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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2020 D-5716/2020

1. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,355 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5716/2020 law/fes

Urteil v o m 1 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und ihr Kind C._______, geboren am (…), Iran, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2020 / N (…).

D-5716/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer und sein Bruder suchten am 13. November 2015 in der Schweiz ein erstes Mal um Asyl nach. Zur Begründung des Asylgesuches machten sie geltend, anlässlich eines Zwischenfalls sei der Hund seines Bruders gestorben, woraufhin er und sein Bruder die anwesenden Polizisten sowie die staatlichen Machtträger beleidigt hätten. A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Bruders mit Verfügung vom 7. Juli 2016 wegen Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrer Tochter am 31. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach und machte im Wesentlichen geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie von den Sicherheitsbehörden und dem Nachbarn belästigt und schikaniert worden. B.b Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Januar 2017 ab und legte im Einzelnen dar, aufgrund welcher widersprüchlicher, nicht nachvollziehbarer und realitätsfremder Angaben nicht glaubhaft sei, dass sie in der geltend gemachten Weise belästigt, unter Druck gesetzt und sexuell missbraucht worden sei. C. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen D-4900/2016 und D-1133/2017 vom 24. April 2017 ab. D. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 1. September 2017 trat das SEM mit Verfügung vom 15. September 2017 aufgrund der ungenügenden Begründung desselben nicht ein. Auf diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5367/2017 vom 24. Oktober 2017 nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden den mit Zwischenverfügung vom 28. September 2017 erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hatten. E. Am 26. Januar 2018 stellten die Beschwerdeführenden ein zweites Wiedererwägungsgesuch und reichten diverse Justizdokumente ein, um den

D-5716/2020 in den früheren Verfahren geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. Nach einer Botschaftsabklärung qualifizierte das SEM die Beweismittel als gefälscht und wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4662/2018/D-4663/2018 vom 10. September 208 nicht ein, weil die Beschwerdeführenden es versäumt hatten, die vom Gericht angeforderte Beschwerdeverbesserung innert Frist einzureichen. F. Mit ihrer als «Widererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 12. Februar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM, handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 7. Juli 2016 und 20. Januar 2017 seien aufzuheben. Der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. Dem Wiedererwägungsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Wiedererwägungsgesuch wurde in der Folge mit Eingabe vom 28. Februar 2020 auf den Beschwerdeführer und die gemeinsame Tochter ausgeweitet. Zur Begründung des Gesuches wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden seien zum Christentum konvertiert und hätten ihre Konversion auf mehreren sozialen Medien publik gemacht. Ihre politischen Tätigkeiten und Äusserungen gegen die iranische Regierung seien auf bekannten iranischen TV-Sendern ausgestrahlt worden. Daraufhin seien sie von ihren konservativen Familienmitgliedern und unbekannten Personen im Iran bedroht worden. Verwandte hätten zudem die iranischen Grenzschutzbehörden sowie den Etelaat über die Videoaufnahmen und die Konversion informiert. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführerin und der Tochter, Unterstützungsschreiben der reformierten Kirche D._______ vom 15. und 30. Januar 2020, Ausschnitte aus Sendungen auf den beiden Sendern E._______ vom 28. November 2019 und F._______ vom 20. Februar 2020 unter Angabe von YouTube-Adressen, diverse Foto- und Videoaufnahmen von Kundgebungen in Schweizer Städten, vor allem in G._______ und vor der (…), zwei Tonaufnahmen, bei denen es sich um Sprachnachrichten vom Bruder beziehungsweise den Brü-

D-5716/2020 dern des Beschwerdeführers handle, Auszüge aus dem öffentlich zugänglichen Instagram-Profil «(…)» und eine Textnachricht von «H._______» auf einer Messenger-App ein. G. Mit Schreiben vom 14. April 2020 erklärte das SEM, es nehme die Eingabe vom 12. Februar 2020 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und forderte die Beschwerdeführenden auf verschiedene Fragen detailliert zu beantworten. H. Mit Eingabe vom 27. April 2020 beantworteten die Beschwerdeführenden die Fragen des SEM und reichten verschiedene Auszüge aus dem Internet ein. I. Mit Schreiben vom 6. August 2020 konfrontiert das SEM die Beschwerdeführenden mit weiteren Fragen. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu am 15. August 2018 Stellung. J. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 – eröffnet am 17. Oktober 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und wies das Mehrfachgesuch vom 12. Februar 2020 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug derselben an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. K. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 16. November 2020 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM von 15. Oktober 2020 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und das SEM anzuweisen ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei den Beschwerdeführenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und (so sinngemäss) es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

D-5716/2020 Mit der Beschwerde wurden zwei Mitgliederbestätigungen der Iranisch Demokratischen Bewegung (IDB) Schweiz, eine Demonstrationsbewilligung der Stadt G._______, eine Auflistung ihrer politischen Aktivitäten seit 2019, verschiedene Aufrufe zu Demonstrationen, Fotos von Demonstrationsteilnahmen und Standaktionen sowie Auszüge aus dem Internet eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-5716/2020 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, um die angeblichen Drohungen durch ihre Familien glaubhaft zu machen. Die zwei mit dem USB-Stick eingereichten, kurzen Tonaufnahmen (22 Sekunden und 34 Sekunden) sollten Drohungen des Bruders (in der Eingabe vom 27. April 2020 sei von Bruder 1 und Bruder 2 die Rede, aber anscheinend handle es sich nur um einen Bruder) des

D-5716/2020 Beschwerdeführers in Reaktion auf die Konversion zum Christentum sein. Die angeblichen Aussagen des Bruders würden indessen keinen Bezug auf die Konversion zum Christentum enthalten. Es handle sich in beiden Aufnahmen um eine blosse Abfolge von Beschimpfungen oder Drohungen gegen den Beschwerdeführer sowie, in der zweiten Tonaufnahme, auch gegen die Beschwerdeführerin (Tonaufnahme 1, Übersetzung durch SEM: «Du tust mir wirklich leid. Du tust mir wirklich leid! Wozu? Zu welchem Zweck? Ist es das wirklich wert. Du Landesverräter? Dass Du Deine Republik, Iran und Dein Land verrätst? Ist es das wert? Du bist sehr erbärmlich, sehr erbärmlich!»). Die beiden Aufnahmen bezögen sich weder auf den Glaubenswechsel noch auf die Veröffentlichung der Konversion in den sozialen Medien. Sie seien auch sonst in keinen Kontext eingebettet. Gerade wegen des mangelnden Bezugs würden die Tonaufnahmen künstlich beziehungsweise fabriziert wirken. Die Aufnahmen seien nicht datiert. Dabei wäre ein Screenshot der Sprachnachrichten möglich gewesen. Die Aufnahmen könnten zu einem beliebigen Zeitpunkt nachträglich entstanden sein. Die Textnachricht von H._______ (nach ihrer Nummerierung Beweismittel B-W1) sei zwar ein wenig spezifischer und nehme immerhin auf den Glaubenswechsel Bezug. Es sei indessen anzunehmen, dass das Beweismittel nachträglich erstellt worden sei. In Bezug auf den Entstehungszeitpunkt der Nachricht stehe im Chatverlauf «heute» («emrooz»), was darauf verweise, dass der Screenshot an dem Tag entstanden sei, an dem die Nachricht empfangen worden sei. Da die Beschwerdeführenden das Beweismittel aber nicht schon mit den früheren Eingaben eingereicht hätten, liege die Vermutung nahe, dass es nachträglich entstanden sei. Auf dem Instagram-Profil «(…)» seien zwar, wie im Schreiben des SEM vom 6. August 2020 erwähnt, gehässige Kommentare auf einzelne Posts entdeckt worden. Dabei handle es sich indessen um Kommentare, die nach dem ersten Instruktionsschreiben des SEM vom 15. April 2020 entstanden seien. Auf die Frage nach früheren (Hass-) Kommentaren hätten die Beschwerdeführenden gemeint, die betroffenen User hätten Bilder von I._______ als Profilbild gehabt. Deswegen seien ihre Profile und Kommentare einige Zeit später von Instagram gelöscht worden. Dies könne indessen das Fehlen von sämtlichen Kommentaren Dritter nicht überzeugend erklären. Es sei ferner nicht belegt, dass die Löschung eines Profils automatisch zu einer Entfernung aller Kommentare führe, die der von der Löschung betroffene Nutzer zuvor auf anderen Profilen getätigt habe. Ihre Aussagen zu den Reaktionen ihrer Familienangehörigen seien wenig substantiiert und stereotyp ausgefallen. Ihre Verwandten sollten sie mit Beleidigungen und Drohungen eingedeckt haben, als sie vom Glaubenswechsel erfahren hätten. In ihren Eingaben werde nicht genau berichtet, wie ihre

D-5716/2020 Familienangehörigen in Iran von der Konversion erfahren hätten. Ihre erste Eingabe suggeriere, dass dies durch die Publikation ihrer Konversion in den sozialen Medien geschehen sei (siehe Wiedererwägungsgesuch vom 12. Februar 2020 S. 1). Auf dem Instagram-Account «(…)» seien am 25. November 2019 zwei beinahe identische Videos (das eine Video ist länger) publiziert worden, die offenbar die Taufe der Beschwerdeführerin in einem Fass zeige. Wie oder ob überhaupt die Taufe des Beschwerdeführers publiziert worden sei, sei nicht bekannt. In einer derartigen Situation wäre anzunehmen, dass die Verwandten im Iran beim Erfahren der Konversion – sei dies durch Aufnahmen in den sozialen Medien oder auf anderem Wege – zunächst einmal Fragen stellen und ihr Erstaunen oder ihren Unglauben über die Information ausdrücken würden. Vorstellbar wäre zum Beispiel auch, dass die Angehörigen die mutmasslichen Konvertiten in einem ersten Schritt zur Rückkehr zum angestammten Glauben auffordern würden. In den Eingaben der Beschwerdeführenden sei davon keine Rede. Sie würden lediglich von der allgemeinen Verurteilung beziehungsweise Beschimpfung und Bedrohung durch die Angehörigen berichten. Diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen würden nicht dazu dienen, um eine Bedrohung durch die Familie im Iran glaubhaft zu machen. Wie schon im Schreiben vom 6. August 2020 geäussert, sei die religionskonservative Einstellung ihrer Familien – namentlich der Familie des Beschwerdeführers – aufgrund ihrer Angaben im ersten Asylverfahren zweifelhaft. Unter anderem soll ein Bruder des Beschwerdeführers zuhause (im Hause der Eltern) einen Hund gehalten haben. Der Hund habe sogar in dessen Bett geschlafen. Dies deute nicht auf eine konservative Einstellung der Familie hin. Ihre Stellungnahme vom 15. August 2020, wonach der Hund nicht in die Nähe der Mutter des Beschwerdeführers gekommen sei, vermöge diesen Eindruck nicht zu entkräften. Sollten ihre Familien derart konservativ sein, wie von ihnen dargestellt, dann wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Aufnahmen ihrer Taufe auf ihrem Instagram-Profil veröffentlicht habe. In diesem Fall hätten sie damit rechnen müssen, dass ihre Angehörigen im Iran von den Aufnahmen Kenntnis erhalten und darauf heftig reagieren würden. Nicht zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass das SEM und zum Teil auch das Bundesverwaltungsgericht in den vorangehenden Verfahren wiederholt festgestellt hätten, dass ihre Vorbringen unglaubhaft und eingereichte Beweismittel gefälscht seien. Aus diesem Grund sei ihre persönliche Glaubwürdigkeit im vorliegenden Verfahren vermindert. Aus den genannten Gründen sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Konversion zum Christentum durch ihre Familien – namentlich durch die Familie des Beschwerdeführers – und durch Unbekannte bedroht worden seien.

D-5716/2020 Insbesondere die Beschwerdeführerin mache sinngemäss geltend, aufgrund ihrer Konversion zum Christentum und der diesbezüglichen Publikationen in den sozialen Medien und auf TV-Sendern sei sie bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet. Nebst den zuvor genannten Beweismitteln (zum Beispiel der Publikation der Taufe auf Instagram) verweise sie auf drei Empfehlungsschreiben der reformierten Kirche D._______ und auf den Auftritt von ihr in einer Sendung auf dem Sender F._______, die offenbar am 20. Februar 2020 ausgestrahlt worden und auf YouTube abrufbar sei. Regelmässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Gemeinschaft würden keine aktive und von den iranischen Behörden als potentiell staatsgefährdend betrachtete Glaubensausübung darstellen (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Das SEM verzichte vorliegend auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit beziehungsweise Nachhaltigkeit ihrer Konversion. Wie weiter oben argumentiert, sei eine Bedrohung durch ihre Familien aufgrund der Konversion zum Christentum nicht glaubhaft. Ihre Glaubensausübung in der Schweiz sei zudem nicht aktiv oder nach aussen sichtbar im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Aus den eingereichten Beweismitteln, insbesondere den Empfehlungsschreiben, gehe hervor, dass sie am Leben der reformierten Kirchgemeinde D._______ (regelmässige Besucher des Mittwoch-Treffpunkts, helfen beim Kochen und Abwaschen, Teilnahme an Gottesdiensten und Seminaren) und der «(…)» (gemeinsames Beten und Lesen der Bibel, zweimalige Teilnahme an einem Sommerlager für Asylsuchende) teilnehmen. Es handle sich hierbei jedoch nicht um eine besonders aktiv oder sogar missionierende Glaubensausübung. Aus diesem Grund sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von ihrem Glaubenswechsel beziehungsweise ihrer Glaubensausübung Kenntnis erhalten hätten oder diese sogar als Angriff auf den Staat werten könnten. An dieser Einschätzung ändere das einmalige Erscheinen der Beschwerdeführerin in einer Sendung auf F._______ nichts. In der besagten Sendung begrüsse der Moderator «J._______» (deutsch: (…) sei), «Frau K._______ aus der Schweiz», die über eine Audioverbindung zugeschaltet sei. Nach einer Weile (ab 23:33) werde ihr Bild eingeblendet. Der Moderator spreche mit ihr unter anderem über die Gründe, aus denen sie den Iran verlassen habe und Christin geworden sei. Ihre Stimme sei in der Sendung zum Teil schwer verständlich. Sie spreche auch über die Stellung der Frau im Islam. Später (ab 25:56) werde eine Aufnahme von ihr bei einer Kundgebung eingeblendet. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sie aufgrund dieses Auftritts in der Sendung identifiziert haben könnten. Es sei

D-5716/2020 auch nicht anzunehmen, dass dieser Auftritt das Interesse der Behörden erregen könnte. Gemäss Rechtsprechung würden die Teilnahmen an Parteiversammlungen, Standaktionen und Kundgebungen massentypische Erscheinungsformen exilpolitischer Aktivitäten darstellen, die kein besonders exponiertes politisches Profil der Betroffenen zur Folge hätten (siehe zum Beispiel Urteil BVGer E-3473/2017 vom 18. Februar 2020 E. 6.4). Sie hätten Beweismittel zu den Akten gereicht, die namentlich die Beschwerdeführerin bei der Teilnahme an Kundgebungen in Schweizer Städten, überwiegend G._______, und zumindest einmal – vor der (…) zeigen würden (siehe den eingereichten USB-Stick sowie die Aufnahmen auf dem Instagram-Account «(…)»). Aus den eingereichten Beweismittel gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei den Kundgebungen oder sonst eine besondere, herausragende Funktion wahrgenommen habe. Sie erscheine als eine Teilnehmerin unter mehreren. Dies treffe auch auf die Aufnahmen zu, die sie beim Demonstrieren vor der (…) zeige. Es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden sie als ernsthafte Regimegegnerin identifiziert hätten. Auch das einmalige Erscheinen in einer Sendung auf E._______ vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Es handle sich vorliegend um eine Sendung, in der Bürger auf die Fragen des Moderators antworten (persisch:[…]). In der Sendung sei sie über eine Audioverbindung zugeschaltet worden. Es sei – wie auch der eingeblendete Balken sage – um die Gewalt der Regierung gegen Frauen gegangen. Sie berichte unter anderem davon, dass sie als iranische Frau einen Schlag von der Islamischen Republik und der Religion erhalten habe. Sie habe weiter erwähnt, dass die Frauen im Iran täglich Gewalt erfahren würden. Schliesslich habe sie Schande über Khamenei gewünscht. Ihr Bild sei (ab 54:34) eingeblendet worden. Ihr Name sei jedoch nicht genannt worden. Eine Identifizierung sei somit unwahrscheinlich. Ihr Redebeitrag dauere keine 45 Sekunden. Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel existiere kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich, im Falle einer Rückkehr in den Iran, eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würde. Folglich bestehe keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Iran. Sie würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die bis anhin erwähnten Themen wie Drohungen, konservative Verwandtschaft und Konvertierung zum Christentum seien zu fest in den Mittelpunkt geraten und die sozialen und kulturellen Belange im Iran hätten zu wenig Beachtung gefunden. Die Beschwerdeführenden seien einigermassen gebildet, was im Widerspruch mit den Einstellungen des Regimes im Iran stehe.

D-5716/2020 Dadurch entstehe täglich psychische Folter. Ihr Glaube zähle dort als Unglaube. Darum seien sie ausgereist und hätten um Asyl ersucht. Ihr Hauptanliegen liege gerade darin, anders Denkende zu sein. Die Unglaubhaftigkeit in den früheren Entscheiden sei auf Dolmetscherprobleme zurückzuführen. Der Islam habe es bereits zu Zeiten des Schah-Regimes gegeben. Ihre Familie sei bereits seit längerer Zeit religiös und zwar ziemlich orthodox. Während die junge Generation wie sie von Freiheiten wie zu Schahs-Zeiten träumten, seien einige durch die islamische Revolution ultraorthodox geworden. Die Veröffentlichung der Taufe oder jegliche Aktivitäten durch soziale Medien hätten bloss einen Zweck gehabt. Sie möchten, dass soweit wie möglich gezeigt werde, dass es Leute gebe, die aus dem Islam austreten, dass es Leute gebe, die mit der islamischen Republik nicht klarkommen und demonstrieren würden. Sie möchten nicht sich selber zur Schau stellen, aber könnten auch nicht teilnahmelos dasitzen und warten. Egal wie lange die Beschwerdeführerin im Fernsehinterview eingeblendet gewesen sei und was sie dabei geäussert habe, egal welche Position sie bei Demonstrationen einnehmen würden, sie möchten einen Teil jener Menge sein, die versuche das Recht und Unrecht zu vermitteln. Diese Aktionen würden irgendwie und letztlich im Iran landen. Ihr Ziel sei den Leuten dort die Angst zu reduzieren, ihnen Mut und Hoffnung zu schaffen. Sie seien zwar selber geflüchtet, aber hofften, dass die Zeit für die Rückkehr kommen werde. Im Iran könnten sie nicht demonstrieren, weil die Beschwerdeführenden ein Kind haben würden. In der Schweiz habe man ständig von ihnen Beweise für die Bedrohungen, das religiöse Verhalten oder politische Aktivitäten verlangt. Wenn sie Beweismittel für ihre politischen Aktivitäten geliefert hätten, sei dies ein Muss gewesen. Wenn jemand scheinbar erst im Ausland politisch aktiv werde, dann tue er es aus zwei Gründen: Er wolle als Oppositioneller aktiv sein oder er müsse Beweismittel beschaffen. Sie seien aufgrund ihrer langjährigen Leiden aktiv geworden. Eine Bestätigung aus der Kirche könne nichts belegen ausser, dass sie konvertiert seien. Es solle genügen, dass sie den Islam nicht akzeptieren würden und darum eine Alternative für sich gesucht hätten. Sie wüssten auch, dass so lange sie hier in der Schweiz seien, sie für die bisherigen Aktivitäten von den iranischen Behörden oder dem Sicherheitsdienst vielleicht beobachtet würden, aber im Iran sei die Handlung des Sicherheitsdienstes anders, ausser sie würden nur zu Hause bleiben, alle Kontakte unterbinden, alle islamischen Regeln des Landes und der gläubigen Leute vorbehaltlos akzeptieren und keine Meinung äussern und wie früher leiden und das Unerträgliche hinnehmen. Diese Lage sei für sie nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei im siebten Monat schwanger. Sie

D-5716/2020 habe schon einmal ein Kind wegen zu viel Stress verloren. Der Beschwerde würden sie einige Belege, die ihren bescheidenen Widerstand bei Demonstrationen belegen würden, beilegen. 6. 6.1 Eine Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen ist zu verneinen. Hierzu kann auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die in der Beschwerde überwiegend allgemein gehaltene, gesellschaftspolitische geäusserte Kritik am Iran geht auf die ausführlich stringente Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht ein und vermag diese nicht zu widerlegen oder zu relativieren. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe die Konversion und die Drohungen zu stark gewichtet, eine Argumentation, die schon deshalb nicht nachvollziehbar ist, weil es sich dabei um zentrale Elemente der Begründung des Mehrfachgesuchs handelt. Ausserdem lässt sich die Aussage, sie seien wegen des Glaubens aus dem Iran ausgereist, mit den Gründen, die im ersten Asylgesuch geltend gemacht worden sind, nicht vereinbaren, da dort weder eine Konversion noch politische Gründe geltend gemacht wurden, die sie zur Ausreise aus der Heimat veranlasst hätten. Ferner trifft nicht zu, dass die Unglaubhaftigkeit in den früheren Entscheidungen des Asylverfahrens auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen wären, zumal dies vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen so nie bestätigt wurde. Vielmehr sind die vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Vorbehalte hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden in den Vordergrund zu stellen. So wurden nämlich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylvorbringen stets als unglaubhaft erachtet und die eingereichten Justizdokumente vom SEM als Fälschungen qualifiziert. Dazu ist ergänzend anzufügen, dass die Beschwerdeführenden bis anhin geltend gemacht haben, ihre Reisedokumente seien ins Meer gefallen oder vom Schlepper abgenommen beziehungsweise von diesem ins Meer geworfen worden (vgl. Urteil des BVGer D-1133/2017 vom 24. April 2017 E. 5.2). Mit dem Mehrfachgesuch wurden jedoch Kopien von Reisepässen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter eingereicht, welche vor der Ausreise aus dem Iran ausgestellt worden sind. Dabei erwähnten sie nicht, wie sie zu diesen Kopien gekommen sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden entweder mit den Angehörigen im Iran in Kontakt getreten sind, welche ihnen diese Kopien aus dem Iran geschickt haben oder die Beschwerdeführenden ha-

D-5716/2020 ben den Schweizer Behörden ihre Reisepässe absichtlich vorenthalten. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Familie des Beschwerdeführers sei ziemlich orthodox geworden, lässt sich dies schwer mit zuvor im Asylverfahren geltend gemachten Angaben in Einklang bringen. So gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ein Sympathisant des Schahs (vgl. Akte A30/15 F38). Zudem hielten sie zu Hause einen Hund. Beides weist daraufhin, dass die Eltern des Beschwerdeführers eher liberal und nichtstrenggläubig sind. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 14. März 2016 an, sein Vater sei gegen die Regierung und die Leute, die mit den Behörden zusammenarbeiten würden (vgl. Akte A30/15 F25). Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass er seinen eigenen Sohn den Behörden ausliefern würde. Es mag zwar sein, dass die Familie der Beschwerdeführerin konservativer eingestellt ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits mit (…) Jahren verheiratet worden ist. Allerdings gab die Beschwerdeführerin selber an, dass ihr Vater seit langem verstorben und ihre Mutter bereits (…) Jahre alt sei (vgl. Akte B8/17 Ziff. 3.01), weshalb der familiäre Druck von ihrer Seite bescheiden ausfallen dürfte, sofern überhaupt ein solcher besteht. Die Beschwerdeführerin machte nämlich keine konkreten Drohungen seitens ihrer Angehörigen geltend. Im Übrigen hat das SEM zutreffend festgestellt, inwiefern die Drohungen aufgrund der Konversion unglaubhaft sind beziehungsweise die Konversion nicht nach aussen sichtbar gemacht worden ist. Hinsichtlich dem in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Druck, dem sie bei einer Rückkehr ausgesetzt sein sollen, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden erst im Herbst 2019 konvertierten und die Ausübung ihres Glaubens auf das Lesen der Bibel, den Besuch von Gottesdiensten und Lagern beschränkt ist und keine missionarische Komponente enthält. Es ist deshalb vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich im Falle der Rückkehr in den Iran die Ausübung ihrer religiösen Überzeugung derart einschränken müssten, dass für sie ein unerträglicher psychischer Druck entsteht. Ferner wurde in der Beschwerde geltend gemacht, es komme für die Beschwerdeführenden nicht darauf an, was sie im Fernsehen geäussert hätten, wie lange sie im Fernsehen eingeblendet gewesen seien und welche Rolle sie an Demonstrationen einnehmen würden. Gerade dies ist jedoch für die Feststellung des Grades der Exponiertheit essentiell. Mit ihrer Aussage, dies sei ihnen egal, sie möchten bloss einen Teil der Menge sein, die gegen die iranischen Sichtweisen demonstriere, legen sie im Ergebnis selber dar, dass sie sich auch aus persönlicher kein besonders exponiertes

D-5716/2020 politisches Profil zuschreiben, das geeignet wäre, eine besondere Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu erwecken. Nichts anderes ergibt sich aus den eingereichten Beweismittel. Gemäss der Bestätigungen der IDB ist der Beschwerdeführer zwar Vizepräsident der Logistik im Kanton G._______ und die Beschwerdeführerin Präsidentin der Frauengruppe des Kantons G._______. Dabei handelt es sich indessen um Funktionen auf Kantonsebene, die nicht von speziell exponierendem Charakter sind. Auch im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer Beweismittel sprechen die Beschwerdeführenden selber von einem «bescheidenen» Engagement. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden erst nach der Ablehnung des Asylgesuches und zwei erfolglos gebliebenen Wiedererwägungsgesuchen, mithin erst nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz politisch aktiv geworden sind, spricht vielmehr dafür, dass sie entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hierzulande nicht aufgrund eines inneren Druckes politisch aktiv geworden sind, sondern ihr politisches Engagement vor allem darauf abzielt, in der Schweiz ein Bleiberecht zu erwirken. Das SEM hat deshalb zu Recht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden die Beschwerdeführenden als ernsthafte Regimegegner identifiziert haben. 6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Mehrfachgesuch abgewiesen. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-5716/2020 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-5716/2020 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerenden seien bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen vorangehenden Urteilen D-4900/2016 und D-1133/2017 vom 24. April 2017 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigt. Seither wurden weder Gründe geltend gemacht, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, noch ergeben sich solche aus den Akten. Insofern in der Beschwerde erwähnt wird, die Beschwerdeführerin sei im (…) Monat schwanger, ist der Schwangerschaft beim Vollzug der Wegweisung Rechnung zu tragen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

D-5716/2020 10. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, weil sich die Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtlos erwiesen haben. Folglich sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-5716/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-5716/2020 — Bundesverwaltungsgericht 01.12.2020 D-5716/2020 — Swissrulings