Abtei lung IV D-5671/2010 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . August 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.__________, geboren (...), Äthiopien, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5671/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Januar 2007 verliess und am 8. Juli 2009 in die Schweiz gelangte, wo sie am 11. August 2009 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 1. September 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. September 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter, eine Eritreerin, sei im Jahr 1998 oder 1999 von Äthiopien nach Eritrea abgeschoben worden, dass sie selber am 2. Februar 1999 ebenfalls ein Schreiben erhalten habe, in dem sie aufgefordert worden sei, Äthiopien zu verlassen, dass sie mit Hilfe ihrer in Addis Abeba lebenden Tante durch Bestechung einen Reisepass und eine Identitätskarte erhalten habe, dass sie sich bis im Januar 2007 versteckt in Addis Abeba aufgehalten habe, von wo aus sie nach Kuweit gegangen sei, wo sie bis im Juni 2009 als Dienstmädchen gearbeitet habe, dass ihre Arbeitgeber, ein Ehepaar, mit ihr in die Schweiz gereist seien, dass der Ehemann Drogen konsumiert und sie in Kuweit vergewaltigt habe, als dessen Ehefrau ausser Haus gewesen sei, dass sie sich nicht getraut habe, dies der Ehefrau mitzuteilen, da der Mann gedroht habe, sie umzubringen, dass sie ihren Glauben in Kuweit nicht habe frei ausüben können und ihre Arbeitgeberin sie habe "zur Muslimin machen wollen", dass sie deshalb nicht zusammen mit ihren Arbeitgebern nach Kuweit habe zurückkehren wollen und sich in der Schweiz von diesen abgesetzt habe, dass die Beschwerdeführerin dem BFM am 2. November 2009 zwei Schreiben der äthiopischen Behörden übermittelte, D-5671/2010 dass das BFM sich am 6. April 2010 an die schweizerische Botschaft in Addis Abeba wandte und diese um die Vornahme von Abklärungen ersuchte, dass die schweizerische Botschaft dem BFM am 11. Mai 2010 die Ergebnisse ihrer Abklärungen zustellte, dass das BFM die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2010 von den Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis setzte, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2010 eine Stellungsnahme zu den Abklärungsergebnissen einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 14. Juli 2010 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Darstellung der Beschwerdeführerin sei unstimmig, dass die Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ergeben hätten, die beiden von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufforderungen der äthiopischen Behörden an ihre Mutter und sie, Äthiopien zu verlassen, seien nicht authentisch, dass die Person, welche die Dokumente unterzeichnet habe, dafür nicht zuständig sei, da diese Kompetenz bei der "Security, Nationality and Immigration Authority" liege, dass ihre Mutter nicht B.__________ – eine Person, die niemand kenne –, sondern die äthiopische Staatsangehörige C.__________, sei, dass auch ihr Vater äthiopischer Staatsangehöriger sei, weshalb ihr Vorbringen, sie sei zum Verlassen Äthiopiens aufgefordert worden, substanzlos sei, dass die Beschwerdeführerin Äthiopierin sei und sich keine Hinweise darauf ergäben, dass gegen sie je behördliche Massnahmen ergriffen worden seien, D-5671/2010 dass sie in ihrer Stellungnahme die bestehenden Unstimmigkeiten nicht aufzulösen vermöge, dass sich die Vorbringen, sie sei in Kuweit von ihrem Arbeitgeber ver gewaltigt worden und hätte dort zum muslimischen Glauben konvertieren sollen, auf ein Drittland bezögen, dass sie Kuweit verlassen habe, womit sie sich weiteren Benachteiligungen habe entziehen können, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-5671/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nunmehr einräumt, die Abklärungen der schweizerischen Botschaft, wonach ihre Mutter C.__________ heisse, träfen zu, D-5671/2010 dass sie dazu eine Kopie ihrer Geburtsurkunde einreichte, aus welcher der Name ihrer richtigen Mutter hervorgehe, dass sie geltend macht, ihre richtige Mutter nicht gekannt und B.__________ als ihre Mutter betrachtet zu haben, dass somit sowohl der Vater als auch die Mutter der Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige sind bzw. waren, dass unbesehen des Wahrheitsgehalts der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bei einer Eritreerin aufgewachsen, offensichtlich ist, dass sie von den äthiopischen Behörden nicht zum Verlassen ihres Heimatlandes aufgefordert worden sein kann, da sie unzweifelhaft äthiopische Staatsangehörige ist, dass diese Schlussfolgerung durch die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Abklärungen der schweizerischen Botschaft bei der zuständigen Kebele registriert war und eine Identitätskarte erhielt, dass damit ihrer Behauptung, sie habe jahrelang bei ihrer Tante in Addis Abeba versteckt gelebt und nur durch Bestechung einen Reisepass und eine Identitätskarte erhalten, der Boden entzogen ist, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien offensichtlich nie nennenswerte Schwierigkeiten gehabt hat, die asylrechtlich von Bedeutung sein könnten, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-5671/2010 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-5671/2010 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den schweizerischen Asylbehörden offensichtlich wahrheitswidrige Angaben machte, aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba jedoch feststeht, dass sie in Äthiopien nach wie vor über Verwandte verfügt, die ihr nach einer Rückkehr ins Heimatland bei der Reintegration behilflich sein können, zumal sie über eine ausreichende Schulbildung und etwas Berufserfahrung verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5671/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9