Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.12.2009 D-5621/2009

14. Dezember 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,461 Wörter·~32 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Augu...

Volltext

Abtei lung IV D-5621/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Dezember 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5621/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach. Dabei gab er zum Nachweis seiner Identität eine am 9. Oktober 2007 in B._______ (Provinz C._______, D._______ [Anm. des Gerichts]) aus Gründen der Erneuerung ausgestellte türkische Identitätskarte (Nüfus) ab. Das BFM befragte ihn am 21. April 2009 zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Immer noch im EVZ hörte es den Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 zu den Asylgründen an. Am 15. Mai 2009 reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen beim BFM zwei Dokumente in der Erscheinungsform von Originalen und ein Dokument in Gestalt einer Telefax-Kopie ein. Das BFM führte am 2. Juni 2009 im EVZ eine Ergänzungsbefragung durch, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer zu den Umständen des Erhalts dieser drei Dokumente äusserte. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. A.b Zu seiner Person hielt der Beschwerdeführer in den durchgeführten Befragungen fest, er gehöre als ethnischer Kurde der islamischsunnitischen Glaubensrichtung an, stamme aus der Ortschaft F._______ (Provinz G._______, Landkreis H._______) und habe bis am 23. März 2009 im familiären Domizil in der Provinzhauptstadt G._______ gelebt. Auf Fragen zu seinem Reiseweg gab er zu Protokoll, er sei am 1. April 2009 in Istanbul auf Anweisung des Schleppers in einen Lastwagen gestiegen und darin versteckt bis nach Mailand gefahren worden. Nach seiner Ankunft sei er noch am gleichen Tag - ohne ein zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument auf sich zu tragen - mit dem Zug in die Schweiz eingereist. A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich als aktives Mitglied der Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi, dt. Partei der demokratischen Gesellschaft) für die Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt und sei deswegen wiederholt mit Repressionen der türkischen Polizei konfrontiert worden. Nach elfjähriger Schulzeit in G._______ und nicht bestandener Aufnahmeprüfung an die Universität habe er in den Jahren 2002 und 2003 in der Nähe von I._______ seinen Militärdienst absolviert. Im Zeitraum 2004/2005 habe er einmal während fünf D-5621/2009 Monaten als (...) gearbeitet, um sich in der Folge bis zu seiner Ausreise mit Gelegenheitsjobs durchzuschlagen. Im Jahre 2006 sei er der DTP beigetreten, deren Sitz sich im Zentrum von G._______ befunden habe. Oft habe er sich dort mit Parteikollegen getroffen und Kurden geholfen, die sich nicht in der türkischen Sprache hätten ausdrücken können. Er habe die Funktion eines Verantwortlichen in der Jugendsektion ausgeübt und sich dabei namentlich mit sozialen und kulturellen Belangen befasst. Zu seinem Aufgabenbereich habe unter anderem auch die Mithilfe beim Organisieren kultureller Anlässe gezählt. Während der Kundgebungen der DTP wie etwa anlässlich des Newroz-Festes zum kurdischen Neujahr am 21. März hätten die türkischen Sicherheitskräfte verschiedentlich mit dem Knüppel auf Personen eingedroschen, die Menge auseinandergetrieben und willkürliche Festnahmen vorgenommen. Die türkische Polizei, welche die Kurdenproblematik bekanntlich als Thema leugne, habe ihn und seine Parteikollegen systematisch unterdrückt, indem sie ihnen verboten habe, sich zu versammeln, Parolen zu skandieren und Flugblätter zu verteilen. Persönlich sei er insgesamt dreimal von der Polizei auf drei verschiedenen Posten im Stadtteil J._______ festgehalten worden. Zum ersten Mal sei er am 21. Juli 2006 in Gewahrsam genommen worden. Während des Verhörs hätten ihm vier oder fünf zivil gekleidete Beamte über zwanzig Minuten hinweg Ohrfeigen verabreicht und Schläge versetzt. Auf jenem Posten seien auch uniformierte Polizisten zugegen gewesen, die ihn zwar nicht geschlagen, jedoch übel beleidigt hätten. Der zweite Postenaufenthalt habe sich am 13. Juni oder Juli 2007 zugetragen. Dabei hätten ihn die Polizisten über die Partei ausgefragt und ihm angeboten, als verdeckter Informant für den Staat zu arbeiten. Er habe sich von der Drohung, im Weigerungsfall nicht in Frieden gelassen zu werden, nicht mürbe machen lassen und eine Zusammenarbeit strikte abgelehnt. Daraufhin seien auch Todesdrohungen gegen ihn formuliert worden. Der letzte Postenaufenthalt am 10. Februar 2009 habe seine Ursache in einem Meeting gehabt, das er einen Monat zuvor mitorganisiert habe. Im Verhör hätten ihn die Beamten über seine Rolle bei der DTP befragt und ihn unter Schlägen, Beschimpfungen und Drohungen angehalten, jeglicher Tätigkeiten für diese Partei abzuschwören. Im Anschluss an diese drei Festnahmen sei er jeweils wieder seinen Aktivitäten für die Partei nachgegangen. Weil die Behörden ihn und seine Parteikollegen mit Gewalt daran gehindert hätten, mit legalen Mitteln demokratisches Gedankengut zu verbreiten, habe er schliesslich das Land verlassen. Hier in der Schweiz habe er zur Kenntnis genommen, dass die türkische D-5621/2009 Polizei weiterhin die Lokale der DTP durchsuche und Parteimitglieder in grosser Zahl verhafte. Seine Freunde aus J._______ hätten seinen Eltern mitgeteilt, dass er persönlich von der Polizei gesucht werde. Diese Nachricht habe er im April 2009 erhalten. A.d A.d.a Das BFM unterzog die drei am 15. Mai 2009 eingereichten Dokumente einer Echtheitsprüfung. Das Resultat dieser Dokumentenanalyse hielt es in einem am 11. Juni 2009 erstellten Bericht fest. A.d.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 brachte das BFM dem Beschwerdeführer den Analysebericht vom 11. Juni 2009 auszugsweise zur Kenntnis und gewährte ihm unter Einräumung einer bis zum 15. Juli 2009 laufenden Frist das Recht zur Stellungnahme. Im Wesentlichen machte das BFM den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass es die beiden in der Form von Originalen eingereichten Dokumente als Totalfälschungen erachte. A.d.c In seiner Eingabe vom 15. Juli 2009 bezog der Beschwerdeführer Stellung zum Fälschungsvorwurf und beharrte darauf, dass es sich bei allen drei Dokumenten um echte Exemplare handle. Sein Vater habe die Dokumente über eine Mittelsperson erhalten. Weil das BFM das Gegenteil behaupte, bitte er dieses darum, die Dokumente über die Schweizer Botschaft an Ort und Stelle überprüfen zu lassen. B. Mit Verfügung vom 4. August 2009 - eröffnet am 6. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch mit dieser Begründung ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFM zusammenfassend an, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Vorbringen in den wesentlichen Punkten die Vorbedingung des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu erfüllen, weshalb sich eine Prüfung unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz erübrige. C. Der Beschwerdeführer liess die Verfügung vom 4. August 2009 durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 7. September 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Im Hauptpunkt beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die D-5621/2009 Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Des Weiteren beantragte er, es seien die von der Vorinstanz als „Fälschung“ bezeichneten Beweismittel über die Schweizer Botschaft auf ihre Echtheit zu überprüfen. In formeller Hinsicht ersuchte er zudem unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung vom 27. August 2009 um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer vier Internetausdrucke, wovon einen in türkischer Sprache mit Übersetzung ins Deutsche, zu seinem Dossier geben. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2009 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter die Berechtigung des Beschwerdeführers zum Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig behandelte er das Gesuch um Erlass des Verfahrenskostenvorschusses praxisgemäss nach den Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und wies dieses infolge festgestellter Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Weiter forderte er den Beschwerdeführer zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten zur Leistung eines Vorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 7. Oktober 2009 auf, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter Sachlage werde das Gericht ein allfälliges, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung abweisen und ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eintreten. E. Mit Folgeeingabe vom 2. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen, wobei es sich gemäss seiner Deklaration um eine Bestätigung der DTP, um einen Auszug aus dem türkischen Strafgesetzbuch (§§ 220 und 314) sowie um fünf Internetausdrucke handelt. Unter Berufung auf dieses Beweismaterial ersuchte er erneut um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- D-5621/2009 ses beziehungsweise um Reduktion des erhobenen Vorschusses um die Hälfte. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 - eröffnet am 12. Oktober 2009 - wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise Reduktion um die Hälfte ab und räumte dem Beschwerdeführer unter nochmaliger Androhung des Nichteintretens eine Frist von drei Tagen ein, um den ausstehenden Vorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen. G. Am 14. Oktober 2009 wurde im Namen des Beschwerdeführers ein Betrag von Fr. 1'200.-- in die Gerichtskasse einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge- D-5621/2009 richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die am 4. August 2009 ergangene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG). Der im Instruktionsverfahren erhobene Verfahrensvorschuss wurde innert gewährter Nachfrist in vollem Umfang geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 D-5621/2009 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige D-5621/2009 Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4. 4.1 Vorliegend gelangte das BFM zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Befragungen und den eingereichten Dokumenten den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu genügen vermag. Zunächst hafteten den Äusserungen des Beschwerdeführers zur Dauer der drei Festnahmen und der gegen ihn angewandten physischen Gewalt deutliche Widersprüche an. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, er sei bei der ersten Festnahme im Jahre 2006 fünf Stunden auf dem Posten behalten worden und beim zweiten und dritten Mal in den Jahren 2007 und 2009 jeweils 24 Stunden in Gewahrsam verblieben. In der zweiten Anhörung hingegen habe er in völligem Widerspruch dazu ausgesagt, dass die letzte Festnahme vom 10. Februar 2009 vier Stunden und die beiden vorgängigen 24 Stunden gedauert hätten. In der Erstbefragung habe er Schläge durch Behördenvertreter nur für die erste Festnahme geltend gemacht, in der zweiten Anhörung dagegen auf spezifische Fragen nach dem Verlauf der letzten Festnahme hin erklärt, er sei auch bei dieser Gelegenheit von den Polizisten geschlagen worden. Weiter habe der Beschwerdeführer auch nicht die Sachkenntnis offenbart, die von einem für kulturelle und soziale Angelegeheiten zuständigen, führenden Mitglied der DTP, wie er eines zu sein vorgebe, objektiverweise zu erwarten seien. Beispielsweise sei er nicht in der Lage gewesen, die genaue Adresse des Parteisitzes in G._______ zu nennen oder Angaben über weitere Branchen der DTP neben derjenigen für soziale und kulturelle Angelegenheiten zu machen. Dass er über Einzelheiten der Partei wie das Logo oder den Namen von Gründungsmitgliedern Bescheid gewusst habe, ändere nichts an der Unsubstanziiertheit seiner Angaben, handle es sich doch hierbei um allgemein zugängliche Informationen. Weiter sei mit dem einge- D-5621/2009 reichten Antragsformular vom 18. Oktober 2007 für einen Beitritt zur DTP noch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer auch wirklich die Parteimitgliedschaft erworben habe. Im Gegenteil würden die Zweifel an der behaupteten Mitgliedschaft bei der DTP durch das Datum des präsentierten Antragsformulars (18. Oktober 2007) nur noch verstärkt, habe der Beschwerdeführer doch in den Befragungen geltend gemacht, er sei seit dem Jahre 2006 Mitglied der DTP und aus eben diesem Grund am 31. Juni (recte: 21. Juli [Berichtigung durch dieses Gericht]) 2006 sowie am 13. Juli 2007 von den Behörden verhaftet worden. Zu Lasten seiner Glaubwürdigkeit falle sodann ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung Begebenheiten erwähnt habe, die er dann in der zweiten Anhörung gar nicht mehr oder erst ganz am Schluss zur Sprache gebracht habe. Im Unterschied zur zweiten Anhörung habe er in der Erstbefragung etwa erklärt gehabt, er habe sich wegen der erlittenen Nachteile an die Organisation Amnesty International gewandt. Die in der Erstbefragung erwähnte Aufforderung zur Spionagetätigkeit innerhalb der Partei habe er in der zweiten Anhörung selbst dann nicht thematisiert, als er seine Asylgründe frei habe schildern können respektive eingeladen worden sei, die in den Polizeiverhören an ihn gerichteten Fragen zu bescheiben. Schliesslich seien die beiden weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - Haftbefehl der 6. Kammer des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts in G._______ vom 18. April 2009, „Dienstwegschreiben“ der Staatsanwaltschaft G._______ vom 22. April 2009 an die Polizeidirektion G._______ - nach einer amtsinternen Analyse als Totalfälschungen erkannt worden. Neben der fehlenden Übereinstimmung bestimmter Eintragungen mit bestimmten Aussagen in den Befragungen oder den tatsächlichen Gegebenheiten in der Türkei spreche für eine solche Qualifikation insbesondere der Umstand, dass die Dokumente als Originale von amtsinternen Schreiben ausgestaltet seien und der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft darlegen können, wie er beziehungsweise sein Vater als verwaltungsfremde Personen hätten in deren Besitz gelangen können. 4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Beschwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und gebührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). D-5621/2009 4.2.1 Zunächst bestätigt sich bei einer Nachprüfung der Protokolle, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Befragungen zur Dauer der drei Postenaufenthalte und zur dabei erlittenen Gewalt deutlich voneinander abweichen. Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation zu Recht auf die vollkommen unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Festhaltungen auf einem Polizeiposten (vgl. oben, E. 4.1). Eine plausible Erklärung für die entsprechenden Abweichungen in den Protokollen vermochte der Beschwerdeführer nicht zu liefern. Darauf angesprochen, bezeichnete er in der zweiten Anhörung vom 13. Mai 2009 die an diesem Tag abgegebene Version als die richtige und mutmasste, wahrscheinlich sei in der Erstbefragung seine Aussage falsch aufgeschrieben worden, oder vielleicht habe er es falsch gesagt (vgl. act. A9/12, S. 7, D57). Beide Varianten sind jedoch aus der Sicht des Gerichts gleichermassen unwahrscheinlich. So sind im Protokoll der Erstbefragung vom 21. April 2009 keine Anzeichen für Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer zu erkennen. Die Befragung wurde in der - vom Beschwerdeführer selber als Muttersprache bezeichneten türkischen Sprache durchgeführt (vgl. act. A1/11, S. 3). Zudem bestätigte der Beschwerdeführer auf Befragen hin, den Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. act. A1/11, S. 7). Abgesehen davon wurde ihm das Protokoll nach Beendigung der Befragung in die türkische Sprache rückübersetzt, worauf er dieses mit seiner Unterschrift als wahrheitsgetreu und deckungsgleich mit seinen Aussagen bestätigte (vgl. act. A1/11, S. 9). Dass seine Angaben zur Dauer der dritten Festnahme sowohl vor der Protokollierung als auch bei der späteren Rückübersetzung vom Dolmetscher unkorrekt übersetzt wurden, so dass er den Fehler im Protokoll nicht bemerken konnte, ist hinlänglich auszuschliessen. Ebenso wenig wahrscheinlich mutet es angesichts seines Verzichts auf jegliche Korrekturen nach der Rückübersetzung an, dass seine Angaben zur Dauer der dritten Festnahme zwar richtig übersetzt, in der Folge jedoch vom Befrager falsch protokolliert wurden. Weil seinerseits eine Reaktion nach der Rückübersetzung ausblieb, ist ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezüglich der dritten Festnahme versehentlich eine Dauer von 24 Stunden genannt hatte, obschon er eigentlich eine solche von vier Stunden angeben wollte. Abgesehen davon wäre ein derartiger Irrtum nicht in Einklang zu bringen mit dem Umstand, dass die behauptete Festnahme im Zeitpunkt der Befragung lediglich zwei Monate und D-5621/2009 zehn Tage zurückgelegen hätte und dem Beschwerdeführer zwangsläufig noch in lebhafter Erinnerung gewesen sein müsste. Das Argument in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5), wonach gerade die in diesem Zusammenhang gezeigte Ehrlichkeit und Korrektheit für den Beschwerdeführer spreche, erweist sich unter diesen Umständen als nicht stichhaltig. Falls in seiner diesbezüglichen Reaktion in der Anhörung vom 13. Mai 2009 (vgl. act. A9/12, S. 7, D57) überhaupt ein freiwilliges Eingeständnis eines Fehlers erblickt werden kann, käme dies aus den dargelegten Gründen noch nicht einer Stärkung seiner Glaubwürdigkeit gleich. Nicht anders verhält es sich mit den divergierenden Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage, bei welcher Festnahme er von den Polizeibeamten geschlagen worden sei. Eine Prüfung der Akten zeigt auch hier, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 13. Mai 2009 deutlich von seinen Aussagen in der Erstbefragung vom 21. April 2009 abwich (siehe vorne E. 4.1). Ob und wann der Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam Gewalt erfahren hat oder nicht, ist gemessen an den übrigen Teilen seiner Gesuchsbegründung von vermeintlich entscheidender Bedeutung. Folgerichtig können die Abweichungen in seinen Aussagen nicht als geringfügige, noch tolerierbare Ungenauigkeiten in der Sachdarstellung gewertet werden. Der in der Beschwerde gegen das BFM erhobene Vorwurf der Haarspalterei entbehrt alsdann jeder Grundlage. Die entsprechenden Erwägungen des BFM sind als korrekt zu bestätigen. Hinzuzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 13. Mai 2009 eine Gewaltanwendung gegen seine Person nicht nur für die letzte Festnahme vom 10. Februar 2009 geltend machte. Auf die unmissverständliche Frage hin, bei welcher Gelegenheit er die behaupteten Schläge abbekommen habe, erwiderte er vielmehr, er sei beim zweiten und dritten Mal geschlagen worden (vgl. act. A9/12, S. 7, D61). Seine Aussage steht damit in grösstmöglichem Widerspruch zur Erstbefragung, in der er noch hatte verlauten lassen, er sei ausschliesslich bei der ersten Festnahme am 21. Juli 2006 geschlagen worden. 4.2.2 Ebenfalls zu keiner Beanstandung Anlass gibt die Würdigung der drei ihr vom Beschwerdeführer unterbreiteten Beweismittel durch die Vorinstanz. Die im Rahmen einer internen Echtheitsprüfung beim Haftbefehl und Dienstwegschreiben eruierten Unregelmässigkeiten blieben vom Beschwerdeführer als solche unwidersprochen. Seine Entgegnungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Be- D-5621/2009 schwerde beschränken sich letztlich auf unbelegte Beteuerungen. Eine Stellungnahme zur Feststellung der Vorinstanz, wonach der im Haftbefehl eingetragenen Tatzeitpunkt chronologisch nach dem von ihm genannten Ausreisedatum zu liegen komme, die gleichenorts sowie im Dienstwegschreiben aufgeführten Bezeichnungen des Richters und des Staatsanwalts nicht stimmen könnten und es sich bei beiden Dokumenten um behördeninterne Schriftstücke handle, bleibt er schuldig. Das Gericht erblickt in diesen Unregelmässigkeiten gültige Hinweise auf das Vorliegen von Fälschungen. Vor allem aber schliesst es aus der äusserst dürftigen Qualität der Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen, unter denen er in den Besitz der Originale des Haftbefehls und des Dienstwegschreibens gelangt sein will, dass es sich offenkundig um Imitate handelt. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Ergänzungsbefragung vom 2. Juni 2009 erschöpfen sich in der Behauptung, dass sein Vater zum Justizpalast gegangen sei, um zu schauen, ob er etwas erhältlich machen könne (vgl. act. A14/7, S. 3f., D7-D18). Angesichts derartiger Aussagen vermag sich das Gericht dem Eindruck nicht zu erwehren, dass der Beschwerdeführer aus einer situationsbedingten Verlegenheit heraus einfach improvisierte, beliebige Antworten gegeben hat. Infolgedessen erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen. Festzuhalten ist höchstens, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Gangs seines Vaters zum Justizpalast ohnehin einen Zeitpunkt nannte (nach der zweiten Anhörung vom 13. Mai 2009, vgl. act. 14/7, S. 3, D8), der sich mit dem Datum der Einreichung der entsprechenden Beweismittel (15. Mai 2009, vgl. act. A10/1) schlechterdings nicht vereinbaren lässt. Aus den dargelegten und noch weiter darzulegenden Gründen ist verlässlich abzusehen, dass aus Nachforschungen über die Schweizerische Botschaft in Ankara keine zusätzlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die eine andere Beurteilung der beiden als Fälschungen erkannten Dokumente herbeizuführen vermöchten. Sind die bereits vorliegenden Akten in diesem Grad vorbestimmend für den Ausgang des Verfahrens, darf von der Abnahme angebotener Beweismittel abgesehen werden. Eine solche - antizipierte - Beweiswürdigung ist mit anderen Worten dann angebracht, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, das Gericht den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder von vornherein D-5621/2009 gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; BGE 130 II 425 E. 2.1; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5b S. 223, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Begehren um Überprüfung der als Fälschungen bezeichneten Dokumente durch die Schweizerische Botschaft auf ihre Echtheit hin ist deshalb abzuweisen. Zu Recht hat das BFM sodann auch dem Antragsformular für einen Beitritt zur DTP eine relevante Beweiseignung abgesprochen. Bereits das darauf angebrachte Datum (18. Oktober 2007) lässt es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich unter Verwendung dieses Formulars die Mitgliedschaft bei der DTP erworben hat. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Mit seiner Version in der Beschwerde, wonach er bis zum Erwerb der DTP-Mitgliedschaft am 18. Oktober 2007 als Sympathisant der Partei aktiv gewesen sei, begibt sich der Beschwerdeführer im Übrigen in Widerspruch zu seinen unmissverständlichen Aussagen in der Anhörung vom 13. Mai 2009. Dort hatte er nämlich verlauten lassen, er sei seit dem Jahre 2006 Mitglied der DTP und zuvor deren Sympathisant gewesen (vgl. act. A9/12, S. 5, D27). 4.2.3 Im Vergleich zu dieser Fülle starker Unglaubhaftigkeitsindizien fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise in den Akten ungleich schwächer ins Gewicht. Bei einer Prüfung der Protokolle bestätigt sich der vom BFM gewonnene Eindruck, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeblichen Mitgliedschaft bei der DTP oder den drei Mitnahmen auf einen Polizeiposten Kenntnisse jeweils nur bezüglich Informationen verriet, die sich auch ohne persönliche Wahrnehmung aneignen lassen. Wo durch persönliche Erlebnisse gewonnene Sinneseindrücke gefragt gewesen wären, bekundete er sichtlich Mühe. Dies kam etwa dann deutlich zum Ausdruck, als er aufgefordert war zu sagen, wohin er nach den drei Festnahmen jeweils gebracht worden sei (vgl. act. 9/12, S. 6). Aus der am 2. Oktober 2009 eingereichten, undatierten Bestätigung der DTP vermag der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen in den Befragungen sowie der Zuhilfenahme gefälschter Beweismittel nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herzuleiten. Mangels konkreter Angaben sei- D-5621/2009 nerseits besteht im Übrigen keinerlei Gewähr dafür, dass die undatierte Bestätigung nach ernsthafter Verifizierung der darin enthaltenen Tatsachen durch eine unabhängige, der objektiven Wahrheit verpflichtete Person ausgestellt wurde. 4.3 Aus dem Erwogenen ergibt sich als Fazit, dass der Beschwerdeführer die zur Begründung seines Asylgesuchs vorgetragenen Ereignisse weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. 4.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und in der Folgeeingabe vom 2. Oktober 2009 einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden. Eine Verbindung zwischen den im Beschwerdeverfahren eingereichten Internetausdrucken und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den darin erwähnten behördlichen Massnahmen gegen Exponenten der DTP in der Türkei gerade auch für den Beschwerdeführer Gefährdungsindizien herleiten liessen, wurde nicht hergestellt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde nach dem Gesagten ausreichend ermittelt, und es ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung seines Asylgesuchs durch das BFM ist dementsprechend zu bestätigen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-5621/2009 ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211). 5.2.1 5.2.1.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit ist vorab festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. D-5621/2009 5.2.1.2 Gleichzeitig sind in den Akten auch keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass der Beschwerdeführer sich für den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Nach dem Wortlaut von Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der solchermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tragen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften der sich darauf berufenden Person und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung nahe legen mögen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur Formen von Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen. Zusätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind sowohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen von privaten Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes („protéction appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen). Aus den unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine ernsthaften und sicheren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe („motifs sérieux et avérés“, vgl. erwähntes Urteil des EGMR § 128) für die Annahme einer konkreten Gefahr im erwähnten Sinn herleiten. Insbesondere wird nicht ausreichend substanziiert, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine tatsächliche Gefahr besteht, vom türkischen Staat wegen Unterstützung einer zur Begehung von Straftaten gegründeten Vereinigung in einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Weise belangt zu werden. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei D-5621/2009 lässt sich kein reales Risiko von solchen Beeinträchtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 5.2.1.3 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw. 2a). 5.2.2 Was den Teilaspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, so wird die massgebliche Bestimmung von Art. 83 Abs. 4 AuG vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben können sich namentlich diejenigen Personen auf Art. 83 Abs. 4 AuG berufen, welche nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.). 5.2.2.1 Eine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, liegt in der Türkei nicht vor. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine Gefährdung im Sinne von D-5621/2009 Art. 83 Abs. 4 AuG darstellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 5.2.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So beklagt er von sich aus keine gesundheitlichen Probleme, verfügt über eine solide Schulbildung und Berufserfahrung als (...). Weiter ist zu bedenken, dass in G._______ seine Eltern und mehrere Geschwister sowie Onkel leben. Im Bedarfsfall könnte er somit auf ein soziales Beziehungsnetz innerhalb seiner näheren Verwandtschaft zurückgreifen. Es kann somit bei einer Gesamtbetrachtung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Situation konfrontiert sehen würde, die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse. 5.2.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen. 5.2.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt deshalb nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente (Haftbefehl der D-5621/2009 6. Kammer des Agir Ceza Mahkemesi-Gerichts in G._______ vom 18. April 2009, „Dienstwegschreiben“ der Staatsanwaltschaft G._______ vom 22. April 2009 an die Polizeidirektion G._______) sind aus den zuvor aufgezeigten Gründen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Fälschungen zu qualifizieren. Sie sind deswegen gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die gesamten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Beschwerdeführer hielt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren an Beweismitteln fest, die vom BFM als Fälschungen qualifiziert wurden. Weil er gleichzeitig keine sachlichen Einwände erhob, die in irgendeiner Weise zur Entkräftung des Fälschungsvorwurfs hätten geeignet sein können, ist seine Prozessführung als mutwillig zu bezeichnen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 198 f. Rz. 4.22). In Fällen wie diesem kann das Bundesverwaltungsgericht die Gerichtsgebühr erhöhen (Art. 2 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter diesen Umständen sind die dem Gesuchsteller zu überbindenden Verfahrenskosten auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. b VGKE). Sie sind mit dem am 14. Oktober 2009 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5621/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die unter Erwägung 7 aufgeführten Dokumente werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons E._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 21

D-5621/2009 — Bundesverwaltungsgericht 14.12.2009 D-5621/2009 — Swissrulings