Abtei lung IV D-5697/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5697/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Aussagen zufolge am 8. Dezember 2005 verliess und am 12. Dezember 2005 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, er sei in seinem Heimatland seit dem 3. Oktober 2005 mittels Suchbefehls zur Fahndung ausgeschrieben, nachdem man ihn am 1. Oktober 2005 anlässlich einer Veranstaltung des „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) in Haft genommen habe und ihm noch am gleichen Tag bei einem Verkehrsunfall während der vorgesehenen Überstellung ins Gefängnis die Flucht gelungen sei, dass er ergänzend vorbrachte, er sei einfaches Mitglied der „Human Rights Defence Group“ (HRDG) und habe als Sozialarbeiter bei dieser Organisation gearbeitet, welche für die Unabhängigkeit Südkameruns kämpfe und die SCNC unterstütze, dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung am 27. November 2007 erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend festhielt, es schliesse sich dem Standpunkt der Vorinstanz an, wonach der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Reisepass in die Schweiz eingereist sei und diesen den Behörden nicht abgegeben habe, zumal vom BFM überzeugend dargelegt werde, weshalb es zum Schluss gelangt sei, sowohl die geltend gemachte Beschlagnahmung des Reisepasses als auch die geschilderten Reisemodalitäten erschienen unglaubhaft, dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren argumentierte, aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Qualität der von ihm eingereichten Beweismittel habe das BFM auf das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und von D-5697/2008 Wegweisungsvollzugshindernissen schliessen können, ohne zusätzliche Abklärungen vornehmen zu müssen, dass die „Cameroon Action Group for Change“ (CAGFC) am 3. Mai 2008 (Poststempel) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 22. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Eingabe einreichte, dass dieser Eingabe bzw. der Folgeeingabe vom 12. Mai 2008 zwei Fotos, zwei Presseberichte und zwei Internetauszüge beifügt waren, dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben vom 3. und 12. Mai 2008 mit den zugehörigen Beweismitteln als Gesuch des Beschwerdeführers um Revision des Beschwerdeurteils vom 22. April 2008 bezüglich des dort abgewiesenen Begehrens um Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 16. November 2007 und Rückweisung der Sache an das BFM zum Eintreten auf das Asylgesuch und Erlass einer neuen Verfügung behandelte, dass es das Revisionsgesuch mit Urteil vom 2. Juni 2008 abwies, soweit es darauf eintrat, dass es in der Urteilsbegründung ausführte, soweit sich der Beschwerdeführer auf Veröffentlichungen vom 5. Mai 2008 durch "The Post News" (insbesondere Nr. 0949) beziehe, seien die entsprechenden Tatsachen bzw. Beweismittel erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens durch Urteil vom 22. April 2008 entstanden, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) keinen zulässigen Revisionsgrund darstellten und insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei, dass es zusätzlich argumentierte, soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Aktivitäten für den SCNC berufe, lägen bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren gewürdigte Tatsachen vor, weshalb auch diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten sei, weil Bewertung und Würdigung tatsächlichen Materials keine revisionsbegründenden Tatsachen darstellten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch gleichsam nicht eintrat, insoweit der Beschwerdeführer dieses auf fremdsprachige bzw. nicht in eine Amtssprache übersetzte Beweismittel ab- D-5697/2008 stützte ("The Post News" Nr. 0946 und zwei Internetauszüge von "The Post Online"), dass es bezüglich der beiden Fotos erwog, es sei tatsächlich von einer Teilnahme des Beschwerdeführers an der von ihm erwähnten Demonstration vom 19. April 2008 in Bern auszugehen, doch gehe aus dem Revisionsgesuch und dessen Beilagen in keiner Weise hervor, wie es Angehörigen der Botschaft von Kamerun in Bern oder anderen kamerunischen Behördenmitglieder gelungen sein solle, den Beschwerdeführer zu identifizieren, weshalb von erheblichen Tatsachen bzw. entscheidenden Beweismitteln im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen keine Rede sein könne, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 (Poststempel) durch seine Rechtsvertreterin beim BFM eine als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Rechtsschrift einreichen und darin die Begehren stellen liess, es die Verfügung vom 16. November 2007 in Wiedererwägung zu ziehen, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon für ihn die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zusammen mit dem „Wiedererwägungsgesuch“ bzw. im Nachgang zu demselben die bereits im Revisionsverfahren eingereichten beiden Fotos und einen ebenfalls schon im damaligen Verfahren produzierten englischsprachigen Pressebericht („The Post News“ Nr. 0946 vom 21. April 2008), eine Vorladung vom 29. Mai 2008 sowie mehrere Bestätigungen seine Arbeitstätigkeit und Weiterbildung in der Schweiz betreffend zu den Akten reichte, dass er zur Begründung des „Wiedererwägungsgesuchs“ im Wesentlichen anführte, einerseits sei der von ihm vorgetragene Sachverhalt vom BFM und vom Bundesverwaltungsgericht unrichtig gewürdigt worden, andererseits sei eine neue Situation eingetreten, dass er im Konkreten unter Berufung auf die beiden Fotos, den Pressebericht vom 21. April 2008 und die Vorladung vom 29. Mai 2008 geltend machte, seine Befürchtung, von den kamerunischen Behörden als Teilnehmer der regierungsfeindlichen Kundgebung in Bern erkannt worden zu sein und in Kamerun gesucht und verfolgt zu werden, sei berechtigt, D-5697/2008 dass das BFM die als „Wiedererwägungsgesuch“ bezeichnete Rechtsschrift vom 30. Juni 2008 zusammen mit den ihr beigefügten Beweismitteln als neues - zweites - Asylgesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2008 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 21. Juli 2008 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer mache bis auf die - zur Begründung einer asylrelevanten Verfolgung nicht geeignete - Vorladung vom 29. Mai 2008 nichts geltend, was nicht schon Gegenstand des Entscheids des BFM vom 16. November 2007 und der Urteile des Bundesverwaltungerichts vom 22. April 2008 und 2. Juni 2008 gewesen sei, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Gebührenvorschuss am 21. Juli 2008 in vollem Umfang leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 29. August 2008 - eröffnet am 2. September 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom 17. Dezember 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und für das Verfahren eine Gebühr von Fr. 1'200.-- erhob, welche sie mit dem am 21. Januar 2008 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnete, dass der Beschwerdeführer am 8. September 2008 (Poststempel) durch seine Rechsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des BFM vom 29. August 2008 einreichen und darin zur Hauptsache deren Aufhebung sowie das Eintreten auf das Asylgesuch vom 30. Juni 2008 beantragen liess, dass er zusätzlich um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchen liess D-5697/2008 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 29. August 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5697/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensichtlich erfüllt ist, weil in Gestalt der Nichteintretensverfügung des BFM vom 16. November 2007 nach der Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch Urteil vom 22. April 2008 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem nach einer zwar summarischen, aber abschliessenden materiellen Prüfung das offensichtliche Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.; EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, dass zur Verdeutlichung dessen vorab auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I S. 2 f.) zu verweisen ist, D-5697/2008 dass die dort festgehaltenen Argumente vom Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise entkräftet werden, dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben - weiten - Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf solche Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass als Folge der im Vergleich zur Glaubhaftmachung nochmals gelockerten Beweisanforderungen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen, von vornherein ausser Betracht fällt, wenn subjektive Nachfluchtgründe wie insbesondere exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden und dies nicht nur in Form von unbegelegten Parteibehauptungen, sondern anhand von substanziierten Vorbringen und einschlägigem Beweismaterial geschieht (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.11 S. 214 f.), D-5697/2008 dass im konkreten Fall vom Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten nur für die Zeit vor Erlass des Beschwerdeurteils vom 22. April 2008 geltend gemacht und dokumentiert werden, dass diesbezüglich in der Beschwerde (vgl. ebenda, Ziff. 2.1.) explizit betont wird, der Beschwerdeführer halte an den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen vollumfänglich fest, habe keine neuen Asylgründe und sehe sich allein wegen der eingereichten Vorladung einer neuen Verfolgungssituation in seinem Heimatland ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer aus jener im zweiten Asylverfahren eingereichten Vorladung vom 29. Mai 2008 auf der Sachverhaltsebene nichts abzuleiten vermag, was sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung im Hinblick auf das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft oder die Benötigung vorübergehenden Schutzes zu seinen Gunsten auswirken könnte, dass in Kamerun wie in zahlreichen anderen Heimatländern von Asylsuchenden (vgl. etwa betreffend Pakistan EMARK 1996 Nr. 21 E. 4b S. 210 f.) Imitate in der Erscheinungsform von amtlichen Dokumenten ohne grösseren Aufwand gegen Bezahlung zu erwerben sind, dass angesichts dieser notorischen Tatsache Dokumenten ungeachtet der Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Stempeln, Unterschriften, Marken oder Briefköpfen grundsätzlich mit Zurückhaltung zu begegnen ist, dass es der Beschwerdeführer vorliegend versäumt, im Detail aufzuzeigen, unter welchen konkreten Umständen die Vorladung vom 29. Mai 2008 in seinem Heimatland beschafft worden und auf welchen Kanälen sie in seine Hände gelangt ist, dass unbesehen ihrer Gestaltung als Original keinerlei Garantien vorliegen, dass die Vorladung von der aufgeführten Behörde („Gendarmerie Nationale“, „Officier de Police Judiciaire“) nach gehörigem Prozedere ausgestellt worden ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht verbindlich dazu äussert, welche Person die Vorladung entgegengenommen hat, dass er lediglich ausführt, er habe das Dokument von seiner Schwester zugesandt erhalten, D-5697/2008 dass auf der Empfangsbescheinigung im unteren Teil des Dokuments die Unterschrift der betroffenen Person fehlt und der Beschwerdeführer hierfür keinerlei Erklärung liefert, dass in den handschriftlichen Eintragungen auf der Vorladung auf den ersten Blick diverse Unstimmigkeiten festzustellen sind, dass insbesondere das Ausstellungsdatum, das Zustelldatum, und das Vorladungsdatum identisch sind, dass die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer von der Gendarmerie offenbar direkt an seinem Domizil hätte verhaftet werden sollen, realitätsfremd anmutet, weil diesfalls eine schriftliche Vorladung keinen Sinn machen würde und als Dokument eher ein Haftbefehl in Frage gekommen wäre, dass im Übrigen auf der Vorladung zwar für den Moment der Ausstellung eine Uhrzeitangabe eingetragen ist, für den Moment des befohlenen Erscheinens bei der Gendarmerie jedoch gerade nicht, dass daher die Darstellung in der Gesuchsschrift vom 30. Juni 2008, der Beschwerdeführer sei mit dem besagten Dokument für den 29. Mai 2008 morgens um 11 Uhr vorgeladen worden, nicht nachvollzogen werden kann, dass der Vorladung vom 29. Mai 2008 aus diesen Gründen unter Verzicht auf weiter führende Abklärungen eine relevante Beweiseignung abzusprechen ist, dass bei dieser Sachlage auf das Ansetzen einer Frist zur Einreichung der in der Beschwerde angekündigten Dokumente zum Beweis der Echtheit der Vorladung vom 29. Mai 2008 im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung zu verzichten ist, zumal von vornherein klar absehbar ist, dass daraus keine wesentlichen (neuen) Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2008 nicht eingetreten ist, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, der D-5697/2008 Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich auch nicht auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da keine Menschenrechtsverletzungen drohen und die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, dass angesichts der klar unglaubhaften Vorbringen, die der Beschwerdeführer auf die eingereichte Vorladung vom 29. Mai 2008 abstützt, das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, gegen ihn könnte durch Repräsentanten des kamerunischen Staates in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen ist, dass er selber keine Bedenken anmeldet, Opfer von Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu werden, dass sich andererseits alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kamerun kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten lässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen), D-5697/2008 dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde auch keine Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehen, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug der Wegweisung für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimatstaat konkret gefährdet sind, dass diese Bestimmung eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) darstellt (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/ HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen), dass in den Akten kein Anhaltspunkt dafür besteht, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nur schon als Folge der gegenwärtig in Kamerun herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, mithin zu verneinen ist, dass sodann mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der aus der Wirtschaftsmetropole B._______ (Nordwest-Provinz) stammende Beschwerdeführer nach einer Rückkehr im Bedarfsfall auf ein soziales Beziehungsnetz greifen kann, keine gesundheitlichen Probleme beklagt und über eine 14-jährige Schulbildung, als ehemaliger Informatikstudent über überdurchschnittliche Kenntnisse auf diesem Gebiet sowie über Berufserfahrung in verschiedenen Branchen ver- D-5697/2008 fügt, womit er die Grundvoraussetzungen mitbringt, um in seinem Heimatland ein eigenes Auskommen zu finden, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4.d.bb S. 181, 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf diverse Kurs- und Arbeitsbestätigungen als weiteres Argument für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine gelungene berufliche Eingliederung und generell einen engen, während des mehrjährigen Aufenthaltes aufgebauten Bezug zur Schweiz geltend macht, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend dabei vielmehr ist, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit und Existenzsicherung ergeben würde, dass die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage - und damit unter anderem auch für die Gewichtung der Integration in der Schweiz - massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis aANAG auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772, AS 2007 5573]), dass es somit an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche es ermöglichen würde, der fortgeschrittenen Integration einer asylsuchenden Person durch Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG Rechnung zu tragen, dass im vorliegenden Fall eine aussergewöhnlich starke Assimilierung in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58; BOLZLI, a.a.O., Nr. 18 zu D-5697/2008 Art. 83 AuG), offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer den grössten Teil seines Lebens in Kamerun verbracht hat und mithin nicht in einen ihm fremden Kulturkreis zurückkehren würde, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5697/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den (...) des Kantons (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand: Seite 15