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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2012 D-5719/2012

12. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,688 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5719/2012

Urteil v o m 1 2 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Nigeria, alias A._______, geboren C._______, Sierra Leone, alias A._______, geboren C._______, Nigeria, D._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2012 / N _______.

D-5719/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2012 verliess, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft von E._______ in ein ihm unbekanntes Land in Europa gelangte, von wo aus er seine Reise fortsetzte und am 29. September 2012 illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, wo er am 8. Oktober 2012 zur Person befragt und am 16. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Aslygesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe die Aufforderung von Mitschülern zum Beitritt ihres Geheimbundes G._______ abgelehnt, worauf er von diesen mehrmals verprügelt und unter Mordandrohung wiederholt zum Beitritt gedrängt worden sei, dass es zwar den Mitgliedern der G._______ nicht gelungen sei, ihn zu einer Mitgliedschaft zu nötigen, hingegen dem gegnerischen Geheimbund H._______ gelungen sei, seine Aufnahme in deren Geheimbund unter Gewaltanwendung zu erzwingen, dass er nach Bekanntwerden seiner Mitgliedschaft bei den H._______ von den Mitgliedern des G._______-Geheimbundes angegriffen worden sei, dass sich die Mitglieder des Geheimbundes H._______ in der Folge an den G._______ gerächt und diese mit Macheten angegriffen hätten, wobei zwei G._______-Mitglieder getötet worden seien, dass man ihn beschuldigt habe, Urheber dieser Ausschreitungen gewesen zu sein, weshalb behördlich nach ihm gesucht worden sei, dass er sich zunächst beim Pfarrer versteckt habe, der ihm sodann die Reise nach Europa ermöglicht habe, dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 26. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-

D-5719/2012 such des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe nie über Reise- oder Identitätspapiere verfügt, dass er dies sinngemäss mit dem Umstand begründe, in Sierra Leone geboren zu sein, dass diese Behauptung mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität und seine Erklärung, Sohn einer nigerianischen Staatsangehörigen zu sein, wenig plausibel sei, dass es ihm in Nigeria aufgrund seiner nigerianischen Mutter ohne weiteres möglich gewesen wäre, nigerianische Identitätsdokumente zu erhalten, dass in Nigeria die Doppelbürgerschaft legal und Kinder aus Mischehen, einschliesslich jener Kinder ohne aus Nigeria stammender Väter, keine Probleme hätten, die nigerianische Staatsbürgerschaft und damit auch entsprechende Identitätsdokumente zu erhalten, dass jedoch aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten in seinen Aussagen sowie seiner Unkenntnis der elterlichen Biografie davon auszugehen sei, es handle sich beim Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um einen nigerianischen Staatsangehörigen, was er bezeichnenderweise anlässlich der Kurzbefragung auch nicht in Abrede gestellt habe, dass sodann die Darstellung seiner Ausreise nicht glaubhaft sei, so seien seine Behauptung, den Zielflughafen nicht zu kennen, sowie seine unsubstanziierten Angaben zu den bei der Reise verwendeten Identitätsdokumenten beziehungsweise die angebliche Unkenntnis, auf welchem Weg er nach der Landung in die Schweiz gereist sei, offensichtlich realitätsfremd, dass bezeichnenderweise aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise vorliegen würden, welche Anstrengungen des Beschwerdeführers in

D-5719/2012 Bezug auf die Beschaffung von Ausweisdokumenten erkennen liessen, obschon er von den Asylbehörden mehrmals dazu aufgefordert worden sei, dass deshalb die Vermutung nahe liege, der Beschwerdeführer habe seinen effektiven Reiseweg zu verschleiern versucht, und davon auszugehen sei, dass er sehr wohl über gültige Identitäts- beziehungsweise Reisedokumente verfüge, diese den Asylbehörden jedoch bewusst vorenthalte, um den Vollzug einer möglichen Wegweisung in seinen Heimatstaat zu erschweren oder gar zu verunmöglichen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass es der Beschwerdeführer mit der Nichterbringung eines Identitätsnachweises auch versäumt habe, sein Alter zu beweisen, dass er divergierende Angaben zu seinem Alter gemacht habe und Fragen zu seinen persönlichen Lebensumständen, die allenfalls Rückschlüsse auf sein Alter hätten geben können, nur ausweichend und vage beantwortet habe, dass er einerseits angegeben habe, im Jahr I._______ eingeschult worden zu sein, andererseits die Vermutung geäussert habe, als Vierjähriger eingeschult worden zu sein, jedoch nicht zu wissen, in welchem Jahr dies gewesen sei, dass er die Frage nicht habe beantworten können, weshalb gerade er im Alter von vier Jahren eingeschult worden sei, obschon die Schulpflicht in Nigeria erst mit sechs Jahren beginne, dass sich seine Altersangaben aufgrund der vorgenannten Unstimmigkeiten, welche er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht plausibel habe klären können, sowie des Umstandes, dass er den Verbleib seiner Ausweispapiere nicht überzeugend habe darzulegen vermögen, sowie seiner unsubstanziierten Angaben zu seiner Ausreise und seiner Herkunft, als blosse Behauptungen erweisen würden, dass sodann seine Aussagen zu den Asylgründen erhebliche Unstimmigkeiten aufweisen würden, so falle vorab auf, dass er die beiden von ihm genannten Geheimbünde widersprüchlich bezeichnet habe,

D-5719/2012 dass er nicht realitätskonform habe begründen können, weshalb er sich nach den jeweiligen Übergriffen nicht an die Polizei gewendet habe, dass nicht nachvollziehbar sei, warum gerade er behördlich gesucht worden sei, obschon er eigenen Angaben zufolge nichts mit der Tötung der beiden Miglieder des gegnerischen Geheimbundes zu tun gehabt und keine Straftat begangen habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und sinngemäss um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-

D-5719/2012 scheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs.2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind, da sich die Beschwerde gemäss den zulässigen Anträgen allein gegen den Vollzug der Wegweisung richtet und auch der Begründung nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf das sinngemässe Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

D-5719/2012 da die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG, Art. 42 AsylG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab zu klären ist, ob der Beschwerdeführer minder- oder volljährig ist beziehungsweise ob das Bundesamt zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und er gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30, EMARK 2001 Nr. 23), dass es zulässig ist, vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen und ohne Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit zu befinden, wenn Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.1 ff.), dass das BFM in seiner Verfügung vom 26. Oktober 2012 aufgrund der Gesamtumstände feststellte, beim Beschwerdeführer handle es sich um eine volljährige Person, dass das Bundesamt aufgrund der Aktenlage zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft dartun können, dass der Beschwerdeführer nämlich keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat, welche eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Altersangabe zulassen würden,

D-5719/2012 dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte blosse Hinweis, die Schwester seiner Mutter habe ihm gesagt, er sei am C._______ geboren, offenkundig nicht stichhaltig ist, dass er auf Vorhalt des BFM, aufgrund seiner unglaubhaften Darstellungen als volljährig betrachtet zu werden, lediglich vorbrachte, dass er nicht wisse, was er dazu sagen könne (vgl. A4/11, S. 8), dass auf Beschwerdeebene sodann in pauschaler Art und Weise an der Wahrheit der gemachten Altersangabe festgehalten und angeführt wird, er werde sowohl seine Schule als auch die Pfarrei kontaktieren, dass es der Beschwerdeführer indessen unterlässt anzugeben, wie er den Kontakt zu Personen in seinem Heimatland konkret herstellen will, da er im EVZ zu Protokoll gab, er könne niemanden anrufen (vgl. A4/11, S. 6) dass die sinngemäss in Aussicht gestellten Beweismittel – Bestätigungsschreiben der Schule sowie des Pfarrers – keinen rechtsgenüglichen Beweis seiner Identität darstellen und folglich auch nicht zum Beweis der behaupteten Altersangabe geeignet sind, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang allfälliger Beweismittel abzuwarten, dass somit das BFM ihm zu Recht keine Vertrauensperson zur Seite gestellt hat und im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen lässt, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, und der Beschwerdeführer vorliegend weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren

D-5719/2012 oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass es der Beschwerdeführer vollständig unterlässt, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, und die Beschwerdevorbringen insgesamt in keiner Weise geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach dem Gesagten mithin zulässig ist, da es der Beschwerdeführer einerseits zufolge des unangefochten gebliebenen Entscheides bezüglich des Nichteintretens nicht gelungen ist, Hinweise auf eine Verfolgung vorzubringen, und anderseits keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation geschweige denn andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge keine gesundheitlichen Beschwerden hat und gemäss eigenen Angaben in seiner Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie über eine gute Schulbildung verfügt, um sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne

D-5719/2012 der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5719/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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