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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2016 D-5704/2015

16. Februar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,521 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 17. August 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5704/2015/pjn

Urteil v o m 1 6 . Februar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 17. August 2015 / N (…).

D-5704/2015 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Afghanistan am 22. Juli 2014 auf dem Luftweg Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er am 22. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 9. Januar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, Hazara schiitischen Glaubens zu sein und aus B._______ (Provinz C._______) zu stammen. Während der Herrschaft der Taliban sei er im Jahr 2000 zwei Monate lang in Haft gewesen. In der Folge sei er ausgereist und habe sich etwa zehn Jahre lang in England aufgehalten. Man habe sein dortiges Asylgesuch abgelehnt und ihn im März 2014 ins Heimatland ausgeschafft. Er sei am 20. März 2014 nach B._______ zurückgekehrt und habe wieder als (…) gearbeitet. Unter anderem habe er Militär- und Polizeifahrzeuge repariert. Politisch habe er sich nicht betätigt. Wegen seiner Arbeit sei er durch die Taliban unter Druck gesetzt worden. Sie hätten ihm einen Drohbrief übermittelt. Einmal sei auf sein Geschäft geschossen worden. Er habe als Hazara unter der angespannten Situation sehr gelitten. Der Staat sei – selbst in D._______ – nicht in der Lage, den erforderlichen Schutz zu gewähren. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Er sei als Begleitperson eines Verwundeten mit einem gefälschten Pass und einem Visum, welches ihm eine staatsnahe kriminelle Bande vermittelt habe, ausgereist. Da die Sicherheitskräfte gegen diese Bande ermitteln würden, müsse er damit rechnen, auch in diesem Zusammenhang belangt zu werden. Ferner legte er dar, unter psychischen Problemen zu leiden. B. Die Anhörung fand am 10. Juni 2015 statt. Der Beschwerdeführer legte dar, vor seiner Ausreise nach England sei es zu Landstreitigkeiten mit Paschtunen gekommen. Während der erlittenen Haft vor der ersten Ausreise sei er gefoltert worden. Nach der Rückkehr aus England habe er sich vorerst bei einem Freund aufgehalten und sei danach nach B._______ zurückgekehrt. Dort sei die Lage besser gewesen als vor der Ausreise. Er habe geheiratet und ein Geschäft eröffnet. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei es aber zu den erwähnten Problemen mit den Taliban gekommen. Diese hätten ihn der Zusammenarbeit mit der afghanischen Regierung bezichtigt. Er habe ihren Aufforderungen, sich bei ihnen zu melden, keine Folge geleistet, weshalb

D-5704/2015 ihm ein Haftbefehl übermittelt worden sei. Zudem sei auf sein Geschäft geschossen worden. Der Überfall habe mittags stattgefunden, wobei ein Polizist verletzt worden sei. Daraufhin sei er raschmöglichst wieder ausgereist. Wegen des gefälschten Passes sei eine Anzeige ergangen. In der Türkei sei er deswegen durch einen Regierungsvertreter telefonisch kontaktiert worden. Man habe ihn aufgefordert, sich nach der Rückkehr in Afghanistan beim nationalen Sicherheitsamt zu melden. Zudem habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Wegen seiner langen Landesabwesenheit werde er vor Ort als ungläubige Person angesehen. C. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel – darunter gemäss Auflistung des SEM ein Haftbefehl und ein psychologisches Gutachten – ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 17/16 S. 2 und 5). D. D.a Mit Verfügung vom 17. August 2015 – eröffnet am 18. August 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz hielt fest, es sei ihm nicht gelungen, die zielgerichtete Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Seine Antworten auf Fragen, woher er wisse, dass er in den Fokus dieser Gruppierung geraten sei, müssten als vage bezeichnet werden, weshalb diese Verfolgung als blosse Vermutung erscheine. Dem leicht fälschbaren und käuflich erwerbbaren diesbezüglichen Schreiben respektive Haftbefehl der Taliban komme kein hinreichender Beweiswert zu. Zudem habe er den angeblichen Angriff der Taliban unsubstanziiert geschildert. Er sei nicht in der Lage gewesen, erlebnisorientierte Details zu nennen, weshalb der Eindruck eines blossen Verfolgungskonstrukts entstehe. Ausserdem lägen widersprüchliche Angaben vor. Bei der summarischen Befragung habe er angegeben, die Angreifer seien mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen und hätten auf ihn geschossen. Im Rahmen der Anhörung habe er demgegenüber geltend gemacht, er wisse nicht, ob sie zu Fuss oder mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen seien. Er sei nicht in der Lage gewesen, diese Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen befriedigend zu erklären. Gemäss dem eingereichten psychologischen Gutachten sei zwar nicht zu bezweifeln, dass er unter psychischen Belastungsstörungen leide. Ein Hinweis auf die geltend gemachte Verfolgung könne dem Beweismittel indes nicht entnommen werden. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Befindlichkeit nicht auf die vorgebrachte Verfolgung

D-5704/2015 zurückgeführt werden müsse, da es ihm nach dem Gesagten ja nicht gelungen sei, diese glaubhaft zu machen. Die ferner geltend gemachte, generell angespannte Lage vor Ort stelle praxisgemäss keine asylrelevante Verfolgung dar. Schliesslich sei es das Recht der afghanischen Sicherheitskräfte, ihn wegen eines verwendeten gefälschten Passes zu belangen, da dabei keine asylrelevante Verfolgungsmotivation erkannt werden könne. D.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Mit Eingabe vom 15. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Im Rekurs machte er geltend, er sei nach seiner Rückkehr aus England als Hazara und Flüchtling aus Grossbritannien im Herkunftsgebiet erneut in eine intensive Bedrohungssituation geraten. Benachbarte Paschtunen hätten ihn bei den Taliban angeschwärzt. Insbesondere wegen seiner (…) sei er in den Fokus der Bewegung, welche in der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Form gegen ihn Massnahmen ergriffen habe, geraten. Wegen der sich akut zuspitzenden Lage habe er erneut fliehen müssen. Als Beweismittel stellte er eventualiter eine "umfangreiche Bestätigung" für die geltend gemachte Beschiessung seines Ladenlokals vor Ort in Aussicht, ohne dabei den allfälligen Aussteller einer solchen Bestätigung konkret zu bezeichnen. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2015 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss, welcher in der Folge fristgemäss geleistet wurde. Bezüglich der allfälligen Nachreichung von Beweismitteln wurde auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verwiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht.

D-5704/2015 H. Am 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel nach. Es handelte sich dabei um zwei Bestätigungsschreiben samt englischsprachigen Übersetzungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorkommnissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-5704/2015 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.3 Die Sicherheitslage in Afghanistan wurde vom Gericht analysiert und grundsätzlich als äusserst prekär bezeichnet (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2011/7). Einzig für die Grossstädte Kabul sowie später auch für Herat (BVGE 2011/38) und Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49) wurde von einer vergleichsweise stabileren Situation ausgegangen.

D-5704/2015 Vor diesem Hintergrund ist naheliegend, dass der offenbar in die Provinz C._______ zurückgekehrte Beschwerdeführer dort mit einer angespannten Sicherheitslage konfrontiert war, zumal die neuste Entwicklung jedenfalls kein Erstarken des Staates im Kampf gegen die Taliban vor Ort erkennen lässt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.5). Allerdings hat das SEM die Glaubhaftigkeit einer zielgerichteten asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban verneint. Diese Sichtweise ist zu teilen. Die Vorinstanz hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die geltend gemachten Massnahmen der Taliban für unglaubhaft erachtet. In der Beschwerde wird auf diese überzeugende Analyse der Glaubhaftigkeit nur marginal und ohne stichhaltige Argumente eingegangen. Bereits anlässlich der vergleichsweise ausführlichen Erstbefragung wirkten die Schilderungen der angeblichen Verfolgung überwiegend stereotyp. Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer nach wie vor unsubstanziierte Angaben namentlich auch zum angeblichen Angriff und war auf Nachfragen nicht fähig, den Eindruck einer tatsächlich erlebten konkreten Gefahr zu vermitteln (A 17/16 Antworten 60 ff.). Hinzu kommen die vom SEM hervorgehobenen widersprüchlichen Angaben zu den Modalitäten des angeblichen Angriffs, was wiederum auf ein blosses Verfolgungskonstrukt hindeutet. Realkennzeichen in der Schilderung der konkreten Verfolgungshandlungen sind kaum zu erkennen. Dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers massgeblich für die Unglaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen verantwortlich wären, kann den Akten nicht entnommen werden. Im Weiteren hat er zwar zwei Schreiben als Belege für die angeblichen Vorfälle zu den Akten gegeben. Im Sinne der nicht zu beanstandenden Wertung des bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittels durch das SEM ist aber auch bei diesen Schreiben – auch in Anbetracht der Formulierungen – von mutmasslichen Gefälligkeitsdokumenten ohne hinreichenden Beweiswert auszugehen. Schliesslich ist der Vorinstanz auch insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer – sollte er wegen der Verwendung eines gefälschten Passes respektive der geschilderten Ausreiseumstände tatsächlich behördlich belangt werden – keine Verfolgung aus den im Asylgesetz genannten Gründen ersichtlich wäre. 3.4 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens der Sicherheitskräfte oder der Taliban nach der Rückkehr mit relevanten Nachteilen zu rechnen hätte, bestehen mithin nicht. Der nicht bestrittenen generell angespannten Lage vor Ort hat das SEM mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers Rechnung getragen.

D-5704/2015 4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom SEM mit Entscheid vom 17. August 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

D-5704/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-5704/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

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