Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.08.2010 D-5715/2010

16. August 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,090 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5715/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Algerien, alias B._______, geboren (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5715/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 verliess und nach einem Aufenthalt in C._______ am 26. April 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 29. April 2010 zur Person (BzP) im EVZ D._______ und der direkten Bundesanhörung vom 4. August 2010 im EVZ E._______ insbesondere geltend machte, sein Bruder sei bei der Gendarmerie tätig gewesen, dass der Bruder bei einem Gefecht gegen Terroristen den Sohn eines Führers getötet habe, woraufhin ein Kollege des Bruders und dessen Familienmitglieder getötet worden seien, dass sein Bruder kurze Zeit später ebenfalls umgebracht worden sei, dass sein Vater nach F._______ gereist sei, und er selbst das Land in Richtung C._______ verlassen habe, nachdem sie bedroht worden seien, dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2010 – gleichentags mündlich eröffnet (Art. 13 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen nicht erinnern können, wie er seine Identitätskarte verloren habe, obschon er es bei der BzP noch gewusst habe, dass aufgrund dieses Widerspruchs anzunehmen sei, er wolle seine Identitätspapiere bewusst nicht abgeben, D-5715/2010 dass seine bei der direkten Bundesanhörung gemachten Angaben offenkundig denjenigen anlässlich der BzP widersprächen, dass nicht nachvollziehbare chronologische Diskrepanzen bezüglich des Tötungsdatums seines Bruders und jenes des Kollegen aufgetreten seien, dass er darüber hinaus bei der BzP geltend gemacht habe, die Polizei habe ihn zwei Wochen lang bewacht, während anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen von einer Woche die Rede gewesen sei, dass ebensowenig nachvollzogen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer nicht an einem anderen Ort Algeriens Schutz vor den Terroristen gesucht habe, dass seine Vorbringen haltlos seien, dass er demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und aufgrund der Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass infolgedessen auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-5715/2010 dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass der Beschwerdeführer eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass der Beschwerdeführer um Zustellung des auf Deutsch verfassten Anhörungsprotokolls vom 4. August 2010 in französischer Sprache ersuchte, damit er dieses ohne fremde Hilfe durchlesen könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb das Gesuch um D-5715/2010 Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu betrachten ist, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden dürfen, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. August 2010 nicht eintrat, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Hei matstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, D-5715/2010 dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, dass daher davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe den Inhalt des Protokolls verstanden, weshalb kein Anlass besteht, ihm dieses in französischer Sprache zuzustellen, und der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um D-5715/2010 eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass der Beschwerdeführer die Nichtabgabe seiner Identitätskarte anlässlich der BzP damit begründete, er habe sie in C._______ verloren; sie sei ihm aus der Tasche gefallen (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. April 2010; A4, S. 3), dass er demgegenüber bei der Bundesanhörung zwar geltend machte, die Identitätskarte sei ihm abhanden gekommen, indessen nicht mehr wissen wollte, wie dies passiert sei (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. August 2010; A18, S. 4, F32 f.), dass er diese Erinnerungslücke auf Beschwerdeebene mit seiner schlechten psychischen Verfassung zu rechtfertigen versucht, dass diese Erklärung jedoch nicht zu überzeugen vermag und als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, zumal der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung selbst angab, es gehe ihm gesundheitlich sehr gut (vgl. A18, S. 4, F35), D-5715/2010 dass auch das Argument, seine Grossmutter sei schon alt, weshalb er nicht wisse, was er zur Beschaffung eines Identitätspapiers unternehmen könne (vgl. A4, S. 4), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers vielmehr darauf schliessen lässt, er wolle nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, und er habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identi tätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass für die Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person namentlich die Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Befragungen spricht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149), dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung seiner Asylgründe in zahlreiche Widersprüche verstrickte, dass er anlässlich der BzP geltend machte, sein Bruder habe im April 2008 vier Terroristen getötet (vgl. A4, S. 5), dass er demgegenüber bei der Bundesanhörung zuerst das Jahr 2009 als Zeitpunkt des Gefechts angab, sich jedoch auf Vorhalt hin korrigierte und sagte, es habe im September oder November 2008 stattgefunden (vgl. A18, S. 3, F11 f.), dass der Beschwerdeführer bei der BzP zudem ausführte, sein Bruder sei zwei Wochen nach der Tötung des Kollegen umgebracht worden D-5715/2010 (vgl. A4, S. 5), während er im Rahmen der Bundesanhörung angab, der Bruder sei drei Monate später ermordet worden (vgl. A18, S. 2, F5), dass er anlässlich der BzP ausserdem geltend machte, sein Bruder sei im Dezember 2008 umgebracht worden (vgl. A4, S. 5), während er bei der Bundesanhörung angab, er könne sich an den genauen Monat des Tötungszeitpunkts nicht erinnern (vgl. A18, S. 3, F17), dass er zur Begründung dieser Diskrepanz angab, er habe bei der BzP irgendetwas gesagt, da der Befrager auf dem Monat beharrt habe (vgl. a.a.O., F18), dass er bei der BzP im Weiteren erklärte, die Polizei hätte zwei Wochen lang vor dem Haus Wache gehalten, während er bei der Bundesanhörung angab, das Haus sei eine Woche überwacht worden (vgl. A4, S. 5; A18, S. 4, F29 f.), dass schliesslich davon auszugehen ist, die angebliche Tötung des Bruders hätte sich dem Beschwerdeführer eingeprägt und ihn besonders betroffen gemacht, weshalb übereinstimmende Angaben zu erwarten gewesen wären, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Aussageverhaltens insgesamt den Eindruck erweckt, sich bei der Schilderung seiner Asylgründe auf ein Sachverhaltskonstrukt und nicht auf tatsächlich Selbsterlebtes gestützt zu haben, dass es sich angesichts der gesamten Umstände erübrigt, auf die weiteren Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, zumal dies zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass sich in Anbetracht dieser Sachlage die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5715/2010 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, D-5715/2010 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein auf seinen Namen lautendes Arztrezept der G._______ vom 14. April 2010 einreichte, dass er diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe geltend machte, die Medikamente seien ihm gegen Stress, Verwirrtheit und Gedächtnisschwierigkeiten verschrieben worden, dass diese psychische Belastung jedoch kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, weshalb es sich erübrigt, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht des H._______ abzuwarten, und der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-5715/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der vom Beschwerdeführer zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5715/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 13

D-5715/2010 — Bundesverwaltungsgericht 16.08.2010 D-5715/2010 — Swissrulings