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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2017 D-5705/2016

17. August 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,947 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. August 2016

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5705/2016

Urteil v o m 1 7 . August 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], und B._______, geboren am [...], sowie deren Kinder C._______, geboren am [...], D._______, geboren am [...], und E._______, geboren am [...], Libanon, vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 16. August 2016

D-5705/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (Ehemann), ein libanesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 18. Dezember 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch den damaligen Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) mit Verfügung vom 2. Mai 1990 abgelehnt, welche unangefochten in Rechtskraft erwuchs. A.b Bereits vor Erlass der erwähnten Verfügung, am 7. März 1990, stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen F._______ ein weiteres Asylgesuch. Auf dieses trat der DFW mit Verfügung vom 8. Oktober 1990 nicht ein. A.c Am 20. Dezember 1990 wurde der Beschwerdeführer in den Libanon ausgeschafft. B. Die Beschwerdeführenden sind allesamt libanesische Staatsangehörige arabischer Ethnie und stammen aus Beirut. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 3. August 2014 in Richtung Türkei, von wo sie nach Italien weiterreisten. Am 18. August 2014 reisten sie mittels von Italien ausgestellten Visa für den Schengen-Raum in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Am 1. September 2014 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) jeweils summarisch zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Anschliessend wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern zugewiesen. C. C.a Am 9. September 2014 richtete das BFM an die zuständige italienische Behörde die Mitteilung, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Dublin-Regimes werde Italien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet. C.b Am 18. Dezember 2014 teilte das BFM der zuständigen italienischen Behörde mit, in Anbetracht eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 4. November 2014 benötige die Schweiz im Hinblick auf die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien Garantien in Bezug auf die Aufnahmebedingungen der genannten Personen.

D-5705/2016 C.c Nachdem die verlangten Garantien seitens der italienischen Behörden nicht erteilt worden waren, teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 13. November 2015 mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft. D. Am 21. März 2015 wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin sowie die Tochter C._______ eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. E. E.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner summarischen Erstbefragung im Wesentlichen geltend, er sei im Libanon durch Agenten des syrischen Regimes und durch die libanesische Baath-Partei verfolgt worden. Er habe seit dem Jahr 2006 in Beirut bei einer Firma namens G._______ im Bereich der Abwasserreinigung und der Müllabfuhr gearbeitet, und er habe sich dort ab einem gewissen Zeitpunkt kritisch gegen das syrische Regime und gegen die libanesische Hizbollah geäussert. Jene, die für das Regime und für die Hizbollah gewesen seien, hätten mehrfach versucht, ihn von seiner Meinung abzubringen, aber er habe auf seiner Position verharrt. Er sei deswegen als Verräter abgestempelt worden. Ausserdem habe sich im Libanon die allgemeinen Sicherheitslage verschlechtert, insbesondere wegen häufiger Kindsentführungen mit Lösegeldforderungen; auch gebe es immer wieder Explosionen. Im Zusammenhang mit der Begründung seines Asylgesuchs brachte er ferner – unter anderem mit der allgemeinen Sicherheitslage zusammenhängende – Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung seiner Tochter C._______ vor. E.b Im Rahmen seiner eingehenden Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei neben seiner Arbeit bei der Firma G._______ ausserdem auch als Trainer für Thai-Boxen in einem Club namens H._______ tätig gewesen. Ende des Jahres 2010 habe ihm die libanesische Hizbollah den Vorschlag gemacht, die Angehörigen ihrer Miliz zu trainieren. Weil er weder Milizen noch Parteien habe trainieren wollen und zuvor bereits Trainer für Polizeioffiziere in Abu Dhabi und Assistenztrainer bei der libanesischen Armee gewesen sei, habe er den Vorschlag abgewiesen. Zudem sei er Sunnit und lehne auch deswegen die schiitische Hizbollah ab. In der Folge sei er beschuldigt worden, gegen die Hizbollah zu arbeiten. Nach dem Ausbruch des Krieges in Syrien sei er erneut aufgefordert worden, die Mitglieder der Hizbollah zu trainieren, aber er habe auch diesmal abgelehnt. Danach habe die Hizbollah den syrischen Behörden

D-5705/2016 mitgeteilt, dass er gegen Syrien kämpfe, und sein Name sei auf eine Liste der von den syrischen Behörden gesuchten Personen gesetzt worden. Bei den Leuten, welche diese Meldung gemacht hätten, habe es sich um Personen gehandelt, die in seiner Firma gearbeitet hätten. Am 12. März 2011 sei durch die syrischen Sicherheitskräfte beziehungsweise die syrische Baath-Partei ein Haftbefehl gegen seine Person ausgestellt worden. Ende des Jahres 2012 sei ihm dieses Dokument zugeschickt worden, wodurch er von dessen Existenz erfahren habe. Im Jahr 2013 hätten verschiedene Arbeitskollegen in seiner Firma, mit denen er bereits zuvor Probleme gehabt habe, damit begonnen, ihm mit dem Tod oder einer Entführung zu drohen. Ab Mai 2014 seien die Probleme noch ernsthafter geworden, und es sei mit diesen Personen auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Im Mai 2014 habe er auch eine weitere Suchmeldung der syrischen Behörden gegen seine Person erhalten. Es sei ihm dabei vorgeworfen worden, er habe eine bewaffnete Gruppe nach Syrien geführt, um dort gegen die syrischen Behörden zu kämpfen. Des Weiteren sei er im Mai oder Juni 2014 ungefähr fünfmal telephonisch kontaktiert worden, wobei ihm gedroht worden sei, man werde ihn foltern und ihm die Kehle durchschneiden. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stelle auch wegen der medizinischen Behandlung seiner Tochter C._______ ein Asylgesuch. E.c Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel verschiedene Dokumente ab, welche die Suche der syrischen Behörden nach seiner Person sowie seine Tätigkeit als Trainer für Thai-Boxen belegen sollen. Ausserdem reichte er zwei ärztliche Zeugnisse in Bezug auf seine Tochter C._______ zu den Akten. E.d Die Beschwerdeführerin und die Tochter C._______ machten anlässlich ihrer Befragungen im Wesentlichen geltend, sie seien wegen der Probleme ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters aus dem Libanon ausgereist. Wegen der schwierigen allgemeinen Sicherheitslage sei zudem auch die medizinische Versorgung der Tochter C._______ in Frage gestellt gewesen. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2016 forderte das SEM die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines ausführlichen medizinischen Berichts in Bezug auf die Tochter C._______ auf. Mit Datum vom 3. Mai 2016 wurde ein entsprechendes ärztliches Zeugnis eingereicht.

D-5705/2016 G. Mit Verfügung vom 16. August 2016 (Datum der Eröffnung: 17. August 2016) lehnte das SEM die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es angesichts der gesundheitlichen Situation der Tochter C._______ wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 31. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Akten ihres Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 7. September 2016. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. September 2016 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen, subeventualiter die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie in der Person des derzeitigen Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Als Beweismittel wurde unter anderem eine Kopie des vom 3. Mai 2016 datierenden ärztlichen Berichts in Bezug auf die Tochter C._______ eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands abgelehnt. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist bis zum 12. Oktober 2016 aufgefordert.

D-5705/2016 K. Mit Einzahlung vom 3. Oktober 2016 leisteten die Beschwerdeführenden den verlangten Kostenvorschuss. L. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 Kenntnis gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich gegen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung

D-5705/2016 des SEM, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt. 3.2 Die soeben getroffene Feststellung gilt ungeachtet des Eventualantrags in der Beschwerdeschrift, es sei von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu verfügen. Angesichts der von der Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme entbehrt dieser Antrag offensichtlich eines Sinns, und auf ihn ist nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche im Wesentlichen folgendermassen: Zunächst habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er habe sich an seinem Arbeitsplatz bei der Firma G._______ gegen das syrische Regime und gegen die Hizbollah geäussert, und er sei deshalb als Verräter betrachtet worden. Anlässlich der eingehenden Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei zweimal, Ende des Jahres 2010 und nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien, durch die Hizbollah aufgefordert worden, ihre Mit-

D-5705/2016 glieder zu trainieren, was er aber abgelehnt habe. Deswegen sei ihm vorgeworfen worden, gegen die Hizbollah zu arbeiten. Dem Reisepass des Beschwerdeführers sei ausserdem zu entnehmen, dass er sich in den Jahren 2011 bis 2012 sowie Ende des Jahres 2013 in Italien aufgehalten habe, um seine Tochter zu medizinischen Behandlungen und Kontrollen zu begleiten. Sollte er tatsächlich wie behauptet im Libanon von ernsthaften Nachteilen seitens Angehöriger der Hizbollah betroffen gewesen sein, so sei folglich zu erwarten gewesen, dass er aus Italien nicht wieder in seinen Heimatstaat zurückgekehrt wäre. Weiter habe der Beschwerdeführer als Beweismittel die Kopie eines angeblich am 12. März 2011 ausgestellten Dokuments eingereicht, in dem dazu aufgerufen werde, ihn zu verfolgen. Jedoch habe er ausserdem ausgesagt, das Schriftstück sei ihm erst Ende des Jahres 2012 zugeschickt worden. Sollte die Hizbollah tatsächlich bereits im März 2011 beabsichtigt haben, ihn zu verfolgen, so wäre dies der genannten Miliz somit ohne Weiteres leicht gefallen. Die eingereichten Dokumente, bei welchen es sich um Suchanzeigen syrischer Behörden, der Baath-Partei und des Hizbollah handeln solle, lägen nur in Kopien vor, die ohne weiteres manipulierbar seien. Insgesamt dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei den vorgebrachten Asylgründen um ein Konstrukt handle, um der Tochter C._______ in der Schweiz eine medizinische Behandlung zu ermöglichen. 5.2 Dieser Einschätzung des SEM ist vollständig zu folgen. In der Tat machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung geltend, er werde durch die libanesische Baath-Partei verfolgt, die ihn als Verräter betrachte, weil er sich kritisch gegen das syrische Regime und gegen die libanesische Hizbollah geäussert habe. Anlässlich der eingehenden Anhörung brachte er demgegenüber vor, seine Gefährdung in seinem Heimatstaat, dem Libanon, sei darauf zurückzuführen, dass er durch die libanesische Hizbollah in seiner Eigenschaft als Trainer für Thai-Boxen aufgefordert worden sei, die Angehörigen ihrer Miliz zu trainieren. Weil er als Sunnit die schiitische Hizbollah ablehne, habe er dies jedoch verweigert, und deswegen werde er nun sowohl durch die genannte Miliz als auch von der Baath-Partei verfolgt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung ‒ selbst unter Berücksichtigung deren summarischen Charakters – nicht mit seinen Ausführungen bei der eingehenden Anhörung vereinbar sind. Darüber hinaus erscheint weder als nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer, welcher der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams angehört, durch die schiitische Hizbollah als Trainer ihrer Milizionäre angestellt werden sollte, noch weshalb er durch diese Miliz und die schiitische

D-5705/2016 Baath-Partei angesichts seiner religiösen Ausrichtung, die im Libanon auch die politische Zugehörigkeit prägt, als Verräter betrachtet werden sollte. Auch ist – wiederum in Übereinstimmung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung ‒ darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat spätestens seit dem Jahr 2010 die angeblichen Probleme gehabt haben will, sich nach eigenen Angaben sowie entsprechenden Eintragungen in seinem Reisepass jedoch in den Jahren 2011 und 2013 zweimal ‒ zu medizinischen Behandlungszwecken der Tochter C._______ ‒ legal in Italien aufhielt und jeweils wieder in den Libanon zurückkehrte. Auch angesichts dieser zweimaligen Ausreise und Wiedereinreise in den Heimatstaat erscheint es nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum im Libanon einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt war. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich weitgehend darauf, die Erwägungen der Vorinstanz als unzutreffend zu bezeichnen, enthält darüber hinaus jedoch keine stichhaltigen Argumente, welche zu anderen als den vom SEM gezogenen Schlüssen führen könnten. 5.3 Auch die übrigen von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Libanon kritisch und die medizinische Versorgung ihrer Tochter nicht gewährleistet gewesen sei, sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 5.4 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folglich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6.2 Schliesslich ist ‒ im Sinne einer ergänzenden Klarstellung ‒ ausserdem festzuhalten, dass das im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Zeugnis, das sich auf die gesundheitliche Situation der Tochter C._______

D-5705/2016 bezieht, lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein kann, jedoch im vorliegenden Fall offensichtlich ohne entscheidwesentliche Bedeutung ist. Den entsprechenden medizinischen Fragen wurde durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den Ziff. 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5705/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:

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