Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5703/2017 lan
Urteil v o m 2 7 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2017 / N (…).
D-5703/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im November 2015 illegal. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei sie am 17. September 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nachsuchte. Sie wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums C._______ zugeteilt. Dort wurde sie am 29. September 2016 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt und am 12. Oktober 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 30. August 2017 ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus D._______. Sie habe den Schulbesuch in der Mitte des siebten Schuljahrs abgebrochen, da es fast keine Lehrer mehr an ihrer Schule gehabt habe. Zumal sie vor diesem Hintergrund keine Zukunftsperspektive in der Heimat gesehen habe, sei sie zusammen mit zwei Freundinnen und drei Kollegen illegal ausgereist. Sie befürchte eingesperrt, verhört und in den Militärdienst geschickt zu werden, wenn sie in die Heimat zurückkehren müsste. Zur Stützung ihrer Identität reichte sie am 30. August 2017 eine Kopie ihres Taufscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. September 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie, es seien die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 7. September 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihre Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) unzulässig und unzumutbar sei, eventualiter sei der Sachverhalt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
D-5703/2017 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren, auf die Erhebung von Verfahrenskosten inklusive eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 13. Oktober 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Kostenvorschusserlass) gutgeheissen. Das Gesuch um Einsetzung von Herrn lic. iur. Göttl wurde abgewiesen, da sich aus den Akten ergab, dass dieser sein Mandat für die minderjährige Beschwerdeführerin aufgrund eines Entscheids der Kindes- und Erwachsenenbehörde E._______ vom 4. November 2016 bereits im Rahmen seiner Tätigkeit als amtlicher Rechtsvertreter ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung und damit für die Beschwerdeführerin unentgeltlich ausführte. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. Mit ausführlicher Vernehmlassung vom 27. Oktober 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 gewährte die damalige Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin das Replikrecht. Innert erstreckter Frist wurde keine Eingabe zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-5703/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Im Rahmen der Beschwerde wird explizit beantragt, „1. Es seien Ziff. 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 7.9.17 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig und unzumutbar ist.“ (vgl. Beschwerdebegehren 1 und 2). Da sich die Beschwerde damit auf die Frage der Wegweisung respektive des Wegweisungsvollzuges beschränkt, sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches (vgl. Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Von der Beschwerdeführerin wird sodann – zumindest gemäss dem Wortlaut ihres Hauptantrages – nicht nur die Anordnung des Wegweisungsvollzuges, sondern auch die Anordnung der Wegweisung als solche angefochten, indem sie auch die Aufhebung von Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt (vgl. vorstehend). Eine diesbezügliche Begründung liegt allerdings nicht vor und die Anordnung der Wegweisung als solche stellt die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs dar (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da die Ablehnung des Asylgesuches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H). 2.3 Demzufolge verbleibt in der Folge einzig die Prüfung der Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziff. 4 f. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), mithin die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
D-5703/2017 möglich erklärt hat (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG, SR 142.20]) 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 3.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genannten Konventionsrechte drohen würde. 3.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-5703/2017 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 3.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind, oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters der Beschwerdeführerin bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass sie bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit der Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der für eine Befreiung der Beschwerdeführerin vom Nationaldienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4). 3.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Grundsatzurteil in der BVGE vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesentlichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht. Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
D-5703/2017 dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4). In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht vor (ebd., insb. E. 6.1.5). Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschätzung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder unmenschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8). 3.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin – selbst wenn sie bei ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen. Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, die Be-
D-5703/2017 schwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen. 3.2.7 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 3.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordinationsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
D-5703/2017 ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 3.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist. Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Umstände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müssen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den Nationaldienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ihren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Allerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd., E. 6.2.3). Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Nationaldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese
D-5703/2017 nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen von Art. 83 Abs. 4 AuG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grundausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Einschätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4). 3.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017 vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) ‒ danach zu fragen, ob im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegenden Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnommen werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle Notlage geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu erachten ist. 3.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-5703/2017 3.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5703/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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