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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2009 D-5619/2009

2. Oktober 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,960 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Augu...

Volltext

Abtei lung IV D-5619/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 . Oktober 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5619/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 11. November 1999 verliess und am 11. Dezember 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 19. Dezember 2008, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, und der direkten Anhörung vom 6. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei als Sohn eritreischer Eltern in Addis Abeba geboren worden und nach dem Tod seiner Mutter dort mit seinen Geschwistern beim Vater aufgewachsen, dass er sich im Jahr 1992 etwa drei Wochen besuchsweise in Eritrea aufgehalten habe, dass sein Vater und seine beiden Schwestern am 11. November 1999 von der äthiopischen Polizei festgenommen und nach Eritrea ausgewiesen worden seien, dass sein Bruder und er der Festnahme entgangen und mit Hilfe eines Freundes der Familie nach B._______ gelangt seien, dass sie sich dort zwei Monate lang aufgehalten hätten und anschliessend in den Sudan gereist seien, welchen der Beschwerdeführer im Juni 2004 verlassen habe, dass er bis zum Antritt seiner Reise nach Europa in Libyen gelebt habe, dass der Beschwerdeführer die Kopie einer Identitätskarte seines Vaters einreichte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist, dass das BFM sich am 8. Mai 2009 an die schweizerische Botschaft in Addis Abeba wandte und diese um die Vornahme von Abklärungen bat, dass die schweizerische Botschaft am 2. Juli 2009 die Ergebnisse ihrer Abklärungen übermittelte, D-5619/2009 dass das BFM dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2009 die wesentlichen Ergebnisse der Abklärungen mitteilte und ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme setzte, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 15. Juli 2009 eine Stellungnahme übermittelte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. August 2009 – eröffnet am 7. August 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung, seine Identität nachzuweisen, bis zum heutigen Zeitpunkt nicht nachgekommen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Geburtsort seines Vaters gemacht habe, dass er Amharisch als Muttersprache angegeben habe und, obwohl beide Eltern Tigriner seien, nur wenig Kenntnisse der tigrinischen Sprache habe, was gegen die von ihm behauptete ethnische Zugehörigkeit spreche, dass auch sein äusserst bescheidenes Wissen über die angeblich eritreische Herkunft gegen die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers spreche, dass die in Addis Abeba gemachten Abklärungen seine Vorbringen nicht bestätigt hätten, dass keine der von ihm angegebenen Personen an den genannten Adressen, an denen er sich lange aufgehalten habe, wohne, dass aufgrund dieser Ausführungen von seiner äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen sei, womit seine Vorbringen, er sei als eritreischer Staatsangehöriger in Äthiopien benachteiligt worden, jeglicher Grundlage entbehrten, dass seine Aussagen zu den Umständen der Festnahme seines Vaters und seiner Schwestern vom 11. November 1999 widersprüchlich seien, habe er doch bei der Erstbefragung gesagt, sein Bruder und er hätten sich bei einem Nachbarn aufgehalten und seien so einer Verhaftung D-5619/2009 entgangen, während er bei der Anhörung angegeben habe, zum Zeitpunkt der Verhaftung mit seinem Bruder zu Hause gewesen zu sein, dass auch den Schilderungen seiner Ausreise aus Äthiopien viele Widersprüche zu entnehmen seien, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2009 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seien festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend auf diesen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 11. September 2009 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 28. September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 25. September 2009 eingezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-5619/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich D-5619/2009 sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen der Festnahme und Ausschaffung seines Vaters und seiner Schwestern als widersprüchlich zu werten sind (vgl. act. A1/9 S. 5 und A9/17 S. 3), dass auch seine Aussagen zu den Umständen seiner Reise von Äthiopien in den Sudan nicht übereinstimmend sind, dass gemäss den von der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba durchgeführten Nachforschungen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse – seine Familie habe bis im November 1999 dort gelebt – seit 1967/68 eine andere Familie lebe, dass eine der zentralen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Wohnadresse) durch die Botschaftsabklärung somit nicht bestätigt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bislang seine Identität nicht belegen konnte, dass sich aus der eingereichten Kopie einer Identitätskarte, die angeblich seinem Vater gehöre, keine verlässlichen Rückschlüsse auf seine Identität ziehen lassen, dass es ihm unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht gelungen ist, eine ihm in Äthiopien drohende Verfolgung glaubhaft zu machen, woran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer gemäss Auffassung des BFM, die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird, äthiopischer Staatsangehöriger ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde zu einer ihm in Eritrea drohenden Bestrafung als Dienstverweigerer einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, D-5619/2009 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), D-5619/2009 dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der junge Beschwerdeführer werde nach einer Rückkehr nach Äthiopien in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten, zumal angesichts seiner unzutreffenden Angaben über seine Herkunft anzunehmen ist, er verfüge dort über ein gewisses Beziehungsnetz, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-5619/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (die kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 9

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