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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2012 D-5696/2012

27. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,486 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5696/2012 law/fes

Urteil v o m 2 7 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B.______, geboren am (…), und ihr Kind C.______, geboren am (…), Mazedonien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012 / N (…).

D-5696/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2012 – eröffnet am 30. Oktober 2012 – feststellte, die Beschwerdeführenden – Staatsangehörigen Mazedoniens der Ethnie der Roma – würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 15. August 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit einer fremdsprachig verfassten Eingabe vom 31. Oktober 2012 an das Bundesverwaltungsgericht gelangten, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 5. November 2012 feststellte, dass es sich bei der Eingabe um eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2012 handeln dürfte, dass er den Beschwerdeführenden bestätigte, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen, sie aufforderte, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende, in einer Amtssprache des Bundes verfasste Beschwerde einzureichen, und bis zum 20. November 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, beides verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werden auf die Eingabe vom 31. Oktober 2012 nicht eingetreten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. November 2012 eine in Deutsch verfasste Eingabe und eine Bestätigung vom 7. November 2012 betreffend ihre Fürsorgeabhängigkeit einreichten,

und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die mit Eingabe vom 9. November 2012 hinreichend verbesserte Beschwerde vom 31. Oktober 2012 einzutreten und diese in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni

D-5696/2012 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass sich aus den Protokollen der Befragungen vom 23. August 2012 und der Anhörungen zu den Asylgründen 25. Oktober 2012 ergibt, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat wegen Problemen des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber verlassen haben, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2012 für einen ethnischen Albaner als Schuhverkäufer tätig gewesen sei, dieser ihm aber den vereinbarten Monatslohn nicht ausbezahlt habe, dass er vom Arbeitgeber und dessen Bekannten geschlagen worden sei, als er versucht habe, seinen Lohn einzufordern, dass er deshalb bei der Polizei Anzeige erstattet habe, diese aber nicht tätig geworden sei, und er von seinem Arbeitgeber und dessen Bekannten erneut bedroht, beschimpft und geschlagen worden sei, dass er im August 2012 beim zuständigen Gericht in Skopje eine Klage eingereicht habe, worauf ihm der Arbeitgeber gedroht habe, das von seiner Familie bewohnte Mietshaus in Brand zu stecken, dass wenige Tage später das Mietshaus tatsächlich in Brand gesteckt worden sei und die Familie sich mit einem Sprung aus dem Fenster habe retten müssen, dass sich die Familie nach dem Brandanschlag bei einem Bekannten versteckt und aus Angst vor weiteren Racheakten Mazedonien verlassen habe, dass sie befürchteten, im Falle der Rückkehr erneut mit Problemen mit dem Arbeitgeber – allenfalls aber auch mit dem Wohnungsvermieter – konfrontiert zu werden, und sie überdies obdachlos seien, weil sie aufgrund des Brandanschlages ihre Wohnung verloren hätten, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-

D-5696/2012 nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass sich ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes subsidiäres internationales Schutzbedürfnis für die von Verfolgung betroffene Person ergeben kann, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder weil die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant, weil es sich bei den Übergriffen durch den Arbeitgeber um rein kriminelle Handlungen handle, aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführenden die mazedonischen Polizei- und Justizbehörden ihm Rahmen des konkret Möglichen ihrer Schutzpflicht nachgekommen seien, und sie im Falle der Rückkehr die Behörden jederzeit erneut um Schutz nachsuchen könnten, dass es ergänzend und unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen in den Protokollen erläuterte, aus welchen Gründen sich ohnehin gewisse Fragen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufwerfen würden, dass für die Einzelheiten der Begründung des BFM auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass die Erwägungen des BFM aufgrund der Akten vollumfänglich zu bestätigen sind, dass die Beschwerdeführenden in der Eingabe vom 9. November 2012 den bereits bekannten Sachverhalt in den wesentlichen Zügen wiederholen, jedoch keine neuen erhebliche Argumente vortragen, die allenfalls geeignet wären, zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung der Asylgesuche zu gelangen,

D-5696/2012 dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt hat und die Wegweisung verfügt hat, dass mangels einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführenden im Heimatland das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), keine Anwendung findet und – da die Polizei- und Justizbehörden in Mazedonien in der Lage und willens sind, die Beschwerdeführenden Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren – aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Mazedonien droht, dass aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Akten auch nicht ersichtlich wird, inwiefern der vom BFM angeordnete Vollzug der Wegweisung anderweitig Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die auch diesbezüglich vollumfänglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in Anbetracht der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat, dass sich die Beschwerde, in der sinngemäss beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, aufgrund der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, dass das mit der eingereichten Fürsorgebestätigung sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumu-

D-5696/2012 lativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5696/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

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