Abtei lung IV D-562/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2010 Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren X._______, unbekannter Herkunft, alias Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-562/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Sudan am 10. November 2008 auf dem Seeweg Richtung B._______ verliess, mit dem PW an einen ihr unbekannten Ort in B._______ weiterreiste, von wo aus sie mit einer ihr unbekannten Fluggesellschaft am 13. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie am 17. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass sie am 21. November 2008 im C._______ summarisch befragt und am 11. März 2009 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe ihr Heimatland Sudan wegen der dort herrschenden Kriegssituation, des Hungerproblems sowie der mangelhaften Bildungsmöglichkeiten verlassen, dass sie mehrmals hätten flüchten müssen und deshalb nie sesshaft gewesen seien, dass es am Y._______ erneut zu Kämpfen gekommen sei, worauf sie gemeinsam mit anderen Betroffenen auf einen bereitstehenden Lastwagen geflüchtet sei, der sie nach D._______ gebracht habe, dass sie dort einen Fremden um Hilfe gebeten habe, worauf sich dieser bereit erklärte habe, ihr die Weiterreise zu organisieren und zu finanzieren, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 27. August 2009 das rechtliche Gehör zu einer vom 25. August 2009 datierten, nicht unterzeichneten Rückzugserklärung gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. September 2009 erklärte, nicht die Verfasserin der vorerwähnten Rückzugserklärung gewesen zu sein und weiterhin an ihrem Asylgesuch festhalte, dass betreffend den angeblichen Rückzug des Asylgesuchs auch beim E._______ am 3. September 2009 eine Befragung mit der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, D-562/2010 dass das BFM am 2. November 2009 durch die Fachstelle Lingua eine Sprachanalyse erstellen liess und der Experte in seiner Analyse vom 14. November 2009 zur Auffassung gelangte, eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Sudan sei auszuschliessen, indessen stamme sie mit Sicherheit aus Ostafrika, dass in der Analyse als wahrscheinliche Herkunftsländer F._______ und G._______ sowie als etwas weniger wahrscheinlich H._______ und ein frankophones ostafrikanisches Land genannt wurden, dass der Gutachter ausführte, die Sprache der Beschwerdeführerin entspreche dem Englischen, wie es im anglophonen "Kerngebiet" Ostafrikas, also in F._______, G._______ und H._______, als weitgehend homogene Variante gesprochen werde, aber auch bei frankophonen Sprechern des Englischen, z.B. aus I._______, beobachtet worden sei, dass die Beschwerdeführerin falsche länderspezifische Angaben gemacht habe, dass das BFM der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2009 zu diesen Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewährte und ihr das Blatt mit den Informationen über den Werdegang und die Qualifikation des Sprachexperten aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 dazu Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 17. November 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid damit begründete, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über ihre Identität getäuscht, dass das am 2. November 2009 durchgeführte und am 14. November 2009 erstellte Gutachten eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Sudan ausschliesse, D-562/2010 dass die generelle Rüge der Beschwerdeführerin, die sprachlichen Unterschiede zwischen dem ostafrikanischen Englisch und dem sudanesischen Englisch im Interview seien nicht exakt geklärt worden, das Ergebnis des Sprachgutachtens nicht zu widerlegen vermöge, dass die Beschwerdeführerin zu den im rechtlichen Gehör vorgehaltenen falschen länderspezifischen Angaben nicht Stellung genommen habe, dass ihre Stellungnahme somit nicht geeignet sei, das Resultat des Gutachtens umzustossen, dass somit auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei sie als Flüchtling anzuerkennen, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass weiter beantragt wurde, der Entscheid des BFM sei ihr ordnungsgemäss zu eröffnen, da dieser gemäss ihren Nachforschungen bei der Post zwar offenbar an ihre Adresse zugestellt, jedoch aber von einer anderen Person abgeholt worden sei, was aus dem Zustellnachweis beziehungsweise der von der Post registrierten elektronischen Unterschrift hervorgehe, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie gleichzeitig um Einsicht in die Akten ersuchte, D-562/2010 dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2010 - eröffnet am 9. Februar 2010 mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und sie aufgefordert wurde, mangels rechtsgenüglicher Begründung innert fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM mit gleicher Post erneut zugestellt wurde, weil eine Prüfung der Akten und ein Vergleich der elektronischen Unterschrift mit der Unterschrift auf den Protokollen kein eindeutiges Ergebnis ergeben hätten, dass ihr gleichzeitig Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt wurde, dass sie am 16. Februar 2010 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt D-562/2010 ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass somit auf den Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden umfasst (vgl. Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Nachweis der Täuschung unter anderem auch durch eine Herkunftsanalyse erbracht werden kann (vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 5 ff. S. 284 ff., EMARK 1999 Nr. 19 E. 3d S. 125 f.), dass das BFM die Beschwerdeführerin einer Analyse (Herkunftsanalyse insbesondere auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) D-562/2010 unterziehen liess und ihr das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die Herkunftsanalysen des BFM zwar nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass daran auch die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen für den wesentlichen Inhalt der Erkenntnisse der Analyse auf die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die vorliegende Analyse überzeugend dargelegt hat, weshalb es auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass auf diese Feststellungen verwiesen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass es die Beschwerdeführerin unterlässt, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz insgesamt sowie insbesondere mit dem Resultat des Gutachtens - auf welches das BFM in seiner Verfügung vollumfänglich verweist - auseinanderzusetzen, sondern lediglich den bereits aktenkundigen Sachverhalt in rudimentärer Weise wiederholt aufführt und D-562/2010 an der Wahrheit ihrer Aussagen in Bezug auf ihre sudanesische Herkunft festhält, dass diese Vorbringen nicht ansatzweise geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass deshalb auch die in Aussicht gestellte Bestätigung des Besuchs der sudanesischen Botschaft in J._______ zwecks Anfrage zur Unterstützung bei der Papierbeschaffung nicht abzuwarten ist, da die Beschwerdeführerin bereits am 17. November 2008 aufgefordert worden war, Identitätspapiere zu beschaffen (vgl. A1/11, S. 7, Ziff. 14), dass dieser Besuch der sudanesischen Botschaft ohnehin nicht geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens bezüglich des tatsächlichen Herkunftslandes der Beschwerdeführerin umzustossen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet, dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführerin nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und D-562/2010 Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen sucht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 9.2 S. 217, EMARK 2005 Nr. 1), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen ist, dass an dieser Betrachtungsweise die angebliche Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und ihre Absicht, einen in K._______ wohnhaften Staatsangehörigen aus L._______ zu heiraten, nichts ändern, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt, dass somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (der in Aussicht gestellte Nachweis der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht eingereicht worden), abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-562/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 10