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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2012 D-5722/2012

8. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,482 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5722/2012/wif

Urteil v o m 8 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2012 / N (…).

D-5722/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______, Nigeria eigenen Angaben zufolge in der dritten Februarwoche 2012 verliess und am 2. April 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 10. April 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend machte, Leute der Boko Haram hätten sein Elternhaus angezündet, wobei seine Eltern und seine Schwestern ums Leben gekommen seien, dass er zu dieser Zeit auf dem Markt gewesen sei und sofort nach seiner Heimkehr die Flucht ergriffen habe, dass ihm Leute bzw. ein Nachbar erzählt hätten, wer das Haus in Brand gesteckt habe, dass die Leute der Boko Haram nach ihm suchten, um ihn umzubringen, dass das BFM mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 – eröffnet am 26. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Identitätspapiere verfüge, die ihn als nigerianischen Staatsangehörigen auswiesen, dass er ohne Identitätspapiere in die Schweiz gereist sei, was in der dargestellten Art nicht geglaubt werde, da er konkrete Angaben zu seiner Reiseroute schuldig geblieben sei, dass es sich bei den geltend gemachten Übergriffen um kriminelle Delikte von Drittpersonen handle, die von den nigerianischen Behörden aufs Entschiedenste bekämpft würden, weshalb er sich in Nigeria unter staatlichen Schutz stellen könne und auf die Hilfe der Schweiz nicht angewiesen sei, dass er somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines

D-5722/2012 Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2012 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2012) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen – und soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.Vm. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-5722/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-5722/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2), dass er nämlich nur oberflächliche und ausweichende Angaben zur Reise machte, die er ohne im Besitz von Identitäts- oder Reisepapieren zu sein absolviert habe, dass er behauptete, er habe die Schiffe, mit denen er gereist sei, nicht gesehen, da er jeweils in diese hineingeschmuggelt worden sei, dass er auf die Frage, wie er die Kontrollen passiert habe, antwortete, sein Helfer habe es ihm ermöglicht, die Kontrollen zu passieren, dass er keine Angaben dazu machen konnte, wie lange er mit den Schiffen unterwegs gewesen sei und wo er den Zug, der ihn in die Schweiz gebracht habe, bestiegen habe, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, alleine der Umstand, dass es für nigerianische Staatsangehörige möglich sei, sich Identitätspapiere ausstellen zu lassen, bedeute nicht zwingend, dass alle Nigerianer solche besässen, zwar zutreffend ist, das Bundesverwaltungsgericht aber angesichts vorstehend aufgeführter und weiterer unsubstanziierter Angaben den Schluss zieht, der Beschwerdeführer wolle die wirklichen Reise-

D-5722/2012 umstände nicht offenlegen, weil er die Reise in die Schweiz mit einem Reisepapier, das er nicht abgeben wollte, absolvierte, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 5. Oktober 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers – berechtigterweise darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem geltend gemachten Anschlag auf seine Familie durch die Boko Haram, um einen von Drittpersonen ausgehenden Übergriff handelte, und der Beschwerdeführer sich unter den Schutz der nigerianischen Behörden hätte stellen können, sollte er sich tatsächlich vor Nachstellungen seitens dieser Gruppierung gefürchtet haben, dass auch das Argument in der Beschwerde, die Boko Haram habe in B._______ mehrere Polizeistationen angegriffen und Dutzende Polizisten getötet, nichts daran zu ändern vermag, dass die nigerianischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich gewillt und in der Lage sind, die Bürger ihres Landes vor derartigen Übergriffen zu schützen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme zudem lokal und regional beschränkt sind und es ihm zuzumuten ist, sich nötigenfalls an einem anderen Ort in Nigeria niederzulassen, wo er seitens der Boko Haram mit keinen Nachstellungen zu rechnen hätte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit

D-5722/2012 den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und

D-5722/2012 der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss den Akten gesunden Mann handelt, der in seiner Heimat als Bauer arbeitete und auf dem Markt half, dass entgegen seiner Angaben zudem davon auszugehen ist, er verfüge in Nigeria zumindest über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinne, das ihm nach einer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad behilflich sein wird, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftig-

D-5722/2012 keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5722/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

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