D-5723/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 – eröffnet am 31. Oktober 2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 19. April 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und in der Hauptsache beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren,
und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) – koordiniert mit dem Verfahren der Schwester B._______ D-5724/2012 – zu beurteilen ist,
D-5723/2012 dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten vom 30. April 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2012 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, den in Bosnien und Herzegowina vorkommenden Übergriffen durch Drittpersonen auf Angehörige von Minderheiten komme in der Regel keine asylrechtlich relevante Intensität zu, der Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe nicht und verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, dass es im Ergebnis richtig davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könne betreffend die aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Roma erfolgten Beleidigungen und Beschimpfungen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen, dass es dabei im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die Behörden, an die er sich gewandt habe, nichts unternommen hätten, zu Recht festgehalten hat, den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er nach einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert oder sich an vorgesetzte Behörden gewandt hätte, respektive bei Unterlassen der Einleitung von notwendigen Untersuchungsmassnahmen durch Beamte gegen diese auf dem Rechtsweg vorgegangen wäre, dass es zutreffend festgehalten hat, da er dies unterlassen habe, sei den bosnischen Behörden die Möglichkeit genommen worden, ihn zu schützen, und zu Recht geschlossen hat, es würden somit keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes vorliegen, dass es schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma und die in diesem Zusammenhang genannten widrigen Lebensumstände nicht zur Annah-
D-5723/2012 me einer zielgerichteten, asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, er sei sogar von der Polizei diskriminiert worden, sie hätten ihm gesagt, er habe als Roma keine Rechte und dürfe auch nicht auf der Mülldeponie arbeiten, seine Existenz sei deshalb in Bosnien und Herzegowina gefährdet, dass er damit keine neuen, erheblichen Argumente vorträgt, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung des Asylgesuches zu gelangen, dass das BFM zusammenfassend zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat und die Wegweisung verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements keine Anwendung findet und aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina droht, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass daran auch die vom Beschwerdeführer behauptete Diskriminierung der Roma bei der Gesundheitsversorgung und die von ihm erwähnte, allerdings nicht weiter beschriebene, geschweige denn mit einem ärztlichen
D-5723/2012 Zeugnis belegte Lebererkrankung etwas zu ändern vermag, da davon auszugehen ist, er könne im Bedarfsfall auch in Bosnien und Herzegowina adäquat medizinisch behandelt werden, dass die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5723/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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