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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2020 D-5624/2020

21. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,021 Wörter·~10 min·4

Zusammenfassung

Vollzug der Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6264/2018 vom 5. August 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5624/2020

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS (…), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6264/2018 vom 5. August 2020 / N (…).

D-5624/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Zu seiner Person und zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit seinem zweiten Lebensjahr mit der Familie in Kabul gelebt, wo er geheiratet und ein Abendstudium abgeschlossen habe. Er habe für eine westliche Firma als B._______ gearbeitet. Dies habe den Taliban nicht gepasst und er sei wiederholt telefonisch anonym mit dem Tode bedroht worden. Aus Sorge um seine Sicherheit habe er zum (…) seine Arbeit vorzeitig gekündigt. Am (…) habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten und sich in der Folge zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. September 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zum im vorliegenden Verfahren interessierenden Thema führte das SEM aus, der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sei zumutbar, da die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 geforderten besonders begünstigenden Faktoren im Fall des Beschwerdeführers gegeben seien. C. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-6264/2018 vom 5. August 2020 ab. D. Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen das Beschwerdeurteil vom 5. August 2020 gerichtetes Revisionsgesuch ein, wobei er die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die Rechtsvertreterin sei ihm als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

D-5624/2020 Zur Begründung machte er geltend, die besonders begünstigenden Faktoren, unter welchen gemäss geltender Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Kabul zumutbar sei, seien mittlerweile (beziehungsweise sinngemäss im Zeitpunkt des Beschwerdeurteils) nicht mehr gegeben gewesen. Seine nahen Familienangehörigen seien bereits im Mai 2020 aus Afghanistan ausgereist und lebten seither – wie aus dem eingereichten, vor dem Urteil D-6264/2018 vom 5. August 2020 entstandenen, Mietvertrag hervorgehe – im Iran. Damit verfüge er über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Kabul. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. November 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. F. Am 27. November 2020 gingen beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln (sinngemäss) zu belegen, dass seine Familienmitglieder im Frühjahr 2020 aus Afghanistan ausgereist seien, weshalb die im Beschwerdeentscheid bejahten besonders begünstigenden Faktoren bereits im Zeitpunkt seiner Fällung nicht (mehr) vorgelegen hätten.

D-5624/2020 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 5. August 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.

D-5624/2020 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 11. November 2020 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (Nachreichung von Beweismitteln) an. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3). 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe das neue Beweismittel am 21. September 2020 von seiner Familie via WhatsApp erhalten. Insofern kann die Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG als gewahrt erachtet werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte

D-5624/2020 Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist – unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 5. August 2020 erhebliche Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen beziehungsweise Dokumente für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 5. August 2020 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.3 3.3.1 Im Beschwerdeurteil vom 5. August 2020 wurde hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und soweit vorliegend von Relevanz festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, sein Sohn, mehrere Geschwister und seine Eltern sowie weitere Onkel und eine Tante weiterhin in Kabul lebten, womit er über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 3.3.2 Unabhängig von der Frage, ob der Gesuchsteller das offenbar vom 10. Mai 2020 datierende Beweismittel bereits im Beschwerdeverfahren hätte einreichen können und müssen, ist dem mit dem Revisionsgesuch einreichten Beweismittel die Erheblichkeit abzusprechen. Zum Einen ist festzuhalten, dass einem via WhatsApp übermittelten, fotografierten Dokument aufgrund der Mehrfachoption zu Fälschung und Manipulation grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Zum Anderen ist das Beweismittel, unbesehen seines geringen Beweiswerts, nicht geeignet, das fehlende Beziehungsnetz in Kabul und damit die Unzumutbarkeit des Weg-

D-5624/2020 weisungsvollzugs dorthin zu belegen. So geht aus dem Dokument zunächst nicht hervor, wo sich das Mietobjekt befindet. Sodann vermag allein ein Mietvertrag nicht zu belegen, dass und welches Familienmitglied tatsächlich im Mietobjekt wohnt. Als Mieterschaft ist lediglich eine Person aufgeführt. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass im Beschwerdeurteil fälscherweise davon ausgegangen worden ist, der Beschwerdeführer verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul. Das Dokument ist somit nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeurteils D-6264/2018 vom 5. August 2020 zu belegen. Es ist somit nicht als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit vermag es auch kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. 3.4 Soweit im Revisionsgesuch die Einreichung einer "besseren Kopie" des Mietvertrags in Aussicht gestellt wird, besteht kein Anlass, die Einreichung dieses Dokumentes abzuwarten, da es aus den vorstehend aufgeführten Gründen an der fehlenden Erheblichkeit nichts ändern würde (vgl. BVGE 2013/22). 3.5 Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Gesuchsteller mehrere Fotos ein, welche die Eltern, die Geschwister, die Ehefrau und den Sohn des Gesuchstellers zeigten. Diese Fotos seien am 21. November 2020 am Platz Meydan-e-Azadi in Teheran aufgenommen worden. Da diese Beweismittel somit nach dem Beschwerdeurteil vom 5. August 2020 entstanden sind, sind sie für das vorliegende Revisionsverfahren unbeachtlich (vgl. E. 3.1.2). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-6264/2018 vom 5. August 2020 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen. 5. Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Revisionsverfahren abgeschlossen, womit der Antrag um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist. 6. Der am 12. November 2020 einstweilig verfügte Vollzugsstopp wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst hinfällig.

D-5624/2020 7. 7.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Daran vermögen die mit der Eingabe vom 26. November 2020 eingereichten Unterlagen (Kopien eines Arbeitszeugnisses, eines Mietvertrages sowie eines Versicherungsnachweises) nichts zu ändern. Demzufolge kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 und Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5624/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

D-5624/2020 — Bundesverwaltungsgericht 21.12.2020 D-5624/2020 — Swissrulings