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Bundesverwaltungsgericht 06.12.2018 D-5677/2018

6. Dezember 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,057 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5677/2018

Urteil v o m 6 . Dezember 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch MLaw Mejreme Omuri, Huber & Omuri, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (…).

D-5677/2018 Sachverhalt: A. Am 20. November 2015 suchten A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), dessen Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren gemeinsame Kinder C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) sowie D._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in Basel um Asyl nach. B. Am 15. Dezember 2015 erhob das SEM die Personalien der Beschwerdeführenden und befragte den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerin 2 zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen. Am 18. Juni 2018 (Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführer 3) beziehungsweise am 19. Juni 2018 (Beschwerdeführerin 2) hörte das SEM die Beschwerdeführenden einlässlich zu den Asylgründen an. C. Anlässlich ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und hätten vor ihrer Ausreise im Quartier E._______ in der Stadt Tirbespiyê (kurdisch) beziehungsweise Al-Qahtaniya (arabisch) in der Provinz Al-Hasaka gelebt. Der Beschwerdeführer 1 führte aus, er habe sein ganzes Leben in Tirbespiyê verbracht, wo er eine (…)werkstatt und einen (…)laden betrieben habe. Am 14. Februar 2014 habe er an einer Demonstration teilgenommen und sei anschliessend in seine Werkstatt zur Arbeit gegangen. Nach Sonnenuntergang habe er im Zentrum der Stadt eine Explosion wahrgenommen und habe sich versichern wollen, dass sich seine Kinder, die zu diesem Zeitpunkt in seinem Laden gewesen seien, in Sicherheit befinden würden. Auf dem Weg dorthin habe ihn jemand darüber informiert, dass das regierungskritische Demonstrationsmaterial der Yekiti-Partei, welches er in seinem (…)laden versteckt gehabt habe, gefunden worden sei und dass er deshalb von der Regierung gesucht werde. Deshalb habe die Familie sich noch gleichentags auf die Ausreise begeben. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits schilderte, sie habe nach der syrischen Revolution mit der Familie vermehrt an Demonstrationen teilgenommen. Eines Tages sei es in der Stadt zu einer Explosion gekommen und sie sei noch gleichentags mit der Familie ausgereist. Den Grund für die Ausreise habe sie erst in der Türkei von ihrem Ehemann erfahren.

D-5677/2018 Der Beschwerdeführer 3 führte aus, dass er die (…) Schule in Tirbespiyê besucht habe. Aufgrund der sich verschlechternden Lage in Syrien habe er die (…) Klasse aber nicht beginnen können. Im Anschluss an eine Explosion in der Stadt sei er mit seiner Familie ausgereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Fotografien des Kleiderladens, Fotografien des Bruders des Beschwerdeführers 1, das Familienbüchlein sowie ID-Kopien des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführerin 2 und des Sohnes F._______ ein. D. Mit Verfügung vom 31. August 2018 – eröffnet am 3. September 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob aber den Wegweisungsvollzug infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 1. Oktober 2018, die Kopie eines Einberufungsbefehls betreffend den Sohn F._______ vom 20. Februar 2017 sowie die Kopie eines Urteils des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 28. April 2014. F. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses

D-5677/2018 ab und erhob einen solchen, welcher am 2. November 2018 fristgerecht geleistet wurde. H. Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden das Urteil des Strafgerichtes in Al-Qamishli betreffend den Beschwerdeführer 1 vom 28. April 2014 sowie den Einberufungsbefehl betreffend den Sohn F._______ vom 20. Februar 2017 im Original nach und beantragten, es seien die beiden Dokumente einer Echtheitsprüfung zu unterziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Soweit die Beschwerdeführenden formelle Rügen („Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts“) erheben, ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vorinstanz würdigte im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführenden beziehungsweise die Situation in ihrer Heimat einlässlich. Angesichts der gesamten Aktenlage konnte darauf

D-5677/2018 verzichtet werden, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zunächst sei die Glaubhaftigkeit der behaupteten, aber nicht selbst erlebten Identifizierung und Verfolgung durch die syrischen Behörden in Frage zu stellen, weil sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli – zurückgezogen habe. Es werde grundsätzlich nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer 1 in Syrien einen (…)laden gehabt habe oder dass es am (…) 2014 zu einer Explosion gekommen sei, vielmehr erscheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden durch die syrische Regierung zu dem Zeitpunkt identifiziert und deswegen verfolgt worden seien. Sodann würden auch die Demonstrationsteilnahmen der Familie keine Asylrelevanz entfalten, da – ohne ihre persönliche Sympathie und das Engagement im Rahmen von Demonstrationen ab dem Jahre 2011 zu verkennen – nicht davon auszugehen sei, dass sie von den syrischen Behörden als Demonstranten und somit als regimefeindliche Personen identifiziert worden seien. Diese Einschätzung werde durch ihre Aussage, aufgrund der Demonstrationen nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, gestützt. Mithin lägen keine hinreichenden Gründe vor, um anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden schon vor Juli 2012 die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte in asylrelevanter Weise auf sich gezogen hätten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3 (fehlende Zukunftsperspektive beziehungsweise Verschlechterung der Lage in Syrien) erwiesen sich sodann als nicht asylrelevant, da im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem, der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu treffen. Die Situation in Syrien sei unbestrittenermassen schwierig, jedoch seien die

D-5677/2018 geschilderten Nachteile auf die dort zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen. Reflexverfolgung wegen der Kinder des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, G._______ und H._______, denen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, sei zu verneinen. Denn den Akten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden selber infolge der militärischen Aufgebote von G._______ und H._______ ernsthafte Nachteile zu befürchten gehabt hätten beziehungsweise zu fürchten hätten. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass ihnen eine Reflexverfolgung drohe. Was schliesslich die eingereichten Beweismittel angehe, so seien diese nicht tauglich, den Sachverhalt als glaubhaft respektive asylrelevant erscheinen zu lassen. Insbesondere würden sie nichts an der Tatsache ändern, dass die Identifikation und asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden nicht glaubhaft gemacht worden sei. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass ihre Aussagen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente aufwiesen. Sie hätten lebensnahe, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben gemacht. Neben der schlüssigen Schilderung der Vorfälle lasse der Detaillierungsgrad der Ausführungen keinen Zweifel offen, dass die Erzählungen tatsächlich dem Erlebten entsprächen. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 anlässlich der Anhörung dargelegt, dass die syrische Regierung lediglich militärisch in der Umgebung nicht mehr präsent gewesen sei, da die Soldaten der Regierung durch jene der YPG ersetzt worden seien. Die Sicherheitsdienste seien jedoch in Zivil nach wie vor Ort gewesen. Deren Angestellte hätten der Regierung Informationen zukommen lassen und diese habe dann Ausschreibungen, Haftbefehle und dergleichen erlassen. Die YPG habe nicht die Befugnis gehabt, offizielle Dokumente auszustellen. Dies sei nach wie vor durch die Regierung gemacht worden. Für die Präsenz des Regimes vor Ort spreche auch, dass der Sohn G._______ aufgrund eines Einberufungsbefehls in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und dass gegen den Beschwerdeführer 1 am 28. April 2014 ein Urteil des Strafgerichtes Al-Qamishli ergangen sei. Der Beschwerdeführer 1 sei mit diesem Urteil wegen Volksverhetzung gegen den Staat auf Demonstrationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil könne ebenso entnommen werden, dass in seinem Laden Demonstrationsmaterial gefunden worden sei. Das Urteil, von dem lediglich eine Kopie eingereicht werden könne, da sich das Original noch in Syrien befinde, sei der Schwester des Beschwerdeführers 1 am 6. Mai 2014 übergeben worden. Die Beschwerdeführenden hätten erst von diesem Urteil erfahren, als sich der Beschwerdeführer 1 darum bemüht habe,

D-5677/2018 Beweismittel im Zusammenhang mit der Präsenz der syrischen Regierung vor Ort und seiner Identifizierung zu beschaffen und deswegen seine Schwester im Herbst 2018 telefonisch kontaktiert habe. Der Schwester sei zuvor nicht bewusst gewesen, dass das Urteil wichtig sei, weshalb sie in ihren früheren Telefonaten nur die Besuche durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Insgesamt wiesen die Beschwerdeführenden aufgrund folgender Faktoren ein erhöhtes Risikoprofil auf: sie gehörten der kurdischen Ethnie an, es handle sich um eine politisch aktive Familie, der Beschwerdeführer 1 sei als Regimegegner identifiziert worden, der Sohn F._______ habe einen Einberufungsbefehl erhalten, die Söhne H._______ und G._______ hätten den syrischen Militärdienst verweigert und die Töchter I._______ und J._______ sowie H._______ und der Beschwerdeführer 3 würden in der Schweiz in Verbindung mit der Yekiti-Partei stehen. Es sei in diesen Zusammenhang bekannt, dass das syrische Regime gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit unverminderter Härte vorgehe und diese unverhältnismässig schwer bestrafe. Auch Familienangehörige von vermeintlichen Regimegegnern seien einer hochgradigen Gefahr irreversibler Eingriffe in höchste Rechtsgüter ausgesetzt. Der Beschwerdeführer 1 sei ins Visier der syrischen Regierung geraten, womit ihm nicht nur eine politisch motivierte Inhaftierung sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch Folter und schlimmstenfalls eine Hinrichtung drohe. Er habe bei einer Rückkehr aufgrund des Auffindens des regimekritischen Demonstrationsmaterials als auch aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen und der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne G._______, H._______ und F._______ mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-5677/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen. 6.2 So hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die syrische Regierung im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamishli – zurückgezogen hat (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 sowie das länderspezifische Referenzurteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 10.3.5). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen haben spätestens seit dem März 2013 kurdische Milizen in der Heimatregion der Beschwerdeführenden (Al-Qahtaniya, Provinz Al-Hasaka) die territoriale Kontrolle übernommen (vgl. Kurdwatch [Berlin], Al-Qahtaniya: YPG übernimmt kampflos Kontrolle über die Stadt, 10.03.2013, http://kurdwatch.org/?aid=2780&z=de, zuletzt abgerufen am 3.12.2018). Mit anderen Worten ist entgegen der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden von den syrischen Behörden zum geltend gemachten Zeitpunkt identifiziert und verfolgt worden sind. Angesichts dessen, dass nicht von einer Identifikation beziehungsweise Verfolgung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist auch die Echtheit des eingereichten Urteils des Strafgerichtes von Al-Qamishli vom 28. April 2014 in Frage zu stellen. Aufgrund der fehlenden Präsenz der syrischen Behörden kann zudem auch die auf dem Einberufungsbefehl genannte Rekrutierungssektion in Tirbespiyê/Al-Qahtaniya spätestens seit dem März 2013 nicht mehr in Betrieb gewesen sein und die Ausstellung eines vom 20. Februar 2017 datierenden amtlichen Dokuments durch die

D-5677/2018 syrischen Behörden am genannten Ort war demnach faktisch nicht möglich. Der Beweiswert der eingereichten Dokumente ist aufgrund des Fehlens fälschungssicherer Echtheitsmerkmale ohnehin als eher gering zu bezeichnen und die Echtheit bei einer Gesamtwürdigung zu verneinen, zumal derartige Dokumente in Syrien leicht käuflich erwerbbar sind. Mangels fälschungssicherer Merkmale dürfte sich zudem die beantragte Echtheitsprüfung als schwierig erweisen, weshalb der Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist. Nach dem Gesagten vermochten die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft darzutun, dass dem Sohn F._______ bei seiner Rückkehr die Einberufung in den Militärdienst drohen würde, womit sich die Prüfung einer drohenden Reflexverfolgung in diesem Zusammenhang erübrigt. 6.3 Was die Demonstrationsteilnahmen angeht, so ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätten. Sie haben lediglich wie zahlreiche andere Kurden zu dieser Zeit an Demonstrationen teilgenommen. Ihren Schilderungen kann nicht entnommen werden, dass sie sich dabei speziell hervorgetan hätten. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführenden auch nie geltend gemacht haben, sie hätten in diesem Zusammenhang Probleme mit den Behörden gehabt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass sie von den syrischen Behörden als Demonstranten und somit regimefeindliche Personen identifiziert worden wären. 6.4 Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass allgemeine, im Rahmen eines Kriegs oder Bürgerkriegs erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Solches ist für die Beschwerdeführenden zu verneinen, da die von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Nachteile (schwieriger Alltag beziehungsweise allgemein schlechte Sicherheitslage und Zusammenbruch des Schulsystems), wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, auf die bürgerkriegsbedingte Situation in der Heimat zurückzuführen sind und es sich um die gleichen Risiken und Einschränkungen handelt, denen die gesamte Bevölkerung beziehungsweise zumindest ein beträchtlicher Teil davon ausgesetzt ist. 6.5 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Frage der Reflexverfolgung im Zusammenhang mit den Militärdienstaufgeboten

D-5677/2018 der Söhne H._______ und G._______ zu verneinen. Den Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang je Probleme gehabt hätten, und sie haben diesbezüglich auch nie geltend gemacht, irgendwelche Probleme gehabt zu haben. 6.6 Zusammenfassend ist nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu subsumieren, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den

D-5677/2018 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-5677/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

Versand:

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