Abtei lung IV D-5614/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Oktober 2007 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. 1. A._______, 2. B._______, beide vertreten durch Madame Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten, N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5614/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass die Beschwerdeführer am 31. Mai 2000 zusammen mit ihren damals noch minderjährigen Söhnen ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass diese Gesuche mit angeblicher Verfolgung durch die serbische Mafia begründet wurden, dass das BFF die Asylgesuche mit Verfügung vom 4. April 2001 abwies, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. April 2001 abgewiesen wurde und auch ein Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung des BFF vom 10. Oktober 2001 abgewiesen sowie auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der ARK vom 18. Dezember 2001 nicht eingetreten wurde, dass die Beschwerdeführer und ihre Söhne am 28. Januar 2002 von der C._______ als seit dem 3. Januar 2002 unbekannten Aufenthaltes gemeldet wurden, dass die Beschwerdeführer am 22. Juli 2007 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie am 31. Juli 2007 im Empfangszentrum Chiasso summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurden, dass der Beschwerdeführer am 9. August 2007 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört wurde und die Anhörung auf Verlangen des Beschwerdeführers am 13. August 2007 im Beisein nur von Männern fortgesetzt wurde, dass die Beschwerdeführerin am 10. August 2007 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführer anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen geltend machten, sie seien im Dezember 2001 nach Serbien zurückgekehrt, D-5614/2007 dass der Beschwerdeführer und der eine Sohn Mitte des Jahres 2006 aufgrund eines gestohlenen Autos, welches vor ihrem Haus in D._______ gefunden worden sei, festgenommen worden seien, dass sie nach einigen Wochen mangels Beweisen wieder freigelassen worden seien, dass kurz nach deren Freilassung Leute der serbischen Mafia zu ihnen nach Hause gekommen seien und von ihnen Geld erpresst hätten, dass die Beschwerdeführer von der Mafia entführt und gezwungen worden seien, für ihre Freilassung zu bezahlen, dass sie sich nach der Freilassung zusammen mit der Familie nach E._______ begeben hätten, wo sie für einige Monate in Frieden hätten leben können, bis auch dort andere Personen der serbischen Mafia zu ihnen nach Hause gekommen seien, um von ihnen Geld zu verlangen, dass die Beschwerdeführer die Sache einige Male den Polizeibehörden gemeldet hätten, ohne jedoch Verbesserungen oder konkrete Aktionen zu ihren Gunsten zu erfahren, dass sie daher ihr Heimatland am 20. Juli 2007 wieder verlassen hätten, dass zur Untermauerung der Vorbringen fünf zwischen und datierende Arztzeugnisse, ein Polizeirapport vom bezüglich der Inhaftierung des Beschwerdeführers und seines Sohnes sowie eine polizeiliche Entlassungsbescheinigung sie betreffend vom zu den Akten gereicht wurden, dass am 13. August 2007 dem BFM von Seiten der deutschen Behörden Informationen zukamen, gemäss welchen die Beschwerdeführer nach ihrem ersten Asylverfahren in der Schweiz in Deutschland Asylverfahren durchlaufen hätten und nach Ablehnung der Asylgesuche am (Beschwerdeführer) respektive am (Beschwerdeführerin) nach unbekannt fortgezogen seien, dass das BFM den Beschwerdeführern am 14. August 2007 das rechtliche Gehör dazu gewährte, D-5614/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2007 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, es sei das Asylverfahren des Vaters und seiner beiden Söhne aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen und zusammen zu behandeln, der negative Entscheid des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Kostenvorschuss zu erlassen, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführern Frist ansetzte zur Leistung desselben in der Höhe von Fr. 600.--, dass die Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 3. September 2007 leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), D-5614/2007 dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.), weshalb auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt � als offensichtlich unbegründet zu betrachten ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass vorweg der Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit denjenigen der zwei Söhne abgewiesen wird, die Urteile jedoch zeitgleich ergehen, D-5614/2007 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.), dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführer vorweg auf die protokollierten Aussagen in der Empfangsstelle Chiasso vom 31. Juli 2007 und der direkten Anhörungen durch das BFM vom 9. und 10. und 13. August 2007 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Ergebnis anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer, gemäss welchen sie von der serbischen Mafia verfolgt worden seien und die Polizeibehörden nichts dagegen unternommen hätten, seien aufgrund von offenkundigen Widersprüchen und Unsubstanziiertheit als unglaubhaft zu erachten, dass sich die Erwägungen des BFM nach einer Prüfung der Akten insgesamt als zutreffend erweisen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerde nichts daran zu ändern vermögen, zumal sie sich darauf beschränken, die D-5614/2007 Asylvorbringen zu wiederholen und generell auf die schwierige Situation der Roma zu verweisen, dass allgemein in Bezug auf die Situation der Roma in Serbien ergänzend festzuhalten ist, dass zwar grundsätzlich gewisse Übergriffe von Seiten Dritter auf Angehörige der Roma in Serbien nicht restlos ausgeschlossen werden können, der Staat allerdings solche Behelligungen in keiner Weise billigt oder unterstützt, und schutzwillig und schutzfähig ist, dass zudem denkbar ist, dass die Behörden niederer Chargen trotz wiederholten Intervenierens auf Anzeigen hin nicht unmittelbar die notwendigen Untersuchungsmassnahmen einleiten, es den Beschwerdeführern jedoch unbenommen ist, sich bei allfälligen Behelligungen durch Dritte an eine höhere Instanz zu wenden, um nötigenfalls mit Hilfe des Familienanwalts auf dem Rechtsweg - zu ihrem Recht zu gelangen, und im Übrigen am 7. März 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten in Kraft getreten ist, welches auch die Roma als solche Minderheit anerkennt, dass vor diesem Hintergrund der von den Beschwerdeführern zur Begründung ihrer Asylgesuche geltend gemachte Sachverhalt -selbst unter der hypothetischen Annahme, dieser basiere auf wahren Begebenheiten - als asylrechtlich offensichtlich nicht relevant zu beurteilen ist, dass folglich in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 83 f.) davon auszugehen ist, den auf Beschwerdeebene als Telefax eingereichten Dokumenten (Kaufvertrag des Familienhauses vom , Schreiben des Familienanwalts vom , ärztlicher Bericht vom ) komme in Bezug auf das vorliegende Verfahren keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb auf diese nicht näher einzugehen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch D-5614/2007 einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat der Beschwerdeführer noch in ihren Personen liegende individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um ein Ehepaar handelt, von dem keine ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt sind, welches über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt und zusammen mit den beiden Söhnen, deren Beschwerden mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen wurden, in die Heimat zurückkehren kann, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat mit gewissen wirtschaftlichen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG nicht als unzumutbar erscheinen lassen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den D-5614/2007 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem am 3. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-5614/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: 3.1 die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 3.2 die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) 3.3 den Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 10