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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2008 D-5711/2007

30. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,945 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 27. Juli 2007 i.S. Asyl und Wegweisu...

Volltext

Abtei lung IV D-5711/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5711/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. Juni 2007 und gelangte über die Türkei am 17. Juni 2007 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Juni 2007 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ eine summarische Befragung statt und am 9. Juli 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 26. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C._______ in der Provinz Dohuk, wo er seit seinem fünften Lebensjahr mit seinen Eltern gelebt habe. Zuvor habe er in D._______ gelebt. Im Winter 2005 habe er mit einem Mädchen eine Liebesbeziehung begonnen und sich heimlich mit ihr getroffen. Im Dezember 2006 und im Februar 2007 habe die Familie des Beschwerdeführers um die Hand des Mädchens angehalten. Der Vater des Mädchens sei mit der Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen und habe, nachdem er von der Beziehung erfahren habe, das Mädchen geschlagen. Einige Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe sich das Mädchen deswegen angezündet, worauf sich der Beschwerdeführer unverzüglich nach C._______ begeben habe. Vier oder fünf Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe die Familie des Mädchens bei der Familie des Beschwerdeführers vorgesprochen und dessen Herausgabe verlangt. Aus Angst, von dieser Familie getötet zu werden, habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer zwischen Februar 2006 und Februar 2007 auf der amerikanischen Militärbasis E._______ gearbeitet und die amerikanischen Lastwagen, welche zwischen F._______ und D._______ Lebensmittel und Treibstoff transportiert hätten, beschützt. Dort hätten ihn viele Leute gesehen, weshalb er befürchte, von den Terroristen umgebracht oder zu illegalen Handlungen gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer reichte eine irakische Identitätskarte zu den Akten. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. D-5711/2007 B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 27. Juli 2007 – eröffnet am gleichen Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten und im Übrigen insgesamt auch nicht glaubhaft seien. Da aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, dass die Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen wären, hätte sich der Beschwerdeführer im Fall von allfälligen Übergriffen durch die Familie des Mädchens, das er geliebt habe, Schutz suchend an die örtlichen Behörden wenden können. Sein Einwand, zuvor sei eine Yezidi-Frau, die sich an die Behörden gewandt habe, der Familie übergeben und von dieser getötet worden, müsse als zu pauschal betrachtet werden. Zudem vermöge die Aussage des Beschwerdeführers – es sei kein Vermittler beigezogen worden, weil sein Vater von dieser Angelegenheit nichts habe wissen wollen, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hätte allfälligen Verfolgungsmassnahmen auch durch einen Wechsel des Aufenthaltsortes ausweichen können. Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer dargestellte Liebesbeziehung infolge der vagen und stereotypen Aussagen auch nicht glaubhaft. Es könne überdies nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, aus welchem Grund die Eltern des Mädchens der Heirat mit dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt hätten. Im Hinblick auf die traditionellen Stammesstrukturen sei es auch nicht mit der Realität vereinbar, dass sich der Beschwerdeführer während etwa zwei Jahren regelmässig in der Öffentlichkeit mit dem Mädchen getroffen habe. Seine Behauptung, das Mädchen habe sich angezündet, weil es vom Vater geschlagen worden sei, könne ebenso wenig nachvollzogen werden wie sein Verhalten, gemäss welchem er sich nicht einmal nach dem Gesundheitszustand des Mädchens erkundigt, sondern sofort die Ausreise angetreten habe. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 27. August 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der D-5711/2007 Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie infolgedessen die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe als Wachmann für das amerikanische Militär gearbeitet und sich damit politisch klar positioniert. Diverse terroristische Gruppen seien daran interessiert, ihn zu eliminieren. Er habe auch Drohbriefe erhalten, welche er indessen aus Angst umgehend vernichtet habe. Vorallem in der Region D._______ sei sein Leben in Gefahr. Die Terroristen würden ihn aber auch in den kurdischen Provinzen finden. Die zusätzliche Verfolgung durch die Familie des Mädchens habe indessen seine Ausreise letztendlich motiviert. Ihre Familie gehöre dem einflussreichen Stamm der Sindi an. Da die irakischen Behörden in hohem Masse korrupt seien, habe er sich nicht an sie wenden können, zumal er für sich das gleiche Schicksal befürchtet habe wie für die Yezidi-Frau, von welcher er gehört habe, dass sie der Familie übergeben worden sei, nachdem sie sich bei den Behörden gemeldet habe. Er hätte nicht mit dem Schutz der Behörden rechnen können, sondern vielmehr mit der Eröffnung eines Verfahrens gegen seine Person oder der Übergabe an die Familie des Mädchens. Von dieser wäre er getötet worden. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien von Blutrache betroffene Personen im höchsten Mass gefährdet, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Indem sich das Mädchen angezündet habe und infolgedessen gestorben oder entstellt sei, könne nicht einfach so durch eine Vermittlung Frieden geschlossen werden. Dass sich das BFM bei seiner Argumentation über den Vollzug der Wegweisung auf eine Informationsnotiz einer Dienstreise, die nur sechs Seiten umfasse, stütze, halte er nicht für ausreichend, um den Vollzug der Wegweisung zu beurteilen. Auch wenn die Menschenrechtslage im Nordirak besser sei als in andern Gebieten des Iraks, müsse sie noch immer als besorgniserregend erachtet werden. Internationale Organisationen würden die Praxisänderung des BFM verurteilen. Zudem könne die weitere Entwicklung im Land nicht vorhergesehen werden. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung nach Dohuk nach wie vor nicht zumutbar. Der Beschwerde lagen Farbkopien von Fotos und eine Fürsorgebestätigung bei. D-5711/2007 D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Mai 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 21. Mai 2008 legte der Beschwerdeführer dar, er sei in erster Linie infolge der drohenden Verfolgung durch die Familie des Mädchens aus dem Nordirak geflohen. Auch wenn dieses Fluchtmotiv im Vordergrund gestanden sei, treffe es zu, dass er wegen seiner Arbeit beim amerikanischen Militär im Nordirak verhasst und sein Leben deshalb bei einer Rückkehr von Seiten verschiedener Personen bedroht sei. Die nordirakischen Sicherheitsbehörden seien zwar grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffen nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Falls diese Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehe, könne nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, weil die Partei- und Behördenstrukturen zu eng miteinander verstrickt seien. Der Stamm der Sindi, dem seine Freundin angehöre, sei eng mit der KDP verflochten, weshalb er nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung rechnen könne. Zudem sei die Bereitschaft der Polizei, Ehrenmorde zu verhindern oder aufzuklären, gering, weshalb er in seinem Heimatland den Verfolgern schutzlos ausgeliefert wäre. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach D-5711/2007 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in D-5711/2007 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Als Hauptausreisegrund erwähnte der Beschwerdeführer die Verfolgung seiner Person durch die Familie des Mädchens, das er geliebt und das sich angezündet habe, nachdem es vom Vater geschlagen worden sei, weil dieser mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei. 4.2 Gestützt auf die im zu veröffentlichenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts i.S. E-6982/2006 vorgenommene Einschätzung der Lage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Streitigkeiten können im Regelfall gerichtlich beigelegt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darstellte, können sich Verantwortliche von Verbrechen im Rahmen von Ehrendelikten nicht mehr auf strafmildernde oder -ausschliessende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Insgesam kann somit – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – von einer grundsätzlich bestehenden Schutz-Infrastruktur in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei sich die Schutzgewährung auch auf Bedrohungen, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen, ausdehnt. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 21. Mai 2008 nichts zu ändern. Einerseits sind seine Ausführungen – wie unter Ziff. 4.5. nachfolgend erörtert wird – auch als unglaubhaft zu qualifizieren; andererseits handelt es sich bei der von ihm dargelegten Verbindung seiner Freundin mit dem Sindi Stamm, welcher mit der KDP verstrickt sei, um nichts anderes als eine Behauptung, welche angesichts der unglaubhaften Angaben ebenfalls zu bezweifeln ist. Zudem ist in dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil (E-4243/2007) hinsichtlich der unzulänglichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Ehrenmorden vorallem an die D-5711/2007 betroffenen Frauen zu denken. Infolge der nicht überzeugenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend Ziff. 4.5.) kann ihm nicht geglaubt werden, dass er – als Mann – davon betroffen ist. 4.3 Unter diesen Umständen vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er bei den kurdischen Behörden nicht um Schutz nachsuchen könne, nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermag weder seine Erklärung, eine Frau, die ebenfalls bei den Behörden um Schutz ersucht habe, sei der Familie ausgeliefert und von dieser getötet worden, noch seine durch nichts belegte Behauptung, die irakischen Behörden seien korrupt, etwas zu ändern. 4.4 Die darüber hinaus geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers infolge seiner Tätigkeit als Wächter auf einer amerikanischen Militärbasis ist nicht begründet, zumal der Beschwerdeführer nicht von Anfang an eine entsprechende Gefährdung vorbrachte. In der summarischen Erstbefragung gab er überhaupt nicht an, aus diesem Grund eine Verfolgung zu befürchten, obwohl es sich dabei um ein zentrales Vorbringen handelt, das – um als glaubhaft zu gelten – bereits anlässlich dieser Befragung hätte vorgebracht werden müssen. Somit ist das Vorbringen schon aus diesem Grund zu bezweifeln. Bei der späteren Direktanhörung gab er dann zu Protokoll, er befürchte im Raum D._______ aufgrund seiner Tätigkeit für die Amerikaner Nachteile (Akte A6/10 S. 6 f.). Indessen wird davon ausgegangen, dass sich der aus C._______ stammende Beschwerdeführer nicht nach D._______, das nicht zu den drei nordirakischen Provinzen gehört, begeben muss, sondern im kurdischen Teil seines Heimatlandes leben kann. Befürchtete Nachteile im kurdischen Nordirak infolge seiner Tätigkeit für die Amerikaner machte er jedoch erst im Beschwerdeverfahren geltend, was aufgrund der Wichtigkeit des Vorbringens ebenfalls als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu betrachten ist. Dem Beschwerdeführer kann deshalb nicht geglaubt werden, dass er in seiner Herkunftsprovinz Dohuk mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hat, welche auf seine frühere Tätigkeit auf einer amerikanischen Militärbasis zurückzuführen wären. Zudem wäre es ihm zuzumuten, bei allfälligen Drohungen durch terroristische Gruppierungen die Behörden seines Heimatlandes um Schutz nachzusuchen. Dass diese willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer den nötigen Schutz zu bieten, wurde unter Ziff. 4.2 f. dieses Urteils bereits festgehalten. An dieser Einschätzung vermag D-5711/2007 die Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 21. Mai 2008 nichts zu ändern. Dort gab er an, er habe sich während den Anhörungen ganz auf den Hauptausreisegrund – nämlich die geltend gemachte Verfolgung durch die Angehörigen seiner Freundin – konzentriert und deswegen keine näheren Angaben zur befürchteten Verfolgung wegen seiner Tätigkeit beim amerikanischen Militär zu Protokoll gegeben. Dieser Einwand vermag indessen als nachgeschobene Erklärung nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer tatsächlich bestehenden diesbezüglichen Befürchtung diese von Anfang an geltend gemacht hätte, zumal es sich um ein zentrales Vorbringen handeln würde. 4.5 Schliesslich entbehren die Angaben des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend festgehalten hat – der nötigen Substanz und Nachvollziehbarkeit, weshalb sie insgesamt auch als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung dazu wird festgehalten, dass auch aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Entwicklung der Ereignisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit angebracht sind. So soll die Familie des Mädchens spätestens seit Dezember 2006 – als der Beschwerdeführer das erste Mal um die Hand des Mädchens angehalten habe – von der Tatsache, dass sich zwischen ihrer Tochter und dem Beschwerdeführer eine Liebesbeziehung entwickelt hat, gewusst haben. Es kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden, warum der Vater des Mädchens erst nach mehreren Monaten – nämlich im Mai 2007 – von den heimlichen Treffen seiner Tochter mit dem Beschwerdeführer erfahren und infolgedessen seine Tochter geschlagen haben soll. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass sich das Mädchen allein infolge der Schläge seines Vaters angezündet hat. In Berücksichtigung der Bräuche und Sitten der Herkunftsgegend des Beschwerdeführers erscheint es auch mit der Realität nicht zu vereinbaren, dass sich ein Mädchen während längerer Zeit immer wieder mit einem Mann treffen kann, dem die Familie die Heirat verwehrt hat. 4.6 Insgesamt ist den vorwiegend nicht nachvollziehbaren und substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers kein Glaube zu schenken. An dieser Einschätzung vermögen weder die Ausführungen D-5711/2007 in der Beschwerdeeingabe noch die nachgereichten Bildkopien oder die Einwände in der Replik vom 21. Mai 2008 etwas zu ändern. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz und der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2007 dargelegte Argumentation zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in die Provinz Dohuk weggewiesen wird, auch wenn er – gestützt auf seine Aussagen und die Angaben in der abgegebenen Identitätskarte – in D.______ geboren ist sowie zwischen Februar 2006 und Februar 2007 in dieser Stadt gearbeitet hat. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er während Jahren in der Provinz Dohuk, wo er seit 1992 im Kreis seiner Angehörigen gelebt hat und wo sich heute noch seine Eltern und seine Geschwister befinden. Zudem gehört er der kurdischen Ethnie an und seine Muttersprache ist Badini, weshalb – trotz des Geburtsortes D._______ – von einer Verbundenheit mit dem Nordirak auszugehen ist. Als Angehöriger der Mehrheit wird ihm die Einreise in den Nordirak keine Schwierigkeiten bereiten, zumal er vor der Ausreise dort während Jahren gelebt hat und seine Angehörigen als Gewährsleute einsetzen kann. Seine Behauptung, man lasse die Leute aus D._______ nicht in den Nordirak einreisen, mag zwar für viele in D._______ ansässige Personen D-5711/2007 zutreffen. Indessen trifft sie für den Beschwerdeführer nicht zu, da er in der Provinz Dohuk über ein familiäres Netz verfügt und auch während seiner Tätigkeit für die Amerikaner regelmässig zwischen D._______ und C.______ hin- und hergereist sein will. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich D-5711/2007 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 7.5.1 Gestützt auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im zu veröffentlichenden Urteil E-4243/2007 herrscht in den drei erwähnten kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist – trotz mehrerer Unzulänglichkeiten – nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin nicht generell unzumutbar erscheint. Die Region D-5711/2007 ist mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar, weshalb die unzumutbare Rückreise via Bagdad entfällt. 7.5.2 In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der aus C._______ stammende und in D._______ geborene Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und dort während des grösseren Teils seines Lebens gelebt hat. Im Hinblick darauf, dass er sich ein Auto leisten konnte, ohne in den letzten Monaten vor seiner Ausreise arbeiten zu müssen, ist von finanziellen Ressourcen seiner Familie auszugehen. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und gestützt auf die Aktenlage kann nicht auf gesundheitliche Probleme geschlossen werden. Unter diesen Umständen wird es ihm – allenfalls mit der Unterstützung durch seine Familie – möglich und zumutbar sein, sich in seinem Heimatland eine Existenz aufzubauen. 7.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer D-5711/2007 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5711/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Seite 15

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