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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2008 D-5635/2008

12. September 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,489 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5635/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, ohne Nationalität, alias C._______, geboren D._______, Staat unbekannt, E._______ gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5635/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein Palästinenser aus F._______, gemäss eigenen Angaben F._______ am 23. November 2007 verliess, zu Fuss die G._______ Grenze passierte und anschliessend mit dem Auto nach H._______ gelangte, von wo aus er mit einem gefälschten G._______ Pass mit dem Flugzeug nach I._______ reiste, dass er seine Reise nach einem zweimonatigen Aufenthalt I._______ Richtung J._______ fortsetzte, von wo aus er nach einem einwöchigen Aufenthalt per Schiff K._______ erreichte und via L._______ und M._______ am 28. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er am 7. Februar 2008 im N._______ befragt und am 1. April 2008 durch das BFM direkt angehört wurde, dass der Beschwerdeführer angab, er sei ohne jegliche Dokumente illegal ausgereist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung Kopien einer Identitätskarte und eines Reisepasses sowie einen Geburtsschein und eine UNRWA-Karte im Original einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, er habe als Mitarbeiter der O._______ Veranstaltungen organisiert und Flugblätter verteilt und befürchte nun, man würde ihn der Tötung eines Hamas-Aktivisten beschuldigen, weil er ungefähr eine halbe Stunde vor einem Mordanschlag Mitte Oktober 2007 die Stelle passiert habe, wo der Hamas-Angehörige anschliessend erschossen worden sei, dass er sich deshalb nach dem Mordanschlag während ungefähr zehn Tagen bei einem Freund versteckt habe, dass er eine Polizeivorladung erhalten habe, welche ihm sein Bruder via E-Mail geschickt habe und er sich gefürchtet habe, entweder von den Hamas inhaftiert oder getötet zu werden oder andernfalls von der Familie des Getöteten gerächt zu werden, dass er sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen habe, D-5635/2008 dass auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Dokumente, insbesondere die Vorladung, soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 28. August 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Wesentlichen anführte, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Ausweisen beziehungsweise Kopien handle es sich nicht um rechtsgenügliche Dokumente und die eingereichten Kopien der Identitätsausweise würden den Anforderungen an ein Reisepapier oder an einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis offensichtlich nicht erfüllen, dass zudem weder der Geburtsschein noch die UNRWA-Karte mit einer Fotografie des Inhabers versehen seien und es deshalb ohnehin nicht erlauben würden, diesen zu identifizieren, und die beiden Dokumente auch nicht zum Zweck des Identitätsbeweises ausgestellt worden seien, dass hinzu komme, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere gehe, indessen die Natur der vom Beschwerdeführer abgegebenen Papiere deren Verwendung für die Reise in die Schweiz ausschliesse, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt sei, dass die Vorinstanz in den Angaben des Beschwerdeführers zu den Reisemodalitäten diverse Unstimmigkeiten feststellte und die Ausführungen über seine Ausreise aus F._______, die Anreise in die Schweiz und den Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz als realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert bezeichnete, dass das BFM anführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Direktbefragung angegeben, er sei unter der Mauer durch einen Tunnel nach P._______ gelangt, demgegenüber sei dem Protokoll des D-5635/2008 N._______ nichts von einem Tunnel zu entnehmen, vielmehr habe der dort ausgesagt, er habe die Grenze zu Fuss überquert, dass er im Gegensatz zu seiner Aussage im N._______, wo er zwei Monate als Aufenthaltsdauer in der Q._______ zu Protokoll gegeben habe, beim BFM vorgebracht habe, sich in der Q._______ einen Monat lang aufgehalten zu haben, dass er im Auto von Italien in die Schweiz eingereist sei, wobei er die Grenze nicht bemerkt haben wolle, indessen bei der Direktbefragung zu Protokoll gegeben habe, er sei im Zug in die Schweiz eingereist, dass vor diesem Hintergrund die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg in die Schweiz als unglaubhaft zu qualifizieren seien, indessen als weiteres Indiz für die Verheimlichung des Reisepasses dazukomme, dass sich der Beschwerdeführer auch nach seiner Ankunft in der Schweiz offensichtlich in keiner Weise ernsthaft um dessen Erhalt bemüht habe, dass im vorliegenden Fall die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Identitätsausweise als bekannte stereotype Behauptungen zu werten seien, welche für sich alleine nicht als entschuldbarer Grund für das Fehlen von Identitätspapieren anzuerkennen seien, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass das BFM in den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers diverse Widersprüche feststellte und seine Angaben insgesamt als konstruiert wertete und anführte, die Vorbringen würden einer realitätsnahen Grundlage entbehren, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bereits unmittelbar nach dem Anschlag von der Hamas als Täter identifiziert und verdächtigt worden sei, nicht geglaubt werden könne, da die Begründung für den angeblichen Verdacht der Hamas, er sei eine halbe Stunde vor dem Anschlag am späteren Tatort vorbeigegangen, konstruiert erscheine und angesichts der vielen Passanten, welche die frequentierte Stelle an der Marktstrasse vor und nach dem Beschwerdeführer sicherlich passiert hätten, logisch nicht nachvollziehbar sei, D-5635/2008 dass den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung zu entnehmen sei, auf ihn sei im Lager R._______ geschossen worden, was er indessen bei der Direktbefragung nicht erwähnt habe, weshalb der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zweifelhaft sei, dass er bezeichnenderweise auch keine substanziierten Angaben über das genaue Datum des Anschlags habe machen könne, obwohl dieses Ereignis im Zentrum seiner Asylvorbringen stehe und für seine Ausreise aus F._______ ausschlaggebend gewesen sei, dass er sich auch nicht habe erinnern können, zu welchem Zeitpunkt er mit seiner Tätigkeit für die O._______ begonnen habe, wann er sein Zuhause verlassen habe und wann genau er seine Verwandten im Hamas-Lager besucht habe, dass er auch unterschiedliche Angaben bezüglich seines Aufenthaltes in der Grenzstadt S._______ gemacht habe, so habe er einerseits vorgebracht, er habe S._______ kurz nach seinem Eintreffen wieder verlassen und andererseits behauptet, er sei eine, zwei oder drei Wochen in S._______ gewesen, um wenig später zu erklären, er habe sich dort lediglich fünf, sechs oder sieben Tage lang aufgehalten, dass er bei der Kurzbefragung vorgebracht habe, sich bis am 23. November 2007, dem Tag seiner Ausreise aus F._______, zu Hause aufgehalten zu haben, wogegen er bei der Direktbefragung ausgesagt habe, seinen Wohnort bereits zwei bis drei Wochen vor dem Beginn seiner Probleme verlassen zu haben, dass aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch die eingereichte Polizeivorladung nichts zu ändern vermöge, zudem hinzukomme, dass Dokumente dieser Art nicht fälschungssicher seien, weil sie in dieser Form jederzeit und von jedermann hergestellt oder käuflich erworben werden könnten, deshalb keine Beweiskraft besitzen würden und somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht wirksam zu untermauern vermöchten, dass auch die vom Beschwerdeführer angeführte angespannte Situation in Palästina keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstelle, da sie nicht das Ergebnis einer auf seine Person bezogenen asylrelevanten Verfolgung anzusehen sei, sondern als Konsequenz der allgemeinen Situation in F._______ zu betrachten sei, welche jede dort D-5635/2008 lebende Person treffen könne und somit keinen asylrechtlich beachtlichen Nachteil im dargelegten Sinne darstelle, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 4. September 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-5635/2008 dass das Urteil in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass deshalb auf den Beschwerdeantrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, D-5635/2008 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung eine polizeiliche Vorladung und einen Mitgliedschaftsantrag der O._______ zu den Akten reichte, dass er nach Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden anlässlich der Direktbefragung die Kopien einer Identitätskarte und eines Reisepasses sowie seinen Geburtsschein, seine UNRWA-Karte und eine Mitgliedschaftbestätigung der O._______ im Original einreichte, D-5635/2008 dass damit unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier eingereicht wurde, und diese Papiere den Minimalanforderungen an einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis offensichtlich nicht genügen, dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die im N._______ protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einwendet, er wisse zwar, dass die anlässlich der Kurzbefragung eingereichten Beweismittel keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise darstellen würden, allerdings habe er - was er auch zu Protokoll gegeben habe - F._______ nicht mit seinem palästinensischen Reisepass verlassen können und deshalb einen gefälschten ägyptischen Reisepass verwenden müssen, und er glaube, seine anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen würden einen entschuldbaren Grund für das Fehlen von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren darstellen, dass er sich zudem umgehend nach der Kurzbefragung zur Papierbeschaffung mit seinen Eltern in Verbindung gesetzt habe, da jedoch der Versand von Originaldokumenten verboten sei, weil die palästinensischen Behörden sämtliche über die Landesgrenzen hinausgehende Post kontrollieren würden, hätten sie ihm lediglich eine Kopie seines Passes per E-Mail zustellen können, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid den Empfang des vorerwähnten Dokuments nirgends erwähnt habe und es möglich sein könne, dass das BFM diese Dokumente nicht erhalten habe, dass diese Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer vom BFM abweichenden Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass seine eingereichten Dokumente den Anforderungen an ein Reisepapier oder an einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis nicht genügen, und es unterlässt, sich zu den D-5635/2008 festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen über seine Reise in die Schweiz zu äussern, dass festzuhalten ist, dass es die Vorinstanz - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - die anlässlich der direkten Anhörung eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung korrekt erfasst und in ihren Erwägungen angemessen gewürdigt und richtigerweise als nicht rechtsgenügliche Dokumente qualifiziert hat, dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zu den Reisemodalitäten als realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert bezeichnete, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise aus F._______ in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass auch das auf Beschwerdeebene im Original eingereichte Zertifikat (Diplombestätigung der UNRWA über den Besuch eines zweijährigen Kurses als "Building Construction Craftsman") kein rechtsgenügliches Dokument zum Nachweis seiner Identität darstellt, da dieses Dokument nicht zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurde, und der Beschwerdeführer somit bis heute keine authentischen Identitätspapiere abgegeben hat, dass sich an der vorerwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, D-5635/2008 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht, insbesondere die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstanziiert und teilweise unlogisch ausgefallen sind, und seine Schilderungen der wesentlichen Vorgänge insgesamt kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, dass in der Rechtsmitteleingabe diesbezüglich vorgebracht wird, bei der Kurzbefragung habe er lediglich eine Zusammenfassung seiner Vorbringen abgeben können, und die Tatsache, dass er sich nicht an ein genaues Datum erinnern könne, sei normal, da er keinen Kalender besitze, wo er sich alles notiere, dass diese Vorbringen als unbeholfene Erklärungsversuche zu werten sind, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, zu den festgestellten Widersprüchen in den Aussagen Stellung zu nehmen, und deshalb nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, dass daran auch das eingereichte Beweismittel zur allgemeinen Lage im F._______ ("Amnesty International - Rapport 2008") nichts zu ändern vermögen, insbesondere sich daraus keine individuell konkrete Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-5635/2008 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss emäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass aufgrund der Aktenlage - auch wenn die allgemeinen Lebensumstände in F._______ schwierig sein dürften - in Anbetracht des dort D-5635/2008 bestehenden sozialen Beziehungsnetzes und der beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, dass im Übrigen auch in Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5635/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Diplom) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______ (vorab per Telefax; in Kopie) - den T._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 14

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