Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5697/2014/mel
Urteil v o m 3 0 . November 2015 Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. September 2014 / N (…).
D-5697/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Dezember 2012 um Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er vom BFM am 3. Januar 2013 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Dabei gab er an, er sei ein Staatsangehöriger von China, zumal er aus Tibet stamme, aus einem Dorf im Kreis B._______ (…), und er sei ein Angehöriger des C._______ [Ca._______]-Volkes, welches an der Grenze zu Indien lebe. Die Befragung fand nicht in der vom Beschwerdeführer bezeichneten Muttersprache Ca._______, sondern in Tibetisch statt, eine ihm eigenen Angaben zufolge für eine Anhörung hinreichend bekannte Sprache. Auf die Frage nach weiteren Sprachkenntnissen gab er gleichzeitig an, er könne ein paar Worte Hindi aber kein Chinesisch. A.b Vom BFM wurde nach der Befragung in einer Aktennotiz festgehalten, der Beschwerdeführer spreche zwar Tibetisch, es habe aber manchmal Verständigungsprobleme gegeben, indem er einfache Fragen überraschend nicht auf Anhieb, sondern erst nach einer Wiederholung verstanden habe. Vor diesem Hintergrund wurde vom BFM amtsintern die Durchführung einer Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben, zwecks Beantwortung der Frage, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen des Ca._______- oder Cb._______-Volkes handle und ob er in China sozialisiert worden sei. In der Folge verfasste ein vom BFM beauftragter sprachund länderkundiger Experte auf der Basis einer Gesprächsaufzeichnung eine Sprach- und Herkunftsanalyse (ein sog. "Lingua-Gutachten"). Dabei gelangte der Experte in seinem Gutachten vom 7. Juli 2014 aufgrund einer Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie einer linguistischen Analyse zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers, welcher sich als Angehöriger der Ethnie der C._______ [Cb._______] bezeichne, habe eindeutig nicht an dem von ihm behaupteten Herkunftsort im Kreis B._______ in Tibet stattgefunden. Er sei sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückgekommen. A.c Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 8. August 2014 statt. In deren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, aufgrund der durchgeführten Herkunftsanalyse beständen Zweifel daran, dass seine Muttersprache Cb.______ sei. Das Gutachten gelange
D-5697/2014 namentlich zum Schluss, dass er eindeutig nicht aus dem Kreis B._______ stamme und er sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin die geltend gemachte Herkunft aus Tibet und seine Angaben zu seinem ethnischen Hintergrund. Dabei machte er geltend, unter den C._______ gebe es sehr viele Dialekte und sie hätten deshalb ihren eigenen. B. B.a Im Rahmen der summarischen Befragung und der einlässlichen Anhörung führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er stamme aus dem Dorf D._______, welches in E._______ (Gemeinde), im F._______ [bzw. B._______] (Kreis) gelegen sei. Das Dorf werde von etwa 25 Familien bewohnt und es befinde sich etwa einen Tagesmarsch von der indischen Grenze entfernt. Er sei ein Angehöriger des Ca._______- respektive des Cb._______-Volkes, welches an der Grenze zu Indien lebe. Da er nie zur Schule gegangen sei, könne er weder lesen noch schreiben und er spreche auch kein Chinesisch. Vor seiner Ausreise aus Tibet sei er als Nomade tätig gewesen, was heisse, dass er am Morgen die Tiere gemolken, dann freigelassen, am Abend wieder zurückgeholt und nochmals gemolken habe. Dazwischen habe er Käse und Butter hergestellt. Gleichzeitig gab er an, seine Familie besitze Yaks, Dri, Kühe und Ochsen. Zu seiner Familie brachte er vor, seine Eltern seien bereits verstorben und Geschwister habe er keine. Anlässlich der Befragung führte er an, sein einziger Verwandter in der Heimat sei ein Onkel väterlicherseits, welcher in G._______ lebe, welchen er aber noch nie gesehen habe. Im Rahmen der Anhörung brachte er demgegenüber vor, vor seiner Ausreise aus Tibet habe er bei seinem Onkel väterlicherseits und dessen Familie gelebt. Daneben habe er noch einen Onkel mütterlicherseits, welcher in G._______ lebe. B.b Auf die Frage nach seinen Gesuchsgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seine Heimat verlassen, da ihm dort eine Verhaftung durch die chinesischen Behörden gedroht habe. Dazu führte er im Rahmen der Befragung das Folgende aus: Er sei mit den Yaks im Nomadengebiet unterwegs gewesen, als er die Grenze zu Indien erreicht habe. Dort habe ihm jemand eine DVD mit einem Vortrag des Dalai Lama gegeben, welche er nach Hause mitgenommen und einem Freund gezeigt habe. Dieser Freund habe die DVD noch anderen Leuten gezeigt. Nachdem er von der Ehefrau seines Freundes vor einer drohenden Verhaftung durch die chinesische Polizei gewarnt worden sei, habe er die Flucht ergriffen. Auf Nachfrage hin führte er im Weiteren aus, er habe schon
D-5697/2014 vor zwei Jahren einmal die Grenze zu Indien überschritten, als er entwichene Tiere habe zurückholen wollen. Damals sei er von der indischen Grenzwache verhaftet worden. Die Inder hätten ihn in der Folge während drei Monaten in Haft behalten, wobei er manchmal in der Küche habe helfen oder Holz tragen müssen. Danach hätten ihn die Inder wieder laufen lassen, worauf er in sein Dorf zurückgegangen sei. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung führte er zur Hauptsache das Folgende an: Nach seiner dreimonatigen Haft bei der indischen Polizei sei er nach Tibet zurückgekehrt. Dabei sei er auf seinem Rückweg einem Mann begegnet, von welchem er Fotos und Videos vom Dalai Lama erhalten habe, welche er in der Folge unter den Dorfbewohnern verteilt habe. Ein Video habe er einem Freund gegeben, welcher deswegen von der chinesischen Polizei verhaftet worden sei. Nachdem er von dessen Frau gewarnt worden sei, habe er zuhause den Schmuck seiner Mutter und das gesparte Geld geholt, dann sei er sofort aus seinem Heimatdorf und anschliessend aus China geflohen. Im Rahmen der Anhörung gab er nach Verweis auf verschiedene Widersprüche in seinen Sachverhaltsschilderungen an, richtig sei, was er heute erzählt habe (vgl. act. A27 F. 70 ff.). B.c Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere machte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung geltend, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und er könne keine Papiere beschaffen, da er keinerlei Dokumente besitze. Im Rahmen der Anhörung bestritt er diese Angaben und er brachte neu vor, er habe in der Heimat eine Identitätskarte und ein sogenanntes Hoku, ein Familienbüchlein besessen. Er habe jedoch bis dahin noch niemanden in Tibet kontaktieren können. Würde er seine Familie kontaktieren, würde diese Probleme mit den Chinesen bekommen, da er sich politisch betätigt habe. Zu seinem Reiseweg führte er aus, er sei zuerst innert drei Tagen zu Fuss von D._______ nach H._______ gegangen, von wo er innert eines Tages mit einem Lastwagen oder einem grösseren Auto nach I._______ weitergereist sei. Von dort habe er zu Fuss die Grenze zu Nepal überschritten. Nach rund zweieinhalb Monaten Aufenthalt in Nepal habe er das Land mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg verlassen, indem er über eine ihm unbekannte Zwischenstation ein ihm unbekanntes (europäisches) Land erreicht habe. Von dort sei er in die Schweiz gereist. Mit welchen Dokumenten er gereist sei, wisse er nicht, da alles von seinem Schlepper organisiert worden sei. Diesen habe er mit den Schmuck-Ohrringen seiner Mutter bezahlt.
D-5697/2014 C. Mit Verfügung vom 4. September 2014 (eröffnet am 8. September 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. In seinem Entscheid erklärte das Bundesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen angeblichen ethnischen Hintergrund und die geltend gemachte Herkunft aus Tibet als unglaubhaft. Dabei verwies das Bundesamt zum einen auf das Ergebnis der durchgeführten Herkunftsanalyse, mithin auf die Feststellung sowohl ungenügender Sprach- als auch ungenügender Länderkenntnisse. In zweitgenannter Hinsicht hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe keine hinreichenden Kenntnisse der geltend gemachten Herkunftsregion und er könne die administrative Hierarchiestufe seines Wohnortes auch nicht annährend richtig angeben. Vor diesem Hintergrund dränge sich der Verdacht auf, dass er rein geografische Angaben wie die Nennung seines Heimatdorfes und von Nachbardörfern angelernt habe, um den Anschein einer Herkunft aus Tibet zu erwecken. Zum andern verwies das Bundesamt auf die Nichtvorlage von Reisepapieren und auf nicht nachvollziehbare Angaben zum angeblichen Reiseweg. Da (bereits) damit den Gesuchsvorbringen insgesamt die Grundlage entzogen sei, könne auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Unglaubhaftigkeitselementen in den Vorbringen über die geltend gemachte Verfolgung durch die chinesischen Behörden verzichtet werden. Da der Beschwerdeführer nicht tibetischer Ethnie, sondern eigenen Angaben zufolge ein Cb._______ sei, bestehe im Übrigen kein Anlass zur Annahme der chinesischen Staatsangehörigkeit im Sinne der Praxis der vormaligen Asylrekurskommission (vgl. dazu: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, insbesondere E. 4.3). Auf die Entscheidbegründung wird weiter – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2014 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, eventualiter die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subsubeventualiter den Ausschluss des Wegweisungsvollzuges nach China. In prozessualer Hinsicht ersuchte er vorab um vollständige Edition respektive Offenlegung der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse. Daneben ersuchte er unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung und einer
D-5697/2014 Kostennote seines Rechtsvertreters um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen seiner Eingabe hielt er an seinen Gesuchsvorbringen und insbesondere an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet und damit an seiner Staatsangehörigkeit von China fest. Dabei machte er zu seinen Angaben und Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren geltend, da vom BFM ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung mit weiteren Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es keine solchen gebe. Dem BFM hielt er sodann entgegen, obwohl er detaillierte Angaben zu seiner Herkunft und Sprache gemacht habe, hätten sich an seinem Verfahren unnötig viele verschiedene Personen ohne länderspezifische Kenntnisse beteiligt, was der Qualität der Entscheidfindung geschadet habe. Darüber hinaus bleibe für ihn sowohl das Zustandekommen als auch der Inhalt der vom BFM herangezogenen Herkunftsanalyse, und damit das entscheidende Begründungselement, komplett schleierhaft. Eine rechtsgenügliche Offenlegung dieser Analyse habe weder im Rahmen der Anhörung noch später stattgefunden. Die ihm gewährte Akteneinsicht sei völlig ungenügend, zumal die Herkunftsanalyse als solche ohne triftigen Grund von einer Einsichtnahme ausgeschlossen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei von einer schweren Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör auszugehen, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse. In seinen weiteren Ausführungen machte der Beschwerdeführer geltend, da er ein Staatsangehöriger von China sei und er seine Heimat illegal verlassen habe, sei praxisgemäss zumindest seine Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme festzustellen. Darüber hinaus sei seine Fluchtgeschichte, sollte sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügen, auch asylrelevant. Schliesslich hätte vom BFM aufgrund der von ihm geltend gemachten Herkunft zumindest ein Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen werden müssen, was jedoch nicht erfolgt sei. Auf die Beschwerdevorbringen wird weiter – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
D-5697/2014 beigeordnet. Sodann wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2014 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2014 zu Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2015 wurde zuhanden des Beschwerdeführers festgehalten, er habe namentlich eine ungenügende Offenlegung der Erkenntnisse der vom BFM im Rahmen des angefochtenen Entscheides erwähnten Herkunftsanalyse und daraus folgend eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör gerügt, wozu sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung nicht geäussert habe. Indes erscheine die Rüge einer ungenügenden Offenlegung als begründet, zumal sich der angefochtene Entscheid massgeblich auf die Erkenntnisse der durchgeführten Herkunftsanalyse stütze, welche einen höheren respektive weitergehenden Informationsgehalt aufweise, als im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vom BFM offengelegt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer zum einen das Zustandekommen der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse beschrieben und zum andern deren wesentlichen Erkenntnisse offengelegt (vgl. unten, E. 4.2.1). Anschliessend wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich das Gericht auf diese Erkenntnisse stützen dürfte. Da ihm diese bis dahin noch nicht hinreichend offengelegt worden seien, sei ihm – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – eine angemessene Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung einzuräumen, zumal vom Gericht aufgrund der weiteren Aktenlage eine Heilung der derzeit ersichtlichen Gehörsrechtsverletzung in Betracht gezogen werden dürfte. Mit der Bekanntgabe des Inhalts der Herkunftsanalyse wurden die bei den Akten liegenden Qualifikationsblätter der vom BFM konsultierten Experten zugestellt. H. Mit Eingabe vom 22. September 2015 nahm der Beschwerdeführer zum Inhalt der Herkunftsanalyse Stellung, welche er als in sich widersprechend und daher in der Sache als nicht schlüssig erklärte. Auf die diesbezüglichen Vorbringen wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen
D-5697/2014 eingegangen (vgl. unten, E. 4.2.2). Zum anderen führte der Beschwerdeführer an, die vom SEM begangene Gehörsrechtsverletzung sei nach seiner Auffassung nicht heilbar, zumal sich für ihn aufgrund der mit der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 erhaltenen Zusatzinformationen neue Fragen aufwerfen würden, die für ihn weiterer Klärung bedürften. Vor diesem Hintergrund beantrage er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, zwecks Klärung dieser Fragen, oder andernfalls die Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, zumindest aber die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 festgestellt, wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Erkenntnisse der eingeholten Herkunftsanalyse nicht hinreichend offengelegt, zumal das bei den Akten liegende Gutachten vom 7. Juli 2014 (inklusive Beilage) einen höheren respektive weitergehenden Informationsgehalt aufweist, als vom BFM wiedergegeben. Diesem Umstand
D-5697/2014 – respektive der von daher ersichtlichen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör – wurde vom Gericht insofern Rechnung getragen, als dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung nicht nur das Kernergebnis der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse bekannt gegeben, sondern alle aus Sicht des Gerichts potentiell relevanten oder interessierenden Aspekte offengelegt wurden (vgl. unten, E. 4.2.1). Dem Beschwerdeführer wurden auch nochmals die bei den Akten liegenden Qualifikationsblätter der vom BFM konsultierten Experten zugestellt. Schliesslich wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme respektive Beschwerdeergänzung eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat er im Rahmen seiner Eingabe vom 22. September 2015 umfassend Gebrauch gemacht. 2.2 Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.4, beide mit weiteren Hinweisen). In vorliegender Sache wurde der Anspruch auf das rechtliche Gehör insofern verletzt, als vom BFM der Inhalt der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse bloss in verkürzter Form wiedergegeben wurde, was als solches noch keine schwerwiegende Verletzung darstellt. Nach Bekanntgabe nicht bloss des Kerngehalts der Herkunftsanalyse, sondern von allen potentiell relevanten oder interessierenden Aspekten, darf die vormals bestandene Gehörsrechtsverletzung als geheilt erkannt werden, zumal auch alle anderen Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind. In diesem Zusammenhang bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass im Falle von sogenannten "Lingua-Gutachten" kein Anspruch auf eine vollumfängliche Offenlegung besteht, der asylsuchenden Person jedoch zur Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens gegeben werden muss, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern und Gegenbeweise einzureichen (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.1 [dritter Absatz, S. 136 f., m.w.H.]). Dem wurde mit der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 umfassend Rechnung getragen (vgl. unten, E. 4.2.1).
D-5697/2014 2.3 Vom Beschwerdeführer wird weiterhin eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund einer angeblich noch unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verlangt. Die diesbezüglichen Vorbringen überzeugen jedoch nicht, da die vom Beschwerdeführer behaupteten, angeblich noch offenen Fragen keiner Klärung bedürfen (vgl. unten, E. 4.2.2 - 4.2.3). Der entscheidrelevante Sachverhalt ist vielmehr bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage hinreichend erstellt, womit eine Rückweisung der Sache ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 2.4 Schliesslich vermag auch nicht zu überzeugen, dem Beschwerdeführer sei durch die Mitwirkung verschiedener Sachbearbeitenden des SEM ein Nachteil in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung oder die Würdigung des Sachverhaltes erwachsen. Der Sachverhalt wurde über die Protokolle in genügender Weise aktenkundig gemacht. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangt das BFM zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine angebliche Herkunft aus
D-5697/2014 China seien insgesamt unglaubhaft. Dabei verweist das Bundesamt jedoch nicht nur auf die vom Beschwerdeführer im Resultat bestrittenen Erkenntnisse der durchgeführten Herkunftsanalyse. Es stellt ebenso auf das Fehlen von Papieren sowie auf nicht nachvollziehbare Reisewegschilderungen ab. Den diesbezüglichen Feststellungen vermag der Beschwerdeführer über die blosse Bekräftigung seiner Vorbringen hinaus nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten, zumal er es im Wesentlichen beim Vorbringen belässt, es beständen jedenfalls keine weiteren Widersprüche, als die von der Vorinstanz ausdrücklich erwähnten. Dabei verkennt er, dass bereits die vom BFM ausdrücklich erwähnten Ungereimtheiten in seinen Sachverhaltsangaben geeignet sind, seine Glaubhaftigkeit nachhaltig zu erschüttern: Machte er im Rahmen der Befragung noch geltend, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte zu besitzen, weshalb er keine Papiere beschaffen könne, brachte er im Rahmen der Anhörung neu vor, in der Heimat sehr wohl eine Identitätskarte und ein sogenanntes Hoku, ein Familienbüchlein, besessen zu haben. Deren Nachreichung bezeichnete er indes als unmöglich, da durch eine Kontaktnahme seine Angehörigen gefährdet würden. Allerdings hatte er zuvor im Rahmen der Befragung angeführt, in der Heimat über keine ihm persönlich bekannten Angehörigen zu verfügen. Die bereits von daher ersichtlichen Widersprüche sind als erheblich zu bezeichnen. Ebenso widersprüchlich stellen sich sodann – wie vom BFM zu Recht erkannt – seine Reisewegschilderungen dar. So hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei von seinem Heimatdorf D._______ zuerst innert drei Tagen zu Fuss nach H._______ gegangen, was allerdings einer Wegstrecke von rund 550 Kilometer entspricht. Anschliessend will er innert eines Tages mit einem Lastwagen respektive einem grossen Fahrzeug von H._______ nach I._______ weitergereist sein, was seinerseits einer Wegstrecke von rund 475 Kilometer entspricht und (…[erhebliche Hindernisse]) miteinschliesst. Diese Zeit-/Wegangaben sind als offenkundig haltlos zu erkennen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eine Reise über H._______ und I._______ absolviert haben will, obwohl er angeblich aus einem unmittelbar an der chinesisch-indischen Grenze gelegenen Gebiet stammt. Nachdem er diese Grenze in der Vergangenheit schon mindestens einmal problemlos zu Fuss überquert haben will, erscheint der behauptete Reiseumweg von über 1000 Kilometern als von vornherein nicht nachvollziehbar, zumal auf der behaupteten Route auch noch chinesische Kontrollposten existieren. Der Beschwerdeführer geht schliesslich fehl, wenn er geltend macht, in seinen Schilderungen seien keine weiteren Ungereimtheiten als die vom BFM ausdrücklich erwähnt vorhanden. Richtig ist vielmehr, dass er sich auch bei der Beschreibung und Datierung der angeblich
D-5697/2014 ausreiserelevanten Ereignisse in offenkundige Widersprüche verstrickt hat, wobei diesbezüglich mit der Vorinstanz auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. oben, Bst. Bb.). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch seine Angaben und Ausführungen über seine angebliche Tätigkeit als Yak-, Dri-, Kuh- und Ochsenhirte völlig oberflächlich geblieben sind und nicht ernsthaft auf den behaupteten Hintergrund als Nomade schliessen lassen. 4.2 4.2.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Anhörung vom BFM offengelegt, dass in seinem Fall eine Herkunftsanalyse eingeholt worden sei, welche sowohl ungenügende Sprach- als auch ungenügende Länderkenntnisse ergeben habe (vgl. act. A27 F. 83 ff.). Im Rahmen der angefochtenen Verfügung verwies das BFM nochmals auf das Ergebnis der eingeholten Herkunftsanalyse. Zufolge einer zu stark verkürzten Wiedergabe wurden dem Beschwerdeführer mit der Zwischenverfügung vom 7. September 2015 nicht nur der Gehalt der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse umfassender offengelegt, sondern auch deren Zustandekommen näher beschrieben. Dabei wurde aufgezeigt, dass vom BFM nach der summarischen Befragung vom 3. Januar 2013 die erwähnte Herkunftsanalyse in Auftrag gegeben wurde. In der Folge habe am 20. Februar 2013 eine sogenannte "Alltagsspezialistin" des BFM mit ihm ein telefonisches Gespräch geführt. Auf der Grundlage einer Aufzeichnung dieses Gesprächs (von 53 Minuten Dauer) habe ein vom BFM beauftragter sprach- und länderkundiger Experte eine Herkunftsanalyse – ein sogenanntes "Lingua- Gutachten" – verfasst. Der Experte für (…[tibetische Sprachgruppen]) gelange in seinem ausführlichen Gutachten vom 7. Juli 2014 gestützt auf eine Analyse der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und insbesondere gestützt auf eine linguistische Analyse zum Schluss, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe eindeutig nicht an dem von ihm behaupteten Herkunftsort im Kreis B._______ in Tibet stattgefunden. Gleichzeitig halte der Experte fest, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. In seinen diesbezüglichen Erwägungen verweise der Experte nicht bloss auf mangelhafte Kenntnisse des Beschwerdeführers über die geltend gemachte Herkunftsregion (worauf in der angefochtenen Verfügung Bezug genommen wurde), sondern gerade auch auf dessen sprachlichen Besonderheiten. Dazu führe der Experte namentlich aus, die Muttersprache des Beschwerdeführers – welcher sich als Angehöriger der Ethnie der C.______ [Cb._______] bezeichne – sei soweit ersichtlich weder Cb.______ noch Tibetisch, womit aufgrund der
D-5697/2014 Analyse offen bleibe, welcher Muttersprache er sei. Zugleich halte der Experte fest, der Beschwerdeführer könne sein Tibetisch nicht im Kreis B._______ gelernt haben, und weiter, der Beschwerdeführer verfüge über nahezu keine Chinesisch-Kenntnisse. Die vorerwähnte Gesprächsaufzeichnung sei vom BFM indes nicht nur dem vorgenannten, sondern auch noch einem zweiten sprach- und länderkundigen Experten vorgelegt worden. Dieser Experte für (…[nordindische Sprachgruppen]) gelange in seinem Kurzbericht respektive seiner ausführlichen Aktennotiz vom 23. Juni 2014 namentlich zum Schluss, der Beschwerdeführer scheine Cc._______ zu sprechen, welches sich klar den von den beiden in B._______ gesprochenen C._______-Varianten unterscheide und in dieser Form nur im Gebiet auf der anderen Seite der indo-tibetischen Grenze im J._______-Distrikt (in Indien) gesprochen werde. Der Experte weise zugleich darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss der Gesprächsaufzeichnung sowohl über Nepali- als insbesondere auch über Hindi-Kenntnisse verfüge, der im nordindischen Gliedstaat K._______ gebräuchlichen Verkehrs- und Geschäftssprache, was von einer Person aus B._______ jedoch nicht erwartet werden könne. Zudem verstehe er auch Englisch, zumal er auf entsprechende Fragen geantwortet habe, was jedoch bei einer Herkunft aus China nicht zu erwarten sei. Demgegenüber verstehe er nicht einmal einfachste chinesische Sätze. 4.2.2 Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 hält der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Herkunft aus Tibet fest, indem er die Schlüssigkeit der Herkunftsanalyse vom 7. Juli 2014 bestreitet. Dabei versucht er zur Hauptsache einen inneren Widerspruch zwischen dem Ergebnis dieser Herkunftsanalyse und dem ebenfalls (unter der gleichen Aktennummer) bei den Akten liegenden Kurzbericht vom 23. Juni 2014 herauszuarbeiten, indem er sich auf angeblich in sich widersprüchliche Aussagen der zwei vom BFM konsultierten Experten beruft und er einen angeblich noch weitergehenden Abklärungsbedarf behauptet. Seine diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich jedoch als insgesamt unbehelflich. Dem Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang entgegen zu halten, dass die Vorinstanz die Frage seiner tatsächlichen Herkunft nicht abschliessend zu klären braucht, sondern es in entscheidrelevanter Hinsicht genügt, wenn aufgrund einer stringenten, wissenschaftlich fundierten Herleitung die behauptete Herkunft aus der von ihm behaupteten Region ausgeschlossen werden kann, zumal mit diesem Ausschluss seinen Vorbringen die Grundlage entzogen ist. Dass die vom BFM eingeholte Zweitmeinung relativ deutliche Hinweise auf eine Herkunft aus Nordostindien ergeben hat, braucht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
D-5697/2014 nicht weiter abgeklärt zu werden (vgl. nachfolgend, E. 4.2.3). In Zusammenhang mit der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse bleibt schliesslich der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass im Rahmen von Lingua- Analysen regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft werden, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen Lingua-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern lediglich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Lingua-Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1 [zweiter Absatz], je m.w.H.). Im Falle des Beschwerdeführers kann sich die Vorinstanz auf ein entsprechendes Gutachten stützen, zumal der vom BFM beauftragte Experte nicht nur auf eine landeskundlich-kulturelle Evaluation abstellt, sondern von seiner Seite auch eine ausführliche sprachwissenschaftliche Analyse durchgeführt wurde. Der vom BFM konsultierte Experte kann damit seine Schlussfolgerungen auf eine umfassende Prüfung stützen. In der Sache überzeugt das Gutachten vom 7. Juli 2014 aufgrund nachvollziehbarer und in sich schlüssiger Ausführungen. Der Umstand, dass neben diesem Gutachten noch ein Kurzbericht vom 23. Juni 2014 vorliegt, dessen Inhalt sich in bestechender Weise mit dem Inhalt des Gutachtens vom 7. Juli 2014 in Übereinstimmung bringen lässt, rundet das Bild lediglich ab. Da die im Kurzbericht enthaltenen Ausführungen über eine Herkunft mutmasslich aus Nordostindien für eine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Sache an sich gar nicht notwendig sind, zumal die Frage der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers tatsächlich offen bleiben kann (vgl. E. 4.2.3 und E. 6.2) schadet es nicht, dass dieser Bericht eine weniger hohe Dichte und eine geringere wissenschaftliche Unterlegung als das Gutachten vom 7. Juli 2014 aufweist. 4.2.3 Den massgeblichen Erkenntnissen der vom BFM eingeholten Herkunftsanalyse respektive dem entscheidrelevanten Schluss – das Fehlen von Hinweisen in Richtung der behaupteten Herkunft aus China – vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Soweit er moniert, es bestehe nach wie vor Abklärungsbedarf zur Frage seiner Her-
D-5697/2014 kunft, verkennt er, dass das SEM nicht seine tatsächliche Herkunft zu erforschen hat. Bei gegebener Unglaubhaftigkeit der angegebenen Herkunft, ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe in seinem tatsächlichen Herkunftsgebiet nichts zu befürchten. Von vornherein nicht überzeugen kann, wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Berufung auf eigene Wahrnehmungen zu den sprachlichen Fähigkeiten seines Mandanten die Schlüssigkeit der bei den Akten liegenden Herkunftsanalyse in Zweifel zieht und er alleine von daher einen angeblich weiteren Abklärungsbedarf geltend macht. Schliesslich besteht entgegen den Beschwerdevorbringen auch kein weiterer Klärungsbedarf im Sinne der in BVGE 2015/10 publizierten Praxis, zumal mit dem Herkunftsgutachten vom 7. Juli 2014 eine "echte" Lingua-Analyse vorliegt, und nicht bloss ein sogenannter "Länder-" oder "Alltagswissenstest" oder die vom Beschwerdeführer behauptete "Mischform". 4.3 Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behauptete Herkunft aus China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Damit scheitert zugleich der Nachweis respektive die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft. Ebenfalls stossen damit die Vorbringen über das angebliche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zufolge illegaler Ausreise aus China ins Leere. 4.4 Nach vorstehenden Erwägungen sind die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen. 5. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, ist die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. dazu BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
D-5697/2014 In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es ist von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Der Vollzug ist in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind. Von der Zumutbarkeit des Vollzuges ist auszugehen, da im Falle des Beschwerdeführers – ein junger und soweit ersichtlich gesunder Mann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind. In diesem Zusammenhang bleibt mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Frage der tatsächlichen Herkunft des Beschwerdeführers – obwohl an sich von zentraler Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges – letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei unsicheren oder irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen bezogen auf einen hypothetischen Herkunftsort zu forschen. Zwar sind die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Insofern hat er die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der klar erkennbaren Verheimlichung seiner tatsächlichen Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen tatsächlichen Herkunftsort (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1, E. 3.2.2; vgl. ferner BVGE 2014/12 E 6 [zweiter und dritter Absatz]). Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
D-5697/2014 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen; die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht. 6.4 Entgegen der anders lautenden Beschwerdevorbringen bedarf es schliesslich im Rahmen der Bestätigung des Wegweisungsvollzuges keiner Anordnung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG, da nach vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer besitze die chinesische Staatsangehörigkeit oder habe diese je besessen. Die von ihm angerufene Praxis gemäss BVGE 2014/12 Nr. 6 (letzter Absatz) ist allein im Falle von Asylsuchenden tibetischer Ethnie zu beachten, da bei diesen selbst nach einem legalen und langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat nicht ausgeschlossen werden kann, sie würden die chinesische Staatangehörigkeit noch besitzen (vgl. für die Herleitung: BVGE 2014/12 E. 5.8 [erster Absatz; Zwischenergebnis nach E. 5.4 - 5.7]). Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich abzuleiten. 7. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde und sich finanzielle Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit soweit ersichtlich nicht massgeblich verändert hat, ist indes von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Im Rahmen der Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2014 wurde der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Entschädigt wird nur der sachlich notwendige Aufwand (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der rubrizierte Rechtsvertreter hat mit der Beschwerde eine Kostennote eingereicht, in welcher ohne relevante Detaillierung ein zeitlicher Aufwand von 8½ Stunden zu einem An-
D-5697/2014 satz von Fr. 200.– und Bürospesen (Porto, Kopien und Telefon) von insgesamt Fr. 40.– geltend gemacht werden. Der damit alleine für die Beschwerdeerhebung ausgewiesene Aufwand ist aufgrund der Aktenlage als der Sache nicht angemessen hoch zu erkennen. Abzulehnen ist schliesslich die Angabe von pauschalen Bürospesen, zumal beim Rechtsvertreter ein Telefonanschluss vorausgesetzt werden darf und für Portokosten und Kopien nur tatsächliche Kosten vergütet werden (Art. 11 VGKE). Bei dieser Sachlage ist der Aufwand für die Beschwerde angemessen zu kürzen und für die ergänzende Eingabe vom 22. September 2015 abzuschätzen (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9 – 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5697/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für sein Mandat als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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