Abtei lung IV D-5611/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 . November 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5611/2009 Sachverhalt: A. Am 8. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 17. Juni 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 14. Juli 2009 in C._______ angehört (Anhörung). Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei turkmenischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise während fast zwanzig Jahren mit seiner Familie in der Stadt D._______ (Provinz Erbil) gelebt. Sein Vater sei Mitglied der Baath- Partei gewesen und habe für deren Nachrichtendienst gearbeitet. Im Jahre 2000 habe er - der Beschwerdeführer - eine vorerst heimliche Beziehung mit dem Mädchen E._______ begonnen. Ab dem Jahre 2003 habe er bei der Familie von E._______ mehrmals erfolglos um deren Hand angehalten. E._______'s Familie sei jedoch gegen die Hochzeit gewesen, da der Vater von E._______ durch die irakische Regierung getötet worden sei und die Familie gewusst habe, dass sein Vater Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, weshalb sie ihn für mitschuldig am Tode von E._______'s Vater gehalten habe. Im Jahre 2007 habe ein Cousin von E._______ drei beziehungsweise vier Männer angestiftet, die ihn - den Beschwerdeführer - eines Tages angegriffen und mit einem Messer mehrfach verletzt hätten, weshalb er hospitalisiert und anschliessend während dreier Monate habe zu Hause bleiben müssen. Zudem sei er im Jahre 2007 von der Polizei festgenommen und auf einen Polizeiposten gebracht worden, wo sie ihn unter Folter gezwungen habe, eine Erklärung zu unterschreiben, mit der er sich verpflichtet habe, E._______ nicht zu heiraten. Nach fünf Tagen sei er wieder freigelassen worden. Obwohl er zwei Tage später mit E._______ Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei ihre Familie dennoch mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen. Am 1. Januar 2008 habe sich E._______ vergiftet beziehungsweise sei sie von ihren Verwandten getötet worden. Da er sich nach deren Tod versteckt habe, sei sein Vater am 5. Januar 2008 an seiner Stelle durch Familienangehörige von E._______ getötet worden. Aus Angst, ebenfalls getötet zu werden, habe er sich zur Flucht aus dem Irak entschlossen, zumal die Familie von E._______ sowohl Beziehungen zur KDP (Kurdisch Demokratische Partei) als auch zur PUK (Patriotische Union Kurdistan) unterhalte, weshalb er weder in Erbil noch in Sulaymaniya leben könne. Deswegen habe er den Irak am 1. D-5611/2009 Februar 2008 verlassen und sei nach Teheran gegangen, wo er sich während zirka dreier Monate aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich nach Istanbul begeben, von wo er per LKW am 8. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, zwischen 2005 und 2006 als Wächter für die turkmenische Partei gearbeitet zu haben. In dieser Zeit sei der "Asaisch" (Geheimdienst der PUK) eines Nachts zu seiner Familie nach Hause gekommen und habe ihn und seinen Vater mitgenommen und inhaftiert. Sie seien beschuldigt worden, für die PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) zu arbeiten. Da der "Asaisch" keine Beweise gehabt habe, sei er nach fünf Tagen beziehungsweise drei Monaten wieder freigelassen worden. Seinen Vater hätten sie nach zwei Monaten aus der Haft entlassen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine irakische Identitätskarte, einen Arbeitsausweis der Irakischen Turkmenischen Front, eine Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation des Beschwerdeführers vom 1. April 2009 sowie ein Farbfoto zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. August 2009 - eröffnet am 10. August 2009 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich bei seinen Schilderungen in wichtigen Punkten in eine Vielzahl von Widersprüchen verstrickt. So habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er habe insgesamt vier Mal um die Hand von E._______ angehalten. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe das sechs Mal getan. Ausserdem habe er bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, er sei im Jahre 2007 von vier Personen auf der Strasse angegriffen worden, hingegen er bei der Anhörung erklärt habe, es seien drei Männer gewesen. Des Weiteren habe er bei der Kurzbefragung geltend gemacht, er sei im Jahre 2006 drei Monate lang vom "Asaisch" festgehalten worden, da man ihm vorgeworfen habe, für die PKK zu arbeiten, demgegenüber er anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, D-5611/2009 nur während fünf Tagen festgehalten worden zu sein. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärt, er sei im Jahre 2007 von der nordirakischen Polizei festgenommen worden und man habe ihn unter Folter dazu gezwungen, eine Erklärung zu unterschreiben, in welcher er deklariert habe, dass er E._______ nicht heiraten werde. Dieses Ereignis habe er anlässlich der Anhörung nicht genannt. Als man ihn gefragt habe, ob er nach der Verhaftung im Jahre 2006 sonst noch einmal verhaftet worden sei, habe er das verneint. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er zuerst erklärt, er ersuche nicht aus diesem Grund um Asyl, sondern wegen der Probleme im Zusammenhang mit seiner Freundin. Nur zwei Fragen später habe er wiederum bestätigt, im Jahre 2007 wegen seiner Freundin verhaftet und gefoltert worden zu sein. Wäre er im Jahre 2007 tatsächlich wegen dieser Beziehung fünf Tage lang verhaftet und mit Stromschlägen gefoltert worden, so müsse vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er dieses wichtige Ereignis auch bei der Anhörung nenne, zumal er von der Befragerin mehrmals direkt danach gefragt worden sei. Schliesslich habe er bei der Kurzbefragung angegeben, seine Freundin habe sich am 1. Januar 2008 vergiftet und sei nach einem einmonatigen Spitalaufenthalt gestorben. Demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, seine Freundin sei am 1. Januar 2008 getötet worden. Zudem habe er ausgesagt, nicht zu wissen, wie und wo sie umgebracht worden sei. Als er auf den Widerspruch angesprochen worden sei, habe er wiederum geltend gemacht, sie habe sich vergiftet und sei daraufhin ins Spital eingeliefert worden, wo man sie schliesslich getötet habe. Da die Aussagen des Bescherdeführers in wesentlichen Punkten nicht miteinander übereinstimmten, müssten seine geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert werden. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 7. September 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs i.S.v. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. D-5611/2009 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem seien die Vollzugsbehörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe bis zum Entscheid über die Beschwerde zu sistieren. Vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und ihm dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 8. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. September 2009 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 7. Oktober 2009 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 6. Oktober 2009 bei der Gerichtskasse ein. F. Am 29. Juni beziehungsweise 20. Juli 2010 stellte das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich, Zivilstandsamt/Ehen, einen irakischen Nationali tätsausweis des Beschwerdeführers sowie einen diesen betreffenden Auszug aus dem allgemeinen Register zuhanden der Vorinstanz sicher. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. D-5611/2009 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen D-5611/2009 oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B. vorstehend). Der Beschwerdeführer hätte in der Lage sein müssen, die Geschehnisse frei von Widersprüchen und Ungereimtheiten vorzutragen, hätten sich die behaupteten Asylgründe tatsächlich zugetragen. Der Umstand, dass er nicht in der Lage war, den Sachvortrag schlüssig und widerspruchsfrei vorzutragen, lässt darauf schliessen, dass die von ihm geltend gemachte Geschichte sich nicht wie behauptet - ereignet hat, sondern auf einem konstruierten Sachverhalt beruht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüche in seinen Aussagen aufzulösen. So ist insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach der von der Vorinstanz angeführte Vorhalt bezüglich der Anzahl Männer, die ihn auf der Strasse angegriffen hätten, lediglich auf ein Missverständnis zurückzuführen sei, zumal vier Personen am Angriff auf ihn beteiligt gewesen seien, wobei es sich bei einer dieser Personen um einen Cousin von E._______ gehandelt habe, der nicht handgreiflich geworden sei, schon deshalb unglaubhaft, da er anlässlich der Befragungen zu Protokoll gab, die am Angriff beteiligten Männer nicht zu kennen (Akten BFM A 1/12, S. 7, A 17/7, S. 10). 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung gezogene Schlussfolgerung zu bestätigen ist. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe nach D-5611/2009 Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- D-5611/2009 Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit hat. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, D-5611/2009 ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 7.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch das Vorliegen individueller Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden, zu verneinen. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers verfügt er in seinem Heimatland neben seiner Mutter und seinem Bruder - von denen er den Aufenthaltsort nicht kennt - nur noch über einen Halbonkel. Wie zuvor festgestellt wurde (vgl. vorstehend E. 5.1), sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft, weshalb auch seine Aussagen hinsichtlich der familiären Situation im Irak nicht geglaubt werden können. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, zu seinen familiären Verhältnissen in seinem Heimatland glaubhafte Angaben zu machen. Bei der Bekanntgabe seiner im Heimatland lebenden Familienangehörigen geht es um Tatsachen, von denen er naturgemäss bessere Kenntnisse als die schweizerischen Asylbehörden hat, die wiederum ohne seine Mit wirkung diese Tatschen kaum oder nur mit einem unverhältnismässig grossen Aufwand erheben können (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.2. S. 212). Zwar sind die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 5 f.). Da es der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zu vertreten hat, dass seine familiäre Situation im Irak unklar ist, hat er die Folgen der mangelhaften Mitwirkung zu tragen, weshalb anzunehmen ist, es würden einem Vollzug der Wegweisung keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe in Form eines unzureichenden Beziehungsnetzes entgegenstehen. Da demzufolge davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, darf seine Wohnsituation als gesichert bezeichnet werden, ist doch anzunehmen, dass er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei einem Familienmitglied Unterschlupf finden kann. Gemäss eigenen Aussagen weist der junge Beschwerdeführer zudem eine mehrjährige Arbeitserfahrung auf, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge bei einer D-5611/2009 Rückkehr in seine Heimat über die Möglichkeit der Sicherung seines Existenzminimums. In der Rechtsmittelschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er sei aufgrund des Angriffs auf seine Person noch immer sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht angeschlagen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der eingereichten ärztlichen Patientendokumentation vom 1. April 2009 hinsichtlich seiner Rückenbeschwerden, aufgrund derer er vom 23. bis 26. März 2009 hospitalisiert war, längerfristig mit keinen Einschränkungen zu rechnen hat. Zudem wurde damals festgehalten, dass er zu 100 Prozent arbeitsfähig ist. Aus der Patientendokumentation lässt sich überdies nicht entnehmen, dass er zum Zeitpunkt seines Spitalaufenthalts unter psychischen Problemen gelitten hätte. Da es der Beschwerdeführer trotz Zumutbarkeit und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - unterlassen hat, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, ist davon auszugehen, dass sich dessen Gesundheitszustand seit der erwähnten ärztlichen Patientendokumentation vom 1. April 2009 gebessert beziehungsweise nicht wesentlich verschlechtert hat, weshalb auch nicht anzunehmen ist, er leide aktuell unter nennenswerten psychischen Problemen. Von psychischen Problemen aufgrund des geltend gemachten Angriffs auf seine Person ist auch deshalb nicht auszugehen, zumal die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind (vgl. vorstehend E. 5.1). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich daher auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Der Antrag in der Beschwerde, im Sinne einer vorsorglichen Mass- D-5611/2009 nahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Oktober 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-5611/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 6. Oktober 2009 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13