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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2009 D-5625/2009

11. September 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-5625/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . September 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren 20. Mai 1985, Mongolei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5625/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. Juli 2009 verliess und auf dem Landweg via Russland in die Schweiz reiste, wo er am 15. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 31. Juli 2009 summarisch befragt und am 27. August 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit dem Jahr 2005 beim Staatssicherheitsdienst gearbeitet, dass er am 1. Juli 2008 zusammen mit anderen Personen des Sicherheitsdienstes für die Bewachung von Regierungsgebäuden zuständig gewesen sei und sie auf Befehl fünf Personen erschossen hätten, dass diese Angelegenheit in der Folge untersucht worden und es auch zu Festnahmen von unschuldigen Personen gekommen sei, dass der neue Präsident, welcher am 24. Mai 2009 gewählt worden sei, die Ereignisse des 1. Juli 2008 nochmals habe untersuchen lassen, dass der ehemalige Präsident der Mongolei beabsichtigt habe, die wahren Hintergründe des 1. Juli 2008 zu vertuschen, weshalb die erwähnten Sicherheitsleute hätten beseitigt werden sollen, dass der Vorgesetzte ihm telefonisch mitgeteilt habe, er solle sein Leben retten, dass er in der Nacht vom 1. Juli 2009 in einen Wald der Provinz B._______ entführt worden sei, wo man versucht habe, ihn umzubringen, dass ihm jedoch die Flucht aus dem Wald gelungen sei, er sich bei einem Freund versteckt habe und später aus der Mongolei ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch D-5625/2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Mongolei sei vom Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat (safe country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen widersprüchlich geäussert habe, namentlich bezüglich seiner Entführung und der Länge des Aufenthalts bei seinem Freund, dass der Beschwerdeführer zur Arbeit gegangen sei, nachdem er von der Gefahr erfahren gehabt habe, von Anhängern des ehemaligen Präsidenten umgebracht zu werden, entspreche nicht dem Verhalten einer verfolgten Person, dass seine Vorbringen angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten unglaubhaft seien und es ihm mithin nicht gelungen sei, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 6. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine handgeschriebene Beschwerde einreichte, dass er mit Eingabe vom 7. September 2009 seine Beschwerde ergänzte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 3. September 2009 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise der Verfahrenskosten ersuchte, dass er zudem einen Kurzbericht über die Menschenrechtslage in der Mongolei und Dokumentationen betreffend die Wahlen 2008 ins Recht legte, D-5625/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), D-5625/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt hat und die wesentlichen Widersprüche und Ungereimtheiten, worauf nachstehend noch einzugehen sein wird, in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat (vgl. Ziff. 1 S. 3 Abs. 6 und 7), weshalb der Begründungspflicht genügend Rechnung getragen wurde (vgl. S. 2 Abs. 3 der Rechtsmitteleingabe), dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG) nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt, weshalb dem Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen ist, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzustützen (vgl. BGE 114 Ia 99; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999), dass somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Beschwerdeführer – entgegen seiner Meinung – an der Anhörung nicht zwingend auf seine Widersprüche aufmerksam gemacht werden musste (vgl. EMARK 1994 Nr. 13 S. 111 ff.) und daher das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege- D-5625/2009 lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Mongolei ist, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe zahlreiche Ungereimtheiten enthalten, D-5625/2009 dass er an der summarischen Befragung beispielsweise darlegte, sie seien vier Sicherheitsleute gewesen, welche den Befehl erhalten hätten, die fünf Personen zu erschiessen (Akte A1 S. 6), dass er demgegenüber an der Bundesanhörung erwähnte, sie seien zu dritt gewesen, als sie auf die Zivilpersonen geschossen hätten (Akte A9 S. 4 F22 und F39), dass er im Übrigen unterschiedliche Angaben machte, wie er in einen Wald in der Provinz B._______ gezerrt worden sei, dass der Beschwerdeführer einmal ausführte, zwei der Männer hätten ihn in den Wald gezerrt und der Dritte habe ihm eine Waffe an den Rücken gehalten (Akte A9 S. 6 F24), dass der Beschwerdeführer ein andermal erklärte, der dritte Mann sei im Auto geblieben (Akte A9 S. 10 F64 und F65), dass er ferner an der Anhörung zu Protokoll gab, er sei von der Nacht vom 30. Juni auf den 1. Juli 2009 (Akte A9 S. 9 F61) entführt worden, um kurz danach zu korrigieren, dies sei von der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 2009 gewesen (Akte A9 S. 9 F62), dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. September 2009 (Ziff. 1 S. 3 Abschnitt 6 und 7) verwiesen werden kann, dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in ihrer Gesamtheit als auf den ersten Blick unglaubhaft zu erkennen sind, dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und somit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag, dass der Beschwerdeführer in seiner handschriftlichen Eingabe vom 6. September 2009 nämlich einzig auf die widersprüchlichen Schilderungen betreffend den Ablauf seiner geltend gemachten Entführung eingeht, D-5625/2009 dass er indessen den anderen Erwägungen des Bundesamtes (widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der Entführung; Verbleib zu Hause trotz Warnung des Vorgesetzten; widersprüchliche Angaben zur Länge des Aufenthaltes beim Freund) nichts entgegensetzt, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements D-5625/2009 im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der junge Beschwerdeführer über eine juristische Ausbildung verfügt und während mehrerer Jahre als Leibwächter im Staatssicherheitsdienst gearbeitet hat (Akte A1 S. 2), dass er zudem auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seinem Heimatland zurückgreifen kann, welches ihm seine Reintegration erleichtern wird (Ehefrau und Mutter, A1 S. 3), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-5625/2009 dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass von dieser Regel nicht abzuweichen ist und der Antrag, auf die Erhebung der Verfahrenskosten sei zu verzichten, abzuweisen ist, da aufgrund der vorstehenden Ausführungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5625/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung [des zuständigen Zentrums] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, [das zuständige Zentrum] (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 11

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