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Bundesverwaltungsgericht 22.10.2018 D-5684/2018

22. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,299 Wörter·~11 min·8

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5684/2018 vao

Urteil v o m 2 2 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. September 2018 / N (…)

D-5684/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo zu sein und von Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt zu haben, wo er als Taxifahrer tätig gewesen sei, dass gelegentlich der Leiter der kongolesischen Menschenrechtsorganisation „C._______“ namens D._______ sein Fahrgast gewesen sei und Angehörige des ANR (Agence nationale de renseignement) ihn, den Beschwerdeführer, wegen des Kontaktes zu D.______ bedroht und geschlagen hätten, dass er D.______ von dem Vorkommnis erzählt habe und dieser mit ihm zur Polizeistation gefahren sei, um in der Angelegenheit auszusagen, wobei D._______ vorerst alleine das Gebäude betreten und er im Taxi gewartet habe, dass ihn später Polizisten zum Wegfahren aufgefordert und ihn während der begleiteten Fahrt vom Tod von D._______ unterrichtet hätten, dass er in der Folge von der Polizei verhaftet und erst gegen Zahlung einer Geldsumme von 3‘500 Dollar und unter der Auflage, Kongo zu verlassen, von einem Polizisten wieder freigelassen worden sei, dass am 25. Mai 2018 das Kind E.______ der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Mutter F._______ (N…) geboren wurde und der Beschwerdeführer geltend machte, der Vater des Kindes zu sein, dass das SEM mit Entscheid vom 6. September 2018 (Eröffnung am 11. September 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit auf den 2. Oktober 2018 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 4. Oktober 2018 aufgegebener Eingabe seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,

D-5684/2018 dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt

D-5684/2018 werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, [AuG, SR 142.20]) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Verhaftung im Zusammenhang mit dem öffentlich bekannten Tod von F.C. als konstruiert und realitätsfremd und damit nicht glaubhaft erachtete, dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist, dass es realitätsfremd erscheint, dass D._______ vom Beschwerdeführer sehr oft gefahren worden sei, obwohl dieser einen eigenen Fahrer gehabt habe, dass mit der Schilderung in der Beschwerde, wie es dazu gekommen sei, dass der Beschwerdeführer für D._______ tätig geworden sei, die Häufigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für D.______ nicht plausibel erklärt wird, dass auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass F.C. alleine und als erster hätte Aussagen bei der Polizei machen sollen und nicht der Beschwerdeführer als Hauptbetroffener des zur Anzeige gebrachten gewaltsamen Übergriffs, dass der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer auf die Konsultation einer Fotografie von D._______ im Rahmen der Anhörung emotional reagiert habe, am genannten realitätsfremden Vorgehen nichts ändert, dass schliesslich die Begleitumstände der Verhaftung des Beschwerdeführers und dessen Freilassung als konstruiert zu erachten sind

D-5684/2018 (insbesondere behördliches Verhaftungsinteresse nicht erkennbar) und der Beschwerdeführer erst fünf Jahre nach dem angeblichen Ereignis um Asyl ersucht hat, was eine Verfolgungsgefahr im betreffenden Zeitpunkt als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass aus diesen Gründen das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren

D-5684/2018 keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz die vorläufig aufgenommene C.B. (N 578 544) kennengelernt und sei der Vater des am 25. Mai 2018 geborenen Kindes von E._______, weshalb der Wegweisungsvollzug den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK verletzen würde, dass zur Stützung dieses Vorbringens (neben einer Geburtsurkunde und eines Schreibens im Zusammenhang mit einem Ehevorbereitungsverfahren) ein Bestätigungsschreiben von E.________ vom 17. September 2018 eingereicht wurde, worin festgehalten wird, sie und der Beschwerdeführer lebten faktisch zusammen und der Beschwerdeführer sei ihr bei der Betreuung und Erziehung eine wichtige Stütze, dass sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK berufen kann, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt, wobei wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander sind (vgl. CHRISTOPH GRA- BENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; Urteil des BVGer E-7613/2016 E. 4.4), dass im Weiteren das in der Schweiz lebende Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen muss (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1), wobei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen können, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.),

D-5684/2018 dass vorliegend festzustellen ist, dass die vorläufige Aufnahme des Kindes (durch Einbezug in die vorläufige Aufnahme von D.________) praxisgemäss nicht einem gefestigten Anwesenheitsrecht im beschriebenen Sinne entspricht, dass mangels anderweitiger konkreter Indizien auch nicht davon auszugehen ist, dass das Kind des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Mutter in der Schweiz über besonders intensive private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur verfügt, welche dazu führen könnten, dass ihnen das Aufenthaltsrecht im Sinne einer faktischen Realität zugesprochen werden müsste, dass indessen eine abschliessende Beurteilung dieser Frage offenbleiben kann, da vorliegend bereits das Kriterium der schützenswerten Familiengemeinschaft nicht erfüllt ist, dass sich weder aus den Akten noch aus dem Bestätigungsschreiben von D._______konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass D._______ und ihr Kind mit dem Beschwerdeführer zusammenleben (im Bestätigungsschreiben wird lediglich ein „faktisches Zusammenleben“ erwähnt und es werden keine näheren Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung gemacht), dass bei dieser Sachlage nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft auszugehen ist, weshalb der Beschwerdeführer keine aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend machen kann und der Vollzug der Wegweisung auch diesbezüglich zulässig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen ist, welches eine detaillierte Analyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschenrechtslage (E. 4.1.2) enthält, dass die Lageanalyse grundsätzlich auch heute noch zutrifft, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andauert und als Folge davon zahl-

D-5684/2018 reiche Übergriffe auf Zivilisten, ausgehend sowohl durch die Sicherheitskräfte als auch die nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, bekannt geworden sind, dass trotzdem im heutigen Zeitpunkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Referenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.), dass nach geltender Praxis des Bundesverwaltungsgericht indessen die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich nur als zumutbar bezeichnet werden kann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Urteil E-731/2016 E. 7.3.3). dass trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt, dass es sich vorliegend um einen jungen, ledigen Beschwerdeführer aus Kinshasa handelt, wo er auch bis zu seiner Ausreise wohnhaft war (vgl. SEM-Protokoll A6 S. 4), dass der Beschwerdeführer über berufliche Erfahrung als Taxichauffeur verfügt und aufgrund der Tatsache, dass er keine Identitätsdokumente eingereicht hat, nicht auszuschliessen ist, dass er entgegen seinen Aussagen (vgl. A6 S. 5) über familiäre Bindungen, jedoch zumindest über einen Freundeskreis im Heimatstaat verfügt, dass sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung im vorliegenden Fall auch in Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83

D-5684/2018 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erscheint, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5684/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

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