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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2008 D-5692/2006

29. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,859 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Volltext

Abtei lung IV D-5692/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . August 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. A._______, geboren _______, alias B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, G._______, geboren _______, Kosovo, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

5692/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer stellten am 13. Oktober 2005 Asylgesuche in der Schweiz. Dazu wurden sie am 24. Oktober 2005 in _______ summarisch befragt. Am 29. November und 2. Dezember 2005 führte die kantonale Behörde in _______ Anhörungen durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Ethnie der Roma anzugehören und von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Zwischen 1989 und 1992 habe er sich zeitweise arbeitshalber in _______ (Ausland) aufgehalten. Während des Krieges hätten ihn Serben gezwungen, getötete Albaner zu beerdigen. Nach dem Kosovokrieg sei er immer wieder durch Albaner behelligt und gequält worden. Diese hätten ihn unter anderem dazu genötigt, für sie Diebstähle zu begehen. Im März 2005 sei er bewusstlos geschlagen worden. Im Weiteren sei er Mitte September 2005 auf offener Strasse durch zwei Albaner angehalten und beleidigt worden. Unter Schlägen sei er schliesslich durch die Beiden zu Oralsex gezwungen worden. Er habe es nicht gewagt, die Vorfälle der Polizei zu melden, zumal durch einen Vorsteher der Roma-Gemeinde ein Verbot, Übergriffe der Albaner bei den Behörden anzuzeigen, ergangen sei. Auch seine Frau wisse erst seit kurzer Zeit vom sexuellen Übergriff. Aus den genannten Gründen habe er sich im Oktober 2005 zusammen mit seiner Familie zur Flucht entschlossen. Die Beschwerdeführerin legte dar, ebenfalls der Ethnie der Roma anzugehören und von 1995 an in _______ gelebt zu haben. Sie stamme aus _______. Sie habe unter den Behelligungen der Albaner gelitten. Ihr Mann sei immer wieder geschlagen worden. Sie selbst sei einige Wochen vor der Ausreise durch zwei Albaner während der Abwesenheit ihres Mannes zuhause vergewaltigt worden. Die Kinder hätten zu diesem Zeitpunkt geschlafen. Sie habe die erlittene sexuelle Gewalt weder den Behörden noch ihrem Gatten mitgeteilt. In Anbetracht der geschilderten Situation sei sie wenig später mit der Familie geflohen. B. Mit Verfügung vom 31. März 2006 (eröffnet am 4. April 2006) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung seines Entschei- 5692/2006 des führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. So seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zur angeblich erlittenen Vergewaltigung und diejenigen des Beschwerdeführers zu den angeblich verübten Diebstählen widersprüchlich ausgefallen. Zudem stimmten die Aussagen der Eheleute in zentralen Punkten nicht überein. Hinzu kämen weitgehend unsubstanziierte Darlegungen, welche die Glaubhaftigkeit der angeblich erlittenen sexuellen Gewaltakte der Beschwerdeführer entscheidend beeinträchtigten. Schliesslich sei in Anbetracht der Persönlichkeitsprofile der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet sie Opfer massiver und langandauernder Gewalt durch die Albaner geworden sein sollten. Die Tatsache, dass sie keinerlei Identitätsbelege eingereicht hätten, lasse sodann auf eine möglicherweise bereits früher erfolgte Ausreise aus dem Heimatland schliessen. Diese Einschätzung werde durch Aussagen von Verwandten der Beschwerdeführerin in der Schweiz, welche ebenfalls Asylgesuche gestellt hätten, bestätigt. Den unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführer käme im Übrigen - als Verfolgung durch private Dritte - ohnehin keine Asylrelevanz zu. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführer verfügten aufgrund der Aktenlage auch über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Montenegro. C. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer vorab auf seine bisherigen Darlegungen und machte zudem geltend, zwischen 1992 und 1999 als Dolmetscher für die serbische Polizei gearbeitet zu haben. Die Albaner würden ihn deshalb verfolgen. Er sei asylrelevant gefährdet. Dieses Sachverhaltselement habe er bisher aus Angst verschwiegen, da bei den Befragungen in der Schweiz jeweils Albaner gedolmetscht hätten. Gemäss einem Urteil der ARK aus dem Jahre 2005 sei der allfällige Vollzug der Wegweisung in den Koso- 5692/2006 vo von albanischsprachigen Roma sodann als unzumutbar zu erachten. Auch in Serbien oder Montenegro bestünden für sie unzumutbare Verhältnisse. Der Eingabe lagen ein fremdsprachiges Dokument und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer bei. Eine Übersetzung wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern mit, dass sie gemäss Mitteilung der _______ Behörden am 10. Juli 1998 in _______ (Ausland) im Rahmen von Asylverfahren unter anderen Identitäten erkennungsdienstlich erfasst worden seien, und räumte ihnen Frist zur Stellungnahme und zur Nachreichung der Übersetzung ein. E. Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 räumten die Beschwerdeführer ein, in der Schweiz falsche Personalien angegeben zu haben. Sie hätten ihren serbischen Namen verschwiegen, um nicht durch die Albaner für Serben gehalten zu werden. Sie hätten sich wegen des Kosovokrieges im Jahre 1998 nach _______ (Ausland) begeben. Später seien sie nach _______ weitergeflohen. Da sie auch dort Probleme mit Albanern gehabt hätten, seien sie nach _______, _______ und später nach _______ gereist. Zurück in _______ (Ausland) seien sie wiederum durch Albaner behelligt worden, weshalb die Familie versucht habe, in _______ (Ausland) eine neue Existenz aufzubauen. Im Oktober 2005 seien sie schliesslich in die Schweiz gelangt. Hinsichtlich des eingereichten Dokuments gab der Beschwerdeführer zu, dass dieses nicht vom Gericht, sondern von ihm selbst verfasst worden sei. Zutreffend sei hingegen, dass er für die Serben als Dolmetscher tätig gewesen sei. F. Am 8. Juni 2006 forderte die ARK das BFM unter Hinweis auf ihre Praxis bezüglich der ethnischen Minderheit der Roma im Kosovo zur Vernehmlassung auf. 5692/2006 G. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die angebliche Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers müsse als nachgeschoben bezeichnet werden und sei durch die veranlassten Abklärungen vor Ort nicht bestätigt worden. Überdies habe er die angebliche Tätigkeit durch ein untaugliches Beweismittel zu untermauern versucht. Gemäss Abklärungen verfügten die Beschwerdeführer sowohl in Kosovo wie auch in Serbien über ein Beziehungsnetz. Eine Reetablierung am Herkunftsort erscheine als insgesamt zumutbar. H. Am 27. Juni 2006 befragte die kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu den erwähnten Auslandaufenthalten. Dabei legte der Beschwerdeführer unter anderem dar, von _______ (Ausland) aus in die Schweiz gelangt zu sein und zusammen mit seine Familie zuvor in verschiedenen europäischen Ländern um Asyl nachgesucht zu haben. Er selbst habe bereits im Jahre 1990 in _______ (Ausland) ein Asylgesuch eingereicht. In der Folge gab er einen Geburtsschein und einen _______ Führerschein zu den Akten. I. Mit Replik vom 10. November 2006 (Eingang ARK) hielten die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Darlegungen fest. Die Abklärungen hätten immerhin ergeben, dass der Beschwerdeführer am Herkunftsort nach wie vor gesucht werde. Seine Schwester habe bei der Rückkehr dorthin die Verwandtschaft zum Beschwerdeführer leugnen müssen, um keine Probleme zu bekommen. Entsprechend seien die Beschwerdeführer im Heimatstaat nach wie vor gefährdet. Der Eingabe lag ein Arztbericht vom 9. November 2006 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 5692/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist namentlich auch aus heutiger Sicht vollumfänglich beizupflichten. Aufgrund der Aktenlage steht mittlerwei- 5692/2006 le fest, dass die Beschwerdeführer ihr Heimatland nicht erst im Oktober 2005, sondern bereits im Jahre 1998 verlassen haben und schliesslich im Herbst 2005 von _______ (Ausland) aus in die Schweiz gelangt sind (vgl. Bst. E. vorstehend). Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten sexuellen Gewaltakte und die generelle Verfolgungssituation durch die Albaner im Zeitraum 1999 bis Herbst 2005 offensichtlich nicht wahren Begebenheiten entsprechen. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführer sind im Übrigen von der Vorinstanz zutreffend als widersprüchlich (so namentlich hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblichen Zeitpunkt der Vergewaltigung) und insbesondere kaum substanziiert bezeichnet worden. Die Beschwerdeargumente, welche nicht konkret auf die Ungereimtheiten eingehen, rechtfertigen offensichtlich keine andere Einschätzung, zumal die Beschwerdeführer einräumten, sich im relevanten Zeitpunkt gar nicht vor Ort aufgehalten zu haben. Demgegenüber machte der Beschwerdeführer auf Rekursebene erstmals geltend, wegen Dolmetscherdiensten zu Gunsten der Serben vor Kriegsausbruch Verfolgungshandlungen der Albaner provoziert zu haben. Soweit er diesbezüglich auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen in seinem Heimatland im Falle der Rückkehr schliesst, kann ihm wiederum nicht gefolgt werden. So versuchte er zum einen, das neue Sachverhaltselement durch ein verfälschtes angebliches Gerichtsdokument zu belegen. Zum anderen haben auch die Abklärungen der Vorinstanz das vom BFM als nachgeschoben bezeichnete Vorbringen nicht bestätigt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, seine vor Ort lebende Schwester habe dies aus Angst nicht zugegeben, erscheint als kaum stichhaltiges Argument, auch wenn eine solche Aussage respektive Nichtaussage einer Drittperson nicht überzubewerten ist. Es mag zwar zutreffen, dass er aufgrund seiner Sprachkenntnisse in den 90er Jahren möglicherweise bei Übersetzungen behilflich war; die angebliche Tätigkeit für die serbische Polizei in der geschilderten Form ist nach dem Gesagten indes nicht glaubhaft. Entsprechend ist auch die Aussage in der Botschaftsantwort zu relativieren, wonach er im Dorf wegen seiner serbischen Freunde durch Albaner gesucht werde. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich wiederum um eine unbestätigte Aussage der erwähnten Schwester handelt, erscheint ein gezieltes, gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse durch Albaner wegen allfälliger freundschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zu Serben im Zeitraum vor 1999 schon in Anbetracht des Zeitablaufs als 5692/2006 unwahrscheinlich. Unbesehen der Frage, ob einer solchen Verfolgung überhaupt Asylrelevanz zukäme, kann dem Beschwerdeführer jedenfalls im heutigen Zeitpunkt und gestützt auf die bestehende Aktenlage diesbezüglich keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Heimatland attestiert werden. 3.4 Den Beschwerdeführern ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt waren oder dass sie begründete Furcht haben, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge- 5692/2006 zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr nach Kosovo eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Insbesondere hat sich Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 anerkannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Ge- 5692/2006 neralsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status des Kosovo ergeben. Es sind entsprechend keine erheblichen Hinweise auf ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbedürfnis der Beschwerdeführer ersichtlich. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Kosovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9, auf welchen Entscheid auch die Beschwerdeführer verwiesen, erachtete die ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo infolge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 - von einigen Ausnahmen abgesehen - als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich jedoch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen Truppen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehörigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr. 10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). An dieser Einschätzung hat sich bisher nichts geändert, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006 Nr. 10 festgehaltenen Praxis anschloss (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.). Die bereits erwähnte Unabhängigkeit von Kosovo rechtfertigt auch aktuell keine Neubeurteilung. 5.2.2 Die Vorinstanz führte im vorliegenden Fall erst auf Beschwerdeebene Abklärungen vor Ort, wie sie in EMARK 2006 Nr. 10 postuliert wurden, durch. Auf Beschwerdeebene wurde dies nicht explizit gerügt. 5692/2006 In Anbetracht der nachgeholten Abklärungen verbunden mit dem Schriftenwechsel rechtfertigt es sich vorliegend, von der Heilung des erwähnten Verfahrensmangels auszugehen. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob in Berücksichtigung des Abklärungsergebnisses die Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes erfüllt sind und die vom BFM bejahte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs demnach zu bestätigen ist. 5.2.3 In _______, dem Herkunftsort der noch relativ jungen Beschwerdeführer, halten sich gemäss Botschaftsabklärung eine Schwester samt Familie und die Mutter des Beschwerdeführers auf. Dass sie die dortige Sicherheitslage bei der Gründung einer neuen Existenz massgeblich behindert hätte, kann dem Bericht nicht entnommen werden, zumal die Schwester freiwillig aus _______ zurückgekehrt sein soll. Vor diesem Hintergrund dürften einer Wiederansiedlung der Beschwerdeführer jedenfalls keine massgeblichen Sicherheitsprobleme entgegenstehen. Ein gewisses soziales Netz ergibt sich sodann bereits durch die erwähnten Angehörigen vor Ort. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus einer Grossfamilie stammt und ihre Angaben im Verlaufe des Asylverfahrens diesbezüglich oftmals kaum sehr kooperativ wirkten (A 10/14, S. 5). Es rechtfertigt sich mithin der Schluss, dass die Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht jedenfalls nicht allein auf sich gestellt sein werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine gewisse Schulbildung, spricht drei Sprachen und arbeitete auf dem Markt. Anzunehmen ist ferner, dass er im Rahmen der Auslandaufenthalte nicht nur in _______ erwerbstätig war (A 9/28, S. 5 f.; A 2/9, S.2). Auch wenn er gemäss eingereichtem Arztzeugnis im damaligen Zeitpunkt (November 2006) durch Rücken- und andere Beschwerden in einer allfälligen Erwerbstätigkeit eingeschränkt gewesen wäre, dürfte es ihm gelingen, aufgrund seiner Fertigkeiten zumindest zeitweise Arbeit zu finden. Im entsprechenden Arztbericht wird denn auch von einem Behandlungszeitraum von 3-4 Monaten ausgegangen und seither wurden keine weiteren Berichte eingereicht. Eine Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland erscheint ebenfalls als möglich. Schliesslich dürfte die Wohnungsfrage im Sinne der Botschaftsabklärung zumindest für die erste Zeit geklärt sein, so dass sich die Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe der diesbezüglich unterstützenden Organisationen vor Ort organisieren können. Ohne die Schwierigkeiten der Familie und namentlich der im 5692/2006 Ausland aufgewachsenen Kinder bei der Rückkehr zu verkennen, darf demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Kinder noch klein sind und sich überwiegend am Elternhaus orientieren - eine Rückkehr erscheint auch aus dieser Sicht als zumutbar. Zudem ist auf Folgendes hinzuweisen: Gestützt auf die von der ARK entwickelte Praxis war die Wegweisung von Angehörigen der Minderheit der Roma aus Kosovo in einen andern Teil Serbiens im Allgemeinen zwar nicht zumutbar (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.5 S. 114; EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.3 S. 123 f.). Auch wenn Kosovo mittlerweile ein selbständiger Staat ist und eine Wegweisung nach Serbien oder Montenegro demnach nicht mehr im Rahmen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative erfolgen kann, ist der Bezug der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage zu Serbien wie namentlich auch zu Montenegro offensichtlich (vgl. u.a. A 1/9, S. 5; A 10/24, S. 3; A 9/28, S. 2, 3 und 17; Botschaftsantwort vom 15. September 2006). Zudem sprechen beide gut serbisch (A 1/9, S. 2; A 2/9, S. 2). Im Verlaufe des Asylverfahrens haben sie indes in zentralen Bereichen erwiesenermassen die Unwahrheit gesagt, über ihre Identität getäuscht und kaum nachvollziehbare Aussagen zu ihren Reisepässen gemacht. Vor diesem Hintergrund erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie im einen oder anderen der beiden Staaten bereits formell über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen oder eine solche problemlos erlangen könnten. In dieser besonderen Fallkonstellation rechtfertigt es sich demnach, auch von einer unter Umständen tauglichen Aufenthaltsalternative in einem der beiden genannten Staaten auszugehen. Genauere behördliche Abklärungen drängen sich aber nicht auf, zumal die Untersuchungsmaxime in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführer beziehungsweise der wahrheitsgemässen Offenlegung des Sachverhalts ihre Grenze findet. 5.2.4 Der Vollzug der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat erweist sich somit als zumutbar. 5.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5692/2006 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeitsstelle verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde im Vollzugspunkt nicht als aussichtslos zu beurteilen war, ist in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) 5692/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 14

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