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Bundesverwaltungsgericht 03.09.2007 D-5665/2007

3. September 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,206 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Volltext

Abtei lung IV D-5665/2007 /mal {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, angeblich geboren _______, unbekannter Herkunft (angeblich Palästinenser), zurzeit Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 22. August 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5665/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Minderjähriger palästinensischer Herkunft, der im Irak aufgewachsen sei – am 26. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung durch das BFM vom 3. Juli 2007 angab, er sei im palästinensischen B._______ geboren und ab dem Alter von neun oder zehn Monaten mit seinen Eltern im Irak wohnhaft gewesen, wo auch sein jüngerer Bruder geboren worden sei, dass er am 4. Juni 1991 geboren und heute 16½ Jahre alt sei, dass er im Irak stets in C._______ im Quartier D._______ gelebt habe, dort aber nie zur Schule gegangen, sondern von einem Freund seines Vaters unterrichtet worden sei, dass er in C._______ ab dem Alter von 8 Jahren als Gipser gearbeitet habe, dass seine Mutter vor fünf Jahren – als er 13 oder 13½ Jahre alt gewesen sei – gestorben sei, auch sein kleiner Bruder gestorben sei und zudem sein Vater 2½ oder 3 Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak verschwunden sei, dass er C._______ vor einiger Zeit respektive vor über einem Jahr verlassen habe, da er im Irak niemanden mehr habe, er noch jung sei und er sich eine bessere Zukunft aufbauen wolle, dass er in C._______ zudem Probleme mit der Familie eines Mädchens gehabt habe, weil er mit diesem geschlafen habe, dass er von C._______ mit einem Fischerboot nach Istanbul gereist sei, von wo er per LKW die Schweiz erreicht habe, respektive dass er sich zwischenzeitlich noch 8 Monate in Frankreich aufgehalten habe, wo er mit einem Araber in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, dass er auf die Frage nach Reise- oder Identitätspapieren angab, er habe über einen Pass verfügt, gültig bis zu seinem 18. Altersjahr, welcher ihm vom palästinensischen Konsulat in E._______ ausgestellt D-5665/2007 worden sei, diesen Pass jedoch zusammen mit seinem Geburtsschein vor einem Jahr auf seiner Reise in der Türkei verloren, dass das BFM bei einem allgemeinpraktizierenden Arzt eine radiologische Knochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab, worauf der Arzt am 5. Juli 2007 attestierte, das Knochenwachstum der Hand respektive des Handgelenks des Beschwerdeführers sei abgeschlossen, weshalb sein Alter 19 Jahre oder mehr betrage, dass das BFM dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 das rechtliche Gehör zur Frage seines Alters gewährte, wobei es ihm Vorhalte betreffend sein äusseres Erscheinungsbild respektive sein Aussehen, das Resultat der Knochenaltersanalyse und seine Papierlosigkeit machte, dass der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Minderjährigkeit festhielt, worauf ihm vom BFM eröffnet wurde, er werde im Rahmen der weiteren Behandlung seines Gesuches als Erwachsener behandelt, dass der Beschwerdeführer am 16. August 2007 vom BFM einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei am Vorbringen betreffend seine Minderjährigkeit festhielt und angab, er habe keine ihm bekannte Verwandtschaft, da sein Vater und seine Mutter Einzelkinder gewesen seien, dass er zu Anfang der Direktanhörung ausführte, er sei im Alter von drei Jahren nach C._______, ins Quartier D._______ gekommen (vgl. act. A14, S. 4 - 6), im weiteren Verlauf der Anhörung jedoch – unter Berufung auf eine Ähnlichkeit der Namen respektive eine Verwechslung bei der Übersetzung – geltend machte, er habe bisher stets vom Quartier D._______ in E._______ gesprochen, da er sein ganzes Leben in E._______ verbracht und gegenüber dem BFM nie etwas von C._______ gesagt habe (vgl. a.a.O., ab S. 7 Mitte), dass er ausführte, sein Vater – welchen er letztmals von 4 Jahren gesehen habe – sei verschwunden, als er 14 oder 14½ Jahre alt gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 5 und 6), und ferner angab, er habe den Irak vor ungefähr 2½ Jahren verlassen, D-5665/2007 dass er als Grund für seine Ausreise zur Hauptsache geltend machte, er habe an seinem bisherigen Wohnort Probleme mit der Familie eines Mädchens gehabt, mit welchem er geschlafen habe, dass er sich ferner auf die im Irak herrschenden Kriegsverhältnisse berief, dass er auf Frage nach seinen Papieren und zu den Umständen seiner Reise angab, er habe keine Papiere gehabt und er sei von E._______ in einem Auto nach Istanbul gereist und später per Schiff nach Frankreich gelangt, von wo er die Schweiz erreicht habe, wobei er dazu – auf Vorhalte des BFM – anmerkte, seine Wege seien auf jeden Fall alle illegal gewesen (vgl. a.a.O., S. 9), dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2007 (eröffnet am 24. August 2007) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es dabei zur Hauptsache ausführte, aufgrund erheblicher Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers seien keine glaubhaften Gründe für ein entschuldbares Fehlen von Reise- oder Identitätspapiere gegeben und aufgrund der Akten sei insbesondere nicht von dessen Minderjährigkeit auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Akten – nachdem der Beschwerdeführer offensichtlich seine Identität und Herkunft verschleiere – keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass es ferner den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er – dem wesentlichen Sinngehalt nach – das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualtiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, D-5665/2007 dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache ausführte, er habe seine Familie verloren, sei alleine auf dieser Welt, könne nirgends hingehen und möchte sich hier (in der Schweiz) in die Kultur einfügen und sich wie alle anderen ein Leben aufbauen, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-5665/2007 dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AsylG (in Kraft seit dem 1. Januar 2007), auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte (vgl. dazu unten), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der Frist von 48 Stunden keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass aufgrund der Akten – vor dem Hintergrund der offenkundig widersprüchlichen, praktisch durchwegs unsubstanziierten und vielfach ausweichenden Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers – mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben sind, D-5665/2007 dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) – zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass in der Beschwede den detaillierten Feststellungen des BFM nichts Stichhaltiges entgegen gesetzt wird, dass die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter in sich unvereinbar sind und sich seine Schilderungen zu seiner angeblichen Herkunft aus dem Irak als substanzlos und widersprüchlich erweisen, dass unter diesen Umständen weder von der Minderjährigkeit noch von der behaupteten Herkunft aus dem Irak auszugehen ist, dass vielmehr zu erkennen ist, der Beschwerdeführer versuche sein tatsächliches Alter und insbesondere seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und in seinem Fall – wie nachstehend ausgeführt wird – auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nötig erscheinen, dass daher der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Weg- D-5665/2007 weisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass weder aufgrund der Akten Gründe ersichtlich sind noch in der Beschwerde Gründe geltend gemacht werden, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, dass im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein junger und gesunder Mann, welcher vor seiner Einreise in die Schweiz in der Landwirtschaft gearbeitet habe – von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass es bei vorliegender Aktenlage – bei Fehlen von überzeugenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers auf seine tatsächliche Herkunft und seine tatsächlichen persönlichen Verhältnisse – nicht Sache der Behörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2., insbesondere ab S. 5 Mitte), dass demnach der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5665/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - _______ (per Telefax) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 9

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