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Bundesverwaltungsgericht 10.12.2012 D-5703/2012

10. Dezember 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,157 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5703/2012

Urteil v o m 1 0 . Dezember 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien

A._______, geboren am (…), Kosovo, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012.

D-5703/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 11. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ihren Asylgründen befragt und – nach der Zuweisung für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens an den Kanton C._______ – am 19. Juni 2012 vom BFM in D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei kosovarische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Gorani und habe seit 2006 zusammen mit ihren Eltern und ihrem jüngeren Bruder (E._______) in F._______ (Kosovo) gelebt, dass sie dort vor knapp drei Jahren die Wirtschaftsmittelschule abgeschlossen habe, dass ihre Eltern sie stets in die Schule begleitet hätten, da sie sonst von anderen Jugendlichen belästigt oder gar bedroht worden wäre, dass sie zweimal in der Pause vor der Schule von Unbekannten an der Hand gepackt worden sei, dass sie die Hand aber habe wegziehen können und sich zu ihren Schulfreundinnen begeben habe, dass ihre Eltern sie auch begleitet hätten, wenn sie ihre Freundinnen habe besuchen wollen, dass sie weder alleine in den Ausgang gehen noch eine Arbeit habe suchen können, dass durch diese Einschränkungen kein freies Leben möglich gewesen sei, dass sie über ihre Probleme auch nicht mit ihrer Mutter habe sprechen können, da diese psychisch angeschlagen sei,

D-5703/2012 dass ihre Eltern sie dann über den Entschluss zur Ausreise aus Kosovo informiert hätten und sie ihnen – aus Gewohnheit, mit ihrer Familie zusammen zu sein – gefolgt sei, dass sie am 28. April 2012 Kosovo mit ihren Eltern und ihrem Bruder in einem Kleinbus verlassen habe und auf dem Landweg durch verschiedene ihr nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist sei, dass sie im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarte sowie eine am 23. März 2012 ausgestellte Bestätigung, dass sie zur Volksgruppe der Gorani gehöre, einreichte, dass das BFM das am 3. Mai 2012 gestellte Asylgesuch mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 – eröffnet am 3. Oktober 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gegen die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 Beschwerde einreichte und gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – eine am 15. Oktober 2012 von der Stadt G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 30. November 2012 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 20. November 2012 bezahlt wurde,

D-5703/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-5703/2012 dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant sind, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 1. Oktober 2012 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 15. November 2012 verwiesen werden kann, dass die Vorbringen nämlich in der Tat in wesentlichen, in der angefochtenen Verfügung des BFM (vgl. S. 2 f.) aufgeführten Punkten zu wenig konkret, detailliert und substanziiert ausgefallen sind, so dass nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ernsthaften Bedrohungen ausgesetzt gewesen war, dass sodann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zweimaligen Vorfälle auf dem Pausenplatz klarerweise keine asylrelevante Verfolgung darstellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen (im Wesentlichen lediglich Wiederholungen der anlässlich der Befragungen geschilderten Ausreisegründe) nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass der Hinweis, in Kosovo würden Menschen an der Hand gepackt und "entführt oder nach Albanien verschleppt, um dort für den Organhandel ermordet zu werden", weshalb die Furcht der Beschwerdeführerin sehr wohl gut begründet sei (vgl. Beschwerde S. 3), in dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Zusammenhang völlig haltlos erscheint, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-5703/2012 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Aufenthaltes zugewiesen wurde (Zürich) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des völkerrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatoder Herkunftsstaat drohen könnte,

D-5703/2012 dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde – die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Gorani und Torbes alleine aufgrund ihrer muslimisch-slawischen Ethnie ausgeschlossen werden kann, dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert hat und im jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzungen gesprochen werden kann, dass – wie das BFM in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2012 ebenfalls zutreffend bemerkte – auch für Gorani und Tor bes die Bewegungsfreiheit und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in aller Regel gewährleistet ist, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass die Beschwerdeführerin über eine sehr gute Schulbildung (Abschluss Wirtschaftsmittelschule) verfügt, dass sie sodann sowohl in der Heimat als auch in anderen europäischen Ländern nahe Verwandte hat (gemäss ihren Angaben eine erwachsene Schwester in F._______, sowie mehrere nahe Verwandte väterlicherseits in der Schweiz und in Frankreich; vgl. Vorakten A3 S. 5), mit deren Unterstützung sie rechnen kann, dass schliesslich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

D-5703/2012 dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. November 2012 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5703/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe bestimmten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

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