Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.11.2012 D-5695/2012

12. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,975 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5695/2012

Urteil v o m 1 2 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren (…), Ghana, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N_______.

D-5695/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Chiasso vom 13. September 2012 im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland wegen eines Erbschaftsstreits mit seiner Familie, welche ihn verletzt und am Leben bedroht sowie seine persönlichen Sachen zerstört habe, im Januar 2008 verlassen, dass er über B._______, C._______ und D._______ nach Italien gereist sei, wo er am 29. März 2008 in E._______ ein erstes Mal um Asyl nachgesucht habe, dass sein Asylgesuch im Jahr 2011 abgelehnt worden sei, weshalb er nach F._______ übergesiedelt sei und dort gegen den negativen Entscheid Beschwerde erhoben habe, dass seine Beschwerde ebenfalls negativ entschieden, ihm aber eine dreimonatige Aufenthaltserlaubnis bis zum August 2012 erteilt worden sei, dass er in der Folge bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 7. September 2012 bei Freunden in F._______ gewohnt und die Hilfe der Caritas in Anspruch genommen habe, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit seinen Aussagen – sowohl am 29. März 2008 als auch am 22. Juni 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 26. September 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass von den italienischen Behörden bis zum Ablauf der Frist keine Antwort einging, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 – eröffnet am 25. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ita-

D-5695/2012 lien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, der Beschwerdeführer habe am 29. März 2008 und am 22. Juni 2011 in Italien ein Asylgesuch eingereicht, dass die italienischen Behörden innert der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit die Zuständigkeit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II- Verordnung), am 11. Oktober 2012 auf Italien übergegangen sei, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 11. April 2013 zu erfolgen habe, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestünden, und weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprächen, dass dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er geltend gemacht habe, er sei krank und habe Probleme mit der Haut, habe sich in Italien jedoch nicht an die vorgeschriebene Therapie halten können, da ihm das Geld zum Kauf der nö-

D-5695/2012 tigen Medikamente gefehlt habe, und er nicht nach Italien zurückkehren wolle, weil die Immigranten dort schlecht behandelt würden, dass festzuhalten sei, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, gestützt auf Art. 35 des "Decreto Legislativo n. 286" vom 25. Juli 1998 mit dem Titel "Testo unico delle disposizioni concernenti la disciplina dell'immigrazione e norme sulla condizione dello straniero", auch für illegal anwesende Personen das Recht auf die erforderliche medizinische Grundversorgung gewährleistet werde und demnach davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer werde in Italien weiterhin Zugang zu den benötigten ärztlichen Behandlungen und Medikamenten haben, dass sich zudem Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Italien Anspruch habe, nach der nationalen Gesetzgebung richte, Italien weiterhin für sein Verfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn er aufgrund eines in Italien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nicht staatliche Unterstützung hätte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht zu widerlegen vermöchten und der Wegweisungsvollzug nach Italien technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über die Beschwerde entschieden werde, ersuchte, dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, er leide an G._______ und benötige eine medizinische Behandlung, er allerdings in Italien kei-

D-5695/2012 nen ausreichenden Zugang zum Gesundheitssystem erhalten habe, um seine Krankheit zu behandeln, dass er unter Verweis auf die Berichte von PRO ASYL und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe / Juss-Buss, welche ein erschreckendes Bild der Aufenthaltssituation von Asylsuchenden in Italien zeigten, geltend machte, die Aufnahmekapazität für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien sei völlig überlastet und nur ein verschwindend kleiner Prozentsatz der Asylsuchenden finde tatsächlich einen Platz in Aufnahmezentren, weshalb sie grösstenteils in absolutem Elend und entweder in unzureichend ausgestatteten, völlig überfüllten besetzten Häusern, in denen es an Schlafmöglichkeiten, Heizung und sanitären Anlagen mangle, oder in provisorisch errichteten Ansiedlungen auf Brachflächen, wo katastrophale hygienische Bedingungen herrschten, oder gar ohne Obdach auf der Strasse lebten, dass nach den zitierten Publikationen die grosse Mehrheit der Asylsuchenden ungeschützt und ohne Zugang zu Nahrung, Wasser und Elektrizität lebe und auch die genügende Gesundheitsversorgung aufgrund faktischer und rechtlicher Hindernisse in keinster Weise gewährleistet sei, dass die Zustände menschenunwürdig seien und sich selbst Betroffene, denen Italien Schutz und ein Aufenthaltsrecht gewähre, ohne Anspruch auf Wohnraum oder Sicherung des Existenzminimums in einem Überlebenskampf wiederfänden, und auch private Hilfsorganisationen die Missstände nicht wirkungsvoll zu bekämpfen vermöchten, dass sodann die Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien durch die zunehmende Migration aus Nordafrika zusätzlich verschärft werde und eine Durchsetzung der Zuständigkeit Italiens gemäss Dublin- II-Verordnung gegen Art. 3 EMRK verstosse, weshalb sich die Forderung nach der Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz – in Anlehnung an die Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte, welche aufgrund einer Verletzung von Art. 3 EMRK von Überstellungen nach Italien absehen sowie die deutschen Verwaltungsbehörden zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichten würden – ausnahmsweise als zulässig erweise, dass sich eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs folglich erübrige und sich gemäss Art. 3 EMRK sowieso als unzulässig erwiese,

D-5695/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),

D-5695/2012 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten am 29. März 2008 und am 22. Juni 2011 in Italien um Asyl nachsuchte und sich dort bis zu seiner Einreise in die Schweiz aufhielt, dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens explizit bestreitet, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, wurde doch von Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung) bis dato nicht beantwortet, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II- Verordnung), dass das BFM zu Recht folgerte, Italien habe den Beschwerdeführer zurück zu übernehmen, dass vorab festzuhalten ist, dass Italien, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-Verordnung weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung sowie CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmittelschrift vorbrachte, eine Rücküberstellung nach Italien sei aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse mit der EMRK unvereinbar, dass er damit seine Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der nach Dublin-II-Verordnung feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Normen des Völkerrechts

D-5695/2012 verletzt, womit sich die Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts ausnahmsweise als zulässig erweisen würde (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl Einwanderer aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthaltsund Lebensbedingungen nicht zum Schluss kommt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über eine allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren nicht hinausgehen und insbesondere nicht ersichtlich wird, inwiefern der Beschwerdeführer selbst von den geltend gemachten Missständen in Italien betroffen sein soll, weshalb keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, er würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, hatte er doch auch während seines Aufenthalts in Italien eigenen Angaben zufolge einen gesicherten Zugang zu Nahrung und eine Unterkunft bei Freunden (act. A7/10 Ziff. 5.02),

D-5695/2012 dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, er leide an G._______ (vgl. den der Beschwerdeschrift beigelegten ärztlichen Bericht der H._______ vom 13. September 2012) und benötige eine medizinische Behandlung, habe aber in Italien keinen ausreichenden Zugang zum Gesundheitssystem erhalten, dass der Beschwerdeführer damit implizit vorbrachte, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte G._______ – (…) – kein solch gravierendes gesundheitliches Problem darstellt, als dass die hohe Schwelle für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreicht wird, zumal der Beschwerdeführer bereits in Italien in ärztlicher Behandlung war und Medikamente verschrieben bekam (act. A7/10 Ziff. 5.02), dass die medizinische Grundversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet ist, Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise bestehen, Italien würde seinen Verpflichtungen in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen und damit gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie verstossen, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass nach dem Gesagten das BFM nicht – aufgrund übergeordneten Völkerrechts – verpflichtet war, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen und auf das Gesuch einzutreten, dass der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien sodann weder die Verhältnisse in Italien noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2

D-5695/2012 Dublin-II-Verordnung) auch aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht zur Anwendung gelangt, dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Anweisung an die Vollzugsbehörden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos werden, dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-5695/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5695/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-5695/2012 — Bundesverwaltungsgericht 12.11.2012 D-5695/2012 — Swissrulings