Abtei lung IV D-5703/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z._______, geboren _______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Rahel Ruggle, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. September 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5703/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. Oktober 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder am 2. November 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 4. November 2005 fand im Verfahrens- und Empfangszentrum A._______ die Erstbefragung statt. Mit Verfügung vom 25. November 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 14. Dezember 2005 führte die zuständige kantonale Behörde eine Anhörung durch. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde aus C._______, habe jedoch seit 26 Jahren in D._______ bei E._______ in der Provinz F._______ gelebt. Seit 2003 oder 2004 habe er im Dorf die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützen müssen. Die Angehörigen der PKK seien alle paar Monate zum Haus seiner Familie gekommen und hätten dort Esswaren erhalten. Am 25. Juni 2005 sei er von Militärangehörigen an seinem Wohnort abgeholt, auf den Posten von E._______ gebracht, verhört, geschlagen und während dreier Tage festgehalten worden. Er sei mangels Beweisen freigelassen worden. Am 27. August 2005 habe man ihn erneut auf den gleichen Posten gebracht und nach zwei Tagen freigelassen. Nachdem ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, habe er sich bis am 22. Oktober 2005 in der Nähe des Dorfes versteckt. Dann sei er nach G._______ und von dort nach H._______ gereist, von wo aus er die Reise in die Schweiz angetreten habe. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren Kopien einer türkischen Identitätskarte, eines Führerscheins, eines militärischen Entlassungsbefehls und eines Anwaltsschreibens zu den Akten. Seinen Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. September 2006 – eröffnet am 27. September 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen D-5703/2006 des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Insbesondere habe er die beiden geltend gemachten Mitnahmen auf den Posten ohne Substanz und äusserst knapp geschildert. Weder über den Hintergrund der Festnahmen noch über die Ausstellung des geltend gemachten Haftbefehls habe er weitere Angaben zu Protokoll geben können. Auch auf Nachfrage seien seine Antworten ausgesprochen einsilbig geblieben und es würden Realkennzeichen fehlen. Ferner habe er sich widersprüchlich dazu geäussert, ob er Folter erlitten habe oder nicht. Auch habe er unterschiedlich dargelegt, ob gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden sei oder nicht. Die widersprüchlichen Angaben habe er nicht erklären können. Das eingereichte Anwaltsschreiben sei aus Gefälligkeit ausgestellt worden und stütze sich lediglich auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Zudem sei dessen Inhalt widersprüchlich zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung seines Asylgesuchs, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, subeventualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung. Ferner ersuchte er darum, den Kanton B._______ anzuweisen, von Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Ausserdem sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 2. Juni 2005 erstmals von Soldaten an seinem Wohnort abgeholt und auf den Posten von E._______ gebracht worden. Dort habe man ihn der PKK- Unterstützung verdächtigt. Während des Verhörs sei er Gewaltanwendungen ausgesetzt gewesen. Nach zwei Tagen habe man ihn freigelassen und im August 2005 erneut festgenommen. Dieses Mal sei er – wiederum unter dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu haben – während dreier Tage festgehalten, verhört und beschimpft worden. Ausserdem sei er grob behandelt worden. Daraufhin habe die Familie einen Anwalt D-5703/2006 engagiert, welchem gegenüber die Behörden die Festnahmen unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung bestätigt hätten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der beiden Befragungen dargelegt, wegen vermuteter Unterstützung der PKK verhaftet worden zu sein. Da bei vermuteter PKK-Unterstützung Verhaftungen an der Tagesordnung seien, welche oft nur auf den Hinweis aus der Bevölkerung erfolgten, könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er den genauen Hintergrund des staatlichen Handelns darlegen könne. Das knappe Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei auf seine Wortkargheit, welche ein persönliches Merkmal darstelle, zurückzuführen. Allenfalls hänge sie auch mit der geringen Schulbildung zusammen. Aus dem Fehlen von ausschweifenden Beschreibungen und Darstellungen könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden. Da die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe, hätte sie entscheidrelevante Details vom Beschwerdeführer erfragen müssen. Zudem sei die Befragung im Empfangszentrum sehr kurz ausgefallen und habe sich auf den Haftbefehl konzentriert. Dass die beiden Anhaltungen und Verhaftungen aus der Sicht des Beschwerdeführers ähnlich verlaufen seien, könne ihm nicht zum Nachteil gereicht werden. Zudem habe er rechtsgenüglich Auskunft gegeben über die Lage des Postens, seine Zelle, die Soldaten und das Verhör, weshalb seine Darstellung – entgegen der Argumentation der Vorinstanz – nicht einen geringen Detaillierungsgrad aufweise. Die geltend gemachten Übergriffe habe er zudem anlässlich der kantonalen Anhörung spontan erwähnt. Ausserdem sei ihm hinsichtlich der vorgeworfenen Widersprüche keine Gelegenheit zur Auflösung derselben gewährt worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Dass er einmal von „Folter“ und einmal von „Ohrfeigen“ gesprochen habe, liege wohl am unterschiedlichen Verständnis des Begriffs „Folter“. Für Menschen mit geringer Schulbildung – wie der Beschwerdeführer – erscheine jede körperliche Gewalt als Folter. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten Haftbefehls sei es zu einem Missverständnis gekommen, weil der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, es liege ein solcher vor, nachdem die Soldaten seiner Familie angegeben hätten, er werde gesucht. In der Tat habe er jedoch weder einen solchen erhalten noch wisse er, ob ein solcher existiere. Im Rahmen der Untersuchungsmaxime sei die Vorinstanz gehalten, diesen Sachverhalt mittels Botschaftsabklärung festzustellen. Falls weder ein Haftbefehl noch ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer vorliege, bedeute dies indessen nicht, dass ihm keine Verfolgung drohe. Das eingereichte Anwaltsschreiben beziehe sich auf Angaben, welche der Anwalt bei seinen D-5703/2006 Recherchen von den Behörden erhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser das Schreiben unter Beachtung der Anwaltspflichten verfasst habe. Warum er das falsche Ausreisedatum aufgeführt habe, sei nicht klar. Da es seit der Wiederaufnahme des bewaffneten Widerstandes durch die PKK in den Dörfern wieder vermehrt zu Razzien, Festnahmen und Gewaltanwendungen gekommen sei und der türkische Anwalt die Schilderungen des Beschwerdeführers bestätige, sei von einer glaubhaften Darstellung des Beschwerdeführers auszugehen. Seit seiner Ausreise habe sich zudem die Lage zugespitzt. Zahlreiche vermeintliche Mitglieder und Sympathisanten der PKK seien verhaftet worden. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei habe der Beschwerdeführer mit einer erneuten Festnahme und mit Gewaltanwendung zu rechnen. Sein Cousin sei in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden, weshalb auch die Frage der Reflexverfolgung zu klären sei. Schon die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und die Unterstützung der Guerilla würden eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes begründen. Der Beschwerdeführer sei zudem stärker als der Durchschnitt der kurdischen Bevölkerung den Verfolgungen des türkischen Staates ausgesetzt. Er sei somit als Flüchtling anzuerkennen. Da die Lage für Kurden in der Türkei ausserdem ausgesprochen gefährlich sei, würden im Fall einer Rückweisung konkrete Gründe für die Annahme einer Gefährdung vorliegen. Der Beschwerde lagen Kopien der angefochtenen Verfügung, Kopien aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Kopien des Entscheids und des Ausweises seines in Grossbritannien als Flüchtling anerkannten Cousins und die Kopie einer Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 3. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist das geltend gemachte Vertretungsverhältnis auszuweisen und das nicht unterzeichnete Exemplar der Beschwerdeschrift zu unterschreiben. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 65 D-5703/2006 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Mit Eingabe vom 6. November 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Vertretungsvollmacht und das inzwischen unterschriebene Exemplar der Beschwerdeschrift ein. F. Am 17. Januar 2007 wurde durch die kantonalen Behörden das Original der türkischen Identitätskarte zu den Akten gegeben. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2007 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2007 wurde auf Ersuchen eine Kopie der türkischen Identitätskarte an das Verkehrssicherheitszentrum Nidwalden gesandt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; D-5703/2006 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 Abs. 1 sowie 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. D-5703/2006 4.1 Zunächst ist mit dem BFM übereinzustimmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt substanzlos ausgefallen sind. 4.1.1 Die Substanzlosigkeit seiner Angaben zieht sich wie ein roter Faden durch die beiden Protokolle und erweckt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das Gesagte selbst erlebt hat. Seine Einwände in der Beschwerdeschrift, er sei ein wortkarger Mensch und habe nur eine geringe Schulbildung, vermögen die Detailarmut seiner Schilderungen nicht zu erklären, da dem Beschwerdeführer zahlreiche Fragen gestellt worden sind, die er äusserst knapp oder einfach mit den Worten „ich weiss nicht“ oder „was weiss ich“ beantwortet hat. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz hätte, da sie den Sachverhalt von Amtes abzuklären habe, mehr Fragen stellen müssen, vermag unter diesen Umständen sowie im Hinblick auf die Länge des kantonalen Protokolls nicht zu überzeugen. 4.1.2 An dieser grundsätzlichen Einschätzung vermag die Tatsache, dass das Protokoll der summarischen Erstbefragung – wie in der Beschwerdeschrift bemängelt worden ist – nur kurz ausgefallen ist, nichts zu ändern. Der Zweck dieser Befragung besteht darin, insbesondere die Personalien und den Reiseweg des Beschwerdeführers zu erfassen sowie einen kurzen Überblick über die Ausreisegründe zu gewinnen, womit die Kürze des Protokolls erklärbar ist und im Übrigen mit der bisherigen Praxis übereinstimmt. Trotz der Kürze dieser Befragung war der Beschwerdeführer indessen gehalten, die wesentlichen und zentralen Teile seiner Ausreisegründe im Ansatz zu erwähnen, wozu ihm auch mehrmals Gelegenheit geboten worden ist. Der Vorwurf an die Vorinstanz, das Protokoll der Erstbefragung sei nur kurz ausgefallen, vermag mithin die Substanzlosigkeit der Vorbringen nicht zu erklären. Diese ergibt sich ohnehin in erster Linie aus der 31 Seite langen kantonalen Anhörung, aus welcher ersichtlich wird, dass kaum je eine Antwort des Beschwerdeführers mehr als eine oder zwei Zeilen umfasst. Der zusätzliche Vorwurf in der Beschwerde, die Erstbefragung habe sich auf den Haftbefehl konzentriert, erweist sich überdies als haltlos, zumal dem Protokoll entnommen werden kann, dass sich von den insgesamt 41 Fragen unter dem Titel „Gesuchsgründe“ 26 nicht zum Thema „Haftbefehl“ gestellt worden sind und darüber hinaus zahlreiche andere Fragen zu andern Themen zu beantworten waren. 4.1.3 Anlässlich der kantonalen Anhörung wurde dem Beschwerdeführer zunächst die Gelegenheit gegeben, seine persönlichen Ausrei- D-5703/2006 segründe darzulegen, was er mit einer zweieinhalb Zeilen langen Schilderung erledigte. Bereits diese Schilderung ist als äusserst dürftig zu qualifizieren. Der Aufforderung, er solle mehr erzählen, vor allem in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, kam er in zwei zusätzlichen kurzen Abschnitten von vier und sechseinhalb Zeilen nach (Akte A6/33 S. 14). Auch diese Ergänzungen entbehren jeglicher Substanz. Die daran anschliessenden Fragen fielen ebenfalls knapp, dürftig, einsilbig und ohne Details aus. Ausserdem vermochte der Beschwerdeführer viele Fragen nicht zu beantworten. So war ihm beispielsweise beim Fragenkomplex zur Unterstützung der PKK nicht klar, seit wann er diese Organisation unterstützte (Akte A6/33 S. 15) und ob die PKK-Angehörigen regelmässig oder nur unregelmässig vorbeikamen (Akte A6/33 S. 16), obwohl diesbezüglich klare und differenzierte Antworten zu erwarten sind. Ebenso wenig wusste er, ob noch andere Dorfbewohner, welche die PKK auch unterstützt hätten, festgenommen wurden (Akte A6/33 S. 17), obwohl davon auszugehen ist, dass sich eine Festnahme im Dorf unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung mit Sicherheit herumspricht. Auch konnte er keine plausible Erklärung dafür abgeben, warum nur er (Akte A6/33 S. 22) und nicht seine Eltern unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung festgenommen worden sind, obwohl sein Vater als Oberhaupt der Familie den PKK- Anhängern Einlass ins Haus gegeben haben muss und seine Mutter für sie gekocht haben soll (Akte A6/33 S. 16), während der Beschwerdeführer nicht im Detail erklärt hat, was er persönlich für sie getan habe, sondern vielmehr darlegte, er persönlich habe für die PKK nichts erledigt (Akte A6/33 S. 17). Seine Antwort auf die Frage, warum sein Vater nicht festgenommen worden sei, lautete „woher soll ich das wissen“ (Akte A6/33 S. 22), was bezeichnend ist für die Substanzlosigkeit seiner Aussagen. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, warum nicht seine Eltern, sondern er unter dem Vorwurf der PKK-Unterstützung festgenommen worden sein sollen. 4.1.4 Auch die Angaben über die geltend gemachten Festnahmen sind – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – detailarm ausgefallen. So wurde der Beschwerdeführer zweimal gefragt, wie die PKK-Angehörigen ihm gegenüber aufgetreten sind (Akte A6/33 S. 15). Bei der ersten Antwort gab er an, sie seien ins Dorf gekommen, wie früher auch, und nach der Aufhebung des Postens wieder. Diese Aussagen können indessen nicht als befriedigende Antwort auf die gestellte Frage gesehen werden, weil der Beschwerdeführer der Frage auswich. Auch die zweite Antwort auf die gleiche Frage, nämlich „Ja, wie sind D-5703/2006 sie gekommen. Sie waren bekleidet, bewaffnet und kamen in der Nacht“, stellt keine Antwort auf die Frage, wie man dem Beschwerdeführer gegenüber aufgetreten sei, dar. Vielmehr widerspiegelt auch diese Antwort die Substanzlosigkeit seiner Angaben. Zudem lässt sie jede persönliche Betroffenheit vermissen. 4.1.5 Der Beschwerdeführer wurde des Weiteren aufgefordert zu schildern, was nach der Ankunft auf dem Posten anlässlich der ersten Festnahme passiert sei. Seine darauffolgende Erklärung – in zwei Zeilen – fiel derart substanzlos aus (Akte A6/33 S. 18), dass sie den Eindruck einer Nacherzählung und nicht einer selbst erlebten Festnahme erweckt. Die im Anschluss gestellten ergänzenden Fragen beantwortete er ebenfalls äusserst dürftig und einsilbig in jeweils einer halben oder einer Zeile, was nicht auf ein persönliches Erlebnis und ein persönliches Betroffensein schliessen lässt. 4.1.6 Wie die Vorinstanz zutreffend argumentierte, sind die Schilderungen der beiden vorgebrachten Festnahmen und die Ereignisse auf dem Posten – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – pauschal und ohne jegliche Substanz vorgetragen worden. Es kann zudem nicht nachvollzogen werden, dass sich die beiden geltend gemachten Festnahmen – abgesehen davon, ob der Beschwerdeführer geschlagen worden sei oder nicht – genau gleich abgespielt haben sollen. Die diesbezügliche Argumentation der Vorinstanz ist deshalb ebenfalls zu bestätigen, während der Einwand in der Beschwerde, aus der Sicht des Beschwerdeführers seien die beiden Festnahmen ähnlich verlaufen, weshalb ihm die fast identische Schilderung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, nicht zu überzeugen vermag. 4.2 Schon aufgrund des bisher Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubhaft zu erachten sind. Indessen zeigt sich, dass er sich auch in Ungereimtheiten verstrickt hat. 4.2.1 So brachte er anlässlich der Erstbefragung zweimal vor, es sei gegen ihn ein Haftbefehl ausgestellt worden (Akte A1/10 S. 4 und 5), während er im Rahmen der kantonalen Anhörung darlegte, gegen ihn bestehe kein Haftbefehl (Akte A6/33 S. 21). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt (Akte A6/33 S. 27). Weder seine Erklärungen zu diesen Angaben anlässlich der Anhörung noch seine Ausführungen in der Beschwerde vermögen indessen die Widersprüchlichkeit der Aussagen zu erklären. Zudem sind seine widersprüchlichen Aussagen in beiden D-5703/2006 Protokollen klar und eindeutig ausgefallen, weshalb seine Erklärung in der Beschwerde, es sei zu einem Missverständnis gekommen, weil er davon ausgegangen sei, gegen ihn liege ein Haftbefehl vor, nachdem er von der Familie über die Suche nach seiner Person orientiert worden sei, während er nicht wirklich gewusst habe, ob ein solcher vorliege, nicht überzeugt. 4.2.2 Unterschiedlich brachte der Beschwerdeführer auch vor, wann er erstmals festgenommen worden sein soll. Gemäss den Angaben in den beiden Befragungen soll dies der 25. Juni 2005 gewesen sein (Akte A1/10 S. 4 und Akte A6/33 S. 14). In der Beschwerdeschrift legte er indessen dar, erstmals am 2. Juni 2005 festgenommen worden zu sein (S. 4), was sich mit den bisherigen Aussagen nicht in Einklang bringen lässt. 4.2.3 In den beiden Befragungen machte er zudem geltend, er sei bei der ersten Festnahme während drei und bei der zweiten Festnahme während zwei Tagen festgehalten worden (Akte A1/10 S. 4 und Akte A6/33 S. 14), was mit den Angaben in der Beschwerdeschrift, er sei anlässlich der ersten Festnahme nach zwei Tagen und anlässlich der zweiten Festnahme nach drei Tagen freigelassen worden (S. 4), nicht übereinstimmt. 4.2.4 Nicht miteinander in Einklang zu bringen sind ferner die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten körperlichen Gewalt auf dem Posten. So sagte er im Empfangszentrum aus, er sei bei der zweiten Festnahme gefoltert worden (Akte A1/10 S. 5), während er für die erste geltend gemachte Haft keine körperlichen Misshandlungen vorbrachte. Anlässlich der kantonalen Anhörung hingegen legte er dar, man habe ihm bei der ersten Festnahme Ohrfeigen zugefügt und sonst sei nichts passiert (Akte A6/33 S. 18), während bei der zweiten Festnahme ausser einem Verhör nichts vorgefallen sei und er keine Übergriffe habe erleiden müssen (Akte A6/33 S. 21). Selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer auch Ohrfeigen als Folter empfindet und damit die vom BFM vorgeworfene Widersprüchlichkeit erklärbar wäre, bleiben indessen die Aussagen widersprüchlich, weil der Beschwerdeführer gemäss der einen Version bei der ersten Festnahme und gemäss der zweiten Version nur bei der zweiten Festnahme körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen sein will. 4.3 Abgesehen von den erwähnten Ungereimtheiten ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf der PKK-Un- D-5703/2006 terstützung freigelassen wurde, da die türkischen Behörden in diesen Fällen in der Regel ein Verfahren einleiten und eine Anklage erhoben wird, weshalb die betroffene Person länger inhaftiert bleibt, was der Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht hat. Ebenso wenig ist die kurze Haftdauer und die Freilassung des Beschwerdeführers mit der fast gleichzeitig erfolgten Ausstellung eines Haftbefehls vereinbar, zumal dieser darauf abzielen würde, die betroffene Person – den Beschwerdeführer – zu inhaftieren, weshalb die Freilassung keinen Sinn ergeben hätte. Damit leiden die Vorbringen des Beschwerdeführers auch an inneren Widersprüchen. 4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels Substanz, infolge Ungereimtheiten und teilweise wegen fehlender Nachvollziehbarkeit nicht als glaubhaft zu erachten sind. An dieser Einschätzung vermag das in Kopie eingereichte Anwaltsschreiben nichts zu ändern. Anwaltsschreiben der vorliegenden Art weisen einen geringen Beweiswert auf, weil sie auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein können. Daran vermag der Einwand in der Beschwerde, es sei davon auszugehen, der auf dem Schreiben erwähnte Anwalt komme seinen Anwaltspflichten nach, nichts zu ändern. Vorliegend wurde das Schreiben ohnehin nur in Kopie abgegeben, womit auch nicht feststeht, dass das Dokument authentisch ist. 4.5 Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Reflexverfolgung wegen seines seit dem 8. Oktober 2003 in I._______ als Flüchtling anerkannten Cousins schliesslich wurde nicht näher begründet und das behauptete Verwandtschaftsverhältnis steht keineswegs fest. Da ausserdem kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt nicht schon von Anfang an, und nicht erst im Beschwerdeverfahren, vorbrachte, ist das Vorbringen als nachgeschoben zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer wegen seines Cousins Opfer einer asylerheblichen Reflexverfolgung werden könnte, vermag somit nicht zu überzeugen. 4.6 Insgesamt ist somit der Sachverhalt – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift – rechtsgenüglich festgestellt worden, weshalb der Antrag auf weitere Abklärungen vor Ort und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 4.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass gestützt auf die Akten und die nicht überzeugenden Angaben des Beschwerdefüh- D-5703/2006 rers das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- D-5703/2006 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 D-5703/2006 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ bei E._______ in der Provinz F._______ und hat seit 26 Jahren dort im Familienverband mit Eltern und Geschwistern gelebt, wohin gemäss geltender Praxis eine Rückkehr als zumutbar erachtet wird, da sich die Sicherheitslage im Südosten oder im Süden der Türkei in den letzten Jahren stark entspannt hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). 6.4.2 In seinem Heimatland leben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers seine Eltern und mehrere Geschwister, weshalb er sich bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz stützen kann. Der Kurdisch und gut Türkisch sprechende Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrungen als Schweisser. Aus den Akten sind zudem keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich. Damit dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat – auch mit der Möglichkeit einer anfänglichen Unterstützung durch Familienangehörige – möglich sein. Eine Rückkehr in die Türkei ist unter diesen Umständen zumutbar. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- D-5703/2006 deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen hat sich die vorliegende Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5703/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - ________ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 17