Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 D-5651/2023

3. Juli 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,301 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2023

Volltext

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5651/2023

Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (…).

D-5651/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus B._______ – suchte am 8. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wies sich dabei mit seiner türkischen Identitätskarte aus. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung vom 23. August 2022 sowie der Anhörung vom 21. September 2022 – im Beisein der ihm zugewiesenen (vormaligen) Rechtsvertretung – im Wesentlichen vor, er und seine Familienmitglieder seien Anhänger der HDP. Eine Cousine und ein Neffe (C._______) seien zudem bei der PKK – letzterer als Kadermitglied – tätig (gewesen). Seine Familie sei vom türkischen Staat unterdrückt, ausgegrenzt, benachteiligt und bedroht worden. Im Jahr 1994 sei die türkische Armee in das Dorf seiner Familie (D._______) eingefallen und habe alles vernichtet, was ihnen gehört habe; sie seien geschlagen und beschimpft worden. Später – im Dorf E._______ – seien sie ständig vom türkischen Geheimdienst JİTEM belästigt und bedroht worden. Sein Vater habe damals (2005/2006) wegen angeblicher Hilfeleistung (zugunsten der PKK) auf dem Gendarmerieposten erscheinen beziehungsweise eine Gefängnisstrafe verbüssen müssen. Sie seien dann aufgefordert worden, E._______ zu verlassen, ansonsten sie umgebracht würden. In seiner Heimat seien viele Personen von JİTEM in Gewahrsam genommen worden, ohne dass diese Massnahmen behördlich registriert worden seien. Er selbst sei im Jahr 2017 von drei Soldaten beziehungsweise Jİ- TEM-Angehörigen während acht Stunden inoffiziell in Gewahrsam genommen worden. Er sei über seinen Aufenthalt bei seiner Schwester respektive zu seinem oben genannten Neffen befragt sowie geschlagen, getreten und mit dem Tod bedroht worden. Nach 2017 sei er von JİTEM-Angehörigen bei seiner Arbeit im (…) fotografiert worden. Diese Leute würden davon ausgehen, dass er Hilfe (zugunsten der PKK) leiste. Beim Passieren einer Kontrollstelle der türkischen Militärbehörde sei er sodann einmal mit auf ihn gerichteter Waffe an der Weiterfahrt gehindert worden. Im Jahr 2019, nachdem sein Neffe erschossen worden sei, sei er eines Tages auf seinem Heimweg von zwei Männern verfolgt worden. Am (…) 2022 sei er schliesslich von zivilen Personen – mutmasslich JİTEM-Angehörige – vier Stunden lang in Gewahrsam genommen worden. Er sei namentlich wegen seines häufigen Aufenthalts in den Bergen mitgenommen und zu seinem erst

D-5651/2023 kürzlich aus dem Gefängnis entlassenen Freund, mit welchem er oft in den Bergen Pilze sammeln gegangen sei, befragt worden. Die JİTEM-Leute hätten ihn geschlagen, mit Fusstritten versehen, auf ihn uriniert und ihm mit dem Tod gedroht. Nach seiner Freilassung aus dem Gewahrsam habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und habe sich daher entschieden, seine Heimat zu verlassen. Am (…) 2022 sei er in einem LKW aus der Türkei ausgereist. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Anlässlich der Anhörung übergab der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin dem SEM eine E-Mail seines türkischen Anwalts, welche von der dolmetschenden Person übersetzt wurde. C. Am 26. September 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Eingabe vom 27. September 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM durch seine Rechtsvertretung mitteilen, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn vor vier Tagen telefonisch darüber informiert, dass zwei bewaffnete Männer im (…) vorbeigekommen seien und sich nach ihm respektive seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. E. Mit Schreiben ebenfalls vom 27. September 2022 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Am 28. September 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zugewiesen. G. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine zwischenzeitlich mandatierte (vormalige) Rechtsvertretung ([…]) – folgende Unterlagen zu den vorinstanzlichen Akten: einen Zeitungsartikel über die Ereignisse im Juni 2005 in E._______, einen Zeitungsartikel vom (…) 2005 und einen Ausschnitt eines Artikels einer türkischen Menschenrechtsorganisation betreffend die Erlebnisse seines Vaters am (…) 2005 sowie zwei Onlineartikel vom (…) 2019 im Zusammenhang mit der Tötung seines Neffen.

D-5651/2023 H. Mit Verfügung vom 14. September 2023 – tags darauf eröffnet – lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz seiner Vorbringen ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. I. Gegen diese Verfügung erhob die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (Poststempel: 16. Oktober 2023) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, subenventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Der Beschwerde lagen – neben einer Kopie der angefochtenen Verfügung – eine Vollmacht und eine Fürsorgebestätigung (je in Kopie) bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2023 forderte die Instruktionsrichterin die rubrizierte Rechtsvertreterin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung die an der Authentizität der eingereichten Vollmacht bestehenden Zweifel (wegen wesentlichen Abweichens der Unterschrift des Beschwerdeführers) aus dem Weg zu räumen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. K. Mit Eingabe vom 10. November 2023 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine neue Vollmacht des Beschwerdeführers (in Kopie) und namentlich eine Kopie seines N-Ausweises mit vergleichbarer Unterschrift zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2023 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie – unter Hinweis auf die Aussichts-

D-5651/2023 losigkeit der Beschwerde – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ab und forderte den Beschwerdeführer – unter der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 15. Dezember 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. M. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 12. Dezember 2023 bezahlt. N. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – zu den in der Zwischenverfügung vom 30. November 2023 vorgebrachten Argumenten bezüglich Aussichtslosigkeit der Beschwerde. Er stellte ausserdem einen Verlaufsbericht zu seiner kürzlich begonnenen psychologischen Behandlung in Aussicht. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2024 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-5651/2023 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache an das SEM für weitere Sachverhaltsabklärungen. Solche Abklärungen – wie etwa eine in seiner Eingabe vom 12. Dezember 2023 vorgeschlagene weitere Anhörung – sind jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen insbesondere auch betreffend seine bisher nicht erwähnten angeblichen Tätigkeiten respektive Hilfsleistungen zugunsten der HDP und der PKK nicht angezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht mithin von einem richtig und vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt durch das SEM aus. Der Eventualantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-5651/2023 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 f. m.w.H.). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann zunächst auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. ebenda Ziff. II [S. 3-9]), die im Wesentlichen zu bestätigen sind. 6.2 So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen in den Jahren 1994 sowie 2005 – diese werden im Übrigen im Schreiben seines türkischen Anwalts etwas anders als von ihm selbst dargestellt (vgl. Akten SEM […]-13/8 F12) – und seiner Ausreise im Jahr 2022 offensichtlich kein (direkter) Kausalzusammenhang besteht. An dieser Einschätzung vermag das Beschwerdevorbringen, wonach ein solcher gegeben sei, weil die Familie seither (angeblich) fichiert sei respektive wegen Hilfsleistungen (seines Vaters) zugunsten der PKK mit dieser in Verbindung gebracht werde, nichts zu ändern. 6.3 Sodann ist mit dem SEM festzuhalten, dass die weiteren vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse (auch kumulativ) die für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität nicht erreichen. Insbesondere sind – entgegen der Auffassung in der Beschwerde und namentlich unter Hinweis auf die grossen zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen (angeblichen) Vorfällen – die hohen

D-5651/2023 Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat objektiv betrachtet verunmöglichen würde, nicht als erfüllt zu erachten (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). 6.4 6.4.1 Das Gericht teilt ferner vor allem auch die (sinngemässe) Einschätzung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse – unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass er selbst kein geschärftes politisches Profil aufweist und sich bisher keiner Straftat schuldig gemacht hat respektive bislang kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde – die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung nicht zu rechtfertigen vermögen. Nach der Ausreise ist denn auch bis auf die (angebliche) einmalige Nachfrage nach dem Beschwerdeführer bei seinem ehemaligen Arbeitgeber (vgl. Bst. D. vorstehend) offenbar nichts mehr passiert. 6.4.2 6.4.2.1 Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerde zwar erstmals eigene Tätigkeiten zugunsten der HDP sowie der PKK und brachte vor, er habe sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen, weil er Angst bekommen habe, dass die Behörden Beweise für seine Unterstützungsleistungen für die PKK hätten. Das Ausbleiben entsprechender Äusserungen im vorinstanzlichen Verfahren begründete er dabei mit seinem generellen Misstrauen gegenüber Behörden sowie damit, dass er sich während der Anhörungen beim SEM nicht wohlgefühlt, der befragenden Person und dem Dolmetscher nicht vertraut und nicht den Eindruck erhalten habe, dass seine Geschichte gehört respektive relevante Nachfragen gestellt worden seien. 6.4.2.2 Diese unsubstanziierten Beschwerdevorbringen überzeugen das Gericht jedoch nicht. So ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – jeweils in Begleitung der zugewiesenen Rechtsvertretung – zu Beginn der Befragung und der Anhörung auf die Pflicht des SEM, seine Angaben vertraulich zu behandeln, hingewiesen wurde (vgl. Akten SEM […]- 11/13 und -13/8 jeweils F2). Den Protokollen lassen sich zudem keine Hinweise dafür entnehmen, dass er sich in der Befragung respektive der Anhörung nicht wohlgefühlt hätte. Es erscheint sodann wenig plausibel, sich unter den Schutz der Schweizer Behörden stellen zu wollen und diesen gleichzeitig zu misstrauen. Die vom Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung geäusserte Dankbarkeit gegenüber dem SEM respektive gegenüber allen, die sich für «so ein Amt» einsetzen würden (vgl. Akten SEM

D-5651/2023 […]-13/8 F4), lässt sich denn auch kaum mit seinem behaupteten Misstrauen vereinbaren. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine angeblichen Vorbehalte nicht bereits gegenüber seiner ihm im vorinstanzlichen Verfahren zugewiesenen Rechtsvertretung hätte äussern können. Es überzeugt das Gericht denn auch in keiner Weise, dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Eingabe vom 12. Dezember 2023 vorgebracht – nicht einmal ihr gegenüber getraut haben soll, detailliert über seine angeblichen Tätigkeiten zu sprechen, geschweige denn diese auf sein angebliches Unwohlsein in der Befragung und der Anhörung respektive sein behauptetes mangelndes Vertrauen (gegenüber Behörden) hinzuweisen. An dieser Einschätzung vermag auch der zu den Akten gereichte ärztliche Bericht nichts zu ändern. Soweit – unabhängig vom geltend gemachten Misstrauen – mangelndes Nachfragen seitens der Vorinstanz für das Ausbleiben von Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Tätigkeiten für die HDP und die PKK verantwortlich gemacht wurde, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich an ihm gelegen hätte, seine Asylgründe vollumfänglich zu nennen respektive ungefragt zu substanziieren (vgl. Art. 7 AsylG) und er hierzu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte (vgl. etwa Akten SEM […]-13/8 F23, 30, 34). Auf die entsprechende Pflicht wurde er denn auch zu Beginn der Befragung und der Anhörung hingewiesen (vgl. Akten SEM […]-11/13 und -13/8 jeweils F2). Das Vorbringen in der Eingabe vom 12. Dezember 2023, wonach er sich erst im Gespräch mit seiner jetzigen Rechtsvertreterin seiner Pflichten gegenüber dem SEM bewusst geworden sei, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 6.4.2.3 Nach dem Ausgeführten sind die erstmals in der Beschwerde (in unsubstanziierter Weise) vorgebrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers zugunsten der HDP und insbesondere der PKK als unbegründet nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. 6.4.3 Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung lässt sich ferner auch aus seinem Vorbringen, wonach seine Familie und mithin er selbst in der Türkei fichiert sei, nicht ableiten. Diesbezüglich ist im Übrigen festzuhalten, dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. November 2023 angeführt und mangels gegenteiliger Äusserung – nach wie vor davon auszugehen ist, dass sich alle seine (…) Geschwister und mutmasslich auch sein Vater immer noch in der Türkei respektive gar in B._______ aufhalten (vgl. Akten SEM […]-11/13 F 11 f.), was gegen eine asylrelevante Verfolgung seiner Familie spricht. Daran vermag das Vorbringen in der Eingabe vom 12. Dezember 2023, wonach sie dort wohnen würden, weil sie

D-5651/2023 keine andere Wahl hätten, nichts zu ändern. Unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu den eigenen Tätigkeiten für die HDP und vor allem die PKK ist sodann unklar, inwiefern er aus dem Kreise seiner Familie herausstechen und demzufolge besonders ins Visier der türkischen Behörden geraten sein soll. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seines (unsubstanziierten) Vorbringens zum Pilze sammeln in den Bergen mit einem Kollegen respektive seinem besten Freund, der zuvor wegen Hilfeleistung (zugunsten der PKK) inhaftiert gewesen sein soll (vgl. Akten SEM […]-11/13 F48, 60 f.; […]-13/8 F27). 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Damit kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren – in Übereinstimmung mit dem SEM – offengelassen werden. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-5651/2023 8.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III). Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden, zumal ihnen auf Beschwerdeebene nichts (Stichhaltiges) entgegengehalten wurde und sie sich insgesamt als nach wie vor zutreffend erweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile drei Jahre älter ist, vermag nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Das Gleiche gilt auch für den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2024, in welchem Anpassungsstörungen diagnostiziert sowie auf das Vorliegen einer möglichen Traumafolgestörung hingewiesen wurde, zumal die Türkei über eine hinreichende medizinische und psychiatrisch-psychologische Versorgung verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 9.3.4.3 m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5651/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

D-5651/2023 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2026 D-5651/2023 — Swissrulings