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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2020 D-5712/2020

23. November 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,392 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5712/2020

Urteil v o m 2 3 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (…).

D-5712/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewiesen. A.a Am 30. September 2020 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Gleichentags wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA]). Er gab an, er sei algerischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Er habe (…) geheiratet und sei seit (…) geschieden. Am (…) sei er nach C._______ geflogen; er habe über ein (…) Visum verfügt. Am 15. September 2020 sei er in die Schweiz gelangt. Sein Pass, die Identitätskarte und der Führerschein seien ihm in C._______ gestohlen worden. A.b Am 5. Oktober 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) durch. Das SEM stellte fest, dass keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines andern Dublin-Staats ersichtlich seien, und es forderte den Beschwerdeführer auf, Dokumente zum Nachweis seiner Identität einzureichen. Er gab erneut zu Protokoll, dass ihm die Identitätspapiere gestohlen worden seien. Abgesehen von (…), gehe es ihm gesundheitlich gut. A.c Am 21. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er habe in B._______ mit seinen Eltern und Geschwistern in einem kleinen Haus gelebt und schon in jungen Jahren zum Einkommen der Familie beitragen müssen. Im Jahr (…) habe er im Rahmen eines staatlichen Projekts zur Förderung junger Leute ein Darlehen in Form eines (…) im Wert von 400 Millionen Dinar erhalten, um im (…) arbeiten zu können. Für die Rückzahlung habe er fünf Jahre Zeit gehabt. Als die Versicherung für das (…) nach einem Jahr abgelaufen sei, habe er diese nicht erneuert. (…) sei er mit dem (…) verunfallt. Wegen der fehlenden Versicherung sei ihm der Schaden nicht erstattet worden. Im Bestreben, die Schulden zurückzuzahlen, habe er nach dem Unfall eine Stelle bei einer Firma angenommen und dort während vier Jahren als (…) eines (…) gearbeitet. Das Einkommen habe für den Lebensunterhalt, aber nicht für die Schuldentilgung gereicht. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, das staatliche Darlehen fristgerecht zurückzuzahlen. Er habe deswegen ab (…) mehrere Briefe erhalten, wonach er vor Gericht

D-5712/2020 hätte erscheinen müssen. Er habe den Vorladungen aber keine Folge geleistet. Aufgrund seiner Schulden werde er von der Polizei gesucht und er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien mit einer Verhaftung und Verurteilung zu einer Haftstrafe zu rechnen habe. Er wisse von Leuten, die wegen nicht bezahlter Schulden ins Gefängnis gekommen seien. Zudem sei es nach der Trennung von seiner Ex-Frau – sie hätten sich fünf Monate nach der im Jahr (…) erfolgten Heirat wieder getrennt – immer wieder zu Streit mit deren Familie gekommen. Beide Seiten seien auch handgreiflich geworden. Einmal, im Jahr (…), habe er nach einer Messerattacke hospitalisiert werden müssen. Der (…) der Ex-Frau sei deswegen zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden, habe das Gefängnis aber nach einem Monat wieder verlassen können. Danach hätten sie zwar weiterhin Probleme miteinander gehabt, aber diese hätten nicht mehr vor Gericht behandelt werden müssen, sondern mithilfe der Polizei gelöst werden können. Aufgrund seiner Schulden und wegen der Probleme mit der Familie der Ex-Frau habe er mehrmals versucht, ein Visum für ein europäisches Land zu erlangen. Nachdem er 2019 ein Visum für C._______ erhalten habe, sei er im (…) 2019 nach D._______ geflogen. In C._______ habe er aber nur während zehn Tagen auf einer (…) arbeiten können. Zudem seien ihm dort die Identitätsdokumente gestohlen worden. Er sei deshalb in die Schweiz weitergereist, in der Hoffnung, hierzulande Arbeit zu finden. Die ihm verordneten Medikamente würden seine (…) nicht lindern. Er bitte um weitere (…) Behandlung. A.d Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten). B. Am 28. Oktober 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive der damaligen Rechtsvertretung den Entwurf des Asylentscheids. Der Beschwerdeführer zeigte sich in seiner am 29. Oktober 2020 eingegangenen Stellungnahme mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Er bekräftigte, dass er sich bei einer Rückkehr nach Algerien vor einer Verhaftung und Verurteilung zu einer Haftstrafe fürchte. Zudem möchte er aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht reisen. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2020 stellte das

D-5712/2020 SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. D. Am 30. Oktober 2020 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 16. November 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss die Gewährung des Asyls beantragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er machte geltend, er könne nicht nach Algerien zurückkehren, weil er Angst habe, dort verhaftet zu werden. Die Polizei suche nach ihm. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Am 17. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-5712/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.3 In Bezug auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG). Da diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen wurde, ist auf den besagten Antrag mangels Beschwer nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerdefrist ist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1, 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind zu bejahen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-5712/2020 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

D-5712/2020 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach es zwischen ihm und der Familie seiner Ex-Frau zu Problemen gekommen sei und er sich wegen bisher nicht getilgter Schulden beim algerischen Staat vor einer Verhaftung und Verurteilung zu einer Haftstrafe fürchte, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. 5.2 Den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen mit der Familie seiner Ex-Frau – verbale und handgreifliche Streitigkeiten unter Privatpersonen – ist in Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG die Asylrelevanz abzusprechen. Zudem hat das SEM zutreffend auf die grundsätzlich bestehende Fähigkeit und den Willen der algerischen Behörden, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung und Bedrohung durch Drittpersonen zu gewähren, hingewiesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er in diesem Zusammenhang Zugang zu den staatlichen Schutzstrukturen hatte. Die von ihm geäusserte Furcht vor allfälligen künftigen Behelligungen seitens der Familie der Ex-Frau ist daher asylrechtlich nicht relevant. 5.3 Eine begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr nach Algerien wegen einer noch nicht erfolgten Rückzahlung eines staatlichen Darlehens flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der algerischen Behörden ausgesetzt wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Bei der Äusserung, ihm könnte eine Verhaftung und Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe drohen, handelt es sich um eine nicht belegte Vermutung. Konkrete Anhaltspunkte für tatsächlich bestehende strafrechtliche Verfolgungsmassnahmen lassen sich den Akten nicht entnehmen, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, nach dem Erhalt gerichtlicher Vorladungen im Jahr (…) noch zwei Jahre an der

D-5712/2020 registrierten Adresse in B._______ gelebt und das Land im (…) 2019 legal mit dem eigenen Reisepass auf dem Luftweg verlassen zu haben, ohne dass es zu einer Festnahme gekommen wäre. Auf einer Verletzung eines Darlehensvertrags beruhenden Massnahmen würde es aber ohnehin an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlen, weshalb es dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Allfällige Sanktionsmassnahmen wegen offener Darlehensschulden beim algerischen Staat würden auf gemeinrechtlichen Bestimmungen basieren. Dass und weshalb der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgrund asylrechtlich relevanter Motive mit einem sogenannten Politmalus rechnen müsste, wird aus den Akten nicht ersichtlich. Aus der Äusserung, die Polizei habe bei ihm zuhause nach ihm gesucht, lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden aus einem von Art. 3 AsylG umfassten Grund gesucht und verfolgt würde. Auch nach schweizerischem Recht besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Personen, welche gerichtlichen Vorladungen keine Folge leisten, polizeilich vorführen zu lassen. 5.4 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-5712/2020 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete Ge-

D-5712/2020 fährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.1). 7.3.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Algerien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der (…)jährige und alleinstehende Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge bis zur Ausreise im (…) 2019 mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haus in B._______ gelebt. Er verfügt somit dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und eine Unterkunft. Zudem kann er mehrjährige Arbeitserfahrung als (…) vorweisen, so dass davon ausgegangen werden darf, dass er bei einer Rückkehr auch künftig in der Lage sein wird, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von den die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). In Bezug auf die vorgebrachten (…) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem

D-5712/2020 schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona- Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – unabhängig davon, ob der Antrag des Beschwerdeführers nebst der unentgeltlichen Prozessführung auch die unentgeltliche Rechtsvertretung umfassen sollte – abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

D-5712/2020 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5712/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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