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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2019 D-5668/2019

4. November 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,585 Wörter·~13 min·6

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5668/2019

Urteil v o m 4 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Marokko, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (…).

D-5668/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 15. August 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein am 20. August 2019 durchgeführter Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass den Beschwerdeführenden am (…). Juli 2019 von der französischen Botschaft in C._______ vom (…). Juli 2019 bis zum (…). August 2019 gültige Visa ausgestellt worden waren, dass am 23. August 2019 die Personalienaufnahme (PA) stattfand und am 29. August 2019 den Beschwerdeführenden im Rahmen des Dublin-Gespräches das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf ihr Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde, dass das SEM am 30. August 2019 die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die französischen Behörden das Ersuchen am 18. Oktober 2019 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 – eröffnet am 23. Oktober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,

D-5668/2019 dass sie als Beweismittel zwei Arztberichte aus Marokko, das Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)" sowie einen Arztbericht vom (…). Oktober 2019 einreichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

D-5668/2019 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich Visa, gültig vom (…). Juli 2019 bis (…). August 2019, ausgestellt worden sind, dass das SEM die französischen Behörden am 30. August 2019 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin- III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden das Gesuch um Übernahme am 18. Oktober 2019 guthiessen (Art. 12 Abs. 2 und 2 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreich somit gegeben ist, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird,

D-5668/2019 dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs angab, dass sie Marokko wegen grossen Problemen mit der Familie ihres verstorbenen Ehemannes verlassen habe und dass in Frankreich (…) und die (…) ihres verstorbenen Ehemannes leben würden, welche sie schon in Marokko bedroht hätten und welche sie sofort ausfindig machen würden, würde sie nach Frankreich zurückkehren, dass die Beschwerdeführerin weiter ausführte es gehe ihr selbst gesundheitlich gut, aber ihr Sohn (der Beschwerdeführer) habe im Heimatland wegen den Problemen mit der Schwiegerfamilie einen Psychologen besucht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Frankreichs seinerseits vorbrachte, sein Onkel väterlicherseits habe ihn in der Heimat mit dem Tod bedroht, geschlagen sowie an Arm respektive Körper verletzt und seine (…), die in Frankreich leben würden, seien auf der Seite seines Onkels väterlicherseits, weshalb er auch vor ihnen Angst habe, dass der Beschwerdeführer zunächst angab, er habe keine gesundheitlichen Probleme und auf Rückfrage ausführte, er sei in seinem Heimatland bei einem Psychologen gewesen, dass er die ganze Zeit gezittert habe, nicht mehr habe einschlafen können und nachts immer wieder aufgewacht sei und dass er ständig Angst gehabt habe und das Haus nicht mehr habe verlassen können, dass aufgrund der Akten feststeht, dass den Beschwerdeführenden Visa von Frankreich ausgestellt worden sind, und der geäusserte Wunsch an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs zu ändern vermag, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967

D-5668/2019 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM ein Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe explizit die Anwendung der Ermessensklauseln nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verlangen, dass sie zur Begründung anführen, wenn sie nach Frankreich geschickt würden, seien sie einer grossen Gefahr ausgesetzt, da Verwandte der Familie des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin dort leben würden, welche ihnen Schaden zufügen könnten, dass sie weiter geltend machen, es gehe ihnen gesundheitlich nicht gut, da sie psychische Probleme hätten, dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die französischen Behörden hätten sich geweigert beziehungsweise würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,

D-5668/2019 dass auch nichts darauf hindeutet, Frankreich würde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zwingen, in ein Land auszureisen, in welchem sie einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wären, oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden sodann auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Frankreich würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich überdies ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, welche sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist, dass sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen französischen Sicherheitsbehörden wenden können, sollten sie sich in Frankreich bedroht fühlen oder unter Druck gesetzt werden, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ferner vorbringen, dass ihr Gesundheitszustand sehr fragil sei, da sie psychisch von verschiedenen Problemen stark betroffen seien, dass zwei der eingereichten Arztberichte vom 22. Juni 2017 datieren, mithin mehr als zwei Jahre alt sind und somit nicht geeignet sind, gegenwärtige gesundheitliche Probleme zu belegen, dass laut Formular vom 26. Oktober 2019 die Beschwerdeführerin infolge psychischer Dekompensation einer medizinischen Abklärung zugewiesen wurde, dass bei ihr laut Arztbericht vom (…). Oktober 2019 eine Depression diagnostiziert worden ist und ihr Medikamente verschrieben worden sind, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,

D-5668/2019 dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass solches im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage auf die Situation der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zutrifft, da nicht von derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden ausgegangen werden kann, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würden, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragsstellern mit besonderen Bedürfnissen, die erforderlichen medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass es den Beschwerdeführenden demnach offensteht, nötigenfalls medizinische Betreuung in Anspruch zu nehmen, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-

D-5668/2019 stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Kognitionsbeschränkung seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass die angefochtene Verfügung unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass den Akten insbesondere keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreitung des Ermessens zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG richtigerweise die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.),

D-5668/2019 dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-5668/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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