Abtei lung IV D-5680/2006/sch/dua {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2007 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. X._______, geboren _______, Usbekistan, vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Berner Rechtsberatungsstelle für, Asylsuchende, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Familienasyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. August 2006 i. S. N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5680/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 hiess das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 23. September 2005 gut. Ihr Sohn wurde in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einbezogen. In der Folge erteilte die zuständige kantonale Behörde der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). B. Mit Eingabe an das BFM vom 19. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihrer Mutter, Y._______, wohnhaft in Russland. C. Mit Verfügung vom 15. August 2006 (Ausgang BFM: 14. August 2006; eröffnet am 15. August 2006) verweigerte das BFM der Mutter der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz sowie den Einbezug in das Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. D. Mit Eingabe vom 14. September 2006 an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen und es sei ihrer Mutter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. D-5680/2006 F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere festzustellen, dass in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Personen, denen das Bundesamt den Einbezug von Familienangehörigen in das Familienasyl verweigert hat, praxisgemäss selbständig zur Beschwerde befugt sind. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. D-5680/2006 3. 3.1 Im Gesuch vom 19. Juni 2006 wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Usbekistan einen sehr engen und intensiven Kontakt mit ihrer Mutter, welche ebenfalls in A._______ gewohnt habe, gepflegt. Sie habe ihre alleinstehende (verwitwete) und betagte Mutter (Jahrgang 1927) mehrmals täglich aufgesucht, da sie sich inbesondere um deren Haushalt und Verpflegung sowie um deren medizinische Versorgung gekümmert habe. Da ihre Mutter an verschiedenen Gebrechen leide (Kreislaufstörungen, Schwindel, Sehbehinderung) und deswegen insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, ausser Haus selbständig Besorgungen zu machen oder den Arzt aufzusuchen, sei sie hinsichtlich der Bewältigung der genannten Aufgaben von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin aus Usbekistan geflüchtet sei, habe sich ihre in Russland wohnhafte Schwester vorübergehend um die Mutter gekümmert. Ende Januar/Anfang Februar 2006 sei die Mutter dann nach B._______, Russland, gezogen, wo auch ihr Sohn mit seiner Familie wohnhaft sei. Im März 2006 habe sie dort eine kleine Wohnung bezogen. Allerdings seien weder die Schwester noch der Bruder der Beschwerdeführerin in der Lage, sich angemessen um die Mutter zu kümmern. Die Schwester wohne zu weit weg und werde im Übrigen demnächst in die USA auswandern. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe infolge seiner beruflichen Tätigkeit keine Zeit, sich um die tägliche Versorgung und Pflege der Mutter zu kümmern. Aus finanziellen Gründen könne er auch keine Drittperson damit beauftragen. Die Mutter selber verfüge über kein eigenes Einkommen, ebensowenig die Beschwerdeführerin. Ein Aufenthalt der Mutter in einem Pflegeheim wäre daher finanziell untragbar. Die Mutter sei inzwischen auch bei der täglichen Körperpflege sowie beim An- und Ausziehen auf Hilfe angewiesen. Ihre gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert. Der Zugang zu ärztlicher Versorgung sei erschwert, weil sie in Russland nicht krankenversichert sei. Die Mutter sei von der Hilfe der Beschwerdeführerin abhängig, da sich sonst niemand um sie kümmern könne. 3.2 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung zunächst die rechtlichen Grundlagen für die Erteilung einer Einreisebewilligung und den Einbezug ins Asyl dar und äusserte im Anschluss daran die Auffassung, aufgrund der Aktenlage erscheine es als zumutbar, dass D-5680/2006 sich der Bruder oder die Schwester der Beschwerdeführerin, welche beide in Russland wohnhaft seien, um die Mutter kümmerten. Somit bestehe keine Notlage, welche nur durch eine Aufnahme in der Schweiz beseitigt werden könne. 3.3 In der Beschwerde wird entgegnet, die Notlage der Mutter könne nicht durch die Geschwister der Beschwerdeführerin gemildert werden. Der Bruder der Beschwerdeführerin lebe zwar in derselben russischen Stadt wie die Mutter, sei aber dennoch nicht in der Lage, sich angemessen um seine Mutter zu kümmern. Als Erzieher an einer Schule für behinderte Kinder müsse er viel und unregelmässig arbeiten und werde überdies schlecht entlöhnt. Mit seinem bescheidenen Einkommen müsse er bereits seine Ehefrau sowie die beiden in der Ausbildung befindlichen Töchter unterhalten, weshalb er in finanzieller Hinsicht nichts für die Mutter tun könne. Im Weiteren sei das Verhältnis zwischen der Mutter und ihrem Sohn angespannt, weil die Mutter und die Schwiegertochter nicht miteinander auskämen. Wenn sich der Bruder der Beschwerdeführerin persönlich der intensiven Pflege der Mutter widmen müsste, würde es aufgrund der herrschenden Spannungen vermutlich zu Auseinandersetzungen kommen. Für die Mutter wäre dies ein zusätzlicher Stressfaktor. Die ebenfalls in Russland wohnhafte Schwester der Beschwerdeführerin werde in den nächsten Monaten zu ihrer Tochter in die USA emigrieren. Der entsprechende Antrag sei zurzeit noch in Bearbeitung; es sei jedoch davon auszugehen, dass er gutgeheissen werde. Weitere Alternativen vor Ort gebe es nicht. Somit sprächen besondere Umstände für die beantragte Familienvereinigung in der Schweiz. 4. 4.1 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die anspruchsberechtigten Personen D-5680/2006 im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11, EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191). 4.3 Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000 Nr. 27 E. 5.f; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können in atypischen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42). 5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG zugunsten der Mutter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall erfüllt sind. 5.1 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Demzufolge wurde ihr in der Schweiz Asyl gewährt. Der Einbezug von nahen Angehörigen in den Status der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 AsylG ist damit grundsätzlich möglich. 5.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob besondere Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG gegeben sind, welche es rechtfertigen würden, der Mutter der Beschwerdeführerin Familienasyl zu gewähren. D-5680/2006 5.2.1 Den Akten zufolge benötigt die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund ihres relativ hohen Alters sowie ihrer gesundheitlichen Probleme (Kreislaufstörungen, Schwindel, Sehbehinderung, Osteoporose, Magenprobleme, Kopfschmerzen, Ängste, Schlaflosigkeit) Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags, namentlich beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der medizinischen Versorgung, im Haushalt, beim Einkaufen und beim Gang zum Arzt. Diese Hilfestellungen wurden vor ihrer Flucht aus Usbekistan durch die Beschwerdeführerin geleistet. Nach der Flucht der Beschwerdeführerin kümmerte sich zunächst ihre Schwester um die Mutter. Zurzeit lebt die Mutter in der Nähe des Sohnes in B._______, Russland, in einer eigenen Wohnung. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sowohl die Schwester als auch der Bruder der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage sind, sich um ihre Mutter angemessen zu kümmern. 5.2.2 Seitens der Beschwerdeführerin wird hinsichtlich ihrer Schwester geltend gemacht, diese lebe nicht in der Nähe von B._______ und werde überdies in Kürze in die USA auswandern. Es ist allerdings nicht aktenkundig, dass die Schwester der Beschwerdeführerin inzwischen tatsächlich in die USA emigriert ist. Deshalb ist davon auszugehen, diese lebe nach wie vor in Russland. Die Schwester hat sich den Akten zufolge bereits in der Vergangenheit erfolgreich um die Mutter gekümmert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies nicht auch in Zukunft möglich sein sollte. Um das Problem der geographischen Distanz zwischen dem Wohnort der Schwester der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zu umgehen, könnte die Mutter im Übrigen in die Nähe ihrer zweiten Tochter ziehen. 5.2.3 Aber auch dem Bruder der Beschwerdeführerin respektive dessen Familie ist es durchaus zuzumuten, sich um die in derselben Stadt wohnhafte Mutter zu kümmern und ihr die notwendige Pflege und Fürsorge zukommen zu lassen. Es wird nicht glaubhaft gemacht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin rund um die Uhr pflegebedürftig ist. Somit dürfte es ausreichen, wenn der Sohn zweibis dreimal pro Tag bei seiner Mutter vorbeischauen würde, um nach dem Rechten zu sehen. Es ist davon auszugehen, dass er trotz seiner Arbeit als Erzieher die dazu notwendige Zeit finden würde. Für gewisse Aufgaben könnten im Übrigen auch die beiden Enkelinnen eingesetzt werden; dass die Mutter der Beschwerdeführerin auch zu diesen ein gespanntes Verhältnis habe, wird nicht geltend gemacht. D-5680/2006 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei für ihre Mutter aufgrund ihrer Differenzen mit der Schwiegertochter untragbar, in derart hohem Mass von ihrem Sohn abhängig zu sein, lässt die vorgenannte Lösung nicht als unmöglich erscheinen, zumal diese Problematik in zahlreichen Familien besteht. Es ist zwar durchaus glaubhaft, dass die Mutter der Beschwerdeführerin lieber zu ihrer Tochter in die Schweiz kommen würde, weil sie mit dieser ein gutes Verhältnis hat. Im Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nicht akzeptieren kann, dass sie von ihrem Sohn und damit indirekt auch von ihrer Schwiegertochter abhängig ist, kann jedoch keine relevante Notlage erblickt werden, die eine Aufnahme der Mutter der Beschwerdeführerin in der Schweiz unumgänglich machen würde. 5.2.4 Schliesslich erscheint es aufgrund der Aktenlage entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung nicht als ausgeschlossen, dass ihre Mutter zumindest teilweise durch Drittpersonen betreut und versorgt werden könnte. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könnten die finanziellen Mittel dafür von den Familienmitgliedern gemeinsam aufgebracht werden. Seitens der Beschwerdeführerin wird zwar geltend gemacht, sie selber verfüge über kein Einkommen, und ihr Bruder müsse bereits seine eigene Familie unterstützen; auch ihre Mutter verfüge über kein eigenes Einkommen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als pensionierte Buchhalterin rentenberechtigt ist, weshalb das Vorbringen, wonach sie kein eigenes Einkommen beziehe, nicht glaubhaft erscheint. Ausserdem verfügte zumindest die Beschwerdeführerin, eventuell auch ihre Mutter, in A._______ über Wohneigentum (vgl. A2, S. 4), welches gegebenenfalls (falls dies nicht bereits geschehen ist) verkauft werden könnte. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin Architektin ist. Es besteht daher eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie mit ihrem Einkommen ebenfalls einen Beitrag an die Kosten einer zumindest teilweisen Fremdbetreuung der Mutter leisten könnte. 5.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an ihrem derzeitigen Wohnort nicht auf sich allein gestellt ist. Neben ihrem Sohn und dessen Familie könnte sich auch ihre zweite, vermutungsweise weiterhin in Russland wohnhafte Tochter um sie kümmern. Allenfalls könnten die drei Kinder gemeinsam eine zumindest teilweise Fremdbetreuung ihrer Mutter finanzieren. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die von der Mutter benötigte D-5680/2006 Unterstützung dadurch sichergestellt werden kann. Inzwischen lebt die Mutter bereits seit bald zwei Jahren in B._______. Es ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Zustand der Mutter seit der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. September 2006 nicht wesentlich verschlechtert hat, da dies der Beschwerdeinstanz ansonsten mit Sicherheit mitgeteilt worden wäre. Dieser Umstand weist ebenfalls darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin an ihrem derzeitigen Wohnort adäquat versorgt und gepflegt wird. Die emotionale Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter kann im Übrigen auch mittels Telefongesprächen aufrechterhalten werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Mutter ab und zu in Russland zu besuchen; immerhin reiste sie den Akten zufolge bereits einmal beruflich nach Russland respektive zog eine solche Reise zumindest in Betracht (vgl. das Gesuch vom 7. Februar 2006 um Ausstellung eines Reisedokuments). 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht in einer existenzbedrohenden Lage befindet, welche nur durch eine Wiedervereinigung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der Schweiz abgewendet werden könnte. Somit bestehen keine besonderen Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG. 5.4 Da die Mutter der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorstehenden Erwägungen nicht anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ist, kann eine nähere Prüfung der in E. 4.2 erwähnten allgemeinen Voraussetzungen (u.a. vorbestehender gemeinsamer Haushalt) sowie von Art. 51 Abs. 4 AsylG unterbleiben. 5.5 Die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs. 4 AsylG) sind somit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-5680/2006 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______; Kopie; per Kurier) - den _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10