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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2020 D-571/2017

10. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,080 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-571/2017

Urteil v o m 1 0 . Juni 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2016 / N (…).

D-571/2017 Sachverhalt: A. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin suchte am 21. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 11. November 2016 wurde sie vom SEM zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP). In der Folge wurde sie der zuständigen kantonalen Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) gemeldet und es wurde ihr von der kantonalen Behörde eine rechtskundige Person beigeordnet. Im Beisein der Rechtsvertretung fand am 30. November 2016 die Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie habe vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwistern zusammengelebt. Sie habe mit ihrem Stiefvater, der Soldat im Militär und oft abwesend sei, ein schwieriges Verhältnis gehabt. Gegenstand der Auseinandersetzungen sei meist der Lebensunterhalt der Familie gewesen, wobei der Stiefvater von ihr verlangt habe, zum Lebensunterhalt beizutragen und ihre Mutter bei der Kindererziehung zu unterstützen. Nach Abbruch der Schule habe sie bis zu ihrer Auseise ausschliesslich als Goldsucherin gearbeitet. Da die Streitigkeiten mit ihrem Stiefvater immer häufiger geworden seien, habe ihre Mutter ihr vorgeschlagen, zu Verwandten väterlicherseits in ein anderes Dorf zu gehen oder zu heiraten, was sie jedoch beides abgelehnt habe. Stattdessen sei sie nach einer erneuten Streitigkeit mit ihrem Stiefvater zu ihrer im gleichen Dorf wohnhaften Cousine mütterlicherseits gegangen. Ihre Mutter habe sie jedoch noch in derselben Nacht zurück nach Hause geholt. Am nächsten Morgen habe sie aufgrund der Streitigkeiten wütend das Dorf verlassen und sei zu Fuss illegal über die Grenze in den Sudan gereist. C. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 (Eröffnung am 27. Dezember 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2017 (Postaufgabe)

D-571/2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme aufgrund festgestellter Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Allenfalls sei die Angelegenheit zur vertieften Sachverhaltsprüfung möglicher subjektiver Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufgrund von Unzulässigkeit der Praxisänderung bezüglich subjektiver Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. In ihrer Beschwerdeergänzung vom 21. August 2017 machte die Rechtsvertreterin geltend, dass der Einbezug in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstelle. G. Auf Anfrage der Rechtsvertretung vom 17. April 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. April 2018 mit, dass die Beschwerde insbesondere angesichts im Zusammenhang mit dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin zu klärenden Grundsatzfragen noch nicht spruchreif sei. H. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2018 wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die in der Zwischenzeit volljährig gewordene Beschwerdeführerin, welche bei einer Pflegefamilie in B._______ untergebracht sei, nur noch sporadischen Kontakt mit ihrer Mutter im Heimatstaat habe. Zudem zeige die Beschwerdeführerin starke Stresssymptome und berichte über Atemnot und damit einhergehende Bewegungslosigkeit der Finger und des ganzen Körpers.

D-571/2017 I. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 reichte die Rechtsvertretung ein Schreiben der Gasteltern der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2018 samt Beilagen (Jahreszeugnis des C._______, Schnupperbericht) ein. In diesem Schreiben wird festgehalten, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter seit zwei Monaten abgebrochen sei und die Beschwerdeführerin an Panikattacken leide, welche Notfalleinsätze zur Folge gehabt hätten. J. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingaben vom 1. April 2019 und vom 16. Dezember 2019 wies die Rechtsvertretung erneut darauf hin, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie in Eritrea abgebrochen sei und diese weiterhin an gesundheitlichen Schwierigkeiten (Schlafprobleme) leide. Es wurde ein weiteres Zeugnis der C._______ eingereicht. Gleichzeitig wies die Rechtsvertreterin auf das Urteil E-2971/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 hin, worin die lange Anwesenheit und die gute Integration einer ebenfalls jungen Beschwerdeführerin dahingehend gewürdigt worden sei, dass eine Rückkehr ins Heimatland zu einer Entwurzelung führen würde und der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei. L. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 teilte die Rechtsvertreterin unter Einreichung der entsprechenden schriftlichen Bestätigung mit, dass die Beschwerdeführerin ab August 2020 in der Kinderburg Kindertagesstätten Münchenbuchsee ein einjähriges Praktikum absolvieren könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert

D-571/2017 (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Dezember 2016, soweit sie die Frage des Asyls und die Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten und in der Beschwerde

D-571/2017 nicht bestritten, sind die geltend gemachten familiären Auseinandersetzungen im Heimatstaat nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.

5.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin machte nicht geltend, in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerin angesehen wird.

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

D-571/2017 auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

Wie sich aus den obenstehenden Feststellungen ergibt, bestehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).

6.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des

D-571/2017 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

6.1.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des jetzigen Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).

6.1.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

6.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

6.2.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4).

6.2.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-

D-571/2017 gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

6.2.4 Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwistern gelebt. Auch in Berücksichtigung der geltend gemachten Schwierigkeiten mit dem Stiefvater ist festzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ernst nahm und sie in ihrer Lage unterstützte. Nach ihrer Ausreise beteiligte sie sich finanziell an der Bewältigung der Reise und bat ihre Tochter telefonisch, nach Hause zurückzukehren (vgl. A14 S. 10). Auch wenn der Kontakt zur Mutter, wie auf Beschwerdeebene geltend gemacht, tatsächlich seit längerer Zeit abgebrochen sein sollte, kann davon ausgegangen werden, dass eine erneute Kontaktaufnahme zur Mutter für die Beschwerdeführerin wieder möglich sein wird. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin noch über weitere Verwandte, namentlich ihre Verwandten väterlicherseits, so dass von einem bestehenden und erweiterten Familiennetz ausgegangen werden kann, zumal ihre Cousine D._______, zu welcher die Beschwerdeführerin eine Vertrauensbeziehung zu haben scheint, die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung der familiären Schwierigkeiten unterstützte (vgl. A14 S. 6). Es ist daher mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung ihrer Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Hinsichtlich der Stresssymptome der Beschwerdeführerin, deren Ursprung mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung in Verbindung zu stehen scheint, ist festzuhalten, dass allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der psychischen Belastung auftreten könnten, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise vorzubeugen wäre. Der psychisch labile Zustand der Beschwerde-

D-571/2017 führerin ist daher nicht geeignet, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Schliesslich steht die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz erfolgreich um Integration bemüht hat, einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auch wenn angesichts des knapp vierjährigen Aufenthalts und der entstandenen sozialen Beziehungen in der Schweiz eine Rückkehr in ihren Heimatstaat schwierig erscheint, ist damit nicht eine ernstzunehmende Gefährdung ihrer Person verbunden, hat die Beschwerdeführerin doch vor ihrer Ausreise bereits über ein erhebliches Mass an Selbstständigkeit verfügt und kann bei ihrer Rückkehr mit hinreichender Unterstützung ihrer Mutter und ihrer Cousine in materieller und emotionaler Hinsicht rechnen.

6.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-571/2017 8.2 Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-571/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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