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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2007 D-5684/2006

19. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,791 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 16. Oktober 2006 i.S. Asyl und Wegwe...

Volltext

Abtei lung IV D-5684/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil vom 19. März 2007 Mitwirkung: Richter Schürch, Dubey, Zoller Gerichtsschreiber Basler X._______, geboren _______, Angola, vertreten durch Y._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 16. Oktober 2006 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss Eintragungen in seinem Reisepass am 6. März 2000 und lebte bis zum 2. Oktober 2005 in _______. Von dort her kommend gelangte er am 6. Oktober 2005 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangszentrenbefragung, welche am 17. Oktober 2005 in _______ stattfand, sagte er aus, er sei in Angola _______ gewesen. Er habe sein Heimatland verlassen, um in _______ eine Ausbildung zu absolvieren. Während er den Kurs für _______ besucht habe, sei ihm die wahre Dimension des Krieges bewusst geworden, so dass er aus der angolanischen Armee desertiert sei. Der Kurs habe von Oktober 1999 bis Januar 2000 gedauert und er sei anschliessend nach Angola zurückgekehrt. Während eines 15-tägigen Urlaubes habe er seine Ausreise vorbereitet. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer drei Militärdokumente zu den Akten (vgl. Ziffn. 1 bis 3 des Beweismittelumschlags; Akte A1). Am 7. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer vom _______ befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe in Angola von 1995 bis 1999 als _______ gearbeitet. Von Oktober 1999 bis Januar 2000 habe er in _______ einen Kurs für _______ besucht. Dort habe er erkannt, dass die Regierung in Huambo grosse Verwüstungen angerichtet habe. Er habe begriffen, dass in Angola ein Bürgerkrieg im Gange sei. Dies habe ihn frustriert und er habe beschlossen, _______ nicht mehr fortzusetzen. Nach seiner Rückkehr aus _______ sei er von _______ gefragt worden, weshalb er nach Angola zurückgekehrt sei, da sie ihm den Kurs ermöglicht hätten, um das Land verlassen zu können. Dieselben _______ hätten ihm später bei der Ausreise aus Angola geholfen. Nach seiner Rückkehr aus _______ sei er in den Genuss eines Urlaubs gekommen, während dem er desertiert sei. Nach dem Urlaub hätte er eine Stellung als _______ antreten sollen. Er habe sein Heimatland auch aufgrund der allgegenwärtigen Korruption verlassen. Seit dem Jahre 1975 kämen die meisten Offiziere aus dem Norden Angolas, währenddem die Subalternen aus den anderen Teilen des Landes kämen. Im Falle einer Rückkehr nach Angola riskiere er eine langjährige Gefängnisstrafe. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragung vier Fotografien zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 - eröffnet am 18. Oktober 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, seine Aussage, er sei im Jahre 2000 desertiert, ergebe keinen Sinn, da er in _______, wo er eine Ausbildung gemacht und einen Gesinnungswandel vollzogen habe, seine Arbeitsstelle hätte kündigen können. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er trotz des Beschlusses, die Armee zu verlassen, von _______ nach Angola zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, die _______, die ihm die Ausbildung in _______ ermöglicht hätten, seien erstaunt gewesen, dass er Anfang 2000 nach Angola zurückgekehrt sei. Es widerspreche aber jeglicher Logik und Lebenserfahrung, dass _______ auf eigene Initiative ihm eine Chance hätten

3 geben wollen, Angola zu verlassen und zu desertieren. Dies werde durch den Umstand erhärtet, dass er gemäss eigenen Aussagen erst nach seiner Ankunft in _______ einen Gesinnungswandel durchgemacht habe. Er habe gesagt, er müsse bei einer Rückkehr nach Angola mit dem Tod oder mit 24 Jahren Gefängnis rechnen. Abgesehen davon, dass auch bei erfolgter Desertion weder das eine noch das andere zutreffe, könne nicht nachvollzogen werden, warum er in Anbetracht dieser Befürchtungen und seiner Behauptung, er habe in _______ riskiert, von den dort anwesenden _______ festgenommen und nach Angola gebracht zu werden, insgesamt fünf Jahre lang dort geblieben sei und gearbeitet habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, seine Tätigkeit als _______ zu belegen. Sie bestätigten im besten Fall, dass er zu bestimmten Zeiten Militärdienst geleistet habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 10. November 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er aus humanitären Gründen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag eine Kopie der Studie des UNHCR "Modes de subsistance des réfugiés en milieu urbain" vom Februar 2006 bei. D. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist

4 mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, es entspreche der Wahrheit, dass er bis im Jahre 2000 in Luanda gelebt habe und _______ gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass er nicht in Angola, sondern in _______ desertiert sei, da er in seinem Heimatland nicht habe untertauchen können. Es widerspreche nicht der afrikanischen Realität, dass ihm dabei von ihm wohlgesinnten _______ geholfen worden sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach seine Vorbringen zu bezweifeln seien, sei aktenwidrig. Es werde beantragt, dass über den Militärattaché die Militärakten des Beschwerdeführers beigezogen würden. 4.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei aus der angolanischen Armee desertiert, nicht glaubhaft ist. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass _______ ihm eine Desertion hätten ermöglichen wollen, indem sie ihm einen Platz für eine Ausbildung in _______ organisiert haben, ohne ihn auf ihr Ansinnen hinzuweisen. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sollen sich die _______ erst nach seiner Rückkehr aus _______ in dieser Richtung geäussert haben; es wäre indessen zu erwarten gewesen, dass die _______ vor der Reise des Beschwerdeführers zumindest entsprechende Andeutungen gemacht hätten. Zudem sagte der Beschwerdeführer aus, der Gedanke an eine Desertion sei ihm erst in _______ gekommen, nachdem er die Dimension des Bürgerkrieges und das Verschulden der Regierung erkannt habe. Da der Beschwerdeführer vorher offenbar regierungstreu war, hätte seitens ihm bekannter _______ keine Veranlassung bestanden, ihm eine Desertion zu ermöglichen. Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in _______ und nicht in Angola desertiert sei, da er in Angola nicht hätte untertauchen können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von _______ nach Angola

5 zurückkehrte und gemäss eigenen Aussagen erst dort desertierte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Sachverhaltsdarstellung als nicht überzeugend. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Desertion geplant, wäre es für ihn leichter gewesen, die Armee bereits in _______ zu verlassen und nicht nach Angola zurückzukehren. Der Beschwerdeführer behauptete anlässlich der Befragungen, er müsse im Falle einer Verurteilung wegen Desertion mit der Todesstrafe oder einer 24-jährigen Gefängnisstrafe rechnen. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung berechtigterweise fest, dass diese vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung realitätsfremd ist. Sowohl das Strafmass als auch die in Angola ausgesprochenen Strafen in Desertionsfällen entsprechen in keiner Weise seinen Angaben. Es darf indessen davon ausgegangen werden, dass ein _______, der sich zur Desertion entschliesst, sich ein genaues Bild über die möglichen Konsequenzen macht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der gesamten Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Angola und später auch _______ aus anderen als den von ihm genannten Gründen verliess. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel vermögen seine Sachverhaltsdarstellung, wonach er aus der Armee desertiert sei, nicht zu stützen. Authentizität vorausgesetzt belegen diese Dokumente bloss, dass er militärische Ausbildungen absolvierte und in der angolanischen Armee Dienst leistete. Wie bereits vorstehend erwogen, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion als unglaubhaft, weshalb sich die Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers erübrigen. Der Antrag auf Beizug militärgerichtlicher Akten ist demnach abzuweisen. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in

6 dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 m.w.H.), was ihm unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer

7 Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 7.4 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als Gewalt- oder de-facto-Flüchtling qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Angola klarerweise nicht bejahen. Dies gilt namentlich für die Situation in Luanda, wo er von 1993/94 bis zu seiner Ausreise im Oktober 1999 beziehungsweise März 2000 wohnte. In persönlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er vor seiner Ausreise gemäss eigenen Aussagen bei einer _______ Familie in Luanda lebte. Er erlernte in _______ den Beruf eines Spenglers und arbeitete dort in verschiedenen Bereichen. Angesichts seiner breit gefächerten Berufserfahrung erscheint eine berufliche Reintegration auch in Berücksichtigung der prekären Wirtschaftslage (vgl. dazu die eingereichte Studie des UNHCR) in Angola nicht ausgeschlossen. Aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Angola noch über ein engeres Beziehungsnetz verfügt, es sollte ihm indessen gelingen, dieses zumindest teilweise zu reaktivieren. Aufgrund der Akten leben auch noch mehrere Geschwister und seine Mutter im Heimatland, zu denen der Beschwerdeführer wieder Kontakte knüpfen kann. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr in seinem Heimatland in eine existenzgefährdende Situation gerät. Unter Hinweis auf die Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 32), welche vom Bundesverwaltungsgericht zurzeit nicht in Frage gestellt wird, erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

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9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand am:

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