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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2012 D-5699/2012

20. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,815 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5699/2012

Urteil v o m 2 0 . November 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2012 / N (…).

D-5699/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Mai 2010 auf die gegen diese Verfügung am 26. April 2010 erhobene, jedoch verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2012 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (EVZ) vom 9. Oktober 2012 und der eingehenden Anhörung am 18. Oktober 2012 hinsichtlich seines zwischenzeitlichen Aufenthalts ausführte, die Schweiz etwa eine Woche nach dem negativen Asylentscheid vom 18. März 2010 verlassen und sich via Deutschland, Österreich, Ungarn, Rumänien und Bulgarien zurück in die Türkei begeben zu haben, um den kurdischen Rebellen in den Bergen beizutreten, dass ihn jedoch der Mut verlassen und er bei Bekannten in C._______ Unterschlupf gefunden habe, wo er sich sodann bis zu seiner Ausreise am 22. September 2012 aufgehalten habe, dass die türkischen Behörden ihn mehrmals bei seinem Grossvater und seiner Schwester gesucht hätten, da diese davon ausgehen würden, er habe sich den kurdischen Rebellen angeschlossen, dass auch seine Schwester, sein Onkel und weitere Familienmitglieder verhaftet worden seien, weil seine Familie seit jeher für den Befreiungskampf der Kurden aktiv sei, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung in die Türkei im Rahmen der Anhörung vom 18. Oktober 2012 das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. B 15/16 S. 13), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er könne nicht dorthin zurückkehren, da er von den türkischen Behörden gesucht werde, wobei das Interesse an seiner Person womöglich in seiner Teilnahme an einer De-

D-5699/2012 monstration im Jahr 2006 oder in seinem vermuteten Aufenthalt in den Bergen begründet liege, dass er zur Stützung seiner Vorbringen einen Internetartikel über am 4. Februar 2012 durchgeführte Verhaftungen in D._______ zu den Akten reichte, wobei unter anderem sein Onkel festgenommen worden sei, sowie eine Einstellungsverfügung vom 31. August 2009 betreffend die Ermordung des Grossvaters im Jahr 1994 beibrachte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 – gleichentags mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg und angeblichen Aufenthalt in C._______ seien exemplarisch dürftig ausgefallen und er letzteren darüber hinausgehend auch nicht zu belegen vermocht habe, dass auch keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse erkennbar seien, die geeignet erscheinen würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, da er pauschal und unsubstantiiert geltend gemacht habe, den Grund für das Interesse der türkischen Behörden an seiner Person nicht zu kennen, respektive zu Protokoll gegeben habe, es werde vermutet, dass er sich in den Bergen aufhalte, womöglich aber auch seine Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2006 der Grund sei, dass er sodann wesentliche Widersprüche nicht aufzulösen vermocht habe, indem er einerseits geltend gemacht habe, sich weder politisch noch religiös betätigt zu haben, andererseits ausgesagt habe, nicht akzeptable Aktivitäten entfaltet zu haben, indem er in diversen Medien präsent gewesen sei und während seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz an einem dreitägigen Hungerstreik und Demonstrationen teilgenommen habe, dass der Vollzug in die Türkei auch zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-

D-5699/2012 zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm und seinen Kindern (recte: ihm) Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen oder die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

D-5699/2012 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer vorliegend das Begehren stellt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm und seinen Kindern Asyl zu gewähren, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer Kinder hat, und er anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2012 ebenso zu Protokoll gab, keine Kinder zu haben (vgl. B 12/11 S. 5), weshalb davon auszugehen ist, es handle sich um einen Schreibfehler, dass entsprechend den oben gemachten Ausführungen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-5699/2012 einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im vorliegenden Fall feststeht und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb das vorliegend zur Beurteilung stehende Asylgesuch als neues Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu betrachten ist, dass vor diesem Hintergrund im zweiten Asylverfahren des Beschwerdeführers – eingeleitet durch das Gesuch vom 27. September 2012 – bei einer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erlassenen Verfügung mithin sämtliche Ereignisse beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2010 zu berücksichtigen sind, zumal zu diesem Zeitpunkt letztmals das Fehlen seiner Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend macht, er stamme aus einer politisch aktiven Familie, die sich dezidiert für die Befreiung der Kurden einsetze und sie deshalb seit jeher von Verhaftungen und Folter betroffen seien,

D-5699/2012 dass er sich auch während seines Aufenthalts in Deutschland von 1994 bis 2005 als (…)-Lehrer für die kurdische Bevölkerung eingesetzt habe, dass er nach seiner Abschiebung in die Türkei, im Frühjahr 2006 an einer Demonstration teilgenommen habe, an welcher etliche Teilnehmende festgenommen und teils zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien, dass er weiter ausführt, er habe sich auch während seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz politisch exponiert, indem er an zwei Demonstration und einem dreitägigen Hungerstreik teilgenommen habe, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens im April 2010 in die Türkei zurückgekehrt sei, um sich in den Bergen den Rebellen anzuschliessen, er diesen Plan jedoch verworfen und sich bis zu seiner Ausreise im September 2012 in C._______ aufgehalten habe, dass die türkischen Behörden nichtsdestotrotz davon ausgingen, er sei als Kämpfer in den Bergen, und auch gegen seine Schwester und zwei weitere Verwandte Verfahren wegen der Unterstützung der PKK laufen würden, dass zunächst festzustellen ist, dass es sich bei den Ereignissen beziehungsweise geltend gemachten Vorbringen, welche vor Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 18. März 2010 eingetreten sind (angebliche politische Betätigung in Deutschland, angebliche Teilnahme an der Demonstration 2006 sowie angebliche politische Aktivität während des ersten Asylverfahrens in der Schweiz), per se nicht um zwischenzeitlich eingetretene Umstände im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG handelt, welche Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten, oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, weshalb sich diesbezüglich weitere Erörterungen erübrigen, dass hinsichtlich der in der Zwischenzeit eingetretenen Umstände (Rückreise in die Türkei, vermuteter Aufenthalt bei den Rebellen, Verhaftung von Verwandten), um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dies betreffend nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und diese Umstände auch vom Gericht als unsubstantiiert und unglaubhaft qualifiziert werden,

D-5699/2012 dass weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel noch die Ausführungen in der Beschwerde geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, dass ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Rückkehr in die Türkei im April 2010 und seiner erneuten Ausreise im September 2012 zweieinhalb Jahre in seinem Heimatstaat gelebt hat, ohne – gemäss eigenen Aussagen – irgendwelchen Übergriffen, Beobachtungen oder Sanktionen durch die türkischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. B 15/16 S. 8), dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder

D-5699/2012 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es der Beschwerdeführer überhaupt unterlässt, sich in der Rechtsmitteleingabe zu allfälligen Wegweisungshindernissen zu äussern, dass ferner zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-5699/2012 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5699/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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