Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5641/2024
Urteil v o m 3 . Juli 2026 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…) (…), Syrien Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______; geboren am (…), alle Syrien Verfügung des SEM vom 9. August 2024 / N (…).
D-5641/2024 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), Ehemann von B._______ (nachfolgend: die Ehefrau) und Vater von C._______, D._______ und E._______, alle syrische Staatsangehörige, verliess 2012 sein Heimatland Syrien in Richtung Irak, reiste am 3. Oktober 2022 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. A.b Mit Verfügung des SEM vom 5. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder im Rahmen des Familienasyls gestützt auf Art. 51 AsylG ein und ersuchte um Ausstellung der entsprechenden Einreisebewilligungen. Zur Unterstützung seines Gesuchs legte er Passkopien aller Familienmitglieder, eine Heiratsurkunde des Schariagerichts F._______ vom 9. April 2017 sowie ein syrisches Familienbüchlein, je mit beglaubigter Übersetzung, verschiedene Fotos sowie eine Einverständniserklärung zur Familienzusammenführung vom12. März 2024 bei. C. C.a Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung zu beantworten und entsprechende Beweismittel einzureichen. C.b Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm gestellten Fragen und erklärte, dass er B._______ am 1. Januar 2017 geheiratet habe; die Ehe sei in F._______ geschlossen worden. Seine Ehefrau habe vor der Eheschliessung in Syrien gelebt und sei erst danach in den Irak gereist. Die drei gemeinsamen Kinder seien alle im Irak geboren. Den Irak habe er verlassen, weil es dort oftmals zu Angriffen aus der Türkei, dem Iran und von Terrororganisationen gekommen sei. Er habe dort auch über keinen richtigen Aufenthaltstitel verfügt. Da seine Ehefrau im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak schwanger gewesen und die beiden anderen Kinder sehr jung seien, habe er sich zur alleinigen Reise nach Europa entschieden.
D-5641/2024 D. Mit Entscheid des SEM vom 9. August 2024 wurde die Einreise der Ehefrau und der Kinder verweigert und das Gesuch um Familiennachzug wurde abgelehnt. E. Mit Eingabe vom 7. September 2024 erhob der Beschwerdeführer eigenhändig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 9. August 2024 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die Verfügung aufzuheben und das Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 51 AsylG zu bewilligen sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher in der Folge innert Frist am 14. Oktober 2024 bei der der Gerichtskasse einging. G. Mit Eingabe vom 11. April 2025 reichte der Beschwerdeführer einen ihn betreffenden Arztbericht vom 9. April 2025 ein. H. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 9. Februar 2026) gab der Beschwerdeführer seine Adressänderung sowie sein Anstellungsverhältnis bekannt und informierte das Gericht, dass er zusätzlich am 4. Januar 2025 gestützt auf Art. 44 AIG um Familiennachzug ersucht habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).
D-5641/2024 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Eine wesentliche Bedingung zur Erteilung einer Einreisebewilligung ist eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz. Das Familienasyl dient jedoch nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2018/VI, E. 5.1 – 5.3; 2012/32, E. 5.4. m.w.H.). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1; BVGE 2017 VI/4 E. 3.1,
D-5641/2024 E. 4.3.3, E. 4.3.5 [letzter Satz] und E. 4.4.2; BVGE 2012/32 E. 5.1 je m.w.H.). 4.3 Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ist praxisgemäss dann auszugehen, wenn die Familie im Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt gelebt hat. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigen Mitglieds ins Ausland aufgehoben wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6). Als weiteres zentrales Element erweist sich der Zeitpunkt der Flucht, worunter die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland zu verstehen ist. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist folglich einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-1955/2023 vom 23. Juni 2023 E. 4.1f.). 4.1 Wie erwähnt, ist betreffend «Zeitpunkt der Flucht» die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland zu verstehen, wobei bezüglich des Kriteriums der «Trennung durch die Flucht» zwischen Asyl- und Ausländerrecht zu unterscheiden ist. Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings nämlich nicht durch die Flucht getrennt worden, bestimmt sich der Familiennachzug der sich noch im Ausland aufhaltenden Familienmitglieder nach dem Ausländerrecht. Gemäss Bundesgericht ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die Ehe mit dem sich im Ausland befindlichen Familienmitglied erst nach der Flucht eingegangen wurde. In jedem Fall bedingt die «Trennung durch Flucht» zumindest die gemeinsame Ausreise aus dem Verfolgerstaat (vgl. Urteil des BVGer E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 8.3 und E. 9.3.1 mit Verweis auf BGE 139 I 330 E. 1.3.2 f. sowie m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Familienzusammenführung im Wesentlichen damit, dass er B._______ am 1. Januar 2017 geheiratet habe; die Ehe sei in F._______ in Syrien geschlossen worden. Die drei gemeinsamen Kinder seien alle im Irak geboren. Die nachzuziehenden Familienmitglieder hielten sich zum aktuellen Zeitpunkt im Irak auf. Mit den Einträgen in den eingereichten Reisepässen und gestützt auf die Heiratsurkunde sowie das Familienbüchlein sei die Verwandtschaft der Familienmitglieder rechtsgültig erstellt.
D-5641/2024 5.2 Die Vorinstanz kam in ihrem ablehnenden Entscheid zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 2012 aus Syrien geflüchtet und im Zeitpunkt der Flucht aus Syrien ledig gewesen sei. Seine Ehefrau habe er erst fünf Jahre später über seine Eltern kennengelernt. Der Übersetzung der eingereichten Heiratsurkunde sei ferner zu entnehmen, dass die Ehefrau bei der Hochzeit in F._______ anwesend gewesen sei. Er hingegen sei durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen und habe sich zum Zeitpunkt der Hochzeit mutmasslich im Irak aufgehalten, weshalb es sich um eine sogenannte Stellvertreterhochzeit handle. Vor diesem Hintergrund sei demnach die zentrale Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG, namentlich das Bestehen einer Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. 5.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, dass er infolge des Bürgerkrieges 2012 von Syrien in den Irak geflüchtet und zu diesem Zeitpunkt ledig gewesen sei. Er habe seine Ehefrau 2017 geheiratet; sie hätten drei gemeinsame Kinder. Sie hätten mehrere Jahre ohne geregelten Aufenthalt im Irak zusammengelebt. Seine Familie halte sich aktuell bei seinem Bruder im Nordirak auf. Aufgrund der unsicheren Lage hab er den Irak verlasen. Sein Asylgesuch sei am 5. Januar 2024 gutgeheissen worden, er sei als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. Damit habe das SEM seine persönliche Gefährdung in Syrien und die Unmöglichkeit eines weiteren legalen und sicheren Aufenthaltes im Irak anerkannt, andernfalls wäre er in den Irak zurückgeschickt worden. Die vorinstanzliche Begründung, wonach eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht vorhanden gewesen sei, sei daher unzutreffend. Im Irak hätten sie als Familie während mehreren Jahren zusammengelebt. Es sei für sie einzig in der Schweiz möglich als Familie zusammenzuleben. Basierend auf Art. 13 BV, Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) und des Asylgesetzes bestehe das Recht auf ein Familienleben. Infolge der Ablehnung seines Gesuchs um Familiennachzug werde ihnen dieses Recht verweigert. Zum Nachweis der Verwandtschaft seien sie nötigenfalls bereit, sich einem DNA-Test zu unterziehen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind.
D-5641/2024 6.2 Einleitend stellt das Gericht fest, dass weder an der Eheschliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau noch an seiner Vaterschaft der Kinder gezweifelt wird. Hingegen stellt sich die Frage, ob das in Art. 51 Abs. 4 AsylG festgelegte Kriterium der «Trennung durch Flucht» vorliegend als gegeben zu erachten ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, 2012 allein aus Syrien geflüchtet zu sein und seine jetzige Ehefrau in diesem Zeitpunkt noch nicht gekannt, sondern ihre Bekanntschaft erstmals 2017 – vermittelt durch seine Eltern – gemacht zu haben. Die Ehe wurde 2017 und damit rund fünf Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat geschlossen. Die Eheschliessung ist aktenkundig durch die Heiratsurkunde des Schariagerichts F._______ vom 9. April 2017 belegt (vgl. SEM-Akten A2/43 und A4/3). Folglich bestand im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat Syrien weder eine eheliche Gemeinschaft noch macht er geltend, bereits vor seiner Ausreise eine partnerschaftliche Beziehung oder ein Konkubinat mit seiner späteren Ehefrau unterhalten zu haben. Mangels einer vorbestandenen Familiengemeinschaft kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die heutige Familie durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG sind demnach nicht erfüllt. 6.3 Sodann stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe infolge seiner Anerkennung als Flüchtling und der Asylgewährung die Unmöglichkeit eines weiteren legalen und sicheren Aufenthalts im Irak implizit anerkannt, da andernfalls eine Rückführung dorthin erfolgt wäre. Im Zeitpunkt der Flucht (aus dem Irak) habe demnach eine (gelebte) Familiengemeinschaft bestanden. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine Zweifel am Bestehen einer gelebten Ehe. Der Beschwerdeführer gab insbesondere an, seit seiner Ausreise aus dem Irak telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau aufrechtzuerhalten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. März 2023, F31–F34). Gemäss Rechtsprechung muss die Trennung jedoch unmittelbar auf die Fluchtumstände zurückzuführen und mithin unfreiwillig erfolgt sein (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und E. 5.4.2 m.w.H.). 6.4 Unabhängig davon, dass diese Ehe, welche nach der Ausreise des Beschwerdeführers und nach seinem rund fünfjährigen Aufenthalt im Irak geschlossen wurde, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ohnehin nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-8637/2025 vom 4. Februar 2026 E. 6.1.1 in einer ähnlich gelagerten Konstellation eines syrischen Staatsangehörigen, der erst nach seiner Ausreise die nachzuziehende Ehefrau im Irak geheiratet hat), ergibt
D-5641/2024 sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers, dass er den Irak nach rund zehnjährigem Aufenthalt aufgrund der dort eingeschränkten Reisefreiheit, fehlender Einbürgerungsmöglichkeiten sowie der sich verschlechternden Sicherheitslage verlassen hat (vgl. Anhörungsprotokoll vom 6. März 2023, F66). Auch unter der Annahme, dass asylrechtlich relevante Probleme im Irak vorgelegen hätten, würden die Asylbehörden die Fluchtgründe jeweils nur in Bezug auf den Heimatstaat einer Person prüfen, jedoch nicht in Bezug auf einen Drittstaat. Der Wortlaut von Art. 3 AsylG, wonach Flüchtlinge Personen sind, die asylrelevanten Verfolgungshandlungen in ihrem Heimatstaat oder dem Land, in dem sie zuletzt wohnten (sogenannter Herkunftsstaat), ausgesetzt sind, ist dahingehend zu verstehen, dass dem Herkunftsstaat nur dann Relevanz zukommt, wenn die asylsuchende Person staatenlos ist (vgl. etwa Urteil des BVGer E-273/2018 vom 22. Juli 2020 E. 9.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau und die Kinder nachweislich syrische Staatsangehörige sind. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Ehefrau im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak schwanger gewesen ist und die Kinder aufgrund ihres Alters nicht zu einer irregulären Ausreise in der Lage gewesen wären, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Diese Umstände sind für die Frage, ob die familiäre Gemeinschaft durch Flucht und unfreiwillig getrennt wurde, nicht entscheidrelevant. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat zu Recht das Gesuch um Einreisebewilligung zugunsten der Ehefrau B._______ und den gemeinsamen Kindern C._______, D._______ und E._______ und um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. 7. Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit offen, bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BGE 139 I 330 E. 1.3.2 ff). Gemäss seinem Schreiben vom 9. Februar 2026 hat er diese Gelegenheit bereits in Anspruch genommen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-5641/2024 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist hierfür zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-5641/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
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