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Bundesverwaltungsgericht 25.10.2007 D-5615/2007

25. Oktober 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,170 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-5615/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Oktober 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, 4. D._______, alle vertreten durch Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten, N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5615/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der damals noch minderjährige Beschwerdeführer am 31. Mai 2000 zusammen mit seinen Eltern ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass dieses Gesuch mit angeblicher Verfolgung durch die serbische Mafia begründet wurde, dass das BFF das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. April 2001 abwies, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. April 2001 abgewiesen wurde und auch ein Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung des BFF vom 10. Oktober 2001 abgewiesen sowie auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der ARK vom 18. Dezember 2001 nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 28. Januar 2002 von der Fremdenpolizei des Kantons Aargau als seit dem 3. Januar 2002 unbekannten Aufenthaltes gemeldet wurden, dass der zwischenzeitlich verheiratete Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. Juli 2007 zusammen mit Frau und Kindern sowie seinem Bruder erneut verliess, in die Schweiz einreiste und hier am 17. Juli 2007 um Asyl ersuchte, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangszentrum Chiasso vom 25. Juli 2007 sowie den direkten Anhörungen zu den Asylgründen durch das BFM vom 7. August 2007 im Wesentlichen geltend machten sie hätten ihre Heimat aufgrund von Problemen mit der serbischen Mafia und wegen fortdauernder Misshandlungen und Diskriminierungen durch die Bevölkerung und die serbischen Behörden verlassen, dass die Probleme gegen Mitte 2006 in E._______ begonnen hätten, nachdem die Polizei den Beschwerdeführer und dessen Vater inhaftiert und des Autodiebstahls beschuldigt hätten, D-5615/2007 dass er und seine Familie nach der Freilassung Opfer einer mafiösen Verbrechersbande geworden seien, welche mehrmals zu ihrem Wohnsitz in E._______ gekommen sei, dass der Beschwerdeführer die Sache der lokalen Polizei gemeldet habe und es trotzdem nicht aufgehört habe, dass die Beschwerdeführer anfangs 2007 in F._______ ein Haus gekauft hätten, wo die Mafia aber nach einiger Zeit erneut aufgetaucht sei, Geld von ihnen erpresst, ihnen das Vieh gestohlen und damit gedroht habe, die Kinder zu entführen, dass der Beschwerdeführer die Sache erfolglos der örtlichen Polizei gemeldet habe, dass die Beschwerdeführer aus diesen Gründen in der Folge ihr Heimatland verlassen hätten, dass die Beschwerdeführer am 25. Juli 2007 aufgefordert wurden, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen, dass die Beschwerdeführer innert Frist dieser Aufforderung nicht nachkamen, dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2007 - eröffnet gleichentags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, es sei das Asylverfahren des Vaters und seiner beiden Söhne aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und zusammen zu behandeln, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Kostenvorschuss zu erlassen, D-5615/2007 dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführern Frist ansetzte zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--, dass die Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 3. September 2007 leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, D-5615/2007 dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass, werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, dementsprechend einzig zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz mit anderen Worten darauf beschränkt ist, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, D-5615/2007 dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Weiteren einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass vorweg der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit denjenigen der Eltern respektive des Bruders abgewiesen wird, die Urteile jedoch zeitgleich ergehen, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG), dass der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet D-5615/2007 wird, mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen ist, dass darunter diejenigen Dokumente fallen, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen, dass diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen, dass allgemein von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden sollen, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist, dass nach diesem - engen - Verständnis demnach Identitätspapiere vorliegen müssen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen, es demgegenüber nicht genügt, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht, dass unter diesen Voraussetzungen neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen können, wie zum Beispiel ein Inlandpass, andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der D-5615/2007 Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt wurde, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, dass nur dann auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) und demgegenüber auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann, dass, kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer vorweg auf die im Empfangszentrum Chiasso am 25. Juli 2007 protokollierten Aussagen sowie auf die Protokolle der direkten Anhörungen zu den Asylgründen durch BFM vom 7. August 2007 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung im Wesentlichen ausführte, die eingereichten Geburtsurkunden stellten keine Reise- oder Identitätspapiere im gesetzlich geforderten Sinne dar, D-5615/2007 dass des Weiteren keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen, dass sich die Beschwerdeführer zudem in wichtigen Punkten ihrer Asylbegründung anlässlich der Befragungen grob widersprochen hätten und ihre Berichte vage und ungenau ausgefallen seien, ihre Vorbringen somit offenkundig als unglaubhaft zu erachten seien, dass darüber hinaus die eingereichten Polizeirapporte lediglich die Inhaftierung des Beschwerdeführers und dessen Vaters und die anschliessende Freilassung mangels Beweisen sowie die Gewährung der Möglichkeit der Beschreitung des Rechtsweges belegen würden, dass schliesslich auch der eingereichte Arztbericht nur eine erfolgte medizinische Behandlung belege, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfüllten, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es die Beschwerdeführer vorliegend unterlassen haben, Reiseoder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung der Asylgesuche abzugeben, dass auf die Erwägung der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Geburtsurkunden der Eltern kein Reise- oder Identitätspapiere im gesetzlich geforderten Sinne darstellen, wie sich auch aus den obigen Erwägungen ergibt, und der Vorhalt in der Beschwerde, die Argumentation des BFM sei nicht nachvollziehbar, offensichtlich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer zu bewirken vermag, dass folglich die Gründe für die Schriftenlosigkeit im Einzelfall von den Asylsuchenden nachvollziehbar geschildert werden müssen, dass dies in casu mit vollumfänglichen Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verneinen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführer, sie hätten keine Identitätspapiere erhalten, nicht glaubhaft sind, D-5615/2007 dass insbesondere noch einmal zu betonen ist, dass die Reise von Serbien in die Schweiz ohne Dokumente, ohne kontrolliert worden zu sein und ohne etwas über die Reiseroute sagen zu können, gleichermassen als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass es die Beschwerdeführer unterlassen, in der Rechtsmitteleingabe zu den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz konkret Stellung zu nehmen, dass davon auszugehen ist, die Beschwerdeführer hätten für ihre Reise in die Schweiz entgegen ihren Aussagen authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche sie jedoch innert 48 Stunden in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigten, dass nach dem Gesagten keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden vorliegen, dass das BFM darüber hinaus zu Recht und mit zutreffender Begründung von der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Asylvorbringen ausging, wie eine Prüfung der vorliegenden Akten ergibt, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daran offensichtlich nichts zu ändern vermögen, da sich diese im Wesentlichen lediglich darin erschöpfen, die Ausreisegründe zu wiederholen und auf die schwierige Lage der Roma in Serbien hinzuweisen, dass in der Beschwerde jedoch unterlassen wird, auf die einzelnen Unglaubhaftigkeitsargumente der Vorinstanz konkret einzugehen, dass allgemein in Bezug auf die Situation der Roma in Serbien festzuhalten ist, dass zwar grundsätzlich gewisse Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden können, der Staat allerdings solche Behelligungen in keiner Weise billigt oder unterstützt, und schutzwillig und schutzfähig ist, dass zudem denkbar ist, dass die Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendigen Untersuchungsmassnahmen einleiten, es den D-5615/2007 Beschwerdeführern jedoch unbenommen ist, sich bei allfälligen Behelligungen durch Dritte an eine höhere Instanz zu wenden, um � nötigenfalls mit Hilfe ihres Familienanwalts auf dem Rechtsweg - zu ihrem Recht zu gelangen, und im Übrigen am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten ist, welches auch die Roma als solche Minderheit anerkennt, dass vor diesem Hintergrund der von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt -selbst unter der hypothetischen Annahme, dieser basiere auf wahren Begebenheiten - als asylrechtlich offensichtlich nicht relevant zu beurteilen ist, dass folglich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f.) davon auszugehen ist, den auf Beschwerdeebene als Telefax eingereichten Dokumenten (Kaufvertrag des Familienhauses vom , Schreiben des Familienanwalts vom , ärztlicher Bericht vom ) komme in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG) sowie auf die Argumentation in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2007, welche sich auch nach einer genauen Prüfung der Akten als richtig erweist, verwiesen werden kann, dass die Vorinstanz somit zu Recht den Schluss zog, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch D-5615/2007 einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch in ihren Personen liegende individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine junge Familie handelt, welche über ein intaktes Beziehungsnetz verfügen und zusammen mit den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers, deren Beschwerden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurden, in die Heimat zurückkehren können, dass mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 27. August 2007 auch keine medizinischen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat mit gewissen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), D-5615/2007 dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem am 3. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5615/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: 3.1 die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 3.2 die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) 3.3 den Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand am: D-5615/2007 Seite 15

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