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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2012 D-570/2009

30. Mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,020 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-570/2009/sed

Urteil v o m 3 0 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Fürsprecher, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 19. Januar 2009 / N (…).

D-570/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2005 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ und sei anlässlich der Wahlen im Jahr 2003 von den Behörden längere Zeit festgehalten worden. Ihm sei angedroht worden, dass er bei neuerlichen Problemen lebenslänglich inhaftiert würde. In der Nacht vor einer auf den 2. September 2005 angesetzten Kundgebung gegen eine Alkoholfabrik, die die Umwelt verschmutzt habe, sei er in seiner Abwesenheit von den Behörden gesucht worden; an seiner Stelle sei sein Onkel mitgenommen, anderntags aber wieder freigelassen worden. Nach einer Kundgebung am 8. September 2005 sei er festgenommen worden. Für seine Freilassung habe er einen Beamten bestochen. Nach einem gescheiterten Ausreiseversuch habe er Guinea am 6. Oktober 2005 verlassen. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2006 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG komme aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht zur Anwendung. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Guinea herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der junge und gesunde Beschwerdeführer habe im Heimatland Familienangehörige. Zudem verfüge er über eine gute Schulbildung (…) und Berufserfahrung (…).

D-570/2009 C. Auf die am 23. Februar 2006 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2006 trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Bezahlung des wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 5. April 2006 nicht ein. D. Mit Eingabe vom 6. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Wiedererwägung dessen Verfügung vom 26. Januar 2006 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund einer veränderten familiären Situation – er sei am (…) 2007 Vater eines Sohnes geworden, der (…) Staatsangehöriger sei und in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfüge – und wegen der gegenwärtigen allgemeinen Lage in seinem Heimatland unzumutbar respektive unzulässig geworden, weshalb ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Da die Mutter nicht in der Lage sei, sich um ihr Kind zu kümmern, sei sein Sohn bei Pflegeeltern im Kanton C._______ untergebracht. Er besuche ihn regelmässig. Da er nicht Inhaber der elterlichen Sorge sei, könne er nicht über den Aufenthaltsort seines Sohnes bestimmen. Das nach Art. 8 EMRK geschützte Besuchs- und Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn könne von Guinea aus nicht ausgeübt werden. Er habe deshalb bei den zuständigen Behörden des Kantons C._______ bereits am (…) 2008 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht. Zudem habe sich die allgemeine Lage in Guinea seit dem Erlass der Verfügung des BFM vom 26. Januar 2006 grundlegend geändert. Nach dem Tod des Präsidenten habe am 23. Dezember 2008 ein Militärputsch stattgefunden und das Land werde nun von einer Militärjunta regiert. Seither könne nicht mehr von geordneten Verhältnissen gesprochen werden. E. Mit Eingabe vom 20. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei der schriftlich noch ausstehende, aber gemäss telefonischer Auskunft des BFM negativ ausfallende Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

D-570/2009 F. Mangels Bestehens eines tauglichen Anfechtungsobjekts – gemäss Aktenlage war zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde der Entscheid des BFM weder in mündlicher noch in schriftlicher Form eröffnet worden – trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 23. Januar 2009 nicht ein. G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 (Ausgangsstempel vom selben Tag) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte die Verfügung vom 26. Januar 2006 rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, auf das Vorbringen bezüglich der neuen familiären Situation des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten, da die Beurteilung eines Anspruchs auf Erteilung eines fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitels nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens in den Zuständigkeitsbereich der ausländerrechtlichen Behörden falle. Dies treffe auch auf die Frage des Rechts auf Kontakt mit dem Kind im Sinne von Art. 8 EMRK zu. Die aktuelle Lage in Guinea, die sich nach dem Putsch vom 23. Dezember 2008 wieder beruhigt habe, stelle kein Wegweisungshindernis dar. Es lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Januar 2006 beseitigen könnten. H. Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 19. Januar 2009 und 26. Januar 2006 sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, das BFM und das für den Vollzug der Wegweisung zuständige Migrationsamt des Kantons D._______ seien anzuweisen, auf jegliche Vollzugsmassnahmen zu verzichten, bis rechtskräftig über die vorliegende Beschwerde und über das an den Migrationsdienst des Kantons C._______ gerichtete Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom (…) 2008 entschieden worden sei. Schliesslich ersuchte er um Anweisung des Migrationsamts des Kantons D._______, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

D-570/2009 Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er könne seine Identität durch den zwischenzeitlich beschafften guineischen Reisepass (ausgestellt in B._______ am […] 2008) nunmehr zweifelsfrei nachweisen, so dass das Argument des BFM in der Verfügung vom 26. Januar 2006, er habe seine Identität nicht offengelegt, überholt sei. Zentraler Grund, der zu einer Wiedererwägung der besagten Verfügung führen müsse, sei aber die durch die Geburt seines Sohnes am (…) 2007 substanziell veränderte familiäre Situation, die eine Rückkehr nach Guinea unzumutbar mache. Er habe seine Vaterpflichten von Anfang an im Rahmen seiner Möglichkeiten wahrgenommen. Die Pflegeeltern bestätigten eine tiefe Vertrautheit zwischen ihm und seinem Sohn. Der gemäss Art. 8 EMRK geschützte Kontakt zwischen Vater und Sohn könne nur in der Schweiz realisiert werden; von Guinea aus sei dies nicht möglich. Er habe die Absicht, in der Nähe seines Sohnes Wohnsitz zu nehmen. Unter Berufung auf Art. 8 EMRK habe er bereits ein Gesuch um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung an die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons seines Sohnes gerichtet. Da der diesbezügliche Entscheid zunächst abzuwarten sei, sei zumindest der Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zudem könne die Ansicht des BFM, wonach die aktuelle Lage in Guinea den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar mache, nicht geteilt werden. Das Land werde gegenwärtig von einer Militärjunta regiert und die Bevölkerung sei der militärischen Willkür schutzlos ausgeliefert. Die afrikanische Union und die UNO hätten die Mitgliedschaft Guineas suspendiert. Angesichts dieser unsicheren Lage sei eine Rückkehr nicht nur unzumutbar, sondern schlicht unzulässig. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Er wies das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab und trat auf den Antrag hinsichtlich Anordnung der Entlassung aus der Ausschaffungshaft nicht ein. Zudem setzte er die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Prüfung allfälliger asylrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der zuständigen Behörden über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels aus. J. Das am (…) 2008 beim Migrationsdienst des Kantons C._______ eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, das er mit dem in Art. 8 EMRK verankerten Schutz des Fami-

D-570/2009 lienlebens begründete, wurde letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom (…) 2012 abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat; es mangle sowohl an einer besonders engen Beziehung zwischen Vater und Sohn als auch an einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Damit ist nun das mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2009 ausgesetzte Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob asylrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-570/2009 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 4.2 Das BFM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt, auch wenn es nicht auf alle Vorbringen eingetreten ist. Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint hat. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte beim BFM mit als "Wiedererwägungsgesuch betreffend vorläufige Aufnahme" bezeichneter Eingabe vom 6. Januar 2009 um Wiedererwägung der Verfügung vom 26. Januar 2006 hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das BFM hat diese Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt und nicht als zweites Asylgesuch entgegengenommen;

D-570/2009 zwar reichte der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe eine Kopie eines am (…) 2008 in B._______ ausgestellten Reisepasses ein und brachte diesbezüglich vor, damit seien die vom BFM im Asylverfahren geäusserten Zweifel an seiner Identität unbegründet gewesen, er hat aber nicht ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt, sondern explizit um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zu prüfen ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist hingegen – wie die Wegweisung als solche – nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da er gegen Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) verstosse. Die Asylbehörden haben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs indes nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn – wie in casu – die im ausländerrechtlichen Verfahren zuständigen Behörden über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden und das Bestehen eines Anspruchs verneint haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom (…) 2012 rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten vermag. Art. 8 EMRK ist somit vorliegend nicht mehr zu prüfen. Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sind keine ersichtlich. Wie bereits in der Verfügung des BFM vom 26. Januar 2006 festgehalten, schützt das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-

D-570/2009 ge (FK, SR 0.142.30) erfüllen, was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtslage in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung feststellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der Lage in Guinea nach dem Militärputsch im Dezember 2008 nicht zumutbar. Die gegenwärtige Lage in Guinea spricht indes nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach dem Tod des Staatspräsidenten Lansana Conté am 23. Dezember 2008 übernahm eine Militärjunta unter Führung von Hauptmann Moussa Dadis Camara die Macht in Guinea. Die Junta erklärte die Verfassung, die Gerichte und das Parlament für abgesetzt. Sie teilte mit, dass ein Nationaler Rat für Demokratie die Verwaltung des Landes vorübergehend übernehmen werde. Am 30. Dezember 2008 liess die Junta über den staatlichen Rundfunk verlauten, sie habe den in Ägypten lebenden Bankmanager Kabiné Komara zum neuen Ministerpräsidenten ernannt. Am 7. November 2010 fand der zweite Wahlgang der ersten freien Wahlen seit der Unabhängigkeit Guineas im Jahr 1958 statt und verlief hauptsächlich ruhig. Der gewählte Präsident Alpha Condé trat am 22. Dezember 2010 sein Amt an. Seitdem hatten sich die politischen Spannungen weitgehend gelegt. Da sich im Vorfeld der ursprünglich für Ende Dezember 2011 vorgesehenen Neuwahlen des Parlaments erneut politische Spannungen bemerkbar machten, wurden die Wahlen auf unbestimmte Zeit verschoben. Insgesamt spricht die gegenwärtige Lage in Guinea, die nicht von Bürgerkrieg oder

D-570/2009 allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der immer noch junge und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer nunmehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Guinea in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 5.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit nach wie vor als zulässig und zumutbar, und auch weiterhin als möglich (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. Januar 2006 gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1200.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-570/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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