Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-5636/2017
Urteil v o m 2 3 . Oktober 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Thailand, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).
D-5636/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine thailändische Staatsangehörige aus B._______ – suchte am (…) 2017 am Flughafen C._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag – eröffnet durch die Flughafenpolizei – verweigerte ihr das SEM die vorläufige Einreise in die Schweiz und wies ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom (…) 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom (…) 2017 im Wesentlichen vor, sie habe seit dem (…) 2016 bei einer (…) Firma gearbeitet. Seit gut fünf Jahren habe sie allerdings (…). Zwar sei sie keiner Bewegung oder Organisation beigetreten, habe aber im letzten Jahr einmal eine Veranstaltung einer Gruppierung besucht, die sich für die Meinungsfreiheit eingesetzt habe. Dort habe sie sich mit den Mitgliedern unterhalten, deren Meinung sie geteilt habe. Negative Konsequenzen habe dieser Besuch für sie keine gehabt. An ihrem Arbeitsplatz habe sie jedoch Schwierigkeiten bekommen, da sie nicht (…) teilgenommen habe. Sie habe zufällig mitgehört, wie eine Arbeitskollegin anderen Mitarbeitenden gesagt habe, dass sie sie (die Beschwerdeführerin) wegen (…) anzeigen werde. Ab dem folgenden Tag sei sie daher nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe ihre Ausreise vorbereitet. Wegen (…) habe sie auch mit ihren Geschwistern Probleme gehabt. Sie habe sich mit ihnen oft über diese Thematik gestritten und sei von ihnen körperlich angegriffen worden. Am (…) 2017 sei sie schliesslich unter Vorweisung ihres eigenen Reisepasses über den Flughafen Bangkok nach C._______ geflogen, wo sie am gleichen Tag angekommen sei. B.b Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem folgende Dokumente zu den Akten: ihren Reisepass, ihre Identitätskarte, ihre Personalkarte bei ihrem letzten Arbeitgeber, mehrere Berichte über Fälle von (…) in Thailand, Fotografien zur angesprochenen Veranstaltung und Fotografien, auf welchen sie verschieden Kratzspuren an ihren Armen dokumentiert habe.
D-5636/2017 C. Mit Verfügung vom 28. September 2017 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ sowie den Wegweisungsvollzug. D. Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe – am 4. Oktober 2017 von der Flughafenpolizei empfangen und gleichentags per Telefax sowie im Original postalisch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt – unter Verwendung einer deutschsprachigen Beschwerdevorlage an. Dabei beantragte sie mit standardisierten Rechtsbegehren in materieller Hinsicht, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Übersetzung der Beschwerdebegründung von Amtes wegen in eine Amtssprache, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung. Der Beschwerdeschrift lagen zwei thailändische Internetartikel zur Verfolgung von (…) und zwei Fotografien bei. E. Die von Amtes wegen veranlasste Übersetzung der fremdsprachigen Ausführungen in der Beschwerdevorlage traf am 9. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-5636/2017 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und – abgesehen vom von Amtes wegen behobenen Mangel der Fremdsprachigkeit – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5636/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und verweigerte ihr Asyl mit der Begründung, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es führte dazu zusammengefasst aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zum Hintergrund ihrer angeblichen (…) seien sehr plakativ und stereotyp ausgefallen. Sie habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass sie (…) und dass sie für Meinungsfreiheit sei. Sie habe weder zu sagen vermocht, wann sie realisiert habe, dass sie (…) entwickelt habe, noch habe sie selbst auf Nachfrage hin differenziert darzulegen vermocht, weshalb sie (…) gesonnen sei. Auch ihre Angaben auf die Frage, weshalb sie Schutz brauche, hätten sich auf allgemein gehaltene Ausführungen beschränkt. Angesichts ihrer geltend gemachten inneren Protesthaltung sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie keine eingehenderen Angaben zu den Protagonisten sowie zu der Gruppierung selbst, von der sie im Jahr 2016 eine Protestveranstaltung besucht haben wolle, habe machen können. Es müsse daher offen bleiben, mit welcher Intention und von wem die Bilder von der Veranstaltung gemacht worden seien. Dies umso mehr, als sie angegeben habe, dass die Veranstaltung zirka anfangs 2016 stattgefunden habe, die Fotos auf ihrem Handy jedoch vom 18. Dezember 2016 datieren würden. Die bereits aufgekommenen Zweifel an ihren Vorbringen würden dadurch bestärkt, dass sie widersprüchliche Angaben zum Grund der angeblich beabsichtigten Anzeigeerstattung durch eine Arbeitskollegin und zu ihrer Reaktion darauf gemacht habe. Ferner würden auch ihre Angaben zum letzten Kontakt mit Verwandten, zum letzten Wohnort sowie zu ihren finanziellen Verhältnissen Ungereimtheiten aufweisen. Im Weiteren weise ihr Verhalten nicht darauf hin, dass sie tatsächlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei oder sich vor solchen gefürchtet habe. So hätte sie sich einerseits aufgrund der Tatsache, dass sie für sich selbst aufgekommen sei, längst den angeblichen Nachstellungen durch ihre Geschwister entziehen können. Andererseits sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie
D-5636/2017 sich in keiner Weise darüber zu informieren versucht habe, ob gegen sie nun tatsächlich eine Anzeige eingereicht worden sei. Diese Frage wäre umso dringlicher gewesen, weil sie Thailand unter Vorweisung ihrer eigenen Reisepapiere über den Flughafen von Bangkok verlassen habe. Schliesslich bleibe darauf hinzuweisen, dass auch die eingereichten Bilder, die sie mit zerkratzten Armen zeigen würden, vor dem Hintergrund obiger Ausführungen keine stichhaltigen Beweise für ihre Vorbringen darstellen würden. Weitergehend kann auf die angefochtene Verfügung in den Akten verwiesen werden. 4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen ihre Vorbringen und machte allgemeine Ausführungen zur angesprochenen Protestveranstaltung sowie zur (…) in Thailand, dem diesbezüglichen Vorgehen der thailändischen Polizei und deren Folgen seitens der Gesellschaft. Ausserdem rügte sie, dass die hiesige Polizei unrechtmässig auf die persönlichen Daten auf ihrem Mobiltelefon zugegriffen habe. Schliesslich äusserte sie die Befürchtung, dass die Dolmetscherin voreingenommen übersetzt habe. 4.3 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – und entgegen der Beschwerdevorbringen – zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat und gestützt darauf die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte: 4.3.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, wonach die Polizei unrechtmässig auf die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin auf ihrem Mobiltelefon zugegriffen habe. Diesbezüglich kann darauf hingewiesen werden, dass gemäss Art. 9 Abs. 1 AsylG die zuständige Behörde die in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum oder in einer Privat- oder Kollektivunterkunft untergebrachten Asylsuchenden und ihre mitgeführten Sachen – so auch das Mobiltelefon – namentlich auf Reise- und Identitätspapiere untersuchen darf. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 4.3.2 Die Rüge respektive die nunmehr geäusserte Befürchtung, die Dolmetscherin habe voreingenommen übersetzt, begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie der Dolmetscherin nicht vertraue, weil sie eine Thailänderin sei. Die Dolmetscherin habe ihr gesagt, dass sie (nach Thailand) zurückgehen und ruhig sein solle; sie solle nicht nach Hause gehen, sondern ein Zimmer mieten und sie solle sich in der Gesellschaft einfügen und nicht öffentlich zeigen, dass sie (…). Ausserdem
D-5636/2017 sei es (in Thailand) schon vorgekommen, dass eine Dolmetscherin voreingenommen übersetzt habe, was zur Ablehnung des Asylgesuchs geführt habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret rügt, die Dolmetscherin habe anlässlich der BzP und/oder der Anhörung falsch übersetzt. Für eine derartige Vermutung finden sich denn auch keinerlei Anhaltspunkte in den Protokollen bei den Akten, die der Beschwerdeführerin rückübersetzt wurden und deren Richtigkeit sie unterschriftlich bestätigte (vgl. Akten SEM A 12 S. 15 und A 17 S. 17). Gegen eine falsche Übersetzung spricht auch der Umstand, dass die gleiche Dolmetscherin, die an den Befragungen übersetzte, die Beschwerdeschrift und demzufolge die Kritik an ihrer Person übersetzte (vgl. die Unterschriften der Dolmetscherin: letzte Seite der Beschwerdeübersetzung sowie A 12 S. 15 und A 17 S. 17). Im Übrigen lassen sich in den Protokollen keine Einwände seitens der Beschwerdeführerin gegenüber der Dolmetscherin aufgrund deren thailändischer Staatsangehörigkeit finden. In der Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin gar selbst, dass die Dolmetscherin „sehr gut gesprochen“ und sie ihr „so sehr vertraut“ habe. Sodann ist festzustellen, dass die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG keine Bemerkungen anbrachte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Dolmetscherin – was nicht zu dulden wäre – im Verlaufe der Anhörung ein persönliches Gespräch mit der Beschwerdeführerin führte und ihr gegenüber die in der Beschwerdeschrift dargelegten Kommentare äusserte. Sofern die Dolmetscherin, die schliesslich auch für die Übersetzung der angefochtenen Verfügung beigezogen wurde (vgl. A 22), anlässlich der Eröffnung der Verfügung der Beschwerdeführerin tatsächlich persönliche Ratschläge erteilte, wäre dies nicht ideal. Allein daraus könnte allerdings nicht auf eine voreingenommene Übersetzung geschlossen werden, weshalb kein Anlass besteht, die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3.3 In Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat darin ausführlich und schlüssig aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbringen, die sich – wie
D-5636/2017 bereits erwähnt – im Wesentlichen auf die Wiederholung der Asylvorbringen und auf allgemeine Ausführungen beschränken, vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Zwar lieferte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift weitere Angaben zur Protestveranstaltung nach, an welcher sie angeblich teilgenommen haben will. Diese Vorbringen sind allerdings als grundlos nachgeschoben zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin an der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ihre entsprechenden Angaben zu konkretisieren (vgl. A 17 F37 ff., 103 ff. und 131 ff.). Im Übrigen ist festzuhalten, dass etwa der richtige Name der Gruppierung (Free Internet Society of Thailand [FIST]; vgl. dagegen den Namen, den die Beschwerdeführerin an der Anhörung nannte: A 17 F37) problemlos im Internet auffindbar ist (vgl. z.B. Prachatai English, Activists stage protest against Computer Crime Act, 18.12.2016). Die entsprechenden Beschwerdevorbringen vermögen demzufolge die behauptete Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Protestveranstaltung vom 18. Dezember 2016 nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Ausserdem ist insbesondere nach wie vor unklar, weshalb die Beschwerdeführerin eine derart (…) haben will. Zwar erklärt sie in der Beschwerde erstmals, dass sie von ihrem Vater, der einer oppositionellen Gruppierung (Rothemden) angehöre, beeinflusst worden sei. Allerdings ist auch dieses Vorbringen als grundlos nachgeschoben zu qualifizieren, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie dies nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte. Ihre Ausführungen dazu sind zudem oberflächlich ausgefallen, so dass sie nicht zu überzeugen vermögen. Ansonsten beschränkt sich die Beschwerdeführerin – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – auch in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf die Aussagen, dass sie (…), ohne jedoch für die Annahme der Glaubhaftigkeit einer entsprechenden inneren Einstellung ausreichend konkret zu werden. In Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass gerade auch die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei einer (…) Firma gegen die Glaubhaftigkeit (…) spricht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, es sei sehr schwierig, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. A 17 F68). Es ist unlogisch, dass sich die Beschwerdeführerin bei dieser Firma bewarb und die Arbeitsstelle im (…) 2016 antrat, wenn sie tatsächlich schon seit mehreren Jahren wegen ihrer (…) so massiv unter Druck gestanden haben soll, dass sie – wie in der Beschwerde vorgebracht – sogar an Selbsttötung dachte. http://www.prachatai.com/english
D-5636/2017 Angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer (…) und der sonstigen in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente kann ihr auch nicht geglaubt werden, dass sie an verschiedenen Veranstaltungen (…) nicht teilgenommen haben soll respektive deswegen eine Anzeige gegen sie eingereicht werden sollte. Ebenso fällt mangels Glaubhaftigkeit ihrer inneren Einstellung der von ihr geltend gemachte Grund für die Schwierigkeiten mit ihren Geschwistern weg. 4.4 Nach dem Gesagten ist das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien und daher ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung ihres Asylgesuchs durch das SEM zu bestätigen. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel, die sich allesamt nicht direkt auf die Beschwerdeführerin beziehen. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5636/2017 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Thailand ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Thailand dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Thailand lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-5636/2017 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Die allgemeine Lage in Thailand lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen. Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine junge Frau sei, die über eine gute Schulbildung sowie Arbeitserfahrung verfüge und B._______, wo sie ihr gesamtes Leben verbracht habe, erst vor sehr kurzem verlassen habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht sodann auch das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr auf die Unterstützung ihres familiären Beziehungsnetzes zählen darf, zumal die von ihr vorgebrachten Schwierigkeiten mit ihrer Familie nach dem vorstehend Ausgeführten als unglaubhaft zu erachten sind. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, sie leide an einer Depression und habe schon mehrmals an Selbsttötung gedacht; sie würde lieber sterben, als nach Thailand zurückzukehren. Dazu ist festzuhalten, dass sie die Depression im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an der BzP nicht erwähnte (vgl. A 12 S. 14). Ausserdem reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht keine ärztlichen Dokumente zu den Akten, welche ihre Depression belegen würden. Im Übrigen wäre ohnehin davon auszugehen, dass sie diese auch in B._______ behandeln lassen könnte. Aus den elektronischen Akten des SEM ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin am (…). Oktober 2017 wegen einer Grippe und zur Untersuchung ihrer Lunge einen Arzt aufsuchte. Gemäss Auskunft des Arztes ist diesbezüglich allerdings keine Behandlung geplant (vgl. A 26). Ferner sind – in Übereinstimmung mit dem SEM – die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin als nicht akut zu bezeichnen. Es liegen damit auch keine Hindernisse medizinischer Art vor, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
D-5636/2017 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da jedenfalls die formellen Rügen nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Angesichts des von der Beschwerdeführerin mitgeführten Geldbetrages (vgl. A 12 S. 6) und der von ihr angegebenen finanziellen Verhältnisse im Heimatland (vgl. A 12 S. 6f.) ist von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5636/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: