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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2012 D-5655/2011

17. Januar 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,064 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung

Volltext

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-5655/2011

Urteil v o m 1 7 . Januar 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren […], B._______, geboren […], Äthiopien, vertreten durch Urs Jehle, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Wegweisung und deren Vollzug; Verfügung des BFM vom 21. September 2011 / N […].

D-5655/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Mai 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Mai 2009 fand in Z._______ die summarische Befragung zur Person statt und gleichentags wurde ihr zudem das rechtliche Gehör zu einem den schweizerischen Behörden gegenüber verschwiegenen Aufenthalt in Y._______ und in X._______ gewährt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen und am 15. September 2009 führte das BFM die Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Erstbefragung vom 27. Mai 2009 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige aus V._______ und habe bei ihrer Tante in U._______ gelebt, seit die Eltern nach T._______ deportiert worden seien. Im Alter von 11 Jahren sei sie von einem Mann, der als Wächter in einem Hotel gearbeitet habe, vergewaltigt worden. Da ihr dies die Tante nicht habe glauben wollen und sie deswegen schlecht behandelt habe, sei sie weggerannt und habe in der Folge zwischen 2003 und 2009 als Prostituierte in verschiedenen Hotels in S._______ gearbeitet. Sie sehe für sich keine Zukunft in Äthiopien und sei zudem von einem Freier schwanger geworden, weshalb sie nicht mehr als Prostituierte arbeiten wolle. Mit Hilfe des Hoteleigentümers habe sie Äthiopien am 28. März 2009 verlassen können. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 27. Mai 2009 zu einem von ihr verschwiegenen Aufenthalt in Y._______ und X._______ gab die Beschwerdeführerin schliesslich zu, anlässlich der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Sie machte nunmehr geltend, sie sei aus ihrem Elternhaus weggerannt, weil sich ihre Eltern nicht gut verstanden hätten. Danach habe sie in Äthiopien als Prostituierte gearbeitet und ihren Freund in einem Hotel kennengelernt. Ihr Heimatland habe sie am 25. November 2008 zusammen mit ihrem Freund auf legalem Weg mit ihrem Reisepass und einem Arbeitsvisum für […] verlassen und sei über R._______ nach Q._______ geflogen. Die Schwester des Freundes lebe seit 16 Jahren in Y._______ und habe ihr geholfen, das Visum zu bekommen. In Y._______ habe sie im Haus der Schwester des Freundes gelebt und weder gearbeitet noch habe sie sich angemeldet. Da ihre Beziehung zum ehemaligen Freund in die Brüche gegangen sei und sie sich in der Folge auch mit dessen Schwester nicht mehr verstanden habe, sei

D-5655/2011 sie anfangs Januar 2009 nach Q._______ gegangen, während ihr ehemaliger Freund nach Äthiopien zurückgereist sei. In Q._______ sei sie bis zur Reise in die Schweiz geblieben. Mit einem gefälschten "[…]" habe sie auch versucht, nach X._______ zu gelangen, sei indessen zurückgewiesen worden. Zwei Monate lang habe sie sich auch noch in P._______ aufgehalten. Sie wisse nicht, ob der ehemalige Freund der Vater ihres Kindes sei. Dieser habe ihr gesagt, das Kind könne nicht von ihm stammen. Seine Schwester habe sämtliche Papiere behalten. Die Beschwerdeführerin könne indessen eine Kopie ihres äthiopischen Reisepasses, welche sich in ihrem Heimatland befinde, zusenden. Ihr richtiger Name sei C._______, sie sei am […] geboren und somit 18 Jahre alt. Sie wolle nicht nach Y._______ oder X._______ geschickt werden, weil sie dort niemanden habe. Lieber werde sie in ihr Heimatland zurückreisen. Am 15. September 2009 fand die direkte Anhörung statt. Dabei legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe anlässlich der Erstbefragung falsche Angaben zu Protokoll gegeben. Später habe sie dann aber die Wahrheit erzählt. Sie könne keine Dokumente und Ausweispapiere beschaffen, weil die Familie, welche sie telefonisch kontaktiert habe, nichts habe finden können und sich ihr Reisepass bei der Schwester des ehemaligen Freundes in Y._______ befinde, diese jedoch leugne, etwas über den Verbleib ihres Reisepasses zu wissen. Zudem wolle ihre Familie nichts mehr mit ihr zu tun haben, weil sie ein uneheliches Kind erwarte. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle sich selber helfen. Sie werde jedoch ihre Mutter nochmals bitten, ihr die Identitätskarte zuzusenden. Sie habe Äthiopien verlassen, weil ihr die Schwester ihres ehemaligen Freundes, mit welchem sie schon seit etwa acht Monaten nicht mehr zusammen gewesen sei, eine Aufenthaltsbewilligung für Y._______ besorgt habe. Zunächst habe sie infolge der Trennung von ihrem Freund nicht nach Y._______ reisen wollen, habe jedoch schliesslich eingewilligt, weil sie von dessen Schwester und ihrer Mutter dazu gedrängt worden sei. Man habe ihr gesagt, sie solle diese einmalige und kostenlose Chance nutzen. Als die Schwester des Freundes realisiert habe, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Freund tatsächlich in die Brüche gegangen sei, sei sie von dieser so schlecht behandelt worden, dass sie es schliesslich nicht mehr ausgehalten habe und nach eineinhalb Monaten ohne Dokumente und ohne ihren Reisepass nach Q._______ weitergezogen sei. Später habe sie erfahren, dass sie mit dem ihr zugesandten Arbeitsvertrag zur Gemeinde hätte gehen müssen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen. In Q._______ sei sie von zwei […] zu ihren Landsleuten gebracht worden. Da es ihr dauernd

D-5655/2011 schlecht geworden sei, habe sie sich mit einer gefälschten Aufenthaltsbewilligung ärztlich untersuchen lassen und so von der bestehenden Schwangerschaft erfahren. Daraufhin habe sie versucht, ihren Reisepass von der Schwester des ehemaligen Freundes zurückzubekommen, was ihr indessen nicht gelungen sei. Auch ihr ehemaliger Freund habe ihr nicht helfen wollen. Aus Mitleid hätten die Äthiopier für sie Geld gesammelt und sie nach X._______ geschickt, wo sie während einer Nacht im Gefängnis gewesen und dann nach Y._______ zurückgebracht worden sei. Danach hätten ihr die in Q._______ lebenden Äthiopier nicht mehr helfen wollen. Auch ihre Mutter in Äthiopien habe nichts mehr von ihr wissen wollen. Eine […] habe ihr schliesslich Geld gegeben, mit welchem sie habe in die Schweiz reisen können. Sie sei in Y._______ mehrmals sexuell belästigt worden und habe sich gefällig zeigen müssen, um Hilfe zu bekommen. Sie wisse nicht, wohin sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland gehen und was sie dort tun solle. Die Beschwerdeführerin reichte keine heimatlichen Identitätsdokumente oder Reiseausweise zu den Akten. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Am […] wurde das Kind der Beschwerdeführerin in Z._______ geboren. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. September 2011 – eröffnet nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist am 28. September 2011 – fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Da sie gemäss ihren Aussagen aus Äthiopien ausgereist sei, weil ihr die Schwester des Freundes eine Aufenthaltsbewilligung für Y._______ verschafft habe, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, sie habe in Äthiopien mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Zudem verfüge der äthiopische Staat über wirksame Polizei- und Justizorgane, welche den erforderlichen Schutz bieten könnten, weshalb sie im Fall von tatsächlichen Übergriffen seitens der Eltern oder anderer Verwandter aufgrund ihres unehelichen Kindes an diese gelangen könne. Somit seien ihre Vorbringen nicht asylrelevant. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf vorhandene Un-

D-5655/2011 gereimtheiten näher einzugehen. Das BFM stellte zudem fest, dass die anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Angaben nicht berücksichtigt würden, da die Beschwerdeführerin später ausdrücklich angegeben habe, diese seien unwahr. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere führte sie aus, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. D. Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sie in der zweiten Anhörung die Wahrheit gesagt habe. Als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind könne sie nicht zu ihrer Familie nach Äthiopien zurückkehren, da ihre Eltern das uneheliche Kind nicht akzeptieren würden. Auch wenn das BFM ausführe, sie könne sich an die Polizei wenden, sei dies nicht so einfach, wie diverse Länderberichte, so beispielsweise der Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau von D._______ vom 13. Oktober 2009, bestätigen würden. Die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrer Heimat sei nicht möglich, da der Kontakt zu den Eltern abgebrochen sei. Sie sei von der Familie und von andern Verwandten sowie von Bekannten verstossen worden. Sie sei vor ihrer Ausreise nie selbständig gewesen, habe keine Ausbildung und nach der Schule nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Zudem könne sie nicht arbeiten gehen, weil sie auf ihr zweijähriges Kind aufpassen müsse. Hilfswerke und Sozialeinrichtungen gebe es in Äthiopien nicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2011 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin

D-5655/2011 wurde aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, sie sei nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 wurde die verlangte Fürsorgebestätigung nachgereicht. G. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Insbesondere wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihre zuerst vorgetragenen Angaben später ausdrücklich als unwahr dargelegt, weshalb auch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der in der Anhörung zur Sache geltend gemachten Vorbringen und Angaben zur persönlichen und familiären Situation bestünden. Es sei dem BFM somit nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Hinsichtlich der von Amtes wegen zu prüfenden Wegweisungshindernisse stosse der Untersuchungsgrundsatz an die Grenzen der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführerin. Es sei jedoch praxisgemäss nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn diese die ihr obliegende Wahrheitsund Mitwirkungspflicht verletzt und die Behörden zu täuschen versucht habe. H. In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2011 legte die – nunmehr vertretene – Beschwerdeführerin dar, Wegweisungshindernisse seien grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall von Amtes wegen zu prüfen. Dieser Pflicht stehe die vom BFM behauptete Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht entgegen. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person falsche Angaben gemacht habe, dürfe nicht der Rückschluss gezogen werden, dass sämtliche Aussagen unglaubhaft seien. Es gehe zu weit, die Unglaubhaftigkeit aller Vorbringen allein auf diesen Umstand zurückzuführen. Dies treffe insbesondere dann zu, wenn Hinweise auf glaubhafte Vorbringen vorlägen. Vorliegend seien die Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, detailliert und in sich schlüssig. Da sie

D-5655/2011 zudem grösstenteils nicht asylrelevant seien, würden sie nicht zu ihrem Vorteil gereichen, was ebenfalls zu berücksichtigen sei. Es sei nicht anzunehmen, dass sie zuerst eine Lüge bezüglich ihrer Asylgründe vorgetragen habe, um danach eine erneute Lüge ohne solche Asylgründe darzulegen. Viel realistischer sei es, dass sie zunächst versucht habe, unwahre Asylgründe vorzutragen, um danach, als sie realisiert habe, dass dieses Vorhaben gescheitert sei, die Wahrheit zu erzählen. Der Argumentation des BFM, wonach keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden, vorlägen, müsse widersprochen werden, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Mutter handle, die ein zweijähriges Kind zu versorgen habe und somit als besonders schutzwürdig gelte. Angesichts der Länderberichte sei es zudem nachvollziehbar und damit glaubhaft, dass sich ihre Mutter und ihre Verwandten wegen des unehelichen Kindes von ihr abgewandt hätten. Eine Beziehung mit Kindern werde in Äthiopien nur unter der Voraussetzung der Eheschliessung sozial anerkannt. Ein Ausschluss aus dem sozialen Kreis könne für eine junge Mutter und ihr Kind verheerende Folgen haben. Entgegen der Argumentation in der Vernehmlassung würden folglich Hinweise nach allfälligen Wegweisungshindernissen offensichtlich vorliegen, weshalb nicht danach geforscht werden müsse.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-5655/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht. Zwar kann vorliegend gestützt auf die Aktenlage und die Nachforschungen des Bundesverwaltungsgerichts bei der Schweizerischen Post nicht festgestellt werden, wann die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin effektiv eröffnet worden ist, da sie diese offensichtlich gar nicht abholte. Vielmehr wurde sie von der Post unter dem Vermerk "weggezogen o.A." (Anmerkung Gericht: weggezogen ohne Adresse) an das BFM retourniert. Indessen gilt diese Verfügung gestützt auf Art. 12 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 bis VwVG am 28. September 2011 als zugestellt, weil sie gestützt auf den Auszug aus dem von den Kantonen geführten und für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Adressregister von Asylsuchenden an die zutreffende, im damaligen Zeitpunkt gültige und somit die letzte, den Behörden bekannte Adresse geschickt wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht an dieser Adresse befand, vermag daran nichts zu ändern, zumal sie gestützt auf Art. 8 Abs. 3 AsylG eine allfällig andere Aufenthaltsadresse den zuständigen Behörden hätte mitteilen müssen, was sie jedoch offensichtlich nicht tat, da ansonsten eine Berichtigung im Adressregister vorgenommen worden und somit ihre neue Adresse den Behörden bekannt geworden wäre. Folglich liegt in casu eine rechtsgenügliche Eröffnung der angefochtenen Verfügung vor, auch wenn sie gestützt auf den Auszug der Schweizerischen Post mangels unbekannter Adresse des Empfängers am 21. September 2011 nicht effektiv der Beschwerdeführerin überbracht oder übergeben werden konnte. Bezeichnenderweise reichte die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2011 und somit innerhalb der auf der angefochtenen Verfügung vermerkten Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ab Eröffnung Beschwerde ein, was darauf schliessen lässt, dass sie auf einem andern Weg von der Eröffnung der angefochtenen Verfügung erfahren hat. Die Beschwerde gilt aufgrund dieser Erwägungen auch als fristgerecht eingereicht. 1.4. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-5655/2011 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht angefochten, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint und demzufolge das Asyl nicht gewährt worden ist. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung, mithin gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.

D-5655/2011 WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-

D-5655/2011 fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1. In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs der UN- Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine Gefährdung der Beschwerde-führenden zu verneinen. 5.4.2. Es bleibt somit zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr aus in-

D-5655/2011 dividuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 5.4.2.1 In seiner Verfügung vom 21. September 2011 stellte das BFM fest, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. In der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2011 konkretisierte das BFM seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung dahingehend, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der in der Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben zur persönlichen und familiären Situation bestünden, weil die Beschwerdeführerin ihre zuvor dargelegten Vorbringen ausdrücklich als unwahr bezeichnet habe. Es sei dem BFM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. 5.4.2.2 In der Stellungnahme vom 2. November 2011 wird demgegenüber argumentiert, das BFM habe die Wegweisungshindernisse auch dann von Amtes wegen zu prüfen, wenn – wie vorliegend – die Mitwirkungspflicht verletzt worden sei. Allein aus den falschen Angaben, welche die Beschwerdeführerin zuerst abgegeben habe, dürfe nicht der Schluss gezogen werden, sämtliche Aussagen seien unglaubhaft. Da die Beschwerdeführerin alleinstehende Mutter eines zweijährigen Kindes sei, würden – insbesondere auch mit Blick auf Länderberichte – Hinweise auf allfällige Wegweisungshindernisse vorliegen. Zudem habe sie ihre Vorbringen glaubhaft vorgetragen. 5.4.2.3 Nach Prüfung der Sachlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Argumentation des BFM zwar nicht sehr ausführlich, sondern eher pauschal und oberflächlich ausgefallen ist, indessen im Resultat zu bestätigen ist. Dabei ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung zur Person abgegebenen Erklärungen als unwahr gelten, da sie diese später – teilweise bereits im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs vom 27. Mai 2009 und danach anlässlich der Anhörung vom 15. September 2009 – selber als unzutreffend bezeichnete und dies in ihrer Beschwerde vom 12. Oktober 2011 sowie in ihrer Replik vom 2. November 2011 bestätigte. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin den schweizerischen Asylbehörden gegenüber falsche Angaben machte und sie somit zu täuschen versuchte. Die Argumentation des BFM, wonach gestützt auf diese Tatsache auch ihre späteren Angaben zu

D-5655/2011 bezweifeln seien, ist nachvollziehbar, da jemand, der in der Schweiz um Schutz beziehungsweise um Asyl nachsucht, prinzipiell zur Wahrheitspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, auf diese Pflicht bereits zu Beginn des Verfahrens aufmerksam gemacht wird und schon aus diesem Grund von Anfang an wahrheitsgetreu insbesondere über seine Person, seine persönlichen und familiären Verhältnisse und über seine Asylgründe zu berichten hat. Die im Beschwerdeverfahren seitens des Rechtsver-treters geäusserte Meinung, allein aus den zuerst zu Protokoll gegebenen und später als unwahr bezeichneten Angaben über die persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin könne nicht der Schluss gezogen werden kann, sämtliche ihrer Angaben seien unwahr, kann folglich – in Übereinstimmung mit dem BFM – nicht geteilt werden. 5.4.2.4 Indessen sind in die Prüfung der Vorbringen im Sinne einer gesamthaften Beurteilung auch weitere Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, mit einzubeziehen. So spielt es vorliegend beispielsweise eine wesentliche Rolle, unter welchen Umständen, aus welchem Grund und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen berichtigt und was sie konkret beigetragen hat, um die – nunmehr nachträglich geltend gemachten – Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Diese müssen, da sie mit den zuvor zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht vereinbar sind, besonders überzeugend wirken, um als glaubhaft gelten zu können, und den Gründen für die zunächst falschen Angaben müssen plausible Erklärungen zugrunde liegen. 5.4.2.5 Da im Asylverfahren keine strikte Beweispflicht für die asylsuchenden Personen besteht, sondern die überwiegende Glaubhaftigkeit von Vorbringen genügt, kann allein aus Zweifeln am Wahrheitsgehalt nicht auf die Unglaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen geschlossen werden. Vielmehr müssen die – vorliegend zu Recht erhobenen – Zweifel bestätigt werden können, was bedeutet, dass eine Auseinandersetzung mit weiteren Elementen, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, nötig ist. 5.4.2.6 Vorliegend ergibt sich aus dem Verfahrensablauf, dass die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2009 anlässlich der Erstbefragung zur Person Angaben über ihre Person zu Protokoll gab, welche mit den Abklärungen des BFM nicht übereinstimmten. Insbesondere fand das BFM heraus, dass die Beschwerdeführerin unter einer andern Identität

D-5655/2011 (Name, Vorname und Geburtsdatum) daktyloskopiert worden war und – entgegen ihren Angaben – nicht am 28. März 2009 aus ihrem Heimatland ausgereist und unter den von ihr angegebenen Umständen in die Schweiz eingereist sein kann, weil die anlässlich der Prüfung durch die schweizerische Grenzbehörde kopierten Beweismittel ([…] Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahr 2007 und […] Wegweisungsentscheid aus dem Jahr 2009) gegen diese Angaben sprechen; aus den Abklärungen ergibt sich vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin in Y._______ länger als angegeben und zudem in X._______ (was sie ganz verschwieg) aufhielt. Zu diesem Sachverhalt wurde ihr am 27. Mai 2009 mündlich das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer mündlichen Stellungnahme gewährt. Dabei stritt die Beschwerdeführerin zunächst ab, je in X._______ gewesen zu sein. Ebenso verleugnete sie vorerst, länger in Y._______ gewesen zu sein als in der Erstbefragung angegeben. Auch die Art und Weise, wie sie in die Schweiz eingereist und kontrolliert worden war, wollte sie zuerst nicht zugeben. Erst nach und nach gab sie zu, was die schweizerischen Behörden herausgefunden hatten und ihr nun vorhielten, und entsprechend passte sie den bisherigen Sachverhalt den neuen Gegebenheiten an, indem sie beispielsweise einen neuen Ausreisezeitpunkt aus Äthiopien vorbrachte, angab, mit ihrem Reisepass und einem […] Arbeitsvisum ihr Heimatland verlassen zu haben und behauptete, ihre Reise- und Identitätspapiere würden sich bei der Schwester ihres ehemaligen Freundes in Y._______ befinden. Als Begründung für ihre Falschangaben legte sie dar, Leute hätten ihr dazu geraten, weil Äthiopier in der Schweiz kein Asyl bekämen. Aus diesem Vorgehen der Beschwerdeführerin ist zu schliessen, dass sie bewusst mit Falschangaben eine Asylgewährung erschleichen wollte und ihre unzutreffenden Aussagen erst korrigierte, als sie merkte, dass ihr Vorhaben gestützt auf Beweismittel des BFM nicht gelingen würde. Diese Verhaltensweisen widersprechen der in Art. 8 AsylG festgehaltenen Wahrheits- und Mitwirkungspflicht. Ausserdem ist die Verletzung als grob zu bezeichnen, weil ihr die Absicht der Täuschung der Behörden zugrunde liegt. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin, die solange den "alten" Sachverhalt vertritt, bis sie ihn gestützt auf die belastenden Beweise nicht mehr aufrechterhalten konnte, sowie ihre Erklärung für die Falschangaben sprechen nicht nur gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags, sondern auch gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Die vom BFM erwähnten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der weiteren Aussagen sind somit zu bestätigen. Diese Zweifel werden zudem durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente erhärtet.

D-5655/2011 5.4.2.7 So sagte die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs mit keinem Wort, dass sie infolge der unehelichen Schwangerschaft von ihren Angehörigen, insbesondere von ihren Eltern, verstossen worden sein soll, obwohl sie in diesem Zeitpunkt, sofern man sich auf ihre späteren Vorbringen stützt, mit ihren Verwandten entsprechenden telefonischen Kontakt hatte. Diesen Sachverhalt brachte sie vielmehr nachträglich, erstmals anlässlich der Anhörung, vor, um ihre neuen Vorbringen besser untermauern zu können. Damit ist er jedoch als verspätet zu betrachten und vermag schon aus diesem Grund nicht zu überzeugen. 5.4.2.8 Des Weiteren versprach die Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs, sie werde eine Kopie ihres Reisepasses, welche sich im Heimatland befinde, nachreichen. Dies unterliess sie in der Folge, weshalb sie anlässlich der Anhörung darauf angesprochen wurde. Ihre dort abgegebene Erklärung, nämlich sie habe keine Ausweise aus dem Heimatland besorgen können, weil ihre Mutter nichts mehr von ihr wissen wolle, vermag jedoch nicht zu überzeugen, da sie bereits im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs von ihren Angehörigen verstossen worden sein will, wenn man ihren Aussagen Glauben schenken soll. Folglich hätte sie bereits in diesem Zeitpunkt davon absehen können, eine Ausweiskopie in Aussicht zu stellen, weil ihr ja in Erinnerung hätte sein müssen, dass sie von ihren Verwandten nichts mehr zu erwarten hat. Ihr diesbezügliches Vorgehen und die entsprechenden Aussagen leiden folglich an inneren Widersprüchen und können überdies nicht nachvollzogen werden. Zudem stellt die in der Anhörung zu Protokoll gegebene Erklärung angesichts der angeblich bereits erfolgten Verstossung aus der Familie eine nachgeschobene Schutzbehauptung dar und vermag auch deshalb nicht zu überzeugen. 5.4.2.9 Die Beschwerdeführerin legte zudem anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Akte A10/3 S. 3) dar, es treffe zu, dass sie sich prostituiert habe. Damit bestätigte sie diesbezüglich ihre Angaben, welche sie bei der Erstbefragung protokollieren liess, obwohl sie gleichzeitig darlegte, ihre dort gemachten Angaben würden nicht den Tatsachen entsprechen, was bereits erste Zweifel aufkommen lässt. Die geltend gemachte Arbeit als Prostituierte lässt sich überdies nicht vereinbaren mit ihren späteren Angaben, sie sei vor ihrer Ausreise nie selbständig gewesen und habe immer bei ihren Eltern gelebt. Bezeichnenderweise erwähnte sie die Prostitution bereits bei der An-

D-5655/2011 hörung nicht mehr, obwohl sie mehrmals nach den Aus-reisegründen gefragt wurde und ihr somit mehrmals die Gelegenheit gewährt wurde, diesen Sachverhaltsteil zu erwähnen, sollte er den Tatsachen entsprechen. Aus diesem Vorgehen der Beschwerdeführerin wird deutlich, dass sie den Sachverhalt ständig – und nicht nur zwischen der Erstbefragung und den späteren Vorbringen – neu anpasste. Damit werden die bereits erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nochmals stark erhärtet. 5.4.2.10 Schliesslich machte sie auch verschiedene Angaben über die Vaterschaft des in der Schweiz geborenen Kindes, indem sie einerseits darlegte, sie wisse nicht, wer der Vater sei (vgl. Akte A1/11 S. 5), beziehungsweise sie sei sich nicht sicher, ob das Kind von ihrem ehemaligen Freund sei (vgl. Akte A10/3 S: 2), während andererseits ihr ehemaliger Freund der Vater des Kindes sein soll (vgl. Akte A26/11 S. 7). Auch diese Darstellung des Sachverhalts bestätigt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine eindeutigen und glaubhaften Angaben über ihre persönliche Situation zu Protokoll geben will, sondern sich in vage und variable Erklärungsversuche flüchtet. Dies macht indessen ihre zweifelhaften Aussagen noch unglaubhafter. 5.4.2.11 Nicht geglaubt werden kann der Beschwerdeführerin zudem, dass sie sich einerseits entschlossen haben will, zusammen mit ihrem damaligen Freund ein […] Arbeitsvisum zu beantragen, mit welchem sie legal nach Y._______ habe reisen können, in Y._______ dann jedoch nicht um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht habe. Dieses Verhalten ist in sich widersprüchlich und vermag deshalb nicht zu überzeugen. 5.4.2.12 Insgesamt sind somit die vom BFM erwähnten Zweifel am Wahrheitsgehalt der gesamten Aussagen der Beschwerdeführerin zu bestätigen. Bezeichnenderweise unternahm sie nichts, womit sie ihre nachträglichen und zweifelhaften Vorbringen hätte untermauern und damit in einem glaubhaften Licht erscheinen lassen können. Insbesondere gab sie keine überzeugenden und überprüfbaren Auskünfte – sei es über ihre eigene Person, über ihre Reisedokumente, über ihre Angehörigen oder über ihre Aufenthaltsorte – zu den Akten. Zudem liess sie keine überprüfbaren Bemühungen für die Beschaffung von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren erkennen. Sie legte nicht einmal offen, wem sie wann unter welcher Adresse und Telefonnummer den Auftrag, ihr Identitätsdokumente nachzusenden, erteilte.

D-5655/2011 Ebenso wenig gab sie die genaue Adresse und Telefonnummer der Schwester ihres ehemaligen Freundes an, obwohl sie dort gemäss ichren Aussagen mehrmals ihren Reisepass verlangt haben will und somit die Nummer kennen müsste. Folglich entbehren die Erklärungsversuche betreffend den Verbleib des Reisepasses oder anderer Identitätsdokumente der nötigen Konkretheit und können schon aus diesem Grund nicht geglaubt werden. Zudem liegen mehrere Erklärungsvarianten über die Gründe, weshalb keine heimatlichen Identitätspapiere vorliegen, vor. So legte sie zuerst dar, die Verwandten im Heimatland hätten keine Identitätsdokumente finden können, während sie später das Zerwürfnis mit den Angehörigen wegen des unehelichen Kindes und infolgedessen den fehlenden Willen, ihr zu helfen, als Grund dafür angab, weshalb keine Identitätspapiere beschafft werden konnten, womit ihre diesbezüglichen Aussagen nicht übereinstimmen. 5.4.2.13 Mithin sind folglich auch die nachträglichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung nicht als glaubhaft zu erachten. 5.4.2.14 Unter diesen Umständen ist die Argumentation des BFM, wonach es nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, zu bestätigen. Bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse stossen die Asylbehörden trotz des ihnen obliegenden Untersuchungsgrundsatzes dann an die Grenzen des Möglichen, wenn die betroffene Person die Mitwirkungspflicht verletzt, indem sie unglaubhafte Angaben über ihre persönlichen und familiären Verhältnisse zu Protokoll gibt, was vorliegend der Fall ist. Die Argumentation des BFM lässt sich somit mit der geltenden Praxis vereinbaren, wonach die Asylbehörden bei einer Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht in der Ausübung der ihnen gebotenen Untersuchungspflicht an die Grenzen des Möglichen stossen und mangels vorhandener hinreichender Anhaltspunkte allfällige Wegweisungshindernisse nicht überprüfen können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Asylbehörden mangels glaubhafter Angaben über die eigene Person und die familiären Verhältnisse beispielsweise keine konkreten Abklärungen vor Ort durchführen können, um feststellen zu können, ob es für die Beschwerdeführerin und ihr Kind zumutbar ist, in ihr Heimatland zurückzukehren. Angesichts der zahlreichen Hinweise darauf, dass vorliegend die diesbezüglichen tatsächlichen Angaben verschleiert werden, kann jedoch – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz –

D-5655/2011 davon ausgegangen werden, dass im Heimatland wohl ein tragfähiges Beziehungsnetz besteht, welches die Beschwerdeführerin und ihr Kind aufnehmen würde, da sie ansonsten ihre wahre Identität nicht hätte verschleiern müssen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die fehlende Abgabe von heimatlichen Identitätspapieren und damit die Überprüfbarkeit ihrer Identität ebenso selber zu verantworten hat wie die daraus fliessenden Konsequenzen. Es ist davon auszugehen, dass sie und ihr Kind in Äthiopien nicht in eine existenzielle Notlage geraten. An dieser Einschätzung vermögen all fällige Länderberichte, welche für Mütter von unehelichen Kindern und deren Kinder ein düsteres Bild in Äthiopien zeigen, nichts ändern, da vorliegend mangels Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht einmal gesichert ist, wer sie ist, welchen Heimatort und welchen Zivilstand sie hat. 5.4.3. Insgesamt ist aufgrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin über ihre persönliche Situation und über ihr Beziehungsnetz im Heimatland davon auszugehen, dass keine Wegweisungshindernisse vorliegen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.5. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten sind den Be-

D-5655/2011 schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5655/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-5655/2011 — Bundesverwaltungsgericht 17.01.2012 D-5655/2011 — Swissrulings